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Arrêté royal relatif à la lettre de voiture électronique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit inzake de elektronische vrachtbrief. - Duitse vertaling |
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10 AVRIL 2016. - Arrêté royal relatif à la lettre de voiture | 10 APRIL 2016. - Koninklijk besluit inzake de elektronische |
électronique. - Traduction allemande | vrachtbrief. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 avril 2016 relatif à la lettre de voiture | besluit van 10 april 2016 inzake de elektronische vrachtbrief |
électronique (Moniteur belge du 21 avril 2016). | (Belgisch Staatsblad van 21 april 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. APRIL 2016 - Königlicher Erlass über den elektronischen | 10. APRIL 2016 - Königlicher Erlass über den elektronischen |
Frachtbrief | Frachtbrief |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und |
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen | zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung |
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des | des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden |
Güterkraftverkehrs, Artikel 29; | Güterkraftverkehrs, Artikel 29; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. |
Januar 2016; | Januar 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.679/4 des Staatsrates vom 11. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.679/4 des Staatsrates vom 11. Januar |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung der Notwendigkeit ein Pilotprojekt zu starten, um die | In der Erwägung der Notwendigkeit ein Pilotprojekt zu starten, um die |
Zuverlässigkeit und die Sicherheit des elektronischen Frachtbriefs | Zuverlässigkeit und die Sicherheit des elektronischen Frachtbriefs |
untersuchen zu können, | untersuchen zu können, |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In Abweichung der Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 1 | Artikel 1 - § 1 - In Abweichung der Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 1 |
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des | des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, |
dürfen die Unternehmen für die innerhalb der belgischen Landesgrenzen | dürfen die Unternehmen für die innerhalb der belgischen Landesgrenzen |
durchgeführten Transporte während der Dauer eines Pilotprojekts den | durchgeführten Transporte während der Dauer eines Pilotprojekts den |
elektronischen Frachtbrief verwenden, wie im Zusatzprotokoll vom 20. | elektronischen Frachtbrief verwenden, wie im Zusatzprotokoll vom 20. |
Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im | Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im |
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den | internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den |
elektronischen Frachtbrief angegeben, nachstehend "eCMR-Protokoll" | elektronischen Frachtbrief angegeben, nachstehend "eCMR-Protokoll" |
genannt. Dieses Pilotprojekt läuft über einen Zeitraum von drei | genannt. Dieses Pilotprojekt läuft über einen Zeitraum von drei |
Jahren, ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. | Jahren, ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 gelten die | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 gelten die |
nachfolgenden Bestimmungen für den elektronischen Frachtbrief: | nachfolgenden Bestimmungen für den elektronischen Frachtbrief: |
1. Die elektronischen Frachtbriefe müssen mit einer individuellen | 1. Die elektronischen Frachtbriefe müssen mit einer individuellen |
Kennnummer und einem vorangestellten Buchstaben B versehen sein; die | Kennnummer und einem vorangestellten Buchstaben B versehen sein; die |
Nummerierung muss fortlaufend sein und eine Identifizierung des | Nummerierung muss fortlaufend sein und eine Identifizierung des |
Lieferanten des Frachtbriefs ermöglichen; | Lieferanten des Frachtbriefs ermöglichen; |
2. die Lieferanten führen eine Liste der Frachtbriefe, die sie | 2. die Lieferanten führen eine Liste der Frachtbriefe, die sie |
mithilfe ihrer Technologie erstellt haben; diese Liste, die die | mithilfe ihrer Technologie erstellt haben; diese Liste, die die |
