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Arrêté Royal du 10 décembre 2012
publié le 12 avril 2016

Arrêté royal relatif à la lutte contre le flétrissement bactérien de la pomme de terre Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2016000220
pub.
12/04/2016
prom.
10/12/2012
ELI
eli/arrete/2012/12/10/2016000220/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre le flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 relatif à la lutte contre le flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) (Moniteur belge du 9 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al.ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22. Dezember 2003, 9.Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2001, 28.März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23.

Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 23. März 2007;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalregierung vom 18. Mai 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Umsetzung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht.

KAPITEL 3 - Überwachung Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu bestätigen.

Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben vorgenommen werden.

Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I unterzogen.

KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2. § 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen: - verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus diagnostiziert wurden oder - Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind, die Agentur: 1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, 2.Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls festzustellen, 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern;hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme: 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären, 2.unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination bestimmen, 3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr.1 erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen. § 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1 untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination festzustellen.

Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die Sicherheitszone neu abgegrenzt. § 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1 Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3 ab.

KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut werden und müssen unter Kontrolle der Agentur: 1. vernichtet werden oder 2.im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. § 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5 erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. § 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert. § 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3 wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt. § 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten.

KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden durchgeführt: - in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials, - in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzguts oder früherer Generationen.

KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen.

KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben. § 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben.

KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

Anlage I Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

Anlage II Biologisches Testmaterial 1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist (sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt bzw.entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert werden: a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der Stichprobe, b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) vorbereitetes Material, z.B. Objektträger für Immunfluoreszenztests, und c) alle sachdienlichen Unterlagen, bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind. Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls Sortenprüfungen vorgenommen werden. 2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens einen Monat aufbewahrt und konserviert werden: a) das in Punkt 1 erwähnte Material, b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten Auberginenmaterials und c) die isolierte Schadorganismuskultur. Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

Anlage III Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination 1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr.2 zu berücksichtigen sind: a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 für kontaminiert erklärt wurde, b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen Subunternehmer gemeinsam nutzen, c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden, d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden, e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den gemäß Artikel 5 § 1 Nr.1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten, f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin gelagert wurden bzw.damit in Berührung gekommen sind, g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr.1 erwähnt, Knollen oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe g) erzeugt worden sind. Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination 2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß Artikel 5 § 1 Nr.3 zu berücksichtigen sind: a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffelherkünften. Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

Anlage IV Besondere Bekämpfungsmaßnahmen Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und Pflanzen 1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten: a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, oder c) das Verbrennen oder d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde. Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4.

Oktober 1993 entsorgt.

Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten Knollen und Pflanzen 2. Die sachgerechte Verwendung bzw.Entsorgung der in Artikel 6 § 2 erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind: a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen;Kartoffeln, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, bestimmt sind, oder c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf.die vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.

Desinfektionsverfahren 3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden. Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone 4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.3 abgegrenzten Sicherheitszone anzuwenden sind, umfassen Folgende: 4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Produktionsorten gilt Folgendes: a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 für kontaminiert erklärten Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt werden: 1. Während drei Jahren: i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren: - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, - werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten kann, angebaut bzw.gesät. ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt verfahren: 2. Während vier Jahren: i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren: - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, - werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt und in diesem Zustand gehalten wird. ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen besteht, gilt Folgendes: 1.In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden: - entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät - oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt. 2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut.3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I amtlich getestet.c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1 Nr.1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert. d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte Nährmedium ausgetauscht werden kann: - dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw.gesät werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder genehmigt hat, - müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial abstammen, erzeugt werden. 4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen: a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf.nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert werden, b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre: - die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen, - vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden, - vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, - eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen, c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen. Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

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