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Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'obligation pour les opérateurs économiques en matière de facturation électronique dans le cadre des marchés publics et des contrats de concession. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten aangaande de verplichting voor de ondernemers op het gebied van de elektronische facturering in het kader van overheidsopdrachten en concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER |
9 MARS 2022. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à | 9 MAART 2022. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
l'obligation pour les opérateurs économiques en matière de facturation | modaliteiten aangaande de verplichting voor de ondernemers op het |
électronique dans le cadre des marchés publics et des contrats de | gebied van de elektronische facturering in het kader van |
concession. - Traduction allemande | overheidsopdrachten en concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 mars 2022 fixant les modalités relatives à | besluit van 9 maart 2022 tot vaststelling van de modaliteiten |
l'obligation pour les opérateurs économiques en matière de facturation | aangaande de verplichting voor de ondernemers op het gebied van de |
électronique dans le cadre des marchés publics et des contrats de | elektronische facturering in het kader van overheidsopdrachten en |
concession (Moniteur belge du 31 mars 2022). | concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
9. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 9. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der | Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der |
elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen | elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen |
und Konzessionsverträgen | und Konzessionsverträgen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf zielt darauf ab, einige Bestimmungen des Gesetzes | vorliegender Entwurf zielt darauf ab, einige Bestimmungen des Gesetzes |
vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über | vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über |
die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die | die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die |
Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche | Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in |
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des | den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen | Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen |
des öffentlichen Sektors auszuführen. Dieses Gesetz ist am 16. April | des öffentlichen Sektors auszuführen. Dieses Gesetz ist am 16. April |
2019 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden (deutsche | 2019 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden (deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 2019). | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 2019). |
Das vorerwähnte Gesetz schreibt vor, dass Vergabestellen ab dem 1. | Das vorerwähnte Gesetz schreibt vor, dass Vergabestellen ab dem 1. |
April 2019 elektronische Rechnungen, die ihnen von | April 2019 elektronische Rechnungen, die ihnen von |
Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, empfangen und verarbeiten | Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, empfangen und verarbeiten |
müssen. | müssen. |
Durch die Artikel 6, 14 und 20 dieses Gesetzes werden | Durch die Artikel 6, 14 und 20 dieses Gesetzes werden |
Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls dazu verpflichtet, ihre Rechnungen | Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls dazu verpflichtet, ihre Rechnungen |
elektronisch an Vergabestellen zu übermitteln. Die Festlegung des | elektronisch an Vergabestellen zu übermitteln. Die Festlegung des |
Inkrafttretens dieser Verpflichtung wurde jedoch dem König übertragen. | Inkrafttretens dieser Verpflichtung wurde jedoch dem König übertragen. |
Diese Ermächtigung wird durch diesen Erlass ausgeführt. Er sieht ein | Diese Ermächtigung wird durch diesen Erlass ausgeführt. Er sieht ein |
gestaffeltes Inkrafttreten vor. Für öffentliche Aufträge und | gestaffeltes Inkrafttreten vor. Für öffentliche Aufträge und |
Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert mindestens den | Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert mindestens den |
Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, wird die | Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, wird die |
Verpflichtung am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von | Verpflichtung am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von |
sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen | sechs Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. Für Aufträge und | Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. Für Aufträge und |
Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter diesem Schwellenwert | Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter diesem Schwellenwert |
liegt, wird die Verpflichtung am ersten Tag des Monats nach Ablauf | liegt, wird die Verpflichtung am ersten Tag des Monats nach Ablauf |
einer Frist von zwölf Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung | einer Frist von zwölf Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung |
des Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. | des Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. |
Für Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter | Für Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter |
30.000 EUR ohne Mehrwertsteuer liegt, wird die Verpflichtung jedoch | 30.000 EUR ohne Mehrwertsteuer liegt, wird die Verpflichtung jedoch |
erst am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von achtzehn | erst am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von achtzehn |
Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | Monaten, die am Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. | im Belgischen Staatsblatt beginnt, wirksam. |
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Verpflichtung | Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Verpflichtung |
für Wirtschaftsteilnehmer vor. So kann bei Aufträgen und | für Wirtschaftsteilnehmer vor. So kann bei Aufträgen und |
Konzessionsverträgen, deren geschätzter Wert bestimmten Beträgen | Konzessionsverträgen, deren geschätzter Wert bestimmten Beträgen |
entspricht oder darunter liegt, die elektronische Übermittlung von | entspricht oder darunter liegt, die elektronische Übermittlung von |
Rechnungen vermieden werden. Das Gesetz ermächtigt den König, diese | Rechnungen vermieden werden. Das Gesetz ermächtigt den König, diese |
Beträge festzulegen. | Beträge festzulegen. |
In diesem Erlass wird dieser Betrag auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer | In diesem Erlass wird dieser Betrag auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer |
festgelegt, und zwar sowohl für Aufträge in den klassischen Bereichen | festgelegt, und zwar sowohl für Aufträge in den klassischen Bereichen |
und Sonderbereichen als auch für Konzessionsverträge und für Aufträge | und Sonderbereichen als auch für Konzessionsverträge und für Aufträge |
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. | in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. |
Daraus folgt, dass Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich nicht | Daraus folgt, dass Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich nicht |
verpflichtet sind, ihre Rechnungen elektronisch an Vergabestellen zu | verpflichtet sind, ihre Rechnungen elektronisch an Vergabestellen zu |
übermitteln, wenn der geschätzte Auftragswert 3.000 EUR entspricht | übermitteln, wenn der geschätzte Auftragswert 3.000 EUR entspricht |
oder darunter liegt. | oder darunter liegt. |
Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regeln mit dem Grundsatz des | Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regeln mit dem Grundsatz des |
freien Verkehrs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/55/EU | freien Verkehrs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/55/EU |
in Erwägungsgrund 35 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, zu | in Erwägungsgrund 35 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, zu |
beschließen, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische | beschließen, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische |
Rechnungen gestellt werden dürfen; diese Möglichkeit wurde im Übrigen | Rechnungen gestellt werden dürfen; diese Möglichkeit wurde im Übrigen |
auch von anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt. Frankreich zum Beispiel | auch von anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt. Frankreich zum Beispiel |
verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Rechnungen an den öffentlichen | verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Rechnungen an den öffentlichen |
Sektor in elektronischer Form zu versenden. Darüber hinaus fand eine | Sektor in elektronischer Form zu versenden. Darüber hinaus fand eine |
Harmonisierung statt, um grenzübergreifende Ausschreibungen zu | Harmonisierung statt, um grenzübergreifende Ausschreibungen zu |
ermöglichen. In der Vergangenheit wurden in den EU-Mitgliedstaaten | ermöglichen. In der Vergangenheit wurden in den EU-Mitgliedstaaten |
unterschiedliche Normen für die elektronische Rechnungsstellung | unterschiedliche Normen für die elektronische Rechnungsstellung |
verwendet, so dass diese nicht interoperabel waren. Dies wurde durch | verwendet, so dass diese nicht interoperabel waren. Dies wurde durch |
die Richtlinie 2014/55/EU geändert. Tatsächlich wurde eine semantische | die Richtlinie 2014/55/EU geändert. Tatsächlich wurde eine semantische |
Norm entwickelt, die die Struktur der elektronischen Rechnung | Norm entwickelt, die die Struktur der elektronischen Rechnung |
definiert. Diese Norm trägt dazu bei, das Problem der Fragmentierung | definiert. Diese Norm trägt dazu bei, das Problem der Fragmentierung |
von Lösungen für die elektronische Rechnungsstellung zu lösen. Sie | von Lösungen für die elektronische Rechnungsstellung zu lösen. Sie |
ergänzt die bestehenden sektoralen Normen durch eine | ergänzt die bestehenden sektoralen Normen durch eine |
sektorübergreifende und europaweite Norm. Die elektronische | sektorübergreifende und europaweite Norm. Die elektronische |
Rechnungsstellung entspricht also nicht nur den Bedürfnissen der | Rechnungsstellung entspricht also nicht nur den Bedürfnissen der |
Vergabestellen, sondern bietet auch eine Lösung für die Probleme der | Vergabestellen, sondern bietet auch eine Lösung für die Probleme der |
sektor- und grenzübergreifenden Rechnungsstellung. Diese gemeinsame | sektor- und grenzübergreifenden Rechnungsstellung. Diese gemeinsame |
europäische Norm ermöglicht eine größere Interoperabilität zwischen | europäische Norm ermöglicht eine größere Interoperabilität zwischen |
den Mitgliedstaaten. Schließlich wurde eine Lösung für | den Mitgliedstaaten. Schließlich wurde eine Lösung für |
Wirtschaftsteilnehmer gefunden, die nicht über das entsprechende | Wirtschaftsteilnehmer gefunden, die nicht über das entsprechende |
Informatikmaterial verfügen. Das Mercurius-Portal bietet eine | Informatikmaterial verfügen. Das Mercurius-Portal bietet eine |
kostenlose Lösung an. Mithilfe eines Internetformulars können | kostenlose Lösung an. Mithilfe eines Internetformulars können |
Wirtschaftsteilnehmer ihre Rechnungen an Vergabestellen eingeben, die | Wirtschaftsteilnehmer ihre Rechnungen an Vergabestellen eingeben, die |
elektronische Rechnungen verlangen. So haben sie Zeit, ein Produkt zu | elektronische Rechnungen verlangen. So haben sie Zeit, ein Produkt zu |
