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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/04/2016
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Arrêté royal relatif à la lettre de voiture électronique. - Traduction allemande Koninklijk besluit inzake de elektronische vrachtbrief. - Duitse vertaling
10 AVRIL 2016. - Arrêté royal relatif à la lettre de voiture 10 APRIL 2016. - Koninklijk besluit inzake de elektronische
électronique. - Traduction allemande vrachtbrief. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 avril 2016 relatif à la lettre de voiture besluit van 10 april 2016 inzake de elektronische vrachtbrief
électronique (Moniteur belge du 21 avril 2016). (Belgisch Staatsblad van 21 april 2016).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. APRIL 2016 - Königlicher Erlass über den elektronischen 10. APRIL 2016 - Königlicher Erlass über den elektronischen
Frachtbrief Frachtbrief
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs, Artikel 29; Güterkraftverkehrs, Artikel 29;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
Januar 2016; Januar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.679/4 des Staatsrates vom 11. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.679/4 des Staatsrates vom 11. Januar
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung der Notwendigkeit ein Pilotprojekt zu starten, um die In der Erwägung der Notwendigkeit ein Pilotprojekt zu starten, um die
Zuverlässigkeit und die Sicherheit des elektronischen Frachtbriefs Zuverlässigkeit und die Sicherheit des elektronischen Frachtbriefs
untersuchen zu können, untersuchen zu können,
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Abweichung der Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 1 Artikel 1 - § 1 - In Abweichung der Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 1
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr,
dürfen die Unternehmen für die innerhalb der belgischen Landesgrenzen dürfen die Unternehmen für die innerhalb der belgischen Landesgrenzen
durchgeführten Transporte während der Dauer eines Pilotprojekts den durchgeführten Transporte während der Dauer eines Pilotprojekts den
elektronischen Frachtbrief verwenden, wie im Zusatzprotokoll vom 20. elektronischen Frachtbrief verwenden, wie im Zusatzprotokoll vom 20.
Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den
elektronischen Frachtbrief angegeben, nachstehend "eCMR-Protokoll" elektronischen Frachtbrief angegeben, nachstehend "eCMR-Protokoll"
genannt. Dieses Pilotprojekt läuft über einen Zeitraum von drei genannt. Dieses Pilotprojekt läuft über einen Zeitraum von drei
Jahren, ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. Jahren, ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 gelten die § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 gelten die
nachfolgenden Bestimmungen für den elektronischen Frachtbrief: nachfolgenden Bestimmungen für den elektronischen Frachtbrief:
1. Die elektronischen Frachtbriefe müssen mit einer individuellen 1. Die elektronischen Frachtbriefe müssen mit einer individuellen
Kennnummer und einem vorangestellten Buchstaben B versehen sein; die Kennnummer und einem vorangestellten Buchstaben B versehen sein; die
Nummerierung muss fortlaufend sein und eine Identifizierung des Nummerierung muss fortlaufend sein und eine Identifizierung des
Lieferanten des Frachtbriefs ermöglichen; Lieferanten des Frachtbriefs ermöglichen;
2. die Lieferanten führen eine Liste der Frachtbriefe, die sie 2. die Lieferanten führen eine Liste der Frachtbriefe, die sie
mithilfe ihrer Technologie erstellt haben; diese Liste, die die mithilfe ihrer Technologie erstellt haben; diese Liste, die die
Nummer, das Erstellungsdatum, die Namen und die Adresse der Benutzer Nummer, das Erstellungsdatum, die Namen und die Adresse der Benutzer
enthält, wird mindestens alle drei Monate dem Generaldirektor der enthält, wird mindestens alle drei Monate dem Generaldirektor der
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des FÖD
Mobilität und Transportwesen und dem Leiter der Mobilität und Transportwesen und dem Leiter der
Mehrwertsteuerkontrolle des Amtsbereichs vorgelegt, der für den Mehrwertsteuerkontrolle des Amtsbereichs vorgelegt, der für den
Steuerpflichtigen, der den elektronischen Frachtbrief erstellt, Steuerpflichtigen, der den elektronischen Frachtbrief erstellt,
zuständig ist; zuständig ist;
3. der elektronische Frachtbrief muss zugänglich sein für den Absender 3. der elektronische Frachtbrief muss zugänglich sein für den Absender
oder den Kommissionär, den Verkehrsunternehmer und den Empfänger; oder den Kommissionär, den Verkehrsunternehmer und den Empfänger;
4. der elektronische Frachtbrief muss im Fahrzeug zugänglich sein und 4. der elektronische Frachtbrief muss im Fahrzeug zugänglich sein und
auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
vorgezeigt werden; vorgezeigt werden;
5. der elektronische Frachtbrief muss für mindestens fünf Jahre nach 5. der elektronische Frachtbrief muss für mindestens fünf Jahre nach
dem Transportdatum durch das Unternehmen und in chronologischer dem Transportdatum durch das Unternehmen und in chronologischer
Reihenfolge aufbewahrt werden, sodass eine Kontrolle einfach durch die Reihenfolge aufbewahrt werden, sodass eine Kontrolle einfach durch die
mit der Anwendung des Gesetzes und seiner Abänderungserlasse mit der Anwendung des Gesetzes und seiner Abänderungserlasse
beauftragten Bediensteten durchgeführt werden kann; auf deren beauftragten Bediensteten durchgeführt werden kann; auf deren
Verlangen muss der elektronische Frachtbrief leicht ausgedruckt werden Verlangen muss der elektronische Frachtbrief leicht ausgedruckt werden
können; können;
6. alle im Papier-Frachtbrief anzugebenden Daten, gemäß Artikel 33 § 2 6. alle im Papier-Frachtbrief anzugebenden Daten, gemäß Artikel 33 § 2
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des des Ministeriellen Erlasses vom 23. Mai 2014 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr, Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr,
müssen auch im elektronischen Frachtbrief angegeben werden; müssen auch im elektronischen Frachtbrief angegeben werden;
7. auf Verlangen des Empfängers übermittelt der Absender unverzüglich 7. auf Verlangen des Empfängers übermittelt der Absender unverzüglich
auf dem Postweg einen Ausdruck des elektronischen Frachtbriefes. auf dem Postweg einen Ausdruck des elektronischen Frachtbriefes.