Nummer, das Erstellungsdatum, die Namen und die Adresse der Benutzer | Nummer, das Erstellungsdatum, die Namen und die Adresse der Benutzer |
enthält, wird mindestens alle drei Monate dem Generaldirektor der | enthält, wird mindestens alle drei Monate dem Generaldirektor der |
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD | Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD |
Mobilität und Transportwesen und dem Leiter der | Mobilität und Transportwesen und dem Leiter der |
Mehrwertsteuerkontrolle des Amtsbereichs vorgelegt, der für den | Mehrwertsteuerkontrolle des Amtsbereichs vorgelegt, der für den |
Steuerpflichtigen, der den elektronischen Frachtbrief erstellt, | Steuerpflichtigen, der den elektronischen Frachtbrief erstellt, |
zuständig ist; | zuständig ist; |
3. der elektronische Frachtbrief muss zugänglich sein für den Absender | 3. der elektronische Frachtbrief muss zugänglich sein für den Absender |
oder den Kommissionär, den Verkehrsunternehmer und den Empfänger; | oder den Kommissionär, den Verkehrsunternehmer und den Empfänger; |
4. der elektronische Frachtbrief muss im Fahrzeug zugänglich sein und | 4. der elektronische Frachtbrief muss im Fahrzeug zugänglich sein und |
auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
vorgezeigt werden; | vorgezeigt werden; |
5. der elektronische Frachtbrief muss für mindestens fünf Jahre nach | 5. der elektronische Frachtbrief muss für mindestens fünf Jahre nach |
dem Transportdatum durch das Unternehmen und in chronologischer | dem Transportdatum durch das Unternehmen und in chronologischer |
Reihenfolge aufbewahrt werden, sodass eine Kontrolle einfach durch die | Reihenfolge aufbewahrt werden, sodass eine Kontrolle einfach durch die |
mit der Anwendung des Gesetzes und seiner Abänderungserlasse | mit der Anwendung des Gesetzes und seiner Abänderungserlasse |
beauftragten Bediensteten durchgeführt werden kann; auf deren | beauftragten Bediensteten durchgeführt werden kann; auf deren |
Verlangen muss der elektronische Frachtbrief leicht ausgedruckt werden | Verlangen muss der elektronische Frachtbrief leicht ausgedruckt werden |
können; | können; |
6. alle im Papier-Frachtbrief anzugebenden Daten, gemäß Artikel 33 § 2 | 6. alle im Papier-Frachtbrief anzugebenden Daten, gemäß Artikel 33 § 2 |
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des | des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, |
müssen auch im elektronischen Frachtbrief angegeben werden; | müssen auch im elektronischen Frachtbrief angegeben werden; |
7. auf Verlangen des Empfängers übermittelt der Absender unverzüglich | 7. auf Verlangen des Empfängers übermittelt der Absender unverzüglich |
auf dem Postweg einen Ausdruck des elektronischen Frachtbriefes. | auf dem Postweg einen Ausdruck des elektronischen Frachtbriefes. |
§ 3 - Während des Pilotprojekts darf der elektronische Frachtbrief nur | § 3 - Während des Pilotprojekts darf der elektronische Frachtbrief nur |
verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: | verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die Lieferanten der verwendeten Technologie müssen spätestens neun | 1. Die Lieferanten der verwendeten Technologie müssen spätestens neun |
Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag zur | Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag zur |
Zulassung zum Pilotprojekt gestellt haben; | Zulassung zum Pilotprojekt gestellt haben; |
2. der Lieferant muss seinem Antrag Erläuterungen über den Betrieb des | 2. der Lieferant muss seinem Antrag Erläuterungen über den Betrieb des |
Systems beifügen und mithilfe einer Dokumentation nachweisen, dass die | Systems beifügen und mithilfe einer Dokumentation nachweisen, dass die |
verwendete Technologie den Bestimmungen des eCMR-Protokolls | verwendete Technologie den Bestimmungen des eCMR-Protokolls |
entspricht; | entspricht; |
3. der Lieferant muss eine schriftliche Bestätigung vom | 3. der Lieferant muss eine schriftliche Bestätigung vom |
Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und | Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen erhalten, dass | Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen erhalten, dass |
er zum Pilotprojekt zugelassen wurde. Der Lieferant wird über die | er zum Pilotprojekt zugelassen wurde. Der Lieferant wird über die |