finden, das ihren Bedürfnissen besser entspricht; wenn sie nicht | finden, das ihren Bedürfnissen besser entspricht; wenn sie nicht |
investieren wollen, da die Nutzung der elektronischen | investieren wollen, da die Nutzung der elektronischen |
Rechnungsstellung zum Beispiel auf einen Auftrag beschränkt ist, | Rechnungsstellung zum Beispiel auf einen Auftrag beschränkt ist, |
können sie die Basislösung nutzen. Aus diesen Gründen scheint die | können sie die Basislösung nutzen. Aus diesen Gründen scheint die |
elektronische Rechnungsstellung also nicht dazu zu führen, dass der | elektronische Rechnungsstellung also nicht dazu zu führen, dass der |
freie Verkehr eingeschränkt oder der tatsächliche Zugang von | freie Verkehr eingeschränkt oder der tatsächliche Zugang von |
Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen erschwert wird. | Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen erschwert wird. |
Schließlich sei daran erinnert, dass es den Vergabestellen selbst oder | Schließlich sei daran erinnert, dass es den Vergabestellen selbst oder |
ihren Aufsichtsbehörden weiterhin freisteht, strengere Maßnahmen in | ihren Aufsichtsbehörden weiterhin freisteht, strengere Maßnahmen in |
Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung zu ergreifen. Sie | Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung zu ergreifen. Sie |
könnten beispielsweise beschließen, den zeitlichen Anwendungsbereich | könnten beispielsweise beschließen, den zeitlichen Anwendungsbereich |
anzupassen (indem sie ein früheres Datum als das Datum des | anzupassen (indem sie ein früheres Datum als das Datum des |
Inkrafttretens vorsehen) oder den sachlichen Anwendungsbereich | Inkrafttretens vorsehen) oder den sachlichen Anwendungsbereich |
anzupassen (indem sie die elektronische Rechnungsstellung auf Aufträge | anzupassen (indem sie die elektronische Rechnungsstellung auf Aufträge |
für anwendbar erklären, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes | für anwendbar erklären, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes |
ausgeschlossen sind). Die Vergabestellen, die von strengeren Maßnahmen | ausgeschlossen sind). Die Vergabestellen, die von strengeren Maßnahmen |
Gebrauch machen möchten, müssen dies jedoch in ihren | Gebrauch machen möchten, müssen dies jedoch in ihren |
Auftragsunterlagen erwähnen. | Auftragsunterlagen erwähnen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der |
Administrativen Vereinfachung | Administrativen Vereinfachung |
M. MICHEL | M. MICHEL |
9. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 9. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der | Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der |
elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen | elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen |
und Konzessionsverträgen | und Konzessionsverträgen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen |
Aufträge, des Artikels 14/1 Absatz 4; | Aufträge, des Artikels 14/1 Absatz 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, |
des Artikels 32/1 Absatz 4; | des Artikels 32/1 Absatz 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den |
Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 11/1 Absatz 4; | Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 11/1 Absatz 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. | vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. |
Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August | Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August |
2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die | und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die |
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, des | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, des |
Artikels 26 Absatz 3; | Artikels 26 Absatz 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 1. Juni 2021; | Aufträge vom 1. Juni 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 29. Juni 2021; | vom 29. Juni 2021; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung am 26. Juli 2021 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 26. Juli 2021 durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. September 2021; | 22. September 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.734/1 des Staatsrates vom 18. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.734/1 des Staatsrates vom 18. Januar |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Öffentlichen | Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes, des Ministers der KMB und des Staatssekretärs für | Dienstes, des Ministers der KMB und des Staatssekretärs für |
Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung, und | Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung, und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Artikel 6, 14 und 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 | Artikel 1 - Die Artikel 6, 14 und 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 |
zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen | zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen |
Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, | Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, |
des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und | des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und |
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen | bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen |
Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai | Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai |
2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen | 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen |
Sektors treten in Kraft am: | Sektors treten in Kraft am: |
1. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, | 1. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, |