§ 3 - Während des Pilotprojekts darf der elektronische Frachtbrief nur § 3 - Während des Pilotprojekts darf der elektronische Frachtbrief nur
verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Lieferanten der verwendeten Technologie müssen spätestens neun 1. Die Lieferanten der verwendeten Technologie müssen spätestens neun
Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag zur Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag zur
Zulassung zum Pilotprojekt gestellt haben; Zulassung zum Pilotprojekt gestellt haben;
2. der Lieferant muss seinem Antrag Erläuterungen über den Betrieb des 2. der Lieferant muss seinem Antrag Erläuterungen über den Betrieb des
Systems beifügen und mithilfe einer Dokumentation nachweisen, dass die Systems beifügen und mithilfe einer Dokumentation nachweisen, dass die
verwendete Technologie den Bestimmungen des eCMR-Protokolls verwendete Technologie den Bestimmungen des eCMR-Protokolls
entspricht; entspricht;
3. der Lieferant muss eine schriftliche Bestätigung vom 3. der Lieferant muss eine schriftliche Bestätigung vom
Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen erhalten, dass Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen erhalten, dass
er zum Pilotprojekt zugelassen wurde. Der Lieferant wird über die er zum Pilotprojekt zugelassen wurde. Der Lieferant wird über die
Genehmigung oder die Ablehnung seiner Teilnahme am Pilotprojekt Genehmigung oder die Ablehnung seiner Teilnahme am Pilotprojekt
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, ab dem Tag, der auf den innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, ab dem Tag, der auf den
Tag seiner Antragstellung folgt, informiert; Tag seiner Antragstellung folgt, informiert;
4. der Lieferant informiert mindestens einmal alle drei Monate über 4. der Lieferant informiert mindestens einmal alle drei Monate über
eventuelle Änderungen am System; eventuelle Änderungen am System;
5. der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich jeden 5. der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich jeden
Verkehrsunternehmer, Absender und Kommissionär, dem er seine Verkehrsunternehmer, Absender und Kommissionär, dem er seine
Technologie zur Verfügung stellt, zu notifizieren; Technologie zur Verfügung stellt, zu notifizieren;
6. der Lieferant ist dazu verpflichtet, auf Verlangen des 6. der Lieferant ist dazu verpflichtet, auf Verlangen des
Generaldirektors der Generaldirektion Straßenverkehr und Generaldirektors der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen dessen Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen dessen
Anweisungen zu folgen und ihm alle nützlichen Informationen im Anweisungen zu folgen und ihm alle nützlichen Informationen im
Zusammenhang mit der Durchführung des Pilotprojekts zur Verfügung zu Zusammenhang mit der Durchführung des Pilotprojekts zur Verfügung zu
stellen. stellen.
Die Missachtung der in Absatz 1 genannten Bedingungen führt zum Die Missachtung der in Absatz 1 genannten Bedingungen führt zum
Ausschluss aus dem Pilotprojekt. Ausschluss aus dem Pilotprojekt.
Die Anträge und die in Absatz 1 erwähnten Notifizierungen sind zu Die Anträge und die in Absatz 1 erwähnten Notifizierungen sind zu
richten an den Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und richten an den Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen. Sie sind Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen. Sie sind
elektronisch an die E-Mail-Adresse elektronisch an die E-Mail-Adresse
"lettredevoitureelectronique@mobilit.fgov.be" oder per Post an den "lettredevoitureelectronique@mobilit.fgov.be" oder per Post an den
"FÖD Mobilität und Transportwesen, GD Straßenverkehr und "FÖD Mobilität und Transportwesen, GD Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel" zu senden. Verkehrssicherheit, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel" zu senden.
§ 4 - Der elektronische Frachtbrief hat für den innerstaatlichen § 4 - Der elektronische Frachtbrief hat für den innerstaatlichen
Verkehr denselben Wert wie ein Papier-Frachtbrief, vorausgesetzt: Verkehr denselben Wert wie ein Papier-Frachtbrief, vorausgesetzt:
1. dass er den Bestimmungen des eCMR-Protokolls entspricht; 1. dass er den Bestimmungen des eCMR-Protokolls entspricht;
2. dass er mithilfe der Technologie eines gemäß Paragraf 3 2. dass er mithilfe der Technologie eines gemäß Paragraf 3
zugelassenen Lieferanten erstellt wurde; zugelassenen Lieferanten erstellt wurde;
3. dass er von einem gemäß Paragraf 3 notifizierten Benutzer des 3. dass er von einem gemäß Paragraf 3 notifizierten Benutzer des
Frachtbriefes verwendet wird. Frachtbriefes verwendet wird.
Bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder Gültigkeit des elektronischen Bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder Gültigkeit des elektronischen
Frachtbriefes können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Frachtbriefes können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
den Lieferanten kontaktieren, um sich Klarheit zu verschaffen. den Lieferanten kontaktieren, um sich Klarheit zu verschaffen.
Die Verwendung eines ungültigen elektronischen Frachtbriefes wird der Die Verwendung eines ungültigen elektronischen Frachtbriefes wird der
Verwendung eines ungültigen Papier-Frachtbriefes gleichgestellt. Verwendung eines ungültigen Papier-Frachtbriefes gleichgestellt.
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
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