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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/11/2015
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 november 2010 betreffende de vaststelling van de vergoedingen verbonden aan de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 novembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 november 2010 betreffende de vaststelling van de vergoedingen verbonden aan de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 november 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 november 2010 betreffende de vaststelling van de vergoedingen verbonden aan de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van
l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 17 novembre 2015). 17 november 2015).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die
Zulassung von Fahrzeugen Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund Artikel 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Aufgrund Artikel 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom
28. April 2010; 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung
der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen; der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Mai 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Mai 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Juli 2015; Juli 2015;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.226/4 des Staatsrates vom 21. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.226/4 des Staatsrates vom 21. Oktober
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010
zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, wird wie zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Für die folgenden administrativen Bearbeitungen werden "Artikel 1 - Für die folgenden administrativen Bearbeitungen werden
die jeweiligen Gebühren zu Lasten des Antragstellers erhoben: die jeweiligen Gebühren zu Lasten des Antragstellers erhoben:
1. für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift nach Artikel 1. für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift nach Artikel
23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen: 2.000 EUR; Fahrzeugen: 2.000 EUR;
2. für jede Ausstellung eines Kennzeichens oder eines Duplikats eines 2. für jede Ausstellung eines Kennzeichens oder eines Duplikats eines
Kennzeichens, mit Ausnahme von Kennzeichen für vorübergehende Kennzeichens, mit Ausnahme von Kennzeichen für vorübergehende
Kurzzeitzulassungen, möglicherweise begleitet von einer Kurzzeitzulassungen, möglicherweise begleitet von einer
Zulassungsbescheinigung oder einem Teil hiervon: 30 EUR; Zulassungsbescheinigung oder einem Teil hiervon: 30 EUR;
3. für jede Ausstellung eines Kennzeichens für vorübergehende 3. für jede Ausstellung eines Kennzeichens für vorübergehende
Kurzzeitzulassungen oder eines Duplikats eines Kennzeichens für Kurzzeitzulassungen oder eines Duplikats eines Kennzeichens für
vorübergehende Kurzzeitzulassungen, eventuell begleitet von einer vorübergehende Kurzzeitzulassungen, eventuell begleitet von einer
Zulassungsbescheinigung oder einem Teil hiervon: 75 EUR; Zulassungsbescheinigung oder einem Teil hiervon: 75 EUR;
4. für jede Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Teils 4. für jede Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Teils
hiervon oder eines Duplikats einer Zulassungsbescheinigung oder eines hiervon oder eines Duplikats einer Zulassungsbescheinigung oder eines
Teils hiervon: 26 EUR; Teils hiervon: 26 EUR;
5. für eine "Probefahrt-" oder "Händler-"Zulassung nach Artikel 2 5. für eine "Probefahrt-" oder "Händler-"Zulassung nach Artikel 2
Absatz 2 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Eintragung der Absatz 2 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Eintragung der
Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 100 EUR; Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 100 EUR;
6. für ein Duplikat einer beschädigten "Probefahrt-" oder 6. für ein Duplikat einer beschädigten "Probefahrt-" oder
"Händler-"Zulassungsbescheinigung: 45 EUR; "Händler-"Zulassungsbescheinigung: 45 EUR;
7. für jede Änderung nach Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 8. 7. für jede Änderung nach Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für
Motorfahrzeuge und Anhänger: 45 EUR; Motorfahrzeuge und Anhänger: 45 EUR;
8. für die Erneuerung der Gültigkeit einer "Probefahrt-" oder 8. für die Erneuerung der Gültigkeit einer "Probefahrt-" oder
"Händler-"Zulassung nach jeweils Artikel 9 und Artikel 16 des "Händler-"Zulassung nach jeweils Artikel 9 und Artikel 16 des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung
der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 45 EUR; der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: 45 EUR;
9. für die Verwaltung der Anträge hinsichtlich der elektronischen 9. für die Verwaltung der Anträge hinsichtlich der elektronischen
Datenübertragung an den Dienst "DIV" der Generaldirektion Datenübertragung an den Dienst "DIV" der Generaldirektion
Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen: 12 EUR." Dienstes Mobilität und Transportwesen: 12 EUR."
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt 10 Tage nach seiner Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt 10 Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des
Artikels 1 Nr. 3, der am 1. Mai 2016 in Kraft tritt. Artikels 1 Nr. 3, der am 1. Mai 2016 in Kraft tritt.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
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