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Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AVRIL 2014. - Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de | 10 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen |
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre | van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, |
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du | van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, |
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois | van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van |
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - | het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige |
Traduction allemande | Gemeenschap. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 avril 2014 déterminant le modèle des lettres de | besluit van 10 april 2014 tot vastlegging van de modellen van |
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre | oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van |
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du | de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van |
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois | het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het |
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone | Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap |
(Moniteur belge du 17 avril 2014). | (Belgisch Staatsblad van 17 april 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der | 10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft | Deutschsprachigen Gemeinschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert |
durch die Gesetze vom 11. April 1994 und 19. Mai 1994, und des | durch die Gesetze vom 11. April 1994 und 19. Mai 1994, und des |
Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988; | Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des | für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des |
Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. | Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. |
Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Januar 2014; | Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz | Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz |
vom 19. Juli 2012; | vom 19. Juli 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des | für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des |
Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz | Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Januar 2014; | vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert | der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert |
durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, | durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. | automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
Februar 2014, der Artikel 1 und 29; | Februar 2014, der Artikel 1 und 29; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener |
Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener | Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Wahlangelegenheiten; | Bestimmungen in Wahlangelegenheiten; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1 Absatz 1, ersetzt durch | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1 Absatz 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. | das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. |
August 1996; | August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur Erneuerung des | In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur Erneuerung des |
Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und | Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und |
Gemeinschaftsparlamente für den 25. Mai 2014 vorgesehen sind und dass | Gemeinschaftsparlamente für den 25. Mai 2014 vorgesehen sind und dass |
die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vor den | die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vor den |
Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; dass es folglich | Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; dass es folglich |
notwendig ist, die Muster der Wahlaufforderungen unverzüglich im | notwendig ist, die Muster der Wahlaufforderungen unverzüglich im |
Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen; | Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf | Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf |
Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer | Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer |
Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode | Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der |
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die | Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf |
weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: | weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: |
-des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- | -des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- |
und Gemeinschaftsparlamente, | und Gemeinschaftsparlamente, |
- des Europäischen Parlaments und der Regional- und | - des Europäischen Parlaments und der Regional- und |
Gemeinschaftsparlamente. | Gemeinschaftsparlamente. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. | Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. |
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für | § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für |
belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß den | belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß den |
Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste | Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste |
einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf grünem Papier | einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden auf grünem Papier |
gedruckt. | gedruckt. |
§ 3 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments | § 3 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments |
für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der | für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 | Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 |
des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen | Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen |
sind, werden auf blauem Papier gedruckt. | sind, werden auf blauem Papier gedruckt. |
Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments | Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments |
und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, | und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, |
des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region | des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische | Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische |
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1bis erstellt. | eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1bis erstellt. |
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch | Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch |
drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben | drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben |
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl | gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl |
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 | des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 |
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die | erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 | Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 |
erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier | erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier |
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des | für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des |
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt | Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt |
wird. | wird. |
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der | § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für | Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für |
belgische Wähler, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, | belgische Wähler, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt. |
Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments | Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments |
einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments | einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments |
oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler | oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler |
Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die | Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6bis erstellt. | gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6bis erstellt. |
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch | Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch |
zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben | zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben |
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl | gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl |
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 | des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 |
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier | erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier |
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des | für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des |
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt | Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt |
wird. | wird. |
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des | § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des |
Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen | Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die | Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die |
in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden | in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden |
Muster 7 erstellt. | Muster 7 erstellt. |
Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die | Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, | Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, |
die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis | die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis |
des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde | des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind und sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien | eingetragen sind und sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien |
entschieden haben. | entschieden haben. |
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für | § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für |
die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden gemäß dem | die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden gemäß dem |
beiliegenden Muster 3 erstellt. | beiliegenden Muster 3 erstellt. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, | Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, |
die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis | die im Ausland ansässig sind, gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis |
des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und | des Wahlgesetzbuches in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und |
Comines-Warneton eingetragen sind und sich für die persönliche | Comines-Warneton eingetragen sind und sich für die persönliche |
Stimmabgabe in Belgien entschieden haben. | Stimmabgabe in Belgien entschieden haben. |
Art. 6 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen | Art. 6 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen |
Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen | Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen | Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 1, § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | von Artikel 1, § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde | Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. | eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. |
Art. 7 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut | Art. 7 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut |
der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter, | der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter, |
§ 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel | § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel |
147bis des Wahlgesetzbuches angegeben. | 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros |
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage | mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage |
bei. | bei. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit |
automatisierter Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 11. April 1994 | automatisierter Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 11. April 1994 |
zur Organisierung der automatisierten Wahl durch Ministeriellen Erlass | zur Organisierung der automatisierten Wahl durch Ministeriellen Erlass |
festgelegt. Dies gilt ebenfalls für den Wortlaut der Anweisungen für | festgelegt. Dies gilt ebenfalls für den Wortlaut der Anweisungen für |
den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe mit | den Wähler in Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe mit |
Papierbescheinigung gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur | Papierbescheinigung gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur |
Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung. | Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung. |
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der | Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der |
Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den | Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den |
Wähler deutlich lesbar sein. | Wähler deutlich lesbar sein. |
Art. 8 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer | Art. 8 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines im | belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines im |
Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner | Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner |
Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird | Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird |
gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. März | gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. März |
2013 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im | 2013 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im |
Ausland ansässige Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden | Ausland ansässige Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Vollmacht wird in | Kammern benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Vollmacht wird in |
grüner Farbe auf dem Format der Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf | grüner Farbe auf dem Format der Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf |
diesem Auszug der Vollmacht werden die Gemeinde, das Wahlbüro mit | diesem Auszug der Vollmacht werden die Gemeinde, das Wahlbüro mit |
Nummer und die vollständige Adresse des Wahlbüros angegeben, in dem | Nummer und die vollständige Adresse des Wahlbüros angegeben, in dem |
der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen muss. | der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen muss. |
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des | Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des |
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen | Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen |
Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen | Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen |
Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region | Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments | Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments |
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters | Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters |
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden | Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen | (1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen |
Parlaments" angeben. | Parlaments" angeben. |
(2) Datum der Wahlen angeben. | (2) Datum der Wahlen angeben. |
(3) Unzutreffendes bitte streichen. | (3) Unzutreffendes bitte streichen. |
(4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass | (4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass |
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit | festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit |
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer | traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer |
Stimmabgabe handelt. | Stimmabgabe handelt. |
(5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. | (5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. |
(6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des | (6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des |
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. | Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters | Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters |
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden | Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Datum der Wahlen angeben. | (1) Datum der Wahlen angeben. |
(2) Unzutreffendes bitte streichen. | (2) Unzutreffendes bitte streichen. |
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass | (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass |
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit | festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit |
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer | traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer |
Stimmabgabe handelt. | Stimmabgabe handelt. |
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. | (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters | Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters |
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden | Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen | (1) Entweder "des Wallonischen Parlaments" oder "des Flämischen |
Parlaments" angeben. | Parlaments" angeben. |
(2) Datum der Wahlen angeben. | (2) Datum der Wahlen angeben. |
(3) Unzutreffendes bitte streichen. | (3) Unzutreffendes bitte streichen. |
(4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass | (4) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass |
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit | festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit |
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer | traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer |
Stimmabgabe handelt. | Stimmabgabe handelt. |
(5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. | (5) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. |
(6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des | (6) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des |
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. | Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. |
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters | Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters |
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden | Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Datum der Wahlen angeben. | (1) Datum der Wahlen angeben. |
(2) Unzutreffendes bitte streichen. | (2) Unzutreffendes bitte streichen. |
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass | (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass |
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit | festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit |
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer | traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer |
Stimmabgabe handelt. | Stimmabgabe handelt. |
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. | (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. |
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters | Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters |
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden | Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Datum der Wahl angeben. | (1) Datum der Wahl angeben. |
(2) Unzutreffendes bitte streichen. | (2) Unzutreffendes bitte streichen. |
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass | (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass |
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit | festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit |
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer | traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer |
Stimmabgabe handelt. | Stimmabgabe handelt. |
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. | (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. |
(5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des | (5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des |
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. | Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. |
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Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters | Gesehen, um dem Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Musters |
der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden | Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Datum der Wahl angeben. | (1) Datum der Wahl angeben. |
(2) Unzutreffendes bitte streichen. | (2) Unzutreffendes bitte streichen. |
(3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass | (3) Die Uhrzeit, wie sie durch Gesetz oder Königlichen Erlass |
festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit | festgelegt ist, angeben, je nachdem, ob es sich um eine Gemeinde mit |
traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer | traditioneller Stimmabgabe oder mit automatisierter/elektronischer |
Stimmabgabe handelt. | Stimmabgabe handelt. |
(4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. | (4) Zahl der zu wählenden Mitglieder einsetzen. |
(5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des | (5) Bei Gemeinden der Wallonischen Region "Im Auftrag des |
Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. | Gemeindekollegiums" und "Der Generaldirektor" angeben. |