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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/04/2014
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Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling
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10 AVRIL 2014. - Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de 10 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement,
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement,
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige
Traduction allemande Gemeenschap. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 avril 2014 déterminant le modèle des lettres de besluit van 10 april 2014 tot vastlegging van de modellen van
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap
(Moniteur belge du 17 avril 2014). (Belgisch Staatsblad van 17 april 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der 10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Deutschsprachigen Gemeinschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert
durch die Gesetze vom 11. April 1994 und 19. Mai 1994, und des durch die Gesetze vom 11. April 1994 und 19. Mai 1994, und des
Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988; Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des
Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16.
Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014; Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz
vom 19. Juli 2012; vom 19. Juli 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des
Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Januar 2014; vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert
durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Februar 2014, der Artikel 1 und 29; Februar 2014, der Artikel 1 und 29;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener
Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Wahlangelegenheiten; Bestimmungen in Wahlangelegenheiten;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1 Absatz 1, ersetzt durch Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1 Absatz 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.
August 1996; August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur Erneuerung des In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur Erneuerung des
Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und
Gemeinschaftsparlamente für den 25. Mai 2014 vorgesehen sind und dass Gemeinschaftsparlamente für den 25. Mai 2014 vorgesehen sind und dass
die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vor den die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vor den
Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; dass es folglich Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; dass es folglich
notwendig ist, die Muster der Wahlaufforderungen unverzüglich im notwendig ist, die Muster der Wahlaufforderungen unverzüglich im
Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen; Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf
Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer
Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode
eingetragen sind. eingetragen sind.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf
weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen:
-des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- -des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional-
und Gemeinschaftsparlamente, und Gemeinschaftsparlamente,
- des Europäischen Parlaments und der Regional- und - des Europäischen Parlaments und der Regional- und
Gemeinschaftsparlamente. Gemeinschaftsparlamente.
Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer.
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für
belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß den belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß den
Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste
einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf grünem Papier einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf grünem Papier
gedruckt. gedruckt.
§ 3 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments § 3 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments
für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3
des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen
sind, werden auf blauem Papier gedruckt. sind, werden auf blauem Papier gedruckt.
Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments
und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments,
des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen
Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1bis erstellt. eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1bis erstellt.
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch
drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die
Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3
erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt
wird. wird.
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für
belgische Wähler, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, belgische Wähler, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind,
gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt.
Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments
einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments
oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind,
gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6bis erstellt. gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6bis erstellt.
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch
zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt
wird. wird.
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des
Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die
in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden
Muster 7 erstellt. Muster 7 erstellt.
Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind,
gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler,
die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis
des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind und sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien eingetragen sind und sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien
entschieden haben. entschieden haben.
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für
die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden gemäß dem die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden gemäß dem
beiliegenden Muster 3 erstellt. beiliegenden Muster 3 erstellt.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler,
die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis
des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und
Comines-Warneton eingetragen sind und sich für die persönliche Comines-Warneton eingetragen sind und sich für die persönliche
Stimmabgabe in Belgien entschieden haben. Stimmabgabe in Belgien entschieden haben.
Art. 6 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Art. 6 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen
Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen
von Artikel 1, § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des von Artikel 1, § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt.
Art. 7 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut Art. 7 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut
der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter, der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter,
§ 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel
147bis des Wahlgesetzbuches angegeben. 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage
bei. bei.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit
automatisierter Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 11. April 1994 automatisierter Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 11. April 1994
zur Organisierung der automatisierten Wahl durch Ministeriellen Erlass zur Organisierung der automatisierten Wahl durch Ministeriellen Erlass
festgelegt. Dies gilt ebenfalls für den Wortlaut der Anweisungen für festgelegt. Dies gilt ebenfalls für den Wortlaut der Anweisungen für
den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe mit den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe mit
Papierbescheinigung gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Papierbescheinigung gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur
Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung. Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung.
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der
Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den
Wähler deutlich lesbar sein. Wähler deutlich lesbar sein.
Art. 8 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer Art. 8 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines im belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines im
Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner
Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird
gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. März gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. März
2013 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im 2013 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im
Ausland ansässige Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Ausland ansässige Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden
Kammern benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Vollmacht wird in Kammern benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Vollmacht wird in
grüner Farbe auf dem Format der Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf grüner Farbe auf dem Format der Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf
diesem Auszug der Vollmacht werden die Gemeinde, das Wahlbüro mit diesem Auszug der Vollmacht werden die Gemeinde, das Wahlbüro mit
Nummer und die vollständige Adresse des Wahlbüros angegeben, in dem Nummer und die vollständige Adresse des Wahlbüros angegeben, in dem
der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen muss. der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen muss.
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen
Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen
Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Fußnoten Fußnoten
(1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen (1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen
Parlaments" angeben. Parlaments" angeben.
(2) Datum der Wahlen angeben. (2) Datum der Wahlen angeben.
(3) Unzutreffendes bitte streichen. (3) Unzutreffendes bitte streichen.
(4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass (4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer
Stimmabgabe handelt. Stimmabgabe handelt.
(5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.
(6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des (6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben.
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Fußnoten Fußnoten
(1) Datum der Wahlen angeben. (1) Datum der Wahlen angeben.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer
Stimmabgabe handelt. Stimmabgabe handelt.
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Fußnoten Fußnoten
(1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen (1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen
Parlaments" angeben. Parlaments" angeben.
(2) Datum der Wahlen angeben. (2) Datum der Wahlen angeben.
(3) Unzutreffendes bitte streichen. (3) Unzutreffendes bitte streichen.
(4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass (4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer
Stimmabgabe handelt. Stimmabgabe handelt.
(5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.
(6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des (6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben.
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Fußnoten Fußnoten
(1) Datum der Wahlen angeben. (1) Datum der Wahlen angeben.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer
Stimmabgabe handelt. Stimmabgabe handelt.
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
(1) Datum der Wahl angeben. (1) Datum der Wahl angeben.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer
Stimmabgabe handelt. Stimmabgabe handelt.
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.
(5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des (5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben.
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
(1) Datum der Wahl angeben. (1) Datum der Wahl angeben.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer
Stimmabgabe handelt. Stimmabgabe handelt.
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen.
(5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des (5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben.
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