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Arrêté Royal du 10 avril 2014
publié le 30 avril 2014

Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000366
pub.
30/04/2014
prom.
10/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/10/2014000366/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AVRIL 2014. - Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2014 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 17 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert durch die Gesetze vom 11.April 1994 und 19. Mai 1994, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16.

Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Februar 2014, der Artikel 1 und 29;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.

August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente für den 25. Mai 2014 vorgesehen sind und dass die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vor den Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; dass es folglich notwendig ist, die Muster der Wahlaufforderungen unverzüglich im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode eingetragen sind.

Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: -des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, - des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente.

Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf grünem Papier gedruckt. § 3 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf blauem Papier gedruckt.

Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1bis erstellt.

Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt wird. § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt.

Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6bis erstellt.

Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt wird. § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 7 erstellt.

Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt.

Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind und sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben. § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt.

Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind und sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben.

Art. 6 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1, § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt.

Art. 7 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter, § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben.

Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage bei.

Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl durch Ministeriellen Erlass festgelegt. Dies gilt ebenfalls für den Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung.

Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich lesbar sein.

Art. 8 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. März 2013 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im Ausland ansässige Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Vollmacht wird in grüner Farbe auf dem Format der Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf diesem Auszug der Vollmacht werden die Gemeinde, das Wahlbüro mit Nummer und die vollständige Adresse des Wahlbüros angegeben, in dem der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen muss.

Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Fußnoten (1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen Parlaments" angeben.(2) Datum der Wahlen angeben.(3) Unzutreffendes bitte streichen.(4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer Stimmabgabe handelt.(5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.(6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Fußnoten (1) Datum der Wahlen angeben.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer Stimmabgabe handelt.(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Fußnoten (1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen Parlaments" angeben.(2) Datum der Wahlen angeben.(3) Unzutreffendes bitte streichen.(4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer Stimmabgabe handelt.(5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.(6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Fußnoten (1) Datum der Wahlen angeben.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer Stimmabgabe handelt.(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fußnoten (1) Datum der Wahl angeben.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer Stimmabgabe handelt.(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.(5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fußnoten (1) Datum der Wahl angeben.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer Stimmabgabe handelt.(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben.

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