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Arrêté Royal du 09 mars 2007
publié le 19 novembre 2015

Arrêté royal n° 55 relatif au régime des assujettis formant une unité T.V.A. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2015003392
pub.
19/11/2015
prom.
09/03/2007
ELI
eli/arrete/2007/03/09/2015003392/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


9 MARS 2007. - Arrêté royal n° 55 relatif au régime des assujettis formant une unité T.V.A. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 55 du 9 mars 2007 relatif au régime des assujettis formant une unité T.V.A. (Moniteur belge du 15 mars 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass Nr.55 über die Regelung für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuereinheit bilden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. Hintergrund zur Einführung der Mehrwertsteuereinheit 1.Die Erklärung der Föderalregierung vom 17. Oktober 2006 zur Ankündigung der Einführung eines Systems der Mehrwertsteuereinheit in Belgien fügt sich in einen wirtschaftlichen Kontext ein, in dem Unternehmen einem wachsendem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, der sie dazu zwingt, zur Bewahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ständig nach Effizienz zu streben.

Alle Wirtschaftsteilnehmer - ungeachtet ihrer Mehrwertsteuerregelungen und Tätigkeitsbereiche - sind derzeit gezwungen, Strategien zu entwickeln, um die Kosten ihrer Verwaltung zu rationalisieren und die Verwendung ihrer Finanzmittel zu optimieren.

Eine von Unternehmen am häufigsten eingesetzte Strategie ist die Auslagerung und Zentralisierung bestimmter arbeitsintensiver Funktionen (unter anderem Verwaltung, elektronische Datenverarbeitung, Back Office, Callcenter usw.), zum Beispiel durch die Schaffung von Kompetenzzentren ("centres of excellence") oder Dienstleistungszentren, weil Unternehmensgruppen dadurch einerseits beträchtliche Größenvorteile für diese Dienste erzielen und sich andererseits voll und ganz auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

In diesem Zusammenhang hat sich jedoch gezeigt, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem in allen Sektoren, nichtkommerzielle Sektoren (Schulen, Krankenhäuser, Kulturvereine usw.) einbegriffen, erhebliche Hindernisse schafft, indem es zusätzliche Mehrwertsteuerbelastungen verursacht und/oder die Verwaltung erschwert. Auf europäischer Ebene wird darüber beraten, aber es nicht klar, wann diese Beratungen zu einem konkreten Ergebnis führen werden. 2. Das System der Mehrwertsteuereinheit, durch das Personen, die rechtlich gesehen unabhängig sind, in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht jedoch eng miteinander verbunden sind, für die Anwendung der Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger gelten können, stellt eine effiziente Lösung dar. Dieses System ist in den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehen und zur Beseitigung dieser Hindernisse international anerkannt (es ist explizit in der Liste der Lösungen aufgeführt, die die Europäische Kommission in dem März 2006 veröffentlichten "Consultation Paper on modernising Value Added Tax obligations for financial services and insurances" vorgestellt hat).

Das Bestehen einer Mehrwertsteuereinheit führt nämlich dazu, dass die zwischen Mitgliedern bewirkten Umsätze nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Dank dieses Systems können also Kompetenz- oder Dienstleistungszentren geschaffen werden, ohne Gefahr einer zusätzlichen Belastung durch nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer zu laufen.

Ferner erlaubt dieses System, die administrativen Verpflichtungen der Unternehmen beträchtlich zu vereinfachen und zu rationalisieren, in dem Sinne, dass die Mehrwertsteuereinheit als ein einziger Steuerpflichtiger alle Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder übernimmt.

Insbesondere aus diesem Grund besteht das System der Mehrwertsteuereinheit bereits in dreizehn der siebenundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wird es zurzeit in einigen anderen Ländern untersucht. 3. Überdies stellt die Mehrwertsteuereinheit aufgrund ihres Erfolgs derzeit ein äußerst wichtiges Standortwahlkriterium dar, um solche Kompetenzzentren, Unternehmenszentralen, Gruppenfunktionen und andere Finanzierungszentren (wie etwa Koordinierungszentren) anzuziehen und in Belgien zu halten. In dieser Hinsicht kann die Einführung der Mehrwertsteuereinheit in Belgien also als eine Maßnahme der Modernisierung und Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Belgien betrachtet werden mit dem Ziel, Tätigkeiten anzuziehen und in Belgien zu halten. 4. Schließlich werden von der Mehrwertsteuereinheit nicht nur positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung in Belgien erwartet, sondern sie bietet auch erhebliche Vorteile für die administrative Vereinfachung, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und eine bessere Beitreibung der Mehrwertsteuerschulden. Durch die Einführung der Mehrwertsteuereinheit dürfte die Anzahl der einzureichenden Mehrwertsteuererklärungen und die Anzahl Mehrwertsteuererstattungen merklich verringert werden. Dies dürfte einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung bedeuten, weil Steuerhinterzieher schneller aufgespürt werden können.

Zudem ist zurzeit selbst für Unternehmen, die ausschließlich mit Mitgliedern ihrer Gruppe Transaktionen durchführen, die Beitreibung ihrer Mehrwertsteuerschulden bei den anderen Mitgliedern der Gruppe im Prinzip nicht möglich (zum Beispiel im Falle eines Konkurses). Die Mehrwertsteuereinheit als ein einziger Steuerpflichtiger ist vorteilhaft für die Staatskasse, da die Mitglieder der Einheit während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Einheit gesamtschuldnerisch für die Zahlung jeglicher Mehrwertsteuerschulden dieser Einheit haften. 2. Einführung der Mehrwertsteuereinheit in Belgien 2.1 Europäischer Rahmen 5. Das System der Mehrwertsteuereinheit wird durch Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.November 2006 (früherer Artikel 4 Absatz 4 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) geregelt, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Die Richtlinie 2006/112/EG enthält im Übrigen keine anderen spezifischen Bestimmungen zur Mehrwertsteuereinheit.