Genehmigung oder die Ablehnung seiner Teilnahme am Pilotprojekt | Genehmigung oder die Ablehnung seiner Teilnahme am Pilotprojekt |
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, ab dem Tag, der auf den | innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, ab dem Tag, der auf den |
Tag seiner Antragstellung folgt, informiert; | Tag seiner Antragstellung folgt, informiert; |
4. der Lieferant informiert mindestens einmal alle drei Monate über | 4. der Lieferant informiert mindestens einmal alle drei Monate über |
eventuelle Änderungen am System; | eventuelle Änderungen am System; |
5. der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich jeden | 5. der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich jeden |
Verkehrsunternehmer, Absender und Kommissionär, dem er seine | Verkehrsunternehmer, Absender und Kommissionär, dem er seine |
Technologie zur Verfügung stellt, zu notifizieren; | Technologie zur Verfügung stellt, zu notifizieren; |
6. der Lieferant ist dazu verpflichtet, auf Verlangen des | 6. der Lieferant ist dazu verpflichtet, auf Verlangen des |
Generaldirektors der Generaldirektion Straßenverkehr und | Generaldirektors der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen dessen | Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen dessen |
Anweisungen zu folgen und ihm alle nützlichen Informationen im | Anweisungen zu folgen und ihm alle nützlichen Informationen im |
Zusammenhang mit der Durchführung des Pilotprojekts zur Verfügung zu | Zusammenhang mit der Durchführung des Pilotprojekts zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
Die Missachtung der in Absatz 1 genannten Bedingungen führt zum | Die Missachtung der in Absatz 1 genannten Bedingungen führt zum |
Ausschluss aus dem Pilotprojekt. | Ausschluss aus dem Pilotprojekt. |
Die Anträge und die in Absatz 1 erwähnten Notifizierungen sind zu | Die Anträge und die in Absatz 1 erwähnten Notifizierungen sind zu |
richten an den Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und | richten an den Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen. Sie sind | Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen. Sie sind |
elektronisch an die E-Mail-Adresse | elektronisch an die E-Mail-Adresse |
"lettredevoitureelectronique@mobilit.fgov.be" oder per Post an den | "lettredevoitureelectronique@mobilit.fgov.be" oder per Post an den |
"FÖD Mobilität und Transportwesen, GD Straßenverkehr und | "FÖD Mobilität und Transportwesen, GD Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel" zu senden. | Verkehrssicherheit, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel" zu senden. |
§ 4 - Der elektronische Frachtbrief hat für den innerstaatlichen | § 4 - Der elektronische Frachtbrief hat für den innerstaatlichen |
Verkehr denselben Wert wie ein Papier-Frachtbrief, vorausgesetzt: | Verkehr denselben Wert wie ein Papier-Frachtbrief, vorausgesetzt: |
1. dass er den Bestimmungen des eCMR-Protokolls entspricht; | 1. dass er den Bestimmungen des eCMR-Protokolls entspricht; |
2. dass er mithilfe der Technologie eines gemäß Paragraf 3 | 2. dass er mithilfe der Technologie eines gemäß Paragraf 3 |
zugelassenen Lieferanten erstellt wurde; | zugelassenen Lieferanten erstellt wurde; |
3. dass er von einem gemäß Paragraf 3 notifizierten Benutzer des | 3. dass er von einem gemäß Paragraf 3 notifizierten Benutzer des |
Frachtbriefes verwendet wird. | Frachtbriefes verwendet wird. |
Bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder Gültigkeit des elektronischen | Bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder Gültigkeit des elektronischen |
Frachtbriefes können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten | Frachtbriefes können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten |
den Lieferanten kontaktieren, um sich Klarheit zu verschaffen. | den Lieferanten kontaktieren, um sich Klarheit zu verschaffen. |
Die Verwendung eines ungültigen elektronischen Frachtbriefes wird der | Die Verwendung eines ungültigen elektronischen Frachtbriefes wird der |
Verwendung eines ungültigen Papier-Frachtbriefes gleichgestellt. | Verwendung eines ungültigen Papier-Frachtbriefes gleichgestellt. |
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |