publié le 11 octobre 2018
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 novembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 17 novembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund Artikel 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2010; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Mai 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Juli 2015;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.226/4 des Staatsrates vom 21. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die folgenden administrativen Bearbeitungen werden die jeweiligen Gebühren zu Lasten des Antragstellers erhoben: 1. für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift nach Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen: 2.000 EUR; 2. für jede Ausstellung eines Kennzeichens oder eines Duplikats eines Kennzeichens, mit Ausnahme von Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, möglicherweise begleitet von einer Zulassungsbescheinigung oder einem Teil hiervon: 30 EUR;3. für jede Ausstellung eines Kennzeichens für vorübergehende Kurzzeitzulassungen oder eines Duplikats eines Kennzeichens für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, eventuell begleitet von einer Zulassungsbescheinigung oder einem Teil hiervon: 75 EUR;4. für jede Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Teils hiervon oder eines Duplikats einer Zulassungsbescheinigung oder eines Teils hiervon: 26 EUR;5. für eine "Probefahrt-" oder "Händler-"Zulassung nach Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 100 EUR;6. für ein Duplikat einer beschädigten "Probefahrt-" oder "Händler-"Zulassungsbescheinigung: 45 EUR;7. für jede Änderung nach Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 45 EUR; 8. für die Erneuerung der Gültigkeit einer "Probefahrt-" oder "Händler-"Zulassung nach jeweils Artikel 9 und Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 45 EUR; 9. für die Verwaltung der Anträge hinsichtlich der elektronischen Datenübertragung an den Dienst "DIV" der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen: 12 EUR." Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3, der am 1. Mai 2016 in Kraft tritt.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität J. GALANT