Daraus folgt, dass die Mehrwertsteuereinheit als ein Steuerpflichtiger mit denselben Rechten und Pflichten wie jeder andere Steuerpflichtige zu betrachten ist und dass alle Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG (einschließlich der Interpretationen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften) auf die Mehrwert-steuereinheit entsprechend anwendbar sind.

Infolgedessen darf die Einführung der Mehrwertsteuereinheit an und für sich auch weder eine Änderung (Einschränkung oder Erweiterung) des Rechts auf Vorsteuerabzug ihrer Mitglieder noch irgendeine zusätzliche Verpflichtung - abgesehen von den Verpflichtungen in Bezug auf die Identifizierung der Einheit als solche - nach sich ziehen. 6. Die Einführung der Mehrwertsteuereinheit in einem Mitgliedstaat stellt keine Abweichung von dem in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten System dar.Vor dem Beschluss zur Einführung eines solchen Systems muss lediglich das Konsultationsverfahren beim Europäischen Mehrwertsteuerausschuss gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingehalten werden (im Gegensatz zu Anträgen auf Ausnahmeregelung, für die das in Artikel 394 derselben Richtlinie erwähnte Genehmigungsverfahren obligatorisch ist).

Dieses Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung und somit kann vorliegender Erlass an dem festgelegten Datum in Kraft treten, ohne dass die Stellungnahme des genannten Ausschusses zur Besprechung der Einführung der Mehrwertsteuereinheit in Belgien (siehe laufende Konsultation in Bezug auf das irische System) abgewartet werden muss. 2.2 Belgischer Rahmen 7. Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB") ist die fast wortgetreue Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.November 2006.

Gemäß dieser Bestimmung müssen für die Einführung der Mehrwertsteuereinheit durch Königlichen Erlass die Modalitäten festgelegt werden, gemäß denen in Belgien ansässige Personen, die rechtlich gesehen unabhängig sind, in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht jedoch eng miteinander verbunden sind, für die Anwendung des MwStGB als ein einziger Steuerpflichtiger gelten. Wie in der Richtlinie 2006/112/EG ist im belgischen Gesetz keine andere spezifische Bestimmung zur Mehrwertsteuereinheit vorgesehen.

Somit entspricht die belgische Mehrwertsteuereinheit dem in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten System: ein einziger Steuerpflichtiger mit denselben Rechten und Pflichten wie andere Steuerpflichtige, auf den alle Bestimmungen des MwStGB und seiner Ausführungserlasse entsprechend anwendbar sind. 8. In vorliegendem Erlass werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Systems festgelegt.Sie sind in Absprache mit den Unternehmen bestimmt worden, damit nicht nur eine einfache und praktische Anwendung des Systems der Mehrwertsteuereinheit, sondern auch seine Kontrollierbarkeit garantiert sind.

Auf diese Weise wurde dem Wunsch der Unternehmen, über ein ähnliches System wie die Systeme im Ausland zu verfügen, und den legitimen Erwartungen des Staates in Bezug auf die Vermeidung von Missbrauch entsprochen. 9. Der Erlass wurde entsprechend dem Gutachten des Staatsrates angepasst, außer in folgenden Punkten: - Die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die Steuerpflichtige sind: Die vorgeschlagene Begrenzung entspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem der Richtlinie. - Der Vorschlag, die Erteilung einer Vollmacht an das Mitglied, das die Mehrwertsteuereinheit vertritt, durch einen Vertrag zwischen den Mitgliedern zu ersetzen: Für die Einrichtung der Mehrwertsteuereinheit ist es ausreichend, ein Mitglied mit der Vertretung zu beauftragen. - Die Erfordernis, den Beschluss zur Verweigerung der Bildung einer Mehrwert steuereinheit zu begründen: Durch die Beibehaltung des ursprünglichen Textes wird unterstrichen, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen präzise Gründe für die Verweigerung anzugeben sind. 10. Um die Beschäftigung in bestehenden Kompetenzzentren, Unternehmenszentralen und Gruppenfunktionen zu erhalten und durch Anziehen ausländischer Investoren zu erhöhen, wird der Erlass am 1. April 2007 in Kraft treten. Dieses Datum ist ebenfalls aufgrund der praktischen Umsetzung durch die Verwaltung und die Unternehmen angezeigt.

Zudem läuft dieses Inkrafttretungsdatum dem weiter oben beschriebenen europäischen Verfahren nicht zuwider. Gemäß diesem Verfahren muss der Erlass aber möglichst schnell veröffentlicht werden, damit die Unternehmen und die Verwaltung alle nötigen Vorkehrungen treffen können. 3. Funktionsweise der Mehrwertsteuereinheit 11.Gemäß dem weiter oben bestimmten Rahmen ist die Mehrwertsteuereinheit ein einziger Steuerpflichtiger, der für die Anwendung der Mehrwertsteuer an die Stelle ihrer Mitglieder tritt und auf den alle Bestimmungen des MwStGB und seiner Ausführungserlasse entsprechend anwendbar sind. Folglich ist es nicht möglich, mehr als einer Mehrwertsteuereinheit anzugehören.

