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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2014
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Arrêté royal fixant l'allocation de mandat du commandant d'une zone de secours et les limites de l'indemnité du comptable spécial. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vastlegging van de mandaattoelage van de commandant van een hulpverleningszone en van de grenzen van de vergoeding van de bijzondere rekenplichtige. - Duitse vertaling
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10 JUIN 2014. - Arrêté royal fixant l'allocation de mandat du 10 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de
commandant d'une zone de secours et les limites de l'indemnité du mandaattoelage van de commandant van een hulpverleningszone en van de
comptable spécial. - Traduction allemande grenzen van de vergoeding van de bijzondere rekenplichtige. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 juin 2014 fixant l'allocation de mandat du besluit van 10 juni 2014 tot vastlegging van de mandaattoelage van de
commandant d'une zone de secours et les limites de l'indemnité du commandant van een hulpverleningszone en van de grenzen van de
comptable spécial (Moniteur belge du 27 octobre 2014). vergoeding van de bijzondere rekenplichtige (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mandatszulage 10. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mandatszulage
eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Grenzen der eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Grenzen der
Vergütung eines besonderen Rechnungsführers Vergütung eines besonderen Rechnungsführers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 79, 106 und 224 Absatz 2; Artikel 79, 106 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
März 2014; März 2014;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/09 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/09 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014; und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.003/2 des Staatsrates vom 5. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.003/2 des Staatsrates vom 5. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
3. Zonenkommandanten: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 3. Zonenkommandanten: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109
des Gesetzes vom 15. Mai 2007, des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
4. besonderem Rechnungsführer: den besonderen Rechnungsführer, 4. besonderem Rechnungsführer: den besonderen Rechnungsführer,
vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
5. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. 5. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007, Mai 2007,
6. Kategorie der Zone: eine der vier Kategorien, in die jede Zone in 6. Kategorie der Zone: eine der vier Kategorien, in die jede Zone in
Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. Februar Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. Februar
2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in
Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
eingeteilt ist. eingeteilt ist.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als
"Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund
von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen
hat. hat.
Art. 3 - Die im vorliegenden Erlass festgelegten Beträge sind an die Art. 3 - Die im vorliegenden Erlass festgelegten Beträge sind an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer
Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den
Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind
an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
KAPITEL 2 - Bestimmungen für den Zonenkommandanten KAPITEL 2 - Bestimmungen für den Zonenkommandanten
Art. 4 - Der Jahresbetrag der Mandatszulage des Zonenkommandanten wird Art. 4 - Der Jahresbetrag der Mandatszulage des Zonenkommandanten wird
je nach Kategorie der Zone festgelegt auf: je nach Kategorie der Zone festgelegt auf:
1. 6.693,13 EUR in einer Zone der Kategorie 1, 1. 6.693,13 EUR in einer Zone der Kategorie 1,
2. 8.031,76 EUR in einer Zone der Kategorie 2, 2. 8.031,76 EUR in einer Zone der Kategorie 2,
3. 10.709,01 EUR in einer Zone der Kategorie 3, 3. 10.709,01 EUR in einer Zone der Kategorie 3,
4. 12.047,63 EUR in einer Zone der Kategorie 4. 4. 12.047,63 EUR in einer Zone der Kategorie 4.
Art. 5 - Die Mandatszulage des Zonenkommandanten wird monatlich Art. 5 - Die Mandatszulage des Zonenkommandanten wird monatlich
nachträglich auf der Grundlage der erbrachten Leistungen ausgezahlt. nachträglich auf der Grundlage der erbrachten Leistungen ausgezahlt.
Der monatliche Betrag der Mandatszulage entspricht einem Zwölftel des Der monatliche Betrag der Mandatszulage entspricht einem Zwölftel des
Jahresbetrags der Mandatszulage. Jahresbetrags der Mandatszulage.
Außer bei Ableben des Zonenkommandanten wird der monatliche Betrag der Außer bei Ableben des Zonenkommandanten wird der monatliche Betrag der
Mandatszulage, wenn er nicht vollständig geschuldet wird, in Mandatszulage, wenn er nicht vollständig geschuldet wird, in
Dreißigstel geteilt. Dreißigstel geteilt.
Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird
bei Teilzeitleistungen proportional verringert. bei Teilzeitleistungen proportional verringert.
Bei Unterbrechung der Ausübung des Mandats wird die Mandatszulage nur Bei Unterbrechung der Ausübung des Mandats wird die Mandatszulage nur
geschuldet, wenn diese Unterbrechung nicht länger als dreißig Werktage geschuldet, wenn diese Unterbrechung nicht länger als dreißig Werktage
dauert. dauert.
KAPITEL 3 - Bestimmungen für den besonderen Rechnungsführer KAPITEL 3 - Bestimmungen für den besonderen Rechnungsführer
Art. 6 - Der Jahresbetrag der Vergütung des besonderen Art. 6 - Der Jahresbetrag der Vergütung des besonderen
Rechnungsführers wird vom Rat festgelegt. Rechnungsführers wird vom Rat festgelegt.
Der maximale Jahresbetrag der Vergütung des besonderen Der maximale Jahresbetrag der Vergütung des besonderen
Rechnungsführers variiert je nach Kategorie der Zone und darf nicht Rechnungsführers variiert je nach Kategorie der Zone und darf nicht
höher sein als 95 % des Betrags der Mandatszulage des Kommandanten höher sein als 95 % des Betrags der Mandatszulage des Kommandanten
einer Zone derselben Kategorie, so wie er aus den Bestimmungen von einer Zone derselben Kategorie, so wie er aus den Bestimmungen von
Artikel 4 hervorgeht. Artikel 4 hervorgeht.
Die Vergütung des besonderen Rechnungsführers wird gemäß den in Die Vergütung des besonderen Rechnungsführers wird gemäß den in
Artikel 5 festgelegten Bedingungen ausgezahlt. Artikel 5 festgelegten Bedingungen ausgezahlt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: Art. 7 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. Artikel 79 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 1. Artikel 79 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft. Januar 2016 in Kraft.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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