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Arrêté Royal du 09 mai 2016
publié le 21 décembre 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000786
pub.
21/12/2016
prom.
09/05/2016
ELI
eli/arrete/2016/05/09/2016000786/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur belge du 23 mai 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen anwendbar ist.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Die Bestimmung von Artikel 2 des Besoldungsstatuts erweist sich als gegenstandslos. Die Übertragung einer Zuständigkeit vom Rat auf das Kollegium kann nur für Ausführungsmaßnahmen individueller Art in Erwägung gezogen werden. Alle Zuständigkeiten, die dem Rat durch das Besoldungsstatut erteilt werden, sind aber verordnungsrechtlicher Art.

Artikel 2 bis 9 - Die Bedingungen für eine Beförderung in der Gehaltstabelle werden angepasst, um der Entwicklung der Ausbildungspolitik, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse festgelegt wird, gerecht zu werden.

Artikel 10 - Es besteht eine Diskrepanz zwischen der französischen und der niederländischen Fassung dieser Bestimmung. Diese Diskrepanz kann durch Rückgriff auf den Begriff allgemeines Dienstalter beseitigt werden. Das allgemeine Dienstalter läuft weiter, selbst wenn keine tatsächlichen Leistungen stattfinden.

Artikel 11 - Es geht darum zu präzisieren, wie die Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen des Zonenkommandanten und der Berufsoffiziere, die bei Einsätzen nicht regelmäßig in Rufbereitschaft sind, berechnet wird.

Unter Rufbereitschaft bei Einsätzen versteht man die Rufbereitschaft, die organisiert wird, um die Anwesenheit eines Offiziers bei Basiseinsätzen sicherzustellen, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10.

November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel.

Hierunter fällt nicht eine eventuelle Rufbereitschaft, um Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Rahmen der Noteinsatzplanung auszuüben.

Artikel 12 - Die Abänderung hat zum Ziel, für die Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen einen Prozentsatz festzulegen, der für alle Leutnants gleich ist. Es muss vermieden werden, dass ein neu beförderter Leutnant nach Übertragung an die Zone bei gleichem Dienstalter ein höheres Gehalt als das Gehalt hat, das ein Leutnant bei einer Integrierung erhält.

Artikel 13 - Es handelt sich um eine technische Korrektur. Die Stufe "Personalmitglied auf Probe" bleibt anwendbar, solange ein Freiwilliger Personalmitglied auf Probe ist.

Artikel 14 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Rahmen der Arbeitsunfälle die Zeiträume zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit zu einem Prozentsatz von mehr als 90 Prozent der Grundentlohnung (die Grundentlohnung entspricht dem Gehalt, den Prämien und den Zulagen, die für die 365 Tage vor dem Unfall geschuldet werden, bei einem Höchstbetrag von 40.927,18 EUR im Jahr 2015) zu entschädigen.

Artikel 15 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Fall eines Abrufs der freiwilligen Feuerwehrleute eine Pauschalentschädigung von mehr als einer Stunde zu gewähren. Die Pauschalentschädigung deckt ebenfalls die anderen Leistungen des Freiwilligen während der festgelegten Dauer ab. Mit anderen Worten: Wenn die Zone beschließt, eine Pauschalentschädigung von beispielsweise zwei Stunden zu gewähren und ein freiwilliger Feuerwehrmann einen ersten Einsatz von 22 Uhr bis 22 Uhr 30 und anschließend einen zweiten Einsatz von 23 Uhr bis 23 Uhr 40 ausführt, hat er ein Anrecht auf eine einzige Pauschalentschädigung von zwei Stunden, wobei eine Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen von einer Stunde und zehn Minuten hinzukommt.

Artikel 16 - Es wird bezweckt, den Vorteil einer Bestimmung, die nur auf Mitglieder des Berufspersonals anwendbar war, auf Freiwillige auszudehnen.

Artikel 17 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der in den Jahren 2015 bis 2018 organisierten Weiterbildungen wird unter 24 liegen. Durch die vorgeschlagene Abänderung kann eine negative Auswirkung auf die tabellenmäßige Entwicklung des Berufspersonals behoben werden. Im Anschluss an die Bemerkung des Staatsrates kann bestätigt werden, dass die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden der Weiterbildung in den Jahren 2017 und 2018 im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 proportional zunehmen wird, da diese Zunahme von 2015 bis 2018 in Wirklichkeit 0-6-12-18 beträgt. Da die Abänderung von Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erfolgt ist, ist die Anzahl Stunden für die Jahre 2015 und 2016 zusammengerechnet worden, damit die Personalmitglieder, die bereits 2015 eine Weiterbildung begonnen hatten, nicht benachteiligt werden.

Artikel 18 - Die Bestimmung ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungsvergütungen des freiwilligen Personals weiterhin vierteljährlich auszuzahlen.

Artikel 19 - Der Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Adjutanten wird eine zusätzliche Stufe hinzugefügt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

Dezember 2015;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/06 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.056/2 des Staatsrates vom 30. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird aufgehoben.

Art. 2 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 21 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen Dienstalters" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Zonenkommandant und die Berufsoffiziere, die bei einem Einsatz nicht in Rufbereitschaft sind, kommen in den Genuss einer Prämie auf der Grundlage von 7,6 Stunden für jeden Wochentag von Montag bis Freitag, der weder durch einen Urlaub noch eine Freistellung im Sinne von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszone gedeckt ist." Art. 12 - Der Text in Artikel 26 § 4 zweiter Gedankenstrich desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: "- Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,28." Art. 13 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Stufe "Personalmitglied auf Probe" der Leistungsvergütungstabelle des Feuerwehrmanns und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns sind anwendbar, solange das Mitglied des freiwilligen Personals Personalmitglied auf Probe ist. Wenn die zeitweilige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird der Stundensatz der Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht geändert." Art. 14 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von den Bestimmungen von Artikel 36 dieses Statuts abweicht, eine Mindestvergütung pro Leistung von mehr als einer Stunde für Mitglieder des freiwilligen Personals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." Art. 16 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 51 - Das Personalmitglied erhält in der neuen Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je nachdem, ob es Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter dem Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es unter vorliegendes Statut fiel.

Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro Stunde berücksichtigt.

Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52/1 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der Weiterbildung, die jeweils in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnt sind, und an denen tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 teilgenommen worden ist, wird jeweils mit folgendem Faktor multipliziert: - 4 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen in den Jahren 2015 oder 2016 teilgenommen worden ist. - 2 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2017 teilgenommen worden ist. - 1,34 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2018 teilgenommen worden ist." Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/1 - In Abweichung von den Artikeln 34, 38 Absatz 3 et 41 kann der Rat, falls in den meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone bestand, die Leistungsvergütungen der Mitglieder des freiwilligen Personals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, diese Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich auszuzahlen." Art. 19 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird der Stufe 8 der Leistungsvergütungstabelle eines Adjutanten der Betrag von 11,72 EUR hinzugefügt.

Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 18, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, für die die Artikel 14 bis 18 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.Januar 2016 in Kraft treten.

Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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