publié le 15 juin 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés
10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/01/2006 pub. 20/01/2006 numac 2006011015 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant le Code des sociétés fermer modifiant le Code des sociétés
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/01/2006 pub. 20/01/2006 numac 2006011015 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant le Code des sociétés fermer modifiant le Code des sociétés, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/01/2006 pub. 20/01/2006 numac 2006011015 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant le Code des sociétés fermer modifiant le Code des sociétés.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches Recht.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. » Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.nicht notierte kleine Gesellschaften, ». 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.
Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ».
Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks. » Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.
Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ». 2. Absatz 2 Nr.4 zweiter Satz wird gestrichen. 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte Einheit gemacht werden.Bei der Erstellung dieses einheitlichen Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. » Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu machen, ».
Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare umfasst: 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, 2.eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, 3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, 4.ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben, 5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks, 6.einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96 geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, 7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden Gesetzbuches eingehalten worden sind, 8.einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu beheben.
Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. » Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes umfasst: 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, 2.eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, 3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben, 4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks, 5.einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.
Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach Artikel 144 erforderlich ist. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL