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Arrêté royal relatif à la lutte contre le flétrissement bactérien de la pomme de terre Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van aardappelringrot Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre le | 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van |
flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter | |
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et | aardappelringrot (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. |
Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande | sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 décembre 2012 relatif à la lutte contre le | besluit van 10 december 2012 betreffende de bestrijding van |
flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter | aardappelringrot (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. |
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et | sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) (Belgisch |
Kotthoff) Davis et al.) (Moniteur belge du 9 janvier 2013). | Staatsblad van 9 januari 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der |
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
et al.) | et al.) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 |
§ 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 | § 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 |
und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; | und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, | Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, |
22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 | 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 |
Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom | verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom |
30. Dezember 2001, 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23. | 30. Dezember 2001, 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23. |
Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch | Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2001; | das Gesetz vom 19. Juli 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die |
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter |
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et |
Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass | Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass |
vom 23. März 2007; | vom 23. März 2007; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalregierung vom 18. Mai 2012; | Föderalregierung vom 18. Mai 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Umsetzung | KAPITEL 1 - Umsetzung |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie |
93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der | 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der |
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie |
2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006. | 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der | 1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp. | 2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp. |
sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht. | sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht. |
KAPITEL 3 - Überwachung | KAPITEL 3 - Überwachung |
Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das | Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das |
Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an | Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an |
Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit | Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit |
Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu | Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu |
bestätigen. | bestätigen. |
Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von | Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von |
Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus | Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus |
eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I | eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I |
zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten | zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten |
Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus | Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus |
unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich | unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich |
überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben | überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten | Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten |
Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich | Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich |
überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I | überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I |
unterzogen. | unterzogen. |
KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination | KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination |
Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss | Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss |
die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte | die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte |
Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem | Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem |
Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu | Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu |
vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den | vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den |
Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung | Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung |
des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2. | des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2. |
§ 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im | § 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im |
Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen: | Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen: |
- verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus | - verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus |
diagnostiziert wurden oder | diagnostiziert wurden oder |
- Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein | - Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein |
anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind, | anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind, |
die Agentur: | die Agentur: |
1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die | 1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die |
Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die | Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die |
Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt | Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt |
unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine | unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine |
Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, | Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, |
2. Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls | 2. Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls |
festzustellen, | festzustellen, |
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene | 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene |
Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus | Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus |
zu verhindern; hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche | zu verhindern; hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche |
Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen | Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen |
innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in | innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in |
Zusammenhang stehen. | Zusammenhang stehen. |
KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination | KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination |
Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten | Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten |
Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu | Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu |
vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein | vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein |
Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen | Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen |
oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter | oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter |
Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der | Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der |
Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, | Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, |
Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme: | Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme: |
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die | 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die |
Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle | Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle |
anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die | anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die |
Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) | Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) |
Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder | Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder |
Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären, | Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären, |
2. unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem | 2. unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem |
Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach | Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach |
Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte | Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte |
hervorgerufenen Kontamination bestimmen, | hervorgerufenen Kontamination bestimmen, |
3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr. 1 | 3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr. 1 |
erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen | erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen |
Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des | Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des |
Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von | Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von |
Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen. | Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen. |
§ 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1 | § 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1 |
für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der | für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der |
mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1 | mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1 |
untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd | untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd |
vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig | vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig |
sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der | sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der |
wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. | wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. |
Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 | Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 |
gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das | gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das |
Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die | Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die |
Sicherheitszone neu abgegrenzt. | Sicherheitszone neu abgegrenzt. |
§ 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat | § 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG | gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG |
des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen | des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen |
Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination | Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination |
gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1 | gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1 |
Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination | Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination |
gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3 | gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3 |
ab. | ab. |
KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen | KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen |
Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 | Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 |
Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut | Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut |
werden und müssen unter Kontrolle der Agentur: | werden und müssen unter Kontrolle der Agentur: |
1. vernichtet werden oder | 1. vernichtet werden oder |
2. im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu | 2. im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu |
vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern | vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern |
nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus | nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus |
besteht. | besteht. |
§ 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für | § 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für |
wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut | wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut |
werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5 | werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5 |
erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter | erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter |
Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung | Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung |
gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern | gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern |
nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus | nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus |
besteht. | besteht. |
§ 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und | § 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und |
alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die | alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die |
aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von | aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von |
Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden | Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden |
sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß | sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß |
Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert | Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert |
werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht | werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht |
mehr kontaminiert. | mehr kontaminiert. |
§ 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3 | § 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3 |
wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte | wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte |
Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt. | Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt. |
§ 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen | § 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen |
von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der | von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der |
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer |
Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten. | Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten. |
KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial | KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial |
Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen | Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen | Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen |
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie | von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie |
von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten | von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten |
Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder | Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder |
amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage | amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage |
I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom | I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom |
Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden | Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden |
durchgeführt: | durchgeführt: |
- in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der | - in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der |
Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen | Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen |
Ausgangsmaterials, | Ausgangsmaterials, |
- in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen | - in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen |
Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des | Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des |
Basispflanzguts oder früherer Generationen. | Basispflanzguts oder früherer Generationen. |
KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen | KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen |
Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur | Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur |
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer |
Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen | Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen | Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen |
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen. | von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen. |
KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19. |
November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und | November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben. | Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben. |
§ 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die | § 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die |
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter |
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et |
Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben. | Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben. |
KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung |
Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage I | Anlage I |
Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des | Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des |
Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter | Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter |
michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et |
Kotthoff) Davis et al. | Kotthoff) Davis et al. |
Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der | Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der | Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der |
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel |
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage II | Anlage II |
Biologisches Testmaterial | Biologisches Testmaterial |
1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von | 1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von |
Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist | Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist |
(sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt | (sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt |
bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in | bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in |
geeigneter Form konserviert werden: | geeigneter Form konserviert werden: |
a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der | a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der |
Stichprobe, | Stichprobe, |
b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) | b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) |
vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztests, | vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztests, |
und | und |
c) alle sachdienlichen Unterlagen, | c) alle sachdienlichen Unterlagen, |
bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind. | bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind. |
Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls | Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls |
Sortenprüfungen vorgenommen werden. | Sortenprüfungen vorgenommen werden. |
2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der | 2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der |
anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß | anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß |
Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens | Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens |
einen Monat aufbewahrt und konserviert werden: | einen Monat aufbewahrt und konserviert werden: |
a) das in Punkt 1 erwähnte Material, | a) das in Punkt 1 erwähnte Material, |
b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten | b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten |
Auberginenmaterials und | Auberginenmaterials und |
c) die isolierte Schadorganismuskultur. | c) die isolierte Schadorganismuskultur. |
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage III | Anlage III |
Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination | Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination |
Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination | Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination |
1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen | 1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen |
Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 2 zu berücksichtigen sind: | Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 2 zu berücksichtigen sind: |
a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden | a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden |
sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt | sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt |
wurde, | wurde, |
b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von | b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von |
Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen | Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen |
in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und | in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und |
Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen | Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen |
Subunternehmer gemeinsam nutzen, | Subunternehmer gemeinsam nutzen, |
c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten | c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten |
Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen | Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen |
Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5 | Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5 |
§ 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in | § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in |
Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden, | Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden, |
d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im | d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im |
Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden, | Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden, |
e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle | e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle |
anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den | anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den |
gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder | gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder |
Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten, | Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten, |
f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der | f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der |
in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin | in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin |
gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind, | gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind, |
g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 erwähnt, Knollen | g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 erwähnt, Knollen |
oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler | oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler |
Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten | Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten |
Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit | Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit |
negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, | negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, |
ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur | ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur |
Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen | Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen |
Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und | Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und |
h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe | h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe |
g) erzeugt worden sind. | g) erzeugt worden sind. |
Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination | Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination |
2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß | 2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß |
Artikel 5 § 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind: | Artikel 5 § 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind: |
a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere | a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere |
Wirtspflanzen angebaut werden, | Wirtspflanzen angebaut werden, |
b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von | b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von |
Pflanzkartoffelherkünften. | Pflanzkartoffelherkünften. |
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage IV | Anlage IV |
Besondere Bekämpfungsmaßnahmen | Besondere Bekämpfungsmaßnahmen |
Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und | Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und |
Pflanzen | Pflanzen |
1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der | 1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der |
aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen | aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen |
oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten: | oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten: |
a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die | a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die |
Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder | Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder |
b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen | b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen |
Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei | Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei |
der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum | der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum |
Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, | Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, |
oder | oder |
c) das Verbrennen oder | c) das Verbrennen oder |
d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche | d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche |
Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen | Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen |
Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der | Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der |
Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem | Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem |
System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den | System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den |
Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder | Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder |
e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung | e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung |
des Schadorganismus festgestellt wurde. | des Schadorganismus festgestellt wurde. |
Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt | Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt |
oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener | oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener |
Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. | Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. |
Oktober 1993 entsorgt. | Oktober 1993 entsorgt. |
Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten | Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten |
Knollen und Pflanzen | Knollen und Pflanzen |
2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 6 § 2 | 2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 6 § 2 |
erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 | erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 |
für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie | für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie |
nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die | nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die |
Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden | Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden |
Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die | Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die |
Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im | Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im |
zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten | zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten |
Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten | Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten |
Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen | Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen |
amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt | amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt |
oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind: | oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind: |
a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung | a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung |
und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich | und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich |
ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, | ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, |
die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort | die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort |
gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung | gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung |
und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder | und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder |
b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und | b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und |
sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten | sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten |
Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und | Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und |
Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge | Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge |
ermöglicht, bestimmt sind, oder | ermöglicht, bestimmt sind, oder |
c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr | c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr |
der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie | der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie |
vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf. die | vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf. die |
vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden | vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden |
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. | Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. |
Desinfektionsverfahren | Desinfektionsverfahren |
3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in | 3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in |
Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine | Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine |
erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt | erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt |
wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden. | wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden. |
Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone | Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone |
4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in | 4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in |
der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzten Sicherheitszone | der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzten Sicherheitszone |
anzuwenden sind, umfassen Folgende: | anzuwenden sind, umfassen Folgende: |
4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert | 4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert |
erklärten Produktionsorten gilt Folgendes: | erklärten Produktionsorten gilt Folgendes: |
a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten | a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten |
Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt | Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt |
werden: | werden: |
1. Während drei Jahren: | 1. Während drei Jahren: |
i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung | i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung |
folgenden Anbaujahren: | folgenden Anbaujahren: |
- werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche | - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche |
Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, | Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, |
- werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder | - werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder |
andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, | andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, |
bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten | bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten |
kann, angebaut bzw. gesät. | kann, angebaut bzw. gesät. |
ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden | ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden |
Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im | Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im |
Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander | Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander |
folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von | folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von |
Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus | Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus |
befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und | befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und |
Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage | Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage |
I getestet. | I getestet. |
iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison | iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison |
folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei | folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei |
Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können | Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können |
Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und | Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und |
Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche | Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche |
Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt | Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt |
verfahren: | verfahren: |
2. Während vier Jahren: | 2. Während vier Jahren: |
i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden | i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden |
Anbaujahren: | Anbaujahren: |
- werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche | - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche |
Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, | Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, |
- werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland | - werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland |
umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt | umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt |
und in diesem Zustand gehalten wird. | und in diesem Zustand gehalten wird. |
ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden | ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden |
Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im | Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im |
Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander | Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander |
folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von | folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von |
Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus | Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus |
befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln | befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln |
angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. | angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. |
b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort | b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort |
und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass | und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass |
kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen | kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen |
besteht, gilt Folgendes: | besteht, gilt Folgendes: |
1. In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden: | 1. In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden: |
- entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat | - entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat |
oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät | oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät |
- oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen | - oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen |
Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt. | Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt. |
2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die | 2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die |
Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte | Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte |
Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und | Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und |
Wirtschaftskartoffeln angebaut. | Wirtschaftskartoffeln angebaut. |
3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren | 3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren |
werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche | werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche |
Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf | Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf |
jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I | jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I |
amtlich getestet. | amtlich getestet. |
c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1 | c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1 |
Nr. 1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle | Nr. 1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle |
Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung | Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung |
genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der | genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der |
vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert. | vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert. |
d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte | d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte |
Nährmedium ausgetauscht werden kann: | Nährmedium ausgetauscht werden kann: |
- dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät | - dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät |
werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen | werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen |
durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das | durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das |
gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das | gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das |
Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die | Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die |
Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert | Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert |
werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder | werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder |
genehmigt hat, | genehmigt hat, |
- müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von | - müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von |
Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial | Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial |
abstammen, erzeugt werden. | abstammen, erzeugt werden. |
4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur | 4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur |
unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen: | unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen: |
a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, | a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, |
dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die | dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die |
Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren | Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren |
gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert | gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert |
werden, | werden, |
b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die | b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die |
Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre: | Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre: |
- die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen | - die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen |
sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung | sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung |
vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen, | vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen, |
- vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle | - vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle |
Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt | Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt |
wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1 | wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1 |
Nr. 2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten | Nr. 2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten |
erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden, | erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden, |
- vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang | - vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang |
mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie | mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie |
Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den | Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den |
Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln | Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln |
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, | Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, |
- eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen, | - eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen, |
c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle | c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle |
Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen. | Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen. |
Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
(Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |