publié le 11 février 2025
Arrêté royal relatif à la lettre de voiture électronique. - Traduction allemande
10 AVRIL 2016. - Arrêté royal relatif à la lettre de voiture électronique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2016 relatif à la lettre de voiture électronique (Moniteur belge du 21 avril 2016).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. APRIL 2016 - Königlicher Erlass über den elektronischen Frachtbrief PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Artikel 29;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
Januar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.679/4 des Staatsrates vom 11. Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung der Notwendigkeit ein Pilotprojekt zu starten, um die Zuverlässigkeit und die Sicherheit des elektronischen Frachtbriefs untersuchen zu können, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Abweichung der Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, dürfen die Unternehmen für die innerhalb der belgischen Landesgrenzen durchgeführten Transporte während der Dauer eines Pilotprojekts den elektronischen Frachtbrief verwenden, wie im Zusatzprotokoll vom 20.
Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief angegeben, nachstehend "eCMR-Protokoll" genannt. Dieses Pilotprojekt läuft über einen Zeitraum von drei Jahren, ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen für den elektronischen Frachtbrief: 1. Die elektronischen Frachtbriefe müssen mit einer individuellen Kennnummer und einem vorangestellten Buchstaben B versehen sein;die Nummerierung muss fortlaufend sein und eine Identifizierung des Lieferanten des Frachtbriefs ermöglichen; 2. die Lieferanten führen eine Liste der Frachtbriefe, die sie mithilfe ihrer Technologie erstellt haben;diese Liste, die die Nummer, das Erstellungsdatum, die Namen und die Adresse der Benutzer enthält, wird mindestens alle drei Monate dem Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen und dem Leiter der Mehrwertsteuerkontrolle des Amtsbereichs vorgelegt, der für den Steuerpflichtigen, der den elektronischen Frachtbrief erstellt, zuständig ist; 3. der elektronische Frachtbrief muss zugänglich sein für den Absender oder den Kommissionär, den Verkehrsunternehmer und den Empfänger;4. der elektronische Frachtbrief muss im Fahrzeug zugänglich sein und auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten vorgezeigt werden;5. der elektronische Frachtbrief muss für mindestens fünf Jahre nach dem Transportdatum durch das Unternehmen und in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt werden, sodass eine Kontrolle einfach durch die mit der Anwendung des Gesetzes und seiner Abänderungserlasse beauftragten Bediensteten durchgeführt werden kann;auf deren Verlangen muss der elektronische Frachtbrief leicht ausgedruckt werden können; 6. alle im Papier-Frachtbrief anzugebenden Daten, gemäß Artikel 33 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23.Mai 2014 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, müssen auch im elektronischen Frachtbrief angegeben werden; 7. auf Verlangen des Empfängers übermittelt der Absender unverzüglich auf dem Postweg einen Ausdruck des elektronischen Frachtbriefes. § 3 - Während des Pilotprojekts darf der elektronische Frachtbrief nur verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lieferanten der verwendeten Technologie müssen spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag zur Zulassung zum Pilotprojekt gestellt haben;2. der Lieferant muss seinem Antrag Erläuterungen über den Betrieb des Systems beifügen und mithilfe einer Dokumentation nachweisen, dass die verwendete Technologie den Bestimmungen des eCMR-Protokolls entspricht;3. der Lieferant muss eine schriftliche Bestätigung vom Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen erhalten, dass er zum Pilotprojekt zugelassen wurde.Der Lieferant wird über die Genehmigung oder die Ablehnung seiner Teilnahme am Pilotprojekt innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, ab dem Tag, der auf den Tag seiner Antragstellung folgt, informiert; 4. der Lieferant informiert mindestens einmal alle drei Monate über eventuelle Änderungen am System;5. der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich jeden Verkehrsunternehmer, Absender und Kommissionär, dem er seine Technologie zur Verfügung stellt, zu notifizieren;6. der Lieferant ist dazu verpflichtet, auf Verlangen des Generaldirektors der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen dessen Anweisungen zu folgen und ihm alle nützlichen Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Pilotprojekts zur Verfügung zu stellen. Die Missachtung der in Absatz 1 genannten Bedingungen führt zum Ausschluss aus dem Pilotprojekt.
Die Anträge und die in Absatz 1 erwähnten Notifizierungen sind zu richten an den Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen. Sie sind elektronisch an die E-Mail-Adresse "lettredevoitureelectronique@mobilit.fgov.be" oder per Post an den "FÖD Mobilität und Transportwesen, GD Straßenverkehr und Verkehrssicherheit, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel" zu senden. § 4 - Der elektronische Frachtbrief hat für den innerstaatlichen Verkehr denselben Wert wie ein Papier-Frachtbrief, vorausgesetzt: 1. dass er den Bestimmungen des eCMR-Protokolls entspricht;2. dass er mithilfe der Technologie eines gemäß Paragraf 3 zugelassenen Lieferanten erstellt wurde;3. dass er von einem gemäß Paragraf 3 notifizierten Benutzer des Frachtbriefes verwendet wird. Bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder Gültigkeit des elektronischen Frachtbriefes können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Lieferanten kontaktieren, um sich Klarheit zu verschaffen.
Die Verwendung eines ungültigen elektronischen Frachtbriefes wird der Verwendung eines ungültigen Papier-Frachtbriefes gleichgestellt.
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität J. GALANT