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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/12/2012
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Arrêté royal relatif à la lutte contre le flétrissement bactérien de la pomme de terre Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van aardappelringrot Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre le 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van
flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et aardappelringrot (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp.
Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 décembre 2012 relatif à la lutte contre le besluit van 10 december 2012 betreffende de bestrijding van
flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter aardappelringrot (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp.
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) (Belgisch
Kotthoff) Davis et al.) (Moniteur belge du 9 janvier 2013). Staatsblad van 9 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis
et al.) et al.)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2
§ 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999
und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001,
22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5
Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom
30. Dezember 2001, 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23. 30. Dezember 2001, 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23.
Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch
das Gesetz vom 19. Juli 2001; das Gesetz vom 19. Juli 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et
Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass
vom 23. März 2007; vom 23. März 2007;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalregierung vom 18. Mai 2012; Föderalregierung vom 18. Mai 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Umsetzung KAPITEL 1 - Umsetzung
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie
93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie
2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006. 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der 1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp. 2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp.
sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht. sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht.
KAPITEL 3 - Überwachung KAPITEL 3 - Überwachung
Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das
Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an
Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit
Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu
bestätigen. bestätigen.
Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von
Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus
eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I
zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten
Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus
unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich
überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten
Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich
überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I
unterzogen. unterzogen.
KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination
Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss
die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte
Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem
Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu
vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den
Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung
des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2. des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2.
§ 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im § 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im
Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen: Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen:
- verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus - verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus
diagnostiziert wurden oder diagnostiziert wurden oder
- Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein - Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein
anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind, anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind,
die Agentur: die Agentur:
1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die 1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die
Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die
Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt
unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine
Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,
2. Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls 2. Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls
festzustellen, festzustellen,
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene
Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus
zu verhindern; hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche zu verhindern; hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche
Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen
innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in
Zusammenhang stehen. Zusammenhang stehen.
KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination
Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten
Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu
vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein
Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen
oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter
Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der
Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-,
Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme: Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die
Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle
anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die
Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die)
Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder
Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären, Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären,
2. unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem 2. unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem
Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach
Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte
hervorgerufenen Kontamination bestimmen, hervorgerufenen Kontamination bestimmen,
3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr. 1 3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr. 1
erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen
Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des
Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von
Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen. Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen.
§ 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1 § 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1
für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der
mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1 mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1
untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd
vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig
sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der
wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. wahrscheinlichen Kontamination festzustellen.
Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3
gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das
Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die
Sicherheitszone neu abgegrenzt. Sicherheitszone neu abgegrenzt.
§ 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat § 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat
gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG
des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen
Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination
gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1 gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1
Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination
gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3 gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3
ab. ab.
KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen
Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1
Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut
werden und müssen unter Kontrolle der Agentur: werden und müssen unter Kontrolle der Agentur:
1. vernichtet werden oder 1. vernichtet werden oder
2. im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu 2. im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu
vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern
nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus
besteht. besteht.
§ 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für § 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für
wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut
werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5 werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5
erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter
Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung
gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern
nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus
besteht. besteht.
§ 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und § 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und
alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die
aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von
Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden
sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß
Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert
werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht
mehr kontaminiert. mehr kontaminiert.
§ 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3 § 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3
wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte
Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt. Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt.
§ 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen § 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen
von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer
Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten. Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten.
KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial
Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen
Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie
von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten
Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder
amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage
I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom
Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden
durchgeführt: durchgeführt:
- in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der - in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der
Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen
Ausgangsmaterials, Ausgangsmaterials,
- in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen - in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen
Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des
Basispflanzguts oder früherer Generationen. Basispflanzguts oder früherer Generationen.
KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen
Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer
Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen. von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen.
KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben. Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben.
§ 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die § 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et
Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben. Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben.
KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung
Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage I Anlage I
Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des
Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al. Kotthoff) Davis et al.
Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis
et al.) beigefügt zu werden et al.) beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage II Anlage II
Biologisches Testmaterial Biologisches Testmaterial
1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von 1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von
Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist
(sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt (sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt
bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in
geeigneter Form konserviert werden: geeigneter Form konserviert werden:
a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der
Stichprobe, Stichprobe,
b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s)
vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztests, vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztests,
und und
c) alle sachdienlichen Unterlagen, c) alle sachdienlichen Unterlagen,
bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind. bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind.
Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls
Sortenprüfungen vorgenommen werden. Sortenprüfungen vorgenommen werden.
2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der 2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der
anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß
Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens
einen Monat aufbewahrt und konserviert werden: einen Monat aufbewahrt und konserviert werden:
a) das in Punkt 1 erwähnte Material, a) das in Punkt 1 erwähnte Material,
b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten
Auberginenmaterials und Auberginenmaterials und
c) die isolierte Schadorganismuskultur. c) die isolierte Schadorganismuskultur.
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis
et al.) beigefügt zu werden et al.) beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage III Anlage III
Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination
Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination
1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen 1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen
Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 2 zu berücksichtigen sind: Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 2 zu berücksichtigen sind:
a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden
sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt
wurde, wurde,
b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von
Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen
in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und
Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen
Subunternehmer gemeinsam nutzen, Subunternehmer gemeinsam nutzen,
c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten
Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen
Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5 Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5
§ 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in
Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden, Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden,
d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im
Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden, Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden,
e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle
anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den
gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder
Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten, Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten,
f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der
in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin
gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind, gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind,
g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 erwähnt, Knollen g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 erwähnt, Knollen
oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler
Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten
Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit
negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind,
ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur
Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen
Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und
h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe
g) erzeugt worden sind. g) erzeugt worden sind.
Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination
2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß 2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß
Artikel 5 § 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind: Artikel 5 § 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind:
a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere
Wirtspflanzen angebaut werden, Wirtspflanzen angebaut werden,
b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von
Pflanzkartoffelherkünften. Pflanzkartoffelherkünften.
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis
et al.) beigefügt zu werden et al.) beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage IV Anlage IV
Besondere Bekämpfungsmaßnahmen Besondere Bekämpfungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und
Pflanzen Pflanzen
1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der 1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der
aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen
oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten: oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten:
a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die
Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder
b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen
Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei
der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum
Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht,
oder oder
c) das Verbrennen oder c) das Verbrennen oder
d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche
Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen
Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der
Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem
System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den
Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder
e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung
des Schadorganismus festgestellt wurde. des Schadorganismus festgestellt wurde.
Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt
oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener
Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4.
Oktober 1993 entsorgt. Oktober 1993 entsorgt.
Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten
Knollen und Pflanzen Knollen und Pflanzen
2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 6 § 2 2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 6 § 2
erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2
für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie
nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die
Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden
Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die
Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im
zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten
Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten
Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen
amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt
oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind: oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind:
a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung
und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich
ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln,
die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort
gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung
und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder
b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und
sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten
Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und
Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge
ermöglicht, bestimmt sind, oder ermöglicht, bestimmt sind, oder
c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr
der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie
vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf. die vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf. die
vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.
Desinfektionsverfahren Desinfektionsverfahren
3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in 3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in
Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine
erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt
wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden. wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden.
Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone
4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in 4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in
der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzten Sicherheitszone der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzten Sicherheitszone
anzuwenden sind, umfassen Folgende: anzuwenden sind, umfassen Folgende:
4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert 4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert
erklärten Produktionsorten gilt Folgendes: erklärten Produktionsorten gilt Folgendes:
a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten
Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt
werden: werden:
1. Während drei Jahren: 1. Während drei Jahren:
i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung
folgenden Anbaujahren: folgenden Anbaujahren:
- werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche
Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten,
- werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder - werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder
andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen,
bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten
kann, angebaut bzw. gesät. kann, angebaut bzw. gesät.
ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden
Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im
Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander
folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von
Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus
befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und
Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage
I getestet. I getestet.
iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison
folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei
Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können
Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und
Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche
Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt
verfahren: verfahren:
2. Während vier Jahren: 2. Während vier Jahren:
i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden
Anbaujahren: Anbaujahren:
- werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche
Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten,
- werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland - werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland
umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt
und in diesem Zustand gehalten wird. und in diesem Zustand gehalten wird.
ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden
Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im
Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander
folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von
Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus
befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln
angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet.
b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort
und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass
kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen
besteht, gilt Folgendes: besteht, gilt Folgendes:
1. In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden: 1. In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden:
- entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat - entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat
oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät
- oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen - oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen
Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt. Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt.
2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die 2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die
Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte
Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und
Wirtschaftskartoffeln angebaut. Wirtschaftskartoffeln angebaut.
3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren 3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren
werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche
Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf
jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I
amtlich getestet. amtlich getestet.
c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1 c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1
Nr. 1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle Nr. 1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle
Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung
genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der
vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert. vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert.
d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte
Nährmedium ausgetauscht werden kann: Nährmedium ausgetauscht werden kann:
- dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät - dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät
werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen
durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das
gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das
Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die
Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert
werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder
genehmigt hat, genehmigt hat,
- müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von - müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von
Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial
abstammen, erzeugt werden. abstammen, erzeugt werden.
4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur 4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur
unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen: unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen:
a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen,
dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die
Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren
gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert
werden, werden,
b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die
Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre: Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre:
- die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen - die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen
sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung
vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen, vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen,
- vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle - vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle
Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt
wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1 wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1
Nr. 2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten Nr. 2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten
erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden, erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden,
- vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang - vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang
mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie
Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den
Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden,
- eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen, - eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen,
c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle
Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen. Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen.
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis
et al.) beigefügt zu werden et al.) beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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