Die Mehrwertsteuereinheit gilt als ein einziger Steuerpflichtiger und wird also unter einer einzigen Mehrwertsteuernummer für die Einheit erfasst. Diese Nummer gilt für die Einreichung der periodischen Steuererklärung der Mehrwertsteuereinheit, die Führung des Verrechnungskontos für die Mehrwertsteuer der Einheit, die eventuelle Einrichtung von Sonderkonten, zusätzliche Besteuerungen und alle Einnahme- und Beitreibungsmaßnahmen der Verwaltung.

Die allgemeine Funktionsweise der Mehrwertsteuereinheit wird im Folgenden kurz beschrieben. 3.1 Interne und externe Umsätze 12. Die Mehrwertsteuereinheit ist sowohl hinsichtlich der von Dritten erhaltenen Güter und Dienstleistungen als auch der für Dritte bewirkten Umsätze ein einziger Steuerpflichtiger, sodass Folgendes gilt: - Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit fallen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. - Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte an die Mitglieder erfolgen für die Anwendung der Mehrwertsteuer an die Mehrwertsteuereinheit. - Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern durch die Mitglieder werden von der Mehrwertsteuereinheit getätigt. - Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen durch die Mitglieder werden von der Mehrwertsteuereinheit getätigt.

Diese Auswirkungen finden ausnahmslos auf jede Lieferung von Gütern und jede Erbringung von Dienstleistungen Anwendung (dieser Standpunkt entspricht dem des Mehrwertsteuerausschusses, siehe Dok.

Taxud/1830/06, Arbeitspapier Nr. 528, S. 9). 3.2 Vorsteuerabzug und Berichtigung 13. Die Artikel 45 bis 49 des MwStGB und die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer sind auf die Mehrwertsteuereinheit anwendbar.

Mit anderen Worten: Wie für alle Steuerpflichtigen wird das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf die von der Mehrwertsteuereinheit bei Dritten erworbenen Güter und Dienstleistungen davon abhängen, zu welchem Zweck diese Güter und Dienstleistungen von den Mitgliedern der Einheit letztlich verwendet werden. Dies gilt auch für das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf Investitionsgüter im Sinne des MwStGB (zum Beispiel Gebäude).

Die Vorschriften in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs finden in vorliegendem Fall ebenfalls Anwendung. 14. Der Nachweis des endgültigen Verwendungszwecks obliegt der Mehrwertsteuereinheit.Schematisch dargestellt wird das Recht auf Vorsteuerabzug (und eventuelle Berichtigungen, die erforderlich sind) also wie folgt ausgeübt: - Wenn der endgültige Verwendungszweck unmittelbar bekannt ist oder im Nachhinein eindeutig bestimmt werden kann: Die Mehrwertsteuer ist je nach Verwendungszweck abzugsfähig oder nicht abzugsfähig. - Bei gemischter Verwendung (etwa weil Güter oder Dienstleistungen von anderen Mitgliedern der Einheit als demjenigen, das sie erworben hat, verwendet werden) wird der Vorsteuerabzug wie folgt bestimmt: ? Solange der endgültige Verwendungszweck der Güter oder Dienstleistungen in überprüfbarer Weise nicht bestimmt werden kann, wird der Vorsteuerabzug gemäß dem allgemeinen Pro-rata-Satz der Mehrwertsteuereinheit festgelegt. Gegebenenfalls kann dieser Abzug gemäß dem besonderen Pro-rata-Satz des Mitglieds der Einheit festgelegt werden, das die Güter oder Dienstleistungen erhalten hat, wenn sie diesem Mitglied in nachprüfbarer Weise zugeordnet werden können. ? Sobald der Mehrwertsteuereinheit gestattet wird, die Methode der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen anzuwenden, und der endgültige Verwendungszweck in nachprüfbarer Weise festgelegt werden kann (insbesondere anhand von Verteilerschlüsseln, mit denen die Güter und Dienstleistungen den Tätigkeiten der Mitglieder, die sie erworben haben, innerhalb oder außerhalb der Einheit zugeordnet werden können), kann der Vorsteuerabzug auf dieser Grundlage vorgenommen (oder berichtigt) werden. - Kann der endgültige Verwendungszweck nicht in nachprüfbarer Weise bestimmt werden, kann die Vorsteuer auf der Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes der Mehrwertsteuereinheit abgezogen werden. 15. Daraus folgt, dass der allgemeine Pro-rata-Satz der Mehrwertsteuereinheit Anwendung findet, solange die tatsächliche Verwendung der erworbenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Zufriedenheit der Verwaltung nachgewiesen werden kann. Hier ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung zur Führung einer angepassten Buchhaltung, die in Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt ist, in vorliegendem Fall uneingeschränkt anwendbar ist. 3.3 Räumliche Begrenzung, Begleitmaßnahmen und gesamtschuldnerische Haftung 16. Entsprechend dem Territorialitätsprinzip des Steuergesetzes kann eine Mehrwertsteuereinheit ausschließlich von Mehrwertsteuerpflichtigen gebildet werden, die in Belgien ansässig sind (das heißt auf der Grundlage der im Rundschreiben Nr.4/2003 bestimmten Bedingungen von belgischen Niederlassungen belgischer oder ausländischer Unternehmen). Eine feste Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Belgien kann demnach einer belgischen Mehrwertsteuereinheit angehören; nichtbelgische Niederlassungen ausländischer Unternehmen oder feste Niederlassungen eines belgischen Unternehmens im Ausland sind jedoch ausgeschlossen. 17. Das belgische System der Mehrwertsteuereinheit beruht auf der Idee, dass diese Regelung nur auf Steuerpflichtige Anwendung findet, sofern sie in Belgien ansässig sind.Um zu vermeiden, dass im Rahmen der Mehrwertsteuereinheit via Outsourcing-Strukturen im Ausland (Problematik Stammhaus-Zweigniederlassung und Channeling) die belgische Mehrwertsteuer umgangen wird, müssen auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG angepasste gesetzliche und administrative Begleitmaßnahmen ergriffen werden. 18. Da die Mehrwertsteuereinheit ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher alle im MwStGB und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Rechte und Pflichten hat, sind die Mitglieder der Einheit gegenüber dem Staat gesamtschuldnerisch haftbar für alle Mehrwertsteuerschulden der Einheit. 3.4 Unrechtmäßige Anwendung des Systems der Mehrwertsteuereinheit 19. Wenn sich Steuerpflichtige unrechtmäßig auf das System der Mehrwertsteuereinheit berufen und dadurch unrechtmäßig keine Mehrwertsteuer angerechnet haben, tragen sie alle Konsequenzen in Bezug auf die Zahlung der Nachforderungen, Geldbußen und Zinsen wie im MwStGB vorgesehen. 4. Untersuchung der Artikel des Königlichen Erlasses 4.1. Artikel 1 - Optionaler Charakter und Begrenzung des Umfangs 20. Die Mehrwertsteuereinheit ist mit Ausnahme der nachstehend erläuterten Situation optional.Sie kann nur durch eine Option, die auf Ebene der Gruppe und im Prinzip auch durch jedes Mitglied gesondert ausgeübt wird, zustande kommen.

