publié le 05 décembre 2016
Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
10 OCTOBRE 1979. - Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 1979 pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 13 octobre 1979), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 30 janvier 1980 modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1979 pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 16 février 1980); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 10. OKTOBER 1979 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Steuerwesens für unbewegliche Güter KAPITEL 1 - Schätzung der Parzellen Artikel 1 - Der Kontrolleur des Katasters nimmt Schätzungen vor von: - außergewöhnlichen Gebäuden und Industriegebäuden wie Schlössern, Klöstern, Schülerinternaten, Kollegs, Festsälen, Theatern, Zirkussen, Kinos, Schwimmbecken, großen Kaufhäusern, großen Hotel-Restaurants, Banken, Fabriken und Manufakturen, - Material und Ausrüstung, - unbebauten unbeweglichen Gütern, deren Katastereinkommen gemäß Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegt wird. Andere Schätzungen werden vom Landmesser-Gutachter des Katasters vorgenommen.
Bedienstete der Katasterverwaltung dürfen Daten und Auskünfte einsehen, über die Einnehmer des Registrierungsamtes in Bezug auf den Verkauf und die Vermietung von unbeweglichen Gütern verfügen.
Art. 2 - § 1 - Der Bürgermeister bestimmt in jeder Gemeinde je nach Bedarf einen oder mehrere Schätzungsberater, die mit dem Vertreter der Katasterverwaltung an der Suche nach Parzellen, die als Referenzparzellen zu berücksichtigen sind, und den vorzunehmenden Schätzungen teilnehmen. § 2 - Schätzungsberater leisten vor Aufnahme der Tätigkeiten vor dem Bürgermeister folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag unparteiisch erfüllen werde." oder: "Je jure de m'acquitter impartialement de la mission qui m'est confiée." oder: "Ik zweer de mij toevertrouwde opdracht onpartijdig te volbrengen." Diese Formalität wird auf der vom Bürgermeister ausgestellten Legitimation vermerkt. § 3 - Auf Antrag des Direktors des Katasters kann der Provinzgouverneur Schätzungsberater wegen Versäumnis oder schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen.
Art. 3 - § 1 - Für jede Gemeinde oder Katastergemarkung der Gemeinde werden in den Ämtern des Amtsbereiches des Katasters folgende Unterlagen geführt: 1. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Bewertung des Katastereinkommens von bebauten Eigentumen als Referenzparzellen berücksichtigt werden, 2.eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Festlegung des Katastereinkommens pro Hektar unbebauter Eigentume als Referenzparzellen berücksichtigt werden, 3. eine Skala der Katastereinkommen pro Hektar für jede Art und Klasse unbebauter Eigentume, mit Ausnahme der gemäß Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches geschätzten Eigentume. Diese Katastereinkommen werden auf der Grundlage der normalen Nettomietwerte für Ackerland, Mähwiesen, Viehweiden und Gemüsegärten festgelegt. § 2 - Für jedes bebaute Eigentum wird je nach Fall eine Schätzungskarte oder eine beschreibende Tabelle erstellt.
Art. 4 - Der durchschnittliche normale Nettomietwert einer bebauten Parzelle wird unter Berücksichtigung der Daten des Katasterplans und der Schätzungskarte oder der beschreibenden Tabelle in Bezug auf das betreffende Gut und der Mietpreise in Bezug auf alle Referenzparzellen, die für diese Art Güter berücksichtigt worden sind, festgelegt.
Art. 5 - § 1 - Über die durchgeführten Schätzungen wird ein Protokoll erstellt, das dem Schätzungsberater zur Billigung vorgelegt wird. § 2 - Binnen der Frist, die der Generaldirektor des Katasters oder sein Beauftragter festlegt, muss der Schätzungsberater seine eventuellen Bemerkungen in einer Note festhalten, die dem Schätzungsprotokoll beigefügt wird, und darin zugleich die Zahlen rechtfertigen, die er statt der im Protokoll aufgenommenen Zahlen vorschlägt.
Erzielen die beiden Sachverständigen keine Einigung über den Betrag des Katastereinkommens, das einer Parzelle beizumessen ist, bestimmt die höchste Bewertung das zu notifizierende Katastereinkommen. § 3 - Wenn der Schätzungsberater es versäumt, den ihm anvertrauten Auftrag in der vorgegebenen Frist zu erfüllen, bestimmt die Bewertung des Vertreters der Katasterverwaltung das zu notifizierende Katastereinkommen. Außerdem setzt der Kontrolleur des Katasters den Bürgermeister per Einschreibebrief hiervon in Kenntnis.