die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und | Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und |
Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert mindestens den | Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert mindestens den |
Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und die ab | Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und die ab |
diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden | diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden |
müssen, und für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, für die | müssen, und für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, für die |
in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab | in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab |
diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für diese | diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für diese |
öffentlichen Aufträge und Konzessionsverträge ist das zu | öffentlichen Aufträge und Konzessionsverträge ist das zu |
berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum der | berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum der |
Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen, | Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen, |
2. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, | 2. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, |
die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und | Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und |
Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert | Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert |
für die europäische Bekanntmachung liegt, aber mindestens 30.000 EUR | für die europäische Bekanntmachung liegt, aber mindestens 30.000 EUR |
ohne Mehrwertsteuer erreicht, und die ab diesem Datum veröffentlicht | ohne Mehrwertsteuer erreicht, und die ab diesem Datum veröffentlicht |
werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche | werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche |
Aufträge und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer | Aufträge und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer |
Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe | Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe |
eines Angebots aufgefordert wird, | eines Angebots aufgefordert wird, |
3. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten, | 3. ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten, |
die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und | Belgischen Staatsblatt beginnt, für öffentliche Aufträge und |
Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR ohne | Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR ohne |
Mehrwertsteuer liegt und die ab diesem Datum veröffentlicht werden | Mehrwertsteuer liegt und die ab diesem Datum veröffentlicht werden |
oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge | oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge |
und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung | und Konzessionsverträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung |
zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines | zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines |
Angebots aufgefordert wird. | Angebots aufgefordert wird. |
Art. 2 - Der Betrag erwähnt in Artikel 14/1 Absatz 4 des Gesetzes vom | Art. 2 - Der Betrag erwähnt in Artikel 14/1 Absatz 4 des Gesetzes vom |
17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, eingefügt durch das | 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer | Gesetz vom 7. April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Der Betrag erwähnt in Artikel 32/1 Absatz 4 des Gesetzes vom | Art. 3 - Der Betrag erwähnt in Artikel 32/1 Absatz 4 des Gesetzes vom |
17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, eingefügt durch das Gesetz | 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, eingefügt durch das Gesetz |
vom 7. April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. | vom 7. April 2019, wird auf 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. |
Art. 4 - Der Betrag erwähnt in Artikel 11/1 Absatz 4 des Gesetzes vom | Art. 4 - Der Betrag erwähnt in Artikel 11/1 Absatz 4 des Gesetzes vom |
13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und | und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und |
Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird auf | Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird auf |
3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. | 3.000 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. |
Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt an dem in Artikel 1 Nr. | Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt an dem in Artikel 1 Nr. |
3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Tag in Kraft, außer in Bezug | 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Tag in Kraft, außer in Bezug |
auf die Anwendung von: | auf die Anwendung von: |
1. Artikel 1 Nr. 1, der an dem in Artikel 1 Nr. 1 festgelegten Tag in | 1. Artikel 1 Nr. 1, der an dem in Artikel 1 Nr. 1 festgelegten Tag in |
Kraft tritt, | Kraft tritt, |
2. Artikel 1 Nr. 2, der an dem in Artikel 1 Nr. 2 festgelegten Tag in | 2. Artikel 1 Nr. 2, der an dem in Artikel 1 Nr. 2 festgelegten Tag in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Art. 6 - Der Premierminister, der für den Öffentlichen Dienst | Art. 6 - Der Premierminister, der für den Öffentlichen Dienst |
zuständige Minister, der für die Kleinen und Mittleren Betriebe | zuständige Minister, der für die Kleinen und Mittleren Betriebe |
zuständige Minister und der für die Digitalisierung zuständige | zuständige Minister und der für die Digitalisierung zuständige |
Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der |
Administrativen Vereinfachung | Administrativen Vereinfachung |
M. MICHEL | M. MICHEL |