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Arrêté Royal du 10 décembre 2012
publié le 12 septembre 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2016000524
pub.
12/09/2016
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10/12/2012
ELI
eli/arrete/2012/12/10/2016000524/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 19 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002; Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 10. Januar 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 26. März 2012;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166 des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. Juni 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51722/1/V des Staatsrates vom 2. August 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. September 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

In der Erwägung, dass das am häufigsten angewandte Verfahren zur Risikoanalyse nicht immer angemessen ist, um die verschiedenen technischen Möglichkeiten zur Sicherung von Aufzügen zu beurteilen;

In der Erwägung, dass dadurch oft Standardlösungen gewählt werden;

In der Erwägung, dass die Finanzaufwendung der Modernisierung im Verhältnis zum Risiko stehen muss;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Vorschriften Begleitmaßnahmen entwickelt werden müssen;

In der Erwägung, dass dies für ältere Aufzüge zeitaufwändig ist;

In der Erwägung, dass es ratsam ist, alle Anpassungen am Aufzug auf einmal vorzunehmen;

In der Erwägung, dass es ratsam ist, die Modernisierung der Aufzüge zeitlich zu staffeln, indem am leichtesten zu modernisierende Aufzüge zuerst modernisiert werden und der Sektor somit Zeit hat, alternative Lösungen für ältere Aufzüge zu entwickeln;

In der Erwägung, dass dank dieser zeitlichen Staffelung der Modernisierungsarbeiten vermieden wird, dass in einem zu kurzen Zeitraum sehr viele Modernisierungen vorgenommen werden;

In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Fragen des Sektors in Bezug auf die korrekte Anwendung der Vorschriften die Formulierung einiger Bestimmungen angepasst werden muss, damit deren Lesbarkeit erhöht und deren korrekte Anwendung gewährleistet wird;

In der Erwägung, dass schnellstmöglich vermieden werden muss, dass Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit durch die Tatsache, dass eine zu strikte Anwendung der Vorschriften zu einer Verengung des Fahrkorbs führen kann, keinen Zugang zu Aufzügen mehr haben, zu denen sie derzeit wohl Zugang haben;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und der Ministerin der Beschäftigung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und bestimmt ist a) zur Personenbeförderung, b) zur Personen- und Güterbeförderung, c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d.h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten als Aufzüge, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen." b) In Nr.4 wird das Wort "(2000)" aufgehoben. c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische Überwachung von Aufzügen am Arbeitsplatz zugelassen ist,".d) Nummer 6 wird durch die Wörter "infolge der in Artikel 4 vorgesehenen Risikoanalyse" ergänzt.e) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12.präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die erforderlich sind, um den guten Betriebszustand des Aufzugs und seiner Bauteile und die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten und um vorhersehbaren Ausfällen vorzubeugen,". f) In Nr.15 werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verbrauchersicherheit gehört" durch die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört" ersetzt. g) Der Artikel wird durch Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.Lastträger: den Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind, 17. Privataufzug: Aufzug, der in einem Einfamilienhaus eingebaut ist und im Allgemeinen nicht zu Arbeitszwecken benutzt wird." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit Ausnahme von: 1. Baustellenaufzügen, 2.seilgeführten Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, 3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierten und gebauten Aufzügen, 4.Hebezeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, 5. Schachtförderanlagen, 6.Hebezeugen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen, 7. in Beförderungsmitteln eingebauten Hebezeugen, 8.mit einer Maschine verbundenen Hebezeugen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen - bestimmt sind, 9. Zahnradbahnen, 10.Fahrtreppen und Fahrsteigen, 11. Treppenaufzügen, 12.Aufzügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s.

Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme neuer Aufzüge." Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "zehn" zweimal durch das Wort "fünfzehn" und werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung" durch die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderung des niederländischen Textes] 4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Fällen dürfen" und den Wörtern "andere Sicherheitsaspekte" die Wörter "unter Berücksichtigung des Stands der Technik" eingefügt.5. In § 2 werden die Wörter "der Eigentümer" durch die Wörter "der Betreiber" ersetzt. Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Innerhalb drei Jahren nach der Risikoanalyse lässt der Betreiber die erforderlichen Modernisierungen von einem Modernisierungsunternehmen durchführen. Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Betreiber vorher verschiedene mögliche technische Lösungen vor, um den festgestellten Risiken abzuhelfen. Das Modernisierungsunternehmen vermerkt den Preis und die Vor- und Nachteile der verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen.

Für Aufzüge, die nach dem 1. April 1984 in Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2014 durchgeführt.

Für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und dem 31. März 1984 in Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2016 durchgeführt.

Für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2022 durchgeführt." 4. Paragraph 3, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17.März 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 3 - In Anwendung von § 2 vorgeschlagene technische Lösungen und technische Anpassungen dürfen die Zugänglichkeit des Aufzugs für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht gefährden." 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen.Dieser Dienst stellt dem Betreiber eine Regularisierungsbescheinigung aus." Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem Wartungsunternehmen gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss für Privataufzüge mindestens einmal jährlich und für andere Aufzüge mindestens zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. § 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs gemäß Anlage II von einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Häufigkeit: 1. Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten Wartungsunternehmen durchgeführt wird, muss der Aufzug jährlich einer präventiven Inspektion unterzogen werden, die mit einer halbjährlichen Inspektion der folgenden in Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt wird: Nr.4 Buchstabe e), Nr. 5 Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. 2. Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven Inspektion unterzogen.3. Privataufzüge werden einer jährlichen präventiven Inspektion unterzogen. § 3 - Wird bei der präventiven Inspektion ein ernstes Risiko oder ein Verstoß festgestellt, legt der EDTÜ eine Frist fest, innerhalb deren der Aufzug repariert werden muss." Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Der Betreiber legt eine Akte an, die den Interessehabenden zugänglich sein muss. Diese Akte enthält mindestens: 1. die Berichte über die Risikoanalysen, 2.die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren Ausführung, 3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartungen der letzten zehn Jahre, 4.die Berichte über die präventiven Inspektionen der letzten zehn Jahre, 5. eine Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), 6.die Wartungsanweisungen, 7. falls anwendbar: die EG-Konformitätserklärung." Art. 7 - In Artikel 10 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des Eigentümers" durch die Wörter "des Betreibers" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "die Sicherheitsakte" durch die Wörter "die in Artikel 7 erwähnte Akte" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Schutz der Verbrauchersicherheit" ersetzt.

Art. 10 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) In Nr.2 werden die Wörter "Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende Mindestsicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, getroffen" durch die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten" ersetzt. c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich), für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen,". d) In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "der Schachtgrube" durch die Wörter "der Schachtgrube und der Haltestellen" ersetzt. e) Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Anlage II zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "des Eigentümers" durch die Wörter "des Betreibers" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Vorhandensein der vollständigen in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Akte." c) [Abänderung des französischen Textes] d) [Abänderung des französischen Textes] e) In Nr.5 Buchstabe m) werden die Wörter "Räder und Rollen" durch die Wörter "Leiträder und -rollen" ersetzt. f) In Nr.5 werden die Wörter "Technische Inspektion" durch das Wort "Inspektion" ersetzt.

Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 13 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige Minister und der für die Beschäftigung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK

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