Durch den optionalen Charakter des Systems kann nämlich vermieden werden, dass die Mehrwertsteuereinheit Unternehmensgruppen auferlegt wird, die (noch) nicht über die dafür erforderliche administrative und finanzielle Organisation verfügen. Dieser optionale Charakter in Bezug auf die Schaffung der Einheit wird übrigens von den meisten anderen Mitgliedstaaten, die das System der Mehrwertsteuereinheit eingeführt haben, akzeptiert.

Mit der individuellen Option, die den Mitgliedern zukommt, soll die Bildung von Mehrwertsteuereinheiten vermieden werden, die eine so bedeutende Anzahl Mitglieder umfassen, dass sie kaum noch zu verwalten oder kontrollieren wären. 21. In Bezug auf juristische Personen ist jedoch bestimmt, dass, wenn eine Gesellschaft, die Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit ist, eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft hält, die Vermutung gilt, dass die Teilnahmebedingungen (siehe nachstehend) für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit erfüllt sind, und letztgenannte Gesellschaft der Einheit im Prinzip angehören muss. Nur unmittelbare Beteiligungen von mehr als 50 Prozent werden berücksichtigt. Die Vermutung gilt zum Beispiel nicht für ein Tochterunternehmen, an dem drei Mutterunternehmen mit jeweils 33 Prozent beteiligt sind, auch wenn sie alle drei Mitglieder der Mehrwertsteuereinheit sind.

Zudem gilt die Vermutung nicht, wenn das Tochterunternehmen im Ausland ansässig ist, da nur in Belgien ansässige Unternehmensteile Mitglied der Mehrwertsteuereinheit (siehe nachstehend) sein können.

Die Vermutung und die daraus abgeleitete Verpflichtung finden stufenweise Anwendung: Bei jeder Gesellschaft, die der Einheit angehört, muss überprüft werden, welche Tochterunternehmen sich in der betreffenden Situation befinden (und in gleicher Weise muss anschließend für die ihnen nachgeordneten Unternehmen verfahren werden). 22. Die Verbindung von optionalem Charakter und Vermutung kann folgendermaßen veranschaulicht werden: Die Hauptholdinggesellschaft A einer Unternehmensgruppe ist an zwei unmittelbaren Tochterunternehmen B und C (jeweils mit mehr als 50 Prozent) beteiligt;diese Tochterunternehmen halten jeweils eine unmittelbare Beteiligung (auch von mehr als 50 Prozent) an den Tochterunternehmen D und E. Sind alle Unternehmen in Belgien ansässig, können sich folgende Situationen ergeben: - A optiert für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit: Die Vermutung findet stufenweise auf B und C und anschließend auf D und E Anwendung. - B optiert für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit mit C: Die Vermutung gilt für ihre Tochterunternehmen D und E. - B und/oder C bilden zwei getrennte Mehrwertsteuereinheiten: Die Vermutung gilt für ihre jeweiligen Tochterunternehmen. 23. Die Vermutung, dass ein mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent gehaltenes Tochterunternehmen die für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen (siehe weiter unten) erfüllt, ist widerlegbar. Das Mitglied, das die Einheit vertritt, kann auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags bei der Verwaltung beantragen, das Tochterunternehmen aus der Mehrwertsteuereinheit herauszuhalten.

In diesem Antrag muss nachgewiesen werden, dass trotz des Beteiligungsverhältnisses keine oder nur schwache wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zum Mutterunternehmen bestehen oder dass andere Umstände die Heraushaltung aus der Einheit rechtfertigen können.

