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Arrêté Royal du 09 mars 2022
publié le 14 novembre 2023

Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'obligation pour les opérateurs économiques en matière de facturation électronique dans le cadre des marchés publics et des contrats de concession. - Traduction allemande

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service public federal chancellerie du premier ministre
numac
2023046514
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14/11/2023
prom.
09/03/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE


9 MARS 2022. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'obligation pour les opérateurs économiques en matière de facturation électronique dans le cadre des marchés publics et des contrats de concession. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2022 fixant les modalités relatives à l'obligation pour les opérateurs économiques en matière de facturation électronique dans le cadre des marchés publics et des contrats de concession (Moniteur belge du 31 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 9. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf zielt darauf ab, einige Bestimmungen des Gesetzes vom 7.April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auszuführen. Dieses Gesetz ist am 16. April 2019 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 2019).

Das vorerwähnte Gesetz schreibt vor, dass Vergabestellen ab dem 1.

April 2019 elektronische Rechnungen, die ihnen von Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, empfangen und verarbeiten müssen.

Durch die Artikel 6, 14 und 20 dieses Gesetzes werden Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls dazu verpflichtet, ihre Rechnungen elektronisch an Vergabestellen zu übermitteln. Die Festlegung des Inkrafttretens dieser Verpflichtung wurde jedoch dem König übertragen.

Diese Ermächtigung wird durch diesen Erlass ausgeführt. Er sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor. Für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, wird die Verpflichtung am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. Für Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter diesem Schwellenwert liegt, wird die Verpflichtung am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam.

Für Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR ohne Mehrwertsteuer liegt, wird die Verpflichtung jedoch erst am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für Wirtschaftsteilnehmer vor. So kann bei Aufträgen und Konzessionsverträgen, deren geschätzter Wert bestimmten Beträgen entspricht oder darunter liegt, die elektronische Übermittlung von Rechnungen vermieden werden. Das Gesetz ermächtigt den König, diese Beträge festzulegen.

In diesem Erlass wird dieser Betrag auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt, und zwar sowohl für Aufträge in den klassischen Bereichen und Sonderbereichen als auch für Konzessionsverträge und für Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Daraus folgt, dass Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre Rechnungen elektronisch an Vergabestellen zu übermitteln, wenn der geschätzte Auftragswert 3.000 EUR entspricht oder darunter liegt.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regeln mit dem Grundsatz des freien Verkehrs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/55/EU in Erwägungsgrund 35 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, zu beschließen, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische Rechnungen gestellt werden dürfen; diese Möglichkeit wurde im Übrigen auch von anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt. Frankreich zum Beispiel verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Rechnungen an den öffentlichen Sektor in elektronischer Form zu versenden. Darüber hinaus fand eine Harmonisierung statt, um grenzübergreifende Ausschreibungen zu ermöglichen. In der Vergangenheit wurden in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Normen für die elektronische Rechnungsstellung verwendet, so dass diese nicht interoperabel waren. Dies wurde durch die Richtlinie 2014/55/EU geändert. Tatsächlich wurde eine semantische Norm entwickelt, die die Struktur der elektronischen Rechnung definiert. Diese Norm trägt dazu bei, das Problem der Fragmentierung von Lösungen für die elektronische Rechnungsstellung zu lösen. Sie ergänzt die bestehenden sektoralen Normen durch eine sektorübergreifende und europaweite Norm. Die elektronische Rechnungsstellung entspricht also nicht nur den Bedürfnissen der Vergabestellen, sondern bietet auch eine Lösung für die Probleme der sektor- und grenzübergreifenden Rechnungsstellung. Diese gemeinsame europäische Norm ermöglicht eine größere Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten. Schließlich wurde eine Lösung für Wirtschaftsteilnehmer gefunden, die nicht über das entsprechende Informatikmaterial verfügen. Das Mercurius-Portal bietet eine kostenlose Lösung an. Mithilfe eines Internetformulars können Wirtschaftsteilnehmer ihre Rechnungen an Vergabestellen eingeben, die elektronische Rechnungen verlangen. So haben sie Zeit, ein Produkt zu finden, das ihren Bedürfnissen besser entspricht; wenn sie nicht investieren wollen, da die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung zum Beispiel auf einen Auftrag beschränkt ist, können sie die Basislösung nutzen. Aus diesen Gründen scheint die elektronische Rechnungsstellung also nicht dazu zu führen, dass der freie Verkehr eingeschränkt oder der tatsächliche Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen erschwert wird.

Schließlich sei daran erinnert, dass es den Vergabestellen selbst oder ihren Aufsichtsbehörden weiterhin freisteht, strengere Maßnahmen in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung zu ergreifen. Sie könnten beispielsweise beschließen, den zeitlichen Anwendungsbereich anzupassen (indem sie ein früheres Datum als das Datum des Inkrafttretens vorsehen) oder den sachlichen Anwendungsbereich anzupassen (indem sie die elektronische Rechnungsstellung auf Aufträge für anwendbar erklären, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind). Die Vergabestellen, die von strengeren Maßnahmen Gebrauch machen möchten, müssen dies jedoch in ihren Auftragsunterlagen erwähnen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister A. DE CROO Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER Der Minister der KMB D. CLARINVAL Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung M. MICHEL

9. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Artikels 14/1 Absatz 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Artikels 32/1 Absatz 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 11/1 Absatz 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17.

Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, des Artikels 26 Absatz 3;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 1. Juni 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 29. Juni 2021;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 26. Juli 2021 durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. September 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.734/1 des Staatsrates vom 18. Januar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Öffentlichen Dienstes, des Ministers der KMB und des Staatssekretärs für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Artikel 6, 14 und 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors treten in Kraft am: 1. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.Für diese öffentlichen Aufträge und Konzessionsverträge ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen, 2. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, aber mindestens 30.000 EUR ohne Mehrwertsteuer erreicht, und die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, 3. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR ohne Mehrwertsteuer liegt und die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.

Art. 2 - Der Betrag erwähnt in Artikel 14/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 7.April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

Art. 3 - Der Betrag erwähnt in Artikel 32/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 7.April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

Art. 4 - Der Betrag erwähnt in Artikel 11/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 7.April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt an dem in Artikel 1 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Tag in Kraft, außer in Bezug auf die Anwendung von: 1. Artikel 1 Nr.1, der an dem in Artikel 1 Nr. 1 festgelegten Tag in Kraft tritt, 2. Artikel 1 Nr.2, der an dem in Artikel 1 Nr. 2 festgelegten Tag in Kraft tritt.

Art. 6 - Der Premierminister, der für den Öffentlichen Dienst zuständige Minister, der für die Kleinen und Mittleren Betriebe zuständige Minister und der für die Digitalisierung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER Der Minister der KMB D. CLARINVAL Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung M. MICHEL

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