publié le 19 septembre 2013
Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis
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10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis de l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé, tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juillet 2012 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé en vue de transposer la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles (Moniteur belge du 17 août 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr.78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe [KAPITEL IVbis - [Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung der europäischen Vorschriften [Kapitel IVbis mit den früheren Artikeln 44bis bis 44nonies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) und ersetzt durch Kapitel IVbis mit den neuen Artikeln 44bis bis 44viginti durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 2008 (B.S. vom 25. April 2008)] Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 44bis - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.] [Art. 44bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art.44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Minister": der für die Volksgesundheit zuständige Minister;2. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;3. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011; 4. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist;5. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich in Belgien niederzulassen; 6. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden;7. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des vorliegenden Erlasses an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind.Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden Erlasses auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. 8. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat;9. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten;10. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt wird;11. "Ausbildungsnachweise": a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt;12. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll.Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der Dienstleister in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken; 13. "Anpassungslehrgang": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in Belgien verfügt; 14. "reglementierte Ausbildung": jede Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird.Struktur und Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates bestimmt oder von der zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder zugelassen.] [Art. 44ter ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit [Art.44ter/1 - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementierten Gesundheitspflegeberufe ausüben möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anerkennen. § 2 - Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die den Gesundheitspflegeberuf, den er ausüben möchte, reglementieren. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde, durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 beglaubigen.] [Art. 44ter/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Art. 44quater - [ § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung auf der Grundlage der in Artikel 44quinquies und folgenden festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung oder durch das in Artikel 44undecies und folgenden festgelegte System der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung abgedeckt sind. § 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen: - Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, - unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte: Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker, die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, - Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger oder Fachkrankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind und die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen, die an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege ausgeübt werden, - Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, - Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt. § 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gebunden ist: - für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, - für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, - für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom König festgelegt, - für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt.] [Art. 44quater ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Art. 44quinquies - [ § 1 - Der Minister bestimmt: 1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise für die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung, eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme und eines Apothekers, 2.die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt, 3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen, 4.gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen, 5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden Erlass erwähnten Berufsbezeichnungen. § 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister die in Paragraph 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen, was die Aufnahme der Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft, dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden Erlass erwähnten Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen, sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach Paragraph 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der Antragsteller erworbene Rechte genießt.] [Art. 44quinquies ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung Art. 44sexies - Art. 44decies - [...] [Art. 44sexies bis 44decies aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 5.
Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen [Gesundheitspflegeberuf] ausüben kommt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. [Art. 44undecies abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und 44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung eines [Gesundheitspflegeberufs] nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, reglementiert sind, 2.oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen [Gesundheitspflegeberuf] nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die für die Personen gelten, die den gleichen [Gesundheitspflegeberuf] in Belgien ausüben. [Art. 44duodecies § 1 einleitende Bestimmung und § 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 44terdecies - Gemäß Artikel 44duodecies § 1 befreit Belgien den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.Die Generaldirektion sieht eine automatische vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 1 erwähnten Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies § 3 erwähnten Dokumente beigefügt.
Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.Der Dienstleister und die Generaldirektion unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der Erbringung der Dienstleistungen.
Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten sind, über die Erbringung der Dienstleistung. § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während des folgenden Jahres in Belgien einen [Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert werden. § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen möchte, 2.eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 4.für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle: ein Nachweis über die besagte Berufserfahrung. § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue Situation schildern, zukommen. [Art. 44quaterdecies § 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen [Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates angegeben § 2 - Falls die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. § 3 - Ein Dienstleister, der einen [Gesundheitspflegeberuf] vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: 1. wenn es sich um einen [Gesundheitspflegeberuf] im Sinne von Artikel 44quinquies handelt, 2.oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der Generaldirektion gemäß Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. [Art. 44quinquiesdecies § 1 und § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung und Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des vorliegenden Erlasses einen [Gesundheitspflegeberuf], der jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, ausüben möchte. § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung.
Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser Verlängerung informiert wird. § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum besagten [Gesundheitspflegeberuf] und für die Ausübung dieses Berufs geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des [Gesundheitspflegeberufs] binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der Dienstleister den [Gesundheitspflegeberuf] in Belgien vorübergehend und gelegentlich ausüben. [Art. 44sexiesdecies §§ 1, 4 und 5 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. § 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. § 3 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der Informationen, die sie austauschen.
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können.
Art. 44noviesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel [...] 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen.
Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, vermerkt werden. § 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. [Art. 44noviesdecies § 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)] Art. 44viginti - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.]] [Art. 44unviginti - Der König kann die Bedingungen und das Verfahren bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in elektronischer Form bearbeitet werden können.] [Art. 44unviginti eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]