Hierbei kommen etwa Umstände in Betracht, die sich auf den eventuellen Nutzen im Hinblick auf Betriebsfähigkeit und Kontrolle beziehen, den die Beschränkung der Mehrwertsteuereinheit auf eine annehmbare Mitgliederzahl haben kann.

Zum Beispiel kann angeführt werden, dass: - das Tochterunternehmen ein Ziel verfolgt oder Tätigkeiten betreibt, die sich stark von denen der restlichen Gruppe unterscheiden und/oder sich an eine separate Kundenkategorie richten. - das Tochterunternehmen kurz davor steht, veräußert, aufgelöst oder sonst wie umstrukturiert zu werden.

Wird ein Tochterunternehmen infolge eines solchen Antrags tatsächlich aus der Mehrwertsteuereinheit herausgehalten, gilt die Vermutung nicht mehr für die ihm nachgeordneten Unternehmen, unbeschadet jedoch des Rechts dieser Unternehmen, in ihrem Fall nachzuweisen, dass sie der Mehrwertsteuereinheit angehören können. 24. Außer im Fall der weiter oben beschriebenen Beitrittspflicht wird der Umfang der Mehrwertsteuereinheit gemäß den in Artikel 4 § 2 des MwStGB erwähnten kumulativen Bedingungen bestimmt: Die Einheit besteht aus in Belgien ansässigen Personen, die in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eng miteinander verbunden sind. Diese Beziehungen müssen in den drei aufgezählten Bereichen bestehen, damit die betreffenden Personen der Einheit angehören können. Somit kann jede Person nur einer einzigen Mehrwertsteuereinheit angehören.

In folgendem Fall gelten die drei Bedingungen als nicht erfüllt: Eine Gesellschaft (X-CO) übt die rechtliche Kontrolle über eine andere Gesellschaft (Y-CO) aus, die für sie IT-Dienstleistungen erbringt.

Wenn Gesellschaft eins (X-CO) weder Einfluss auf die Geschäftsführung noch direkt oder indirekt eine Kontrollbefugnis über Gesellschaft zwei (Y-CO) ausübt, ist das Kriterium in Bezug auf die organisatorische Beziehung nicht erfüllt. Gesellschaft zwei (Y-CO) kann der Mehrwertsteuereinheit folglich nicht beitreten, selbst wenn finanzielle und wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

In Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses wird präzisiert, in welchen Fällen diese drei Bedingungen "auf jeden Fall erfüllt sind". Im Text des Erlasses wurde kein Verweis auf, unter anderem, das Gesellschaftsrecht aufgenommen aufgrund der Eigenständigkeit des Mehrwertsteuerrechts (siehe diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofes) und um das Mehrwertsteuerrecht nicht von anderen Rechtsvorschriften, die Änderungen unterliegen können, abhängig zu machen.

Dieser Wortlaut stimmt überdies mit Artikel 93undeciesC des MwStGB in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter überein. 25. Nur Mehrwertsteuerpflichtige, die zum vollen Vorsteuerabzug oder Teilvorsteuerabzug oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit optieren.Passive Holdinggesellschaften, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, sind daher ausgeschlossen.

Die Mehrwertsteuerpflichtigen müssen außerdem alle in Belgien ansässig sein. Dies umfasst auch feste Niederlassungen in Belgien von ausländischen Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, schließt aber ihre Hauptsitze im Ausland aus. Ausländische Niederlassungen von belgischen Unternehmen sind ebenfalls ausgeschlossen. 4.2 Artikel 2 bis 5: Aufnahme und Beendigung der Tätigkeiten der Mehrwertsteuereinheit 26. Das System der Mehrwertsteuereinheit wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag in die Wege geleitet, den der Vertreter der Einheit beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Namen und für Rechnung der Mitglieder einreicht.Diesem Antrag wird eine Liste der Mitglieder der Einheit beigefügt.

Dieser Antrag gilt nur als gültig eingereicht, wenn er alle Angaben enthält und ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die zum Nachweis für die Erfüllung der Bedingungen für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit dienen. Solange die Akte unvollständig ist, in dem Sinne, dass sie nicht alle Angaben und Belege enthält, auf deren Grundlage die Verwaltung beurteilen kann, ob hinsichtlich der Mehrwertsteuereinheit und der einzelnen Mitlglieder alle gesetzlichen Bedingungen für die Bildung einer Mehrwertsteuereinheit erfüllt sind, gilt der Antrag als nicht gültig eingereicht.

Die Mitglieder haben freie Wahl bei der Bestimmung des Vertreters.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geschäftsorganisation jeder Gruppe unterschiedlich ist.

Ein Steuerpflichtiger kann nur Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit werden, wenn er zu diesem Zweck eine Option ausübt. Von der Ausübung dieser Option an muss der Steuerpflichtige - sofern die Teilnahmebedingungen weiterhin erfüllt sind - bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf seinen Beitritt zur Mehrwertsteuereinheit folgt, Mitglied der Mehrwertsteuereinheit bleiben.

Steuerpflichtige, für die die Vermutung gilt, dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, müssen während desselben Zeitraums Mitglied der Mehrwertsteuereinheit bleiben, es sei denn, ihrem Antrag, von der Einheit ausgeschlossen zu bleiben, wird stattgegeben.

