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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des | Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het |
sociétés | Wetboek van vennootschappen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 |
13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés, établi par le Service | januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant | vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek |
le Code des sociétés. | van vennootschappen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006. | Gegeven te Brussel, 10 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 | 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 |
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und | zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und |
91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss | 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss |
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen | von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen |
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches | Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches |
Recht. | Recht. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden | Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. » | « Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. » |
Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, ». | « 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, ». |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch |
die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. | die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die | « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die |
Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen | Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen |
entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken | entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken |
und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht | und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht |
in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, | in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, |
des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang | des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang |
und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. | und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. |
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des | Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des |
Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, | Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, |
umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit | umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit |
angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die | angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die |
betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich | betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich |
Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. | Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. |
Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch | Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch |
Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche | Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche |
Erläuterungen dazu, ». | Erläuterungen dazu, ». |
Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « | Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « |
Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine | Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine |
Gesellschaften » ersetzt. | Gesellschaften » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches | Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches |
werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht | werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht |
notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. | notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz | Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter | « Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter |
beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber | beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber |
ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare | ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare |
nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist | nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist |
gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände | gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände |
verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam | verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam |
gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des | gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des |
Bestätigungsvermerks. » | Bestätigungsvermerks. » |
Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die | « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die |
Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen | Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen |
Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes | Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes |
Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und | Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und |
Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in | Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in |
einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des | einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des |
Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die | Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die |
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der | Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der |
Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. | Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. |
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des | Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des |
Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, | Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, |
umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit | umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit |
angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die | angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die |
betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich | betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich |
Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. | Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. |
Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit | Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit |
angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene | angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene |
Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ». | Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ». |
2. Absatz 2 Nr. 4 zweiter Satz wird gestrichen. | 2. Absatz 2 Nr. 4 zweiter Satz wird gestrichen. |
3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in | « Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in |
Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen | Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen |
Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben | Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben |
separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte | separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte |
Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen | Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen |
Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die | Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die |
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, | Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, |
gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. » | gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. » |
Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert | « 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert |
sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede | sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede |
Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen | Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen |
Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, | Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, |
einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu | einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu |
machen, ». | machen, ». |
Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare | « Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare |
umfasst: | umfasst: |
1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss | 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss |
Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen | Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen |
Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, | Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, |
2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die | 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die |
zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung | zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung |
durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und | durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und |
von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung | von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung |
erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, | erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, |
3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und | 3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, | Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, |
4. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der | 4. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der |
Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren | Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren |
Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen | Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen |
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der |
Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen | Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen |
Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als | Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als |
uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk | uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk |
oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, | oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, |
falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil | falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil |
abzugeben, | abzugeben, |
5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in | 5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in |
besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen | besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen |
Einschränkung des Bestätigungsvermerks, | Einschränkung des Bestätigungsvermerks, |
6. einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96 | 6. einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96 |
geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des | geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des |
betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, | betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, |
7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen | 7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen |
Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden | Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden |
Gesetzbuches eingehalten worden sind, | Gesetzbuches eingehalten worden sind, |
8. einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder | 8. einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder |
Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des | Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf | vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf |
jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der | jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der |
Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, | Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, |
insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen | insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen |
getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu | getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu |
beheben. | beheben. |
Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu | Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu |
unterzeichnen. » | unterzeichnen. » |
Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die | « Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die |
mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, | mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, |
erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes | erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes |
umfasst: | umfasst: |
1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte | 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte |
Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen | Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen |
Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, | Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, |
2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die | 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die |
zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung | zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung |
durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise | durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise |
die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen | die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen |
Erläuterungen und Informationen bekommen haben, | Erläuterungen und Informationen bekommen haben, |
3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die | 3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die |
beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss | beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss |
nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren | nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren |
Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen | Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen |
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der |
konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den | konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den |
gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder | gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder |
als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter | als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter |
Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es | Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es |
wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten | wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten |
Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil | Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil |
abzugeben, | abzugeben, |
4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare | 4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare |
beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise | beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise |
aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des | aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des |
Bestätigungsvermerks, | Bestätigungsvermerks, |
5. einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss | 5. einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss |
die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem | die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem |
konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang | konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang |
steht oder nicht. | steht oder nicht. |
Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten | Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten |
Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. | Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. |
Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten | Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten |
Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel | Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel |
erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten | erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten |
Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des | Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des |
Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach | Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach |
Artikel 144 erforderlich ist. » | Artikel 144 erforderlich ist. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |