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Arrêté Royal du 10 juin 2014
publié le 20 novembre 2015

Arrêté royal fixant l'allocation de mandat du commandant d'une zone de secours et les limites de l'indemnité du comptable spécial. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000665
pub.
20/11/2015
prom.
10/06/2014
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eli/arrete/2014/06/10/2015000665/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JUIN 2014. - Arrêté royal fixant l'allocation de mandat du commandant d'une zone de secours et les limites de l'indemnité du comptable spécial. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2014 fixant l'allocation de mandat du commandant d'une zone de secours et les limites de l'indemnité du comptable spécial (Moniteur belge du 27 octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mandatszulage eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Grenzen der Vergütung eines besonderen Rechnungsführers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 79, 106 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

März 2014;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/09 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.003/2 des Staatsrates vom 5. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. Zonenkommandanten: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. besonderem Rechnungsführer: den besonderen Rechnungsführer, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 6. Kategorie der Zone: eine der vier Kategorien, in die jede Zone in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26.Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit eingeteilt ist.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.

Art. 3 - Die im vorliegenden Erlass festgelegten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

KAPITEL 2 - Bestimmungen für den Zonenkommandanten Art. 4 - Der Jahresbetrag der Mandatszulage des Zonenkommandanten wird je nach Kategorie der Zone festgelegt auf: 1. 6.693,13 EUR in einer Zone der Kategorie 1, 2. 8.031,76 EUR in einer Zone der Kategorie 2, 3. 10.709,01 EUR in einer Zone der Kategorie 3, 4. 12.047,63 EUR in einer Zone der Kategorie 4.

Art. 5 - Die Mandatszulage des Zonenkommandanten wird monatlich nachträglich auf der Grundlage der erbrachten Leistungen ausgezahlt.

Der monatliche Betrag der Mandatszulage entspricht einem Zwölftel des Jahresbetrags der Mandatszulage.

Außer bei Ableben des Zonenkommandanten wird der monatliche Betrag der Mandatszulage, wenn er nicht vollständig geschuldet wird, in Dreißigstel geteilt.

Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird bei Teilzeitleistungen proportional verringert.

Bei Unterbrechung der Ausübung des Mandats wird die Mandatszulage nur geschuldet, wenn diese Unterbrechung nicht länger als dreißig Werktage dauert.

KAPITEL 3 - Bestimmungen für den besonderen Rechnungsführer Art. 6 - Der Jahresbetrag der Vergütung des besonderen Rechnungsführers wird vom Rat festgelegt.

Der maximale Jahresbetrag der Vergütung des besonderen Rechnungsführers variiert je nach Kategorie der Zone und darf nicht höher sein als 95 % des Betrags der Mandatszulage des Kommandanten einer Zone derselben Kategorie, so wie er aus den Bestimmungen von Artikel 4 hervorgeht.

Die Vergütung des besonderen Rechnungsführers wird gemäß den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen ausgezahlt.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 7 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. Artikel 79 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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