Die Mehrwertsteuerverwaltung verfügt über eine Frist von einem Monat ab gültiger Einreichung des Antrags (siehe Punkt 26 Absatz 2), um dem Mitglied, das als Vertreter handelt, einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Verweigerung der Anwendung des Systems der Mehrwertsteuereinheit oder in Bezug auf die Ausschließung eines eigentlich beitrittspflichtigen Mitglieds zu übermitteln. 27. Die Mehrwertsteuereinheit besteht nicht weiter, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder auf ihren Antrag hin.28. Während des Bestehens der Mehrwertsteuereinheit: ? können neue Mitglieder beitreten, sofern die Verwaltung keinen mit Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss wegen Nichterfüllung der Bedingungen übermittelt, ? müssen Steuerpflichtige, an denen eine Muttergesellschaft, die Mitglied der Mehrwertsteuereinheit ist, eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält, als neue Mitglieder beitreten, es sei denn, ihrem Antrag auf Ausschließung von der Einheit wird stattgegeben. Mitglieder können auch freiwillig austreten, aber erst nach dem 31.

Dezember des dritten Jahres, das auf ihren Beitritt zu der Mehrwertsteuereinheit folgt.

Der Austritt eines Mitglieds ist obligatorisch ab dem Zeitpunkt, wo es eine der drei Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer Mehrwertsteuereinheit nicht mehr erfüllt.

Der Austritt eines Mitglieds aus der Mehrwertsteuereinheit, ob freiwillig oder obligatorisch, muss der Mehrwertsteuerverwaltung mitgeteilt werden.

Ferner muss dafür gesorgt werden, dass jederzeit ein Mitglied der Mehrwertsteuereinheit als ihr Vertreter handelt.

Da die Anträge zur Schaffung oder Beendigung einer Mehrwertsteuereinheit und alle Anträge auf Beitritt oder Austritt neuer Mitglieder als Erklärung über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel beziehungsweise -beendigung im Sinne von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB gelten, finden die Fristen, die in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt sind, diesbezüglich ebenfalls Anwendung. 4.3 Artikel 6: Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds oder des Mitglieds, das als Vertreter handelt 29. Bei Konkurs eines Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit wird dieses Mitglied automatisch aus der Mehrwertsteuereinheit ausgeschlossen.In so einem Fall wird die Verwaltung des Konkurses dem Konkursverwalter anvertraut, der unter der Aufsicht des Handelsgerichts handelt. Die organisatorischen oder wirtschaftlichen Beziehungen fallen weg oder verändern sich zumindest grundlegend.

Wenn es um das Mitglied geht, das die Mehrwertsteuereinheit vertritt, muss der Vertreter durch ein anderes Mitglied ersetzt worden sein, sobald die Ausschließung des Konkursschuldners aus der Mehrwertsteuereinheit wirksam wird.

Als Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens gilt Folgendes: - für einen Konkurs: der Tag des in den Artikeln 11 und folgenden des Konkursgesetzes erwähnten Konkurseröffnungsurteils, - für einen gerichtlichen Vergleich: der Tag des in Artikel 15 des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich erwähnten Urteils des vorläufigen Zahlungsaufschubs, - für eine kollektive Schuldenregelung: der Tag der in Artikel 1675/6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidung der Annehmbarkeit. 30. Ein solcher Automatismus ist jedoch nicht nötig im Falle der freiwilligen Liquidation eines Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit.In diesem Fall kommt es nämlich nicht zu einer Entziehung der Verwaltung des Vermögens und die Aktionäre können weiterhin auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Liquidationen sich über mehrere Geschäftsjahre erstrecken.

Somit darf nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Liquidation zwangsläufig alle finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Beziehungen zu den übrigen Mitgliedern der Einheit sofort abgebrochen werden.

Bei freiwilliger Liquidation muss das Mitglied unter der Aufsicht der Verwaltung also selbst bestimmen, ob die Bedingungen für die Teilnahme an der Mehrwertsteuereinheit weiterhin erfüllt sind oder nicht. 4.4 Artikel 7: Surrogation 31. Da die Mehrwertsteuereinheit ein einziger Steuerpflichtiger ist, tritt sie an die Stelle ihrer Mitglieder für alle Rechte und Pflichten, die ihnen durch oder in Ausführung des Mehrwertsteuergesetzbuches und seiner Ausführungserlasse zuerkannt beziehungsweise auferlegt sind. Somit kann jede Person nur einer einzigen Mehrwertsteuereinheit angehören.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten der Mehrwertsteuereinheit beendet werden oder die Mitglieder freiwillig oder gezwungenermaßen aus der Einheit austreten, endet diese Surrogation und übernehmen die Mitglieder wieder ihre Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer. 4.5 Artikel 8: Inkrafttreten 32. Der Erlass tritt am 1.April 2007 in Kraft.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

9. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass Nr.55 über die Regelung für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuereinheit bilden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 4 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

November 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die Maßnahme im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Belgiens ergriffen worden ist; - diese Maßnahme somit ermöglichen soll, arbeitsintensive Tätigkeiten, für die derzeit die Gefahr der Verlagerung in andere Länder besteht, in Belgien zu halten, - sie ebenfalls ausländische Investoren dazu ermutigen soll, ihre Tätigkeiten in Belgien anzusiedeln, dass die Maßnahme daher schnellstmöglich in Kraft treten muss und im Hinblick auf eine einfache und praktische Anwendung durch die Unternehmen und die zuständige Steuerverwaltung diesbezüglich das Datum des 1. April 2007 angezeigt ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.802/2 des Staatsrates vom 4. Dezember 2006;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 4 § 1 des Gesetzbuches können - sofern in Belgien ansässig - gemäß Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches als ein einziger Steuerpflichtiger gelten, wenn sie folgende kumulative Bedingungen erfüllen: 1. Sie sind in finanzieller Hinsicht eng miteinander verbunden.Diese Bedingung ist auf jeden Fall erfüllt, wenn zwischen ihnen de jure oder de facto direkt oder indirekt ein Kontrollverhältnis besteht.

