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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/05/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant le Code des Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het
sociétés Wetboek van vennootschappen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13
13 janvier 2006 modifiant le Code des sociétés, établi par le Service januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen,
central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 modifiant vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek
le Code des sociétés. van vennootschappen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006. Gegeven te Brussel, 10 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und
91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in belgisches
Recht. Recht.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden Art. 3 - Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. » « Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften. »
Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, ». « 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, ».
2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Die kleinen Gesellschaften » durch
die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. die Wörter « Nicht notierte kleine Gesellschaften » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 5 - Artikel 96 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die
Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken
und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht
in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs,
des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang
und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des
Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist,
umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit
angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die
betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich
Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.
Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch
Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche
Erläuterungen dazu, ». Erläuterungen dazu, ».
Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Art. 6 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «
Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine Kleine Gesellschaften » durch die Wörter « Nicht notierte kleine
Gesellschaften » ersetzt. Gesellschaften » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches Art. 7 - In Artikel 100 Nr. 6 letzter Satz desselben Gesetzbuches
werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht werden die Wörter « kleine Gesellschaften » durch die Wörter « nicht
notierte kleine Gesellschaften » ersetzt. notierte kleine Gesellschaften » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz Art. 8 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird der letzte Satz
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter « Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter
beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber
ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die Kommissare
nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist
gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände
verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam verweist, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam
gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des gemacht haben, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des
Bestätigungsvermerks. » Bestätigungsvermerks. »
Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die « 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die
Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen
Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und
Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in
einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des
Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des
Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist,
umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit
angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die
betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschliesslich
Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.
Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit
angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene angebracht, auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene
Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ». Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, ».
2. Absatz 2 Nr. 4 zweiter Satz wird gestrichen. 2. Absatz 2 Nr. 4 zweiter Satz wird gestrichen.
3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in « Der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss kann mit dem in
Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen Anwendung von Artikel 96 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen
Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben
separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte
Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen
Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind,
gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. » gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. »
Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 10 - Artikel 141 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert « 2. kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15, die nicht notiert
sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede
Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen
Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist,
einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu
machen, ». machen, ».
Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare « Art. 144 - Der in Artikel 143 erwähnte Bericht der Kommissare
umfasst: umfasst:
1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss
Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen
Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die
zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung
durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und durchgeführt wurde, und die Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und
von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung
erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben,
3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und 3. einen Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind,
4. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der 4. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der
Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren
Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen
Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als
uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk
oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert,
falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil
abzugeben, abzugeben,
5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in 5. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare in
besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen
Einschränkung des Bestätigungsvermerks, Einschränkung des Bestätigungsvermerks,
6. einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96 6. einen Vermerk, ob der Lagebericht die durch die Artikel 95 und 96
geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des
betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht,
7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen 7. einen Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen
Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden
Gesetzbuches eingehalten worden sind, Gesetzbuches eingehalten worden sind,
8. einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder 8. einen Vermerk, ob sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder
Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf vorliegenden Gesetzbuches verstossen worden ist. Dieser Vermerk darf
jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstosses der
Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann,
insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Massnahmen
getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu
beheben. beheben.
Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu Der Bericht ist von den Kommissaren unter Angabe des Datums zu
unterzeichnen. » unterzeichnen. »
Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 148 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die « Art. 148 - Die Kommissare beziehungsweise die Betriebsrevisoren, die
mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind,
erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der Folgendes
umfasst: umfasst:
1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte 1. eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte
Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen Abschluss Gegenstand der Prüfung ist und nach welchen
Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde, Rechnungslegungsgrundsätzen er erstellt wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die 2. eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung, die
zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung zumindest Angaben über die Grundsätze enthält, nach denen die Prüfung
durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise durchgeführt wurde, und die Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise
die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen die beauftragten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen
Erläuterungen und Informationen bekommen haben, Erläuterungen und Informationen bekommen haben,
3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die 3. ein Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die
beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss beauftragten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Abschluss
nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren
Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den konsolidierten Einheit vermittelt und gegebenenfalls ob er den
gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder
als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter
Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es
wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten wird verweigert, falls die Kommissare beziehungsweise die beauftragten
Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil
abzugeben, abzugeben,
4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare 4. einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die Kommissare
beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise beziehungsweise die beauftragten Betriebsrevisoren in besonderer Weise
aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des
Bestätigungsvermerks, Bestätigungsvermerks,
5. einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss 5. einen Vermerk, ob der Lagebericht über den konsolidierten Abschluss
die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem die durch das Gesetz geforderten Informationen enthält und mit dem
konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang
steht oder nicht. steht oder nicht.
Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten Der Bericht ist von den Kommissaren beziehungsweise den beauftragten
Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten
Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel Abschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel
erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der beauftragten
Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare bezüglich des
Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach Jahresabschlusses der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach
Artikel 144 erforderlich ist. » Artikel 144 erforderlich ist. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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