Art. 6 - Materielle Irrtümer in der Zahl der Bewertung werden von Amts wegen berichtigt.
KAPITEL 2 - Festlegung der Katastereinkommen Art. 7 - § 1 - [Katastereinkommen werden ungeachtet ihres Betrags auf den Euro abgerundet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.] § 2 - [Katastereinkommen pro Hektar unbebauter Eigentume werden ungeachtet ihres Betrags auf den Euro abgerundet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.] § 3 - Wenn das Grundstück einerseits und das Gebäude andererseits infolge einer Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde ordnungsgemäß festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den Namen der verschiedenen Eigentümer getrennt in der Katastermutterrolle eingetragen sind, wird das Katastereinkommen des Grundstücks gemäß den Vorschriften des Paragraphen 1 [...] festgelegt.
Das Katastereinkommen des Gebäudes entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Katastereinkommen, das der bebauten Parzelle beigemessen würde, wenn das Gebäude in Ermangelung einer Baugenehmigung oder eines in einer registrierten Urkunde ordnungsgemäß festgehaltenen Verzichts auf das Zuwachsrecht auf den Namen von nur einem Eigentümer eingetragen worden wäre, und andererseits dem gemäß vorhergehendem Absatz berechneten Katastereinkommen des Grundstücks. § 4 - Die Bestimmungen von § 3 finden Anwendung auf die Festlegung des Katastereinkommens von nicht überbauten unterirdischen Räumen in einem Grundstück, das nicht demselben Eigentümer gehört, und Gebäuden, die Inhaber von Bergbaukonzessionen auf fremdem Gelände errichtet haben. [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 6 § 23 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch Art. 6 § 23 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.
August 2000)] KAPITEL 3 - Notifizierung des Katastereinkommens Art. 8 - Das Katastereinkommen wird dem Steuerpflichtigen anhand eines Berichts notifiziert, in dem neben der Lage und der Art der geschätzten Parzellen auch die Anschrift des Beamten, der für die Entgegennahme von Widersprüchen zuständig ist, vermerkt sind.
Dieser gegebenenfalls im Wege der maschinellen Datenverarbeitung erstellte Bericht wird per Einschreibebrief zugesandt.
KAPITEL 4 - Schiedsverfahren Abschnitt 1 - Schiedsersuchen und Bestimmung der Schiedsrichter Art. 9 - § 1 - Erzielen der untersuchende Bedienstete der Katasterverwaltung und der Widerspruchsführer keine Einigung über das Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beizumessen ist, hält der untersuchende Bedienstete dies in einem Protokoll fest. § 2 - Im Protokoll ist insbesondere vermerkt: 1. Identifizierung des Gutes, das Streitgegenstand ist: Lage, katastermäßige Beschreibung und Art, 2.Betrag des dem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, 3. Betrag des Katastereinkommens, das der Widerspruchsführer in seinem Widerspruch dem notifizierten Katastereinkommen entgegengesetzt hat, 4.ob mindestens eine Partei das Schiedsverfahren verlangt und in diesem Fall, ob beide Parteien vereinbart haben, das Katastereinkommen von einem oder drei namentlich bestimmten Schiedsrichtern ihrer Wahl bewerten zu lassen. § 3 - Das Protokoll wird datiert und von dem untersuchenden Bediensteten und dem Widerspruchsführer unterzeichnet. Hat der Widerspruchsführer der Aufforderung der Verwaltung, den vorgeschriebenen Meinungsaustausch durchzuführen, keine Folge geleistet oder sich nicht an der Erstellung des Protokolls beteiligt oder sich geweigert, es zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt.
Art. 10 - § 1 - Wenn die Anwendung des Schiedsverfahrens im Protokoll vorgesehen ist, beide Parteien sich aber nicht über die Wahl der Schiedsrichter einigen können, richtet der untersuchende Bedienstete einen Antrag an den Friedensrichter, in dessen Amtsbereich das unbewegliche Gut liegt, damit dieser einen oder drei Schiedsrichter bestellt.
Liegt das unbewegliche Gut im Amtsbereich mehrerer Friedensgerichte, ist der Richter, in dessen Amtsbereich der Teil des unbeweglichen Gutes mit dem höchsten Katastereinkommen liegt, zuständig.
Der Antrag, dem eine beglaubigte Abschrift des Protokolls beigefügt ist, muss binnen einem Monat ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls eingereicht werden.
Diese Sendung wird dem Widerspruchsführer am selben Tag per Einschreibebrief notifiziert. § 2 - Hat der Widerspruchsführer das Protokoll nicht unterzeichnet, wird ihm eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls per Einschreibebrief zugesandt.
Wenn der Widerspruchsführer es versäumt, binnen einem Monat ab dem Datum des Versands des Protokolls einen Antrag in der durch § 1 Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Form einzureichen und dem untersuchenden Bediensteten diese Sendung am selben Tag per Einschreibebrief zu notifizieren, wird das notifizierte Katastereinkommen definitiv.
Art. 11 - Als Schiedsrichter dürfen nicht gewählt oder bestellt werden: 1. Beamte und Bedienstete im aktiven Dienst der Verwaltungen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden und Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen, 2.vom Bürgermeister bestimmte Schätzungsberater, 3. Provinzial- und Gemeindevertreter. Art. 12 - § 1 - Der Richter entscheidet binnen fünfzehn Tagen ab dem Antrag; er ordnet das Schiedsverfahren an und bestellt je nach den Anforderungen des Falls einen oder drei Schiedsrichter. § 2 - Das Urteil zur Anordnung des Schiedsverfahrens wird der Gegenpartei auf Betreiben der antragstellenden Partei [per Einschreibebrief notifiziert]. § 3 - Haben der untersuchende Bedienstete oder der Widerspruchsführer rechtmäßige Gründe, um die Sachkunde, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bestellten Schiedsrichter anzuzweifeln, können sie binnen acht Tagen [ab Notifizierung] des Urteils beim Richter die Ablehnung der Schiedsrichter beantragen. Diese Ablehnung darf in den in Artikel 966 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen immer beantragt werden.
Der Ablehnungsantrag wird durch Antragschrift mit Angabe der Ablehnungsgründe eingereicht. Der Richter entscheidet nach Anhörung der Betreffenden. Durch dasselbe Urteil ersetzt er abgelehnte Schiedsrichter.
Diese neue Entscheidung wird der Gegenpartei [notifiziert]. [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980)] Art. 13 - § 1 - Der untersuchende Bedienstete notifiziert den Schiedsrichtern den ihnen anvertrauten Auftrag, ungeachtet, ob sie von den beiden Parteien oder vom Friedensrichter bestimmt wurden. § 2 - Unmittelbar nach Erhalt dieser Notifizierung unterrichten die Schiedsrichter die beiden beteiligten Parteien in einem Schreiben, das sie gegebenenfalls gemeinsam unterzeichnen, über Tag und Uhrzeit für die Ortsbesichtigung und für die Anhörung ihrer Äußerungen und Bemerkungen. Dieses Schreiben muss den Parteien mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Ortsbesichtigung zugesandt werden. Eine Abschrift aller den Schiedsrichtern von einer der Parteien mitgeteilten Unterlagen muss gleichzeitig von dieser Partei per Einschreibebrief an die Gegenpartei geschickt werden.
Abschnitt 2 - Auftrag der Schiedsrichter Art. 14 - § 1 - Schiedsrichter haben den Auftrag, für Güter, die Streitgegenstand sind, entweder das Katastereinkommen, wenn es um bebaute Parzellen, Material und Ausrüstung oder in Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte unbebaute Parzellen geht, deren Katastereinkommen auf der Grundlage ihres Verkaufswertes berechnet wird, oder das Katastereinkommen pro Hektar, wenn es um andere unbebaute Parzellen geht, gemäß den Gesetzesbestimmungen in diesem Bereich festzulegen. § 2 - Schiedsrichter haben keine Befugnis zur Erörterung: a) der Steuerpflichtigkeit des zu bewertenden Gutes, b) der Art der bebauten oder unbebauten Parzelle, wenn sie nicht vom Widerspruchsführer beanstandet wird, oder der Angaben, die zur Festlegung des Katastereinkommens des Materials und der Ausrüstung gedient haben, wenn diese Angaben aus der Erklärung des Steuerpflichtigen hervorgehen und die Verwaltung sie angenommen hat, c) des Katastereinkommens der Referenzparzellen oder der Vergleichspunkte, d) der Skalen der Katastereinkommen pro Hektar, die für unbebaute Parzellen festgelegt sind. § 3 - Schiedsrichter sind verpflichtet, die Bewertungsmethode anzuwenden, mit der die Verwaltung das Katastereinkommen festgelegt hat von: a) unbebauten Parzellen, die die Art von Parkplätzen im Freien und kommerziell oder industriell genutzten Grundstücken haben, b) Material und Ausrüstung. Art. 15 - Der Schiedsrichter oder gegebenenfalls die drei gemeinsam auftretenden Schiedsrichter erstellen spätestens drei Monate ab der Notifizierung ihrer Bestellung einen einzigen Bericht, der datiert und unterzeichnet wird und in dem sie ihr mit Gründen und unterstützenden Beweisen versehenes Gutachten ohne Einschränkung oder Vorbehalt abgeben.
Der Unterschrift jedes Schiedsrichters geht folgender Eid voraus: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder: "Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk mijn opdracht heb vervuld." Art. 16 - [Die Urschrift des Berichts und eine von dem oder den Schiedsrichtern für gleich lautend erklärte Abschrift werden dem untersuchenden Bediensteten zugesandt, der die Abschrift anschließend dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief übermittelt.] Die Bewertung der Schiedsrichter oder bei Uneinigkeit die Bewertung der Mehrheit oder in Ermangelung einer Mehrheit die Zwischenbewertung bestimmt das Katastereinkommen. [Art. 16 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 1980 (B.S. vom 16. Februar 1980)] Art. 17 - Wenn der Bericht der Schiedsrichter einen materiellen Irrtum enthält, der die Festlegung des Katastereinkommens beeinflusst, fordert der Regionaldirektor des Katasters auf eigene Initiative oder auf Antrag des Widerspruchsführers die Schiedsrichter auf, den Irrtum zu berichtigen; folgt binnen fünfzehn Tagen keine Antwort, berichtigt der Regionaldirektor des Katasters den Irrtum von Amts wegen und unterrichtet er den Widerspruchsführer.
Art. 18 - Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Verstoß gegen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder gegen wesentliche Formvorschriften kann der Friedensrichter, der aufgrund von Artikel 10 § 1 Absatz 1 zuständig ist, jedoch die Nichtigkeit des Schiedsverfahrens aussprechen.
Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Berichts der Schiedsrichter von einer der beiden beteiligten Parteien eingereicht werden. Wird die Nichtigkeit ausgesprochen, bestellt der Friedensrichter durch dasselbe Urteil von Amts wegen einen oder drei neue Schiedsrichter.
Abschnitt 3 - Schiedskosten Art. 19 - § 1 - Schiedsrichter werden, außer wenn ihre Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 18 für nichtig erklärt wird, auf folgende Weise entlohnt: 1. für unbebaute Parzellen: [7,50 EUR] pro beanstandetem Katastereinkommen, mit einem Mindestbetrag von [75 EUR] pro Widerspruch, 2.für bebaute Parzellen oder Material und Ausrüstung, pro beanstandetem Katastereinkommen, a) 7,5 Prozent des ersten Teilbetrags von [2.500 EUR] des dem Widerspruchsführer notifizierten Katastereinkommens, mit einem Mindestbetrag von [75 EUR], b) 1 Prozent des Teilbetrags von [2.500 EUR] bis [18.600 EUR], c) 0,75 Prozent des Teilbetrags über [18.600 EUR].
Der Betrag der Entlohnungen darf [1.000 EUR] jedoch nicht überschreiten. § 2 - Wenn drei Schiedsrichter bestimmt worden sind, entspricht die Entlohnung für jeden 60 Prozent des Betrags, der sich aus der Anwendung der in § 1 festgelegten Tarife ergibt. [Art. 19 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 20 - Für die Bestimmung des Betrags der Schiedskosten ist das Katastereinkommen zu berücksichtigen, das die Katasterverwaltung dem Widerspruchsführer notifiziert hat.
Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Durchschnitt des von der Verwaltung festgelegten Katastereinkommens und des vom Widerspruchsführer entgegengesetzten Katastereinkommens entspricht, werden die Schiedskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen; andernfalls werden sie von der Partei getragen, deren Zahl am weitesten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht.
Art. 21 - Schiedsrichter dürfen den Widerspruchsführer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit um Vorauszahlung der Schiedskosten ersuchen; falls die Katasterverwaltung die Kosten ganz oder teilweise tragen muss, erhält der Widerspruchsführer von dieser Verwaltung gegen Vorlage der Quittung der Schiedsrichter eine Gesamt- oder Teilerstattung des geleisteten Vorschusses.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 22 - Aufgehoben werden: 1. die Überschrift von Titel III Kapitel II und die Bestimmungen der Artikel 107 bis 121 der Verordnung über die Katasterbewahrung, die dem Königlichen Erlass vom 26.Juli 1877 beigefügt ist, 2. die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 bis 17 des Königlichen Erlasses vom 17.August 1955 und des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 3. August 1966 über die Katasterbewahrung und die Parzellenschätzungen.
Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar für die Festlegung der Katastereinkommen, die als Grundlage für den Immobiliensteuervorabzug der Steuerjahre 1979 und vorhergehende dienen.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.