Für andere Personen als juristische Personen mit Kapital, das durch Aktien oder Anteile vertreten wird, besteht diese finanzielle Beziehung auf jeden Fall, wenn die Mehrheit der Aktiva, die sie für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit investiert haben, direkt oder indirekt derselben Person gehören. 2. Sie sind in organisatorischer Hinsicht eng miteinander verbunden. Diese Bedingung ist auf jeden Fall erfüllt, wenn: - sie de jure oder de facto direkt oder indirekt eine gemeinsame Geschäftsleitung haben oder - sie ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise einvernehmlich organisieren oder - sie de jure oder de facto direkt oder indirekt der Kontrollbefugnis einer einzigen Person unterliegen. 3. Sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht eng miteinander verbunden. Diese Bedingung ist auf jeden Fall erfüllt, wenn: - die Haupttätigkeit von jedem von ihnen gleicher Art ist oder - sich ihre Tätigkeiten ergänzen oder beeinflussen oder der Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels dienen oder - die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zugunsten der anderen ausgeübt wird. § 2 - Wenn ein Mitglied der Mehrwertsteuereinheit eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent an einem anderen Steuerpflichtigen hält, gilt, dass Letzterer die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie in organisatorischer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder aufgrund anderer Umstände nicht miteinander verbunden sind oder sein können. § 3 - Die Gesamtheit der Steuerpflichtigen, die zusammen als ein einziger Steuerpflichtiger wie in § 1 erwähnt gelten, wird für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses Mehrwertsteuereinheit genannt.

Ein Steuerpflichtiger, der einer Mehrwertsteuereinheit angehört, wird für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit genannt.

Die Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit bestimmen unter ihnen ein Mitglied, das in ihrem Namen und für ihre Rechnung die im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten dieser Mehrwertsteuereinheit wahrnimmt. Dieses Mitglied wird für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses Vertreter der Mehrwertsteuereinheit genannt. § 4 - Ein Steuerpflichtiger kann nur Mitglied einer einzigen Mehrwertsteuereinheit sein.

Wenn ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent an einem Steuerpflichtigen erwirbt, der Mitglied einer anderen Einheit ist, ist letztgenannter Steuerpflichtiger nicht länger Mitglied der Mehrwertsteuereinheit, der er angehörte, und wird er Mitglied der Mehrwertsteuereinheit, der der Steuerpflichtige angehört, der mit mehr als 50 Prozent an ihm beteiligt ist, es sei denn, sie können gemäß § 2 nachweisen, dass sie in organisatorischer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder aufgrund anderer Umstände nicht miteinander verbunden sind oder sein können.

Art. 2 - § 1 - Steuerpflichtige, die nicht in Artikel 1 § 2 erwähnt sind, werden Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit, wenn sie durch Erteilung einer Vollmacht an den Vertreter der Mehrwertsteuereinheit die Option zur Teilnahme an der Mehrwertsteuereinheit ausüben. Die somit ausgeübte Option gilt mindestens bis einschließlich 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den in § 4 erwähnten Zeitpunkt folgt.

In Artikel 1 § 2 erwähnte Steuerpflichtige müssen für denselben Zeitraum Mitglied der Mehrwertsteuereinheit werden. § 2 - Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit ist verpflichtet, kraft seiner Vollmacht bei dem Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Namen und für Rechnung der Mitglieder der Mehrwertsteuereinheit einen mit Gründen versehenen Antrag einzureichen.

Dieser Antrag gilt nur als gültig eingereicht, wenn er alle Angaben enthält und ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die zum Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen dienen.

Der Antrag gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme der Mehrwertsteuereinheit. Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit kann jedoch in demselben Antrag zugleich vorschlagen, einen oder mehrere Steuerpflichtige wie in Artikel 1 § 2 erwähnt von der Mehrwertsteuereinheit auszuschließen. § 3 - Wenn der Leiter des in § 2 erwähnten Mehrwertsteueramts feststellt, dass eine Mehrwertsteuereinheit die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, oder bei Ablehnung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Ausschließungsantrags teilt er dies dem Vertreter der Mehrwertsteuereinheit binnen einem Monat ab gültiger Einreichung des in § 2 erwähnten Antrags schriftlich durch einen mit Gründen versehenen Beschluss mit. § 4 - Außer bei negativem Beschluss gilt die Mehrwertsteuereinheit ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist als ein einziger Steuerpflichtiger.

Art. 3 - § 1 - Die Beendigung der Mehrwertsteuereinheit - entweder, weil die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, oder auf Antrag der Mehrwertsteuereinheit - wird dem in Artikel 2 § 2 erwähnten Mehrwertsteueramt durch einen Antrag auf Beendigung der Mehrwertsteuereinheit zur Kenntnis gebracht. Dieser Antrag gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über die Tätigkeitsbeendigung.

Dieser Antrag wird vom Vertreter der Mehrwertsteuereinheit, der kraft seiner Vollmacht handelt, im Namen und für Rechnung der Mitglieder der Mehrwertsteuereinheit eingereicht. § 2 - Diese Beendigung wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Antrag eingereicht worden ist. § 3 - Die Mitglieder der Mehrwertsteuereinheit setzen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, von der Beendigung der Mehrwertsteuereinheit in Kenntnis. Diese Mitteilung gilt hinsichtlich der Mitglieder der Mehrwertsteuereinheit als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme.

Art. 4 - § 1 - Wenn der Mehrwertsteuereinheit nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten ein nicht in Artikel 1 § 2 erwähnter Steuerpflichtiger beitritt, ist der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit verpflichtet, kraft seiner Vollmacht beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Namen und für Rechnung des beitretenden Mitglieds einen mit Gründen versehenen Antrag einzureichen, der als Option zum Beitritt zu der Mehrwertsteuereinheit gilt.

Dieser Antrag gilt nur als gültig eingereicht, wenn er alle Angaben enthält und ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die zum Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen dienen.

Der Antrag gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit. Die somit ausgeübte Option gilt mindestens bis einschließlich 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den in § 3 erwähnten Zeitpunkt folgt. § 2 - Wenn ein in Artikel 1 § 2 erwähnter Steuerpflichtiger verpflichtet ist, der Mehrwertsteuereinheit nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten beizutreten, muss der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, davon in Kenntnis setzen.

Diese Mitteilung gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit.

Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit kann jedoch auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags zugleich vorschlagen, den in Artikel 1 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuereinheit auszuschließen. § 3 - Wenn der Leiter des in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteueramts feststellt, dass das neue Mitglied die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, oder bei Ablehnung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Ausschließungsantrags teilt er dies dem Vertreter der Mehrwertsteuereinheit binnen einem Monat ab gültiger Einreichung des in § 1 oder 2 Absatz 2 erwähnten Antrags schriftlich durch einen mit Gründen versehenen Beschluss mit.

Wenn der Leiter des in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteueramts feststellt, dass die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind oder die Bedingungen hinsichtlich des in § 2 Absatz 2 erwähnten Ausschließungsantrags nicht erfüllt sind, tritt das neue Mitglied der Mehrwertsteuereinheit ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist bei. § 4 - Steuerpflichtige, die einer Mehrwertsteuereinheit beitreten, setzen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, davon in Kenntnis in dem Monat, in dem sie gemäß § 3 Absatz 2 der Mehrwertsteuereinheit beitreten sollen.

Art. 5 - § 1 - Nach Ablauf des in Artikel 2 § 1 Absatz 1 oder Artikel 4 § 1 erwähnten Zeitraums ist der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit verpflichtet, kraft seiner Vollmacht dem Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, den Austritt eines Mitglieds zur Kenntnis zu bringen.

Diese Mitteilung gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit.

Dieser Austritt wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats, der auf diese Mitteilung folgt. § 2 - Ein Mitglied der Mehrwertsteuereinheit muss aus dieser Einheit austreten, wenn die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit ist verpflichtet, kraft seiner Vollmacht das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, von diesem Austritt in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit.

Dieser Austritt wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats, der auf diese Mitteilung folgt. § 3 - Mitglieder, die aus der Mehrwertsteuereinheit austreten, setzen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, davon in Kenntnis in dem Monat, in dem sie gemäß § 1 oder 2 aus der Mehrwertsteuereinheit austreten sollen.

Art. 6 - § 1 - Bei Insolvenzverfahren tritt ein Mitglied von Rechts wegen aus der Mehrwertsteuereinheit aus. § 2 - Der vorerwähnte Austritt wird wirksam ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens. Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit bringt diesen Austritt dem Mehrwertsteueramt, dem die Mehrwertsteuereinheit untersteht, binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben zur Kenntnis. Diese Mitteilung gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuereinheit als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Tätigkeitswechsel. § 3 - Bei Austritt des Vertreters der Mehrwertsteuereinheit muss ab dem Zeitpunkt dieses Austritts seine Ersetzung vorgesehen werden. Eine Ersetzung muss ebenfalls bei Beendigung des dem Vertreters der Mehrwertsteuereinheit anvertrauten Auftrags vorgesehen werden. Der neue Vertreter der Mehrwertsteuereinheit muss diese Ersetzung dem Mehrwertsteueramt, dem die Mehrwertsteuereinheit infolge der Ersetzung des Vertreters der Mehrwertsteuereinheit untersteht, binnen fünfzehn Tagen ab dem Austritt oder der Beendigung per Einschreiben zur Kenntnis bringen. Diese Mitteilung gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuereinheit als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Tätigkeitswechsel.

Art. 7 - § 1 - Ab dem in Artikel 2 § 4 erwähnten Zeitpunkt tritt die Mehrwertsteuereinheit an die Stelle der Mitglieder für alle Rechte oder Pflichten, die ihnen durch oder in Ausführung des Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse zuerkannt beziehungsweise auferlegt sind. § 2 - Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mehrwertsteuereinheit treten die Mitglieder an die Stelle der Mehrwertsteuereinheit für ihre im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten. § 3 - Bei Beitritt eines Steuerpflichtigen zu der Mehrwertsteuereinheit tritt Letztere an die Stelle des beitretenden Mitglieds für seine im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten. § 4 - Bei Austritt eines Mitglieds aus der Mehrwertsteuereinheit tritt diese Einheit nicht mehr an die Stelle dieses Mitglieds für seine im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Art. 9 - Unser für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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