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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel |
secours (Moniteur belge du 23 mai 2016). | personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 23 mei |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung |
beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des | beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des |
Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - Die Bestimmung von Artikel 2 des Besoldungsstatuts erweist | Artikel 1 - Die Bestimmung von Artikel 2 des Besoldungsstatuts erweist |
sich als gegenstandslos. Die Übertragung einer Zuständigkeit vom Rat | sich als gegenstandslos. Die Übertragung einer Zuständigkeit vom Rat |
auf das Kollegium kann nur für Ausführungsmaßnahmen individueller Art | auf das Kollegium kann nur für Ausführungsmaßnahmen individueller Art |
in Erwägung gezogen werden. Alle Zuständigkeiten, die dem Rat durch | in Erwägung gezogen werden. Alle Zuständigkeiten, die dem Rat durch |
das Besoldungsstatut erteilt werden, sind aber verordnungsrechtlicher | das Besoldungsstatut erteilt werden, sind aber verordnungsrechtlicher |
Art. | Art. |
Artikel 2 bis 9 - Die Bedingungen für eine Beförderung in der | Artikel 2 bis 9 - Die Bedingungen für eine Beförderung in der |
Gehaltstabelle werden angepasst, um der Entwicklung der | Gehaltstabelle werden angepasst, um der Entwicklung der |
Ausbildungspolitik, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November | Ausbildungspolitik, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November |
2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse festgelegt wird, | und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse festgelegt wird, |
gerecht zu werden. | gerecht zu werden. |
Artikel 10 - Es besteht eine Diskrepanz zwischen der französischen und | Artikel 10 - Es besteht eine Diskrepanz zwischen der französischen und |
der niederländischen Fassung dieser Bestimmung. Diese Diskrepanz kann | der niederländischen Fassung dieser Bestimmung. Diese Diskrepanz kann |
durch Rückgriff auf den Begriff allgemeines Dienstalter beseitigt | durch Rückgriff auf den Begriff allgemeines Dienstalter beseitigt |
werden. Das allgemeine Dienstalter läuft weiter, selbst wenn keine | werden. Das allgemeine Dienstalter läuft weiter, selbst wenn keine |
tatsächlichen Leistungen stattfinden. | tatsächlichen Leistungen stattfinden. |
Artikel 11 - Es geht darum zu präzisieren, wie die Prämie für | Artikel 11 - Es geht darum zu präzisieren, wie die Prämie für |
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen des Zonenkommandanten | Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen des Zonenkommandanten |
und der Berufsoffiziere, die bei Einsätzen nicht regelmäßig in | und der Berufsoffiziere, die bei Einsätzen nicht regelmäßig in |
Rufbereitschaft sind, berechnet wird. | Rufbereitschaft sind, berechnet wird. |
Unter Rufbereitschaft bei Einsätzen versteht man die Rufbereitschaft, | Unter Rufbereitschaft bei Einsätzen versteht man die Rufbereitschaft, |
die organisiert wird, um die Anwesenheit eines Offiziers bei | die organisiert wird, um die Anwesenheit eines Offiziers bei |
Basiseinsätzen sicherzustellen, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. | Basiseinsätzen sicherzustellen, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. |
November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die | November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die |
schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel. | schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel. |
Hierunter fällt nicht eine eventuelle Rufbereitschaft, um Leitungs- | Hierunter fällt nicht eine eventuelle Rufbereitschaft, um Leitungs- |
oder Koordinierungsfunktionen im Rahmen der Noteinsatzplanung | oder Koordinierungsfunktionen im Rahmen der Noteinsatzplanung |
auszuüben. | auszuüben. |
Artikel 12 - Die Abänderung hat zum Ziel, für die Prämie für | Artikel 12 - Die Abänderung hat zum Ziel, für die Prämie für |
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen einen Prozentsatz | Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen einen Prozentsatz |
festzulegen, der für alle Leutnants gleich ist. Es muss vermieden | festzulegen, der für alle Leutnants gleich ist. Es muss vermieden |
werden, dass ein neu beförderter Leutnant nach Übertragung an die Zone | werden, dass ein neu beförderter Leutnant nach Übertragung an die Zone |
bei gleichem Dienstalter ein höheres Gehalt als das Gehalt hat, das | bei gleichem Dienstalter ein höheres Gehalt als das Gehalt hat, das |
ein Leutnant bei einer Integrierung erhält. | ein Leutnant bei einer Integrierung erhält. |
Artikel 13 - Es handelt sich um eine technische Korrektur. Die Stufe | Artikel 13 - Es handelt sich um eine technische Korrektur. Die Stufe |
"Personalmitglied auf Probe" bleibt anwendbar, solange ein | "Personalmitglied auf Probe" bleibt anwendbar, solange ein |
Freiwilliger Personalmitglied auf Probe ist. | Freiwilliger Personalmitglied auf Probe ist. |
Artikel 14 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Rahmen der | Artikel 14 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Rahmen der |
Arbeitsunfälle die Zeiträume zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit zu | Arbeitsunfälle die Zeiträume zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit zu |
einem Prozentsatz von mehr als 90 Prozent der Grundentlohnung (die | einem Prozentsatz von mehr als 90 Prozent der Grundentlohnung (die |
Grundentlohnung entspricht dem Gehalt, den Prämien und den Zulagen, | Grundentlohnung entspricht dem Gehalt, den Prämien und den Zulagen, |
die für die 365 Tage vor dem Unfall geschuldet werden, bei einem | die für die 365 Tage vor dem Unfall geschuldet werden, bei einem |
Höchstbetrag von 40.927,18 EUR im Jahr 2015) zu entschädigen. | Höchstbetrag von 40.927,18 EUR im Jahr 2015) zu entschädigen. |
Artikel 15 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Fall eines | Artikel 15 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Fall eines |
Abrufs der freiwilligen Feuerwehrleute eine Pauschalentschädigung von | Abrufs der freiwilligen Feuerwehrleute eine Pauschalentschädigung von |
mehr als einer Stunde zu gewähren. Die Pauschalentschädigung deckt | mehr als einer Stunde zu gewähren. Die Pauschalentschädigung deckt |
ebenfalls die anderen Leistungen des Freiwilligen während der | ebenfalls die anderen Leistungen des Freiwilligen während der |
festgelegten Dauer ab. Mit anderen Worten: Wenn die Zone beschließt, | festgelegten Dauer ab. Mit anderen Worten: Wenn die Zone beschließt, |
eine Pauschalentschädigung von beispielsweise zwei Stunden zu gewähren | eine Pauschalentschädigung von beispielsweise zwei Stunden zu gewähren |
und ein freiwilliger Feuerwehrmann einen ersten Einsatz von 22 Uhr bis | und ein freiwilliger Feuerwehrmann einen ersten Einsatz von 22 Uhr bis |
22 Uhr 30 und anschließend einen zweiten Einsatz von 23 Uhr bis 23 Uhr | 22 Uhr 30 und anschließend einen zweiten Einsatz von 23 Uhr bis 23 Uhr |
40 ausführt, hat er ein Anrecht auf eine einzige Pauschalentschädigung | 40 ausführt, hat er ein Anrecht auf eine einzige Pauschalentschädigung |
von zwei Stunden, wobei eine Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen | von zwei Stunden, wobei eine Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen |
von einer Stunde und zehn Minuten hinzukommt. | von einer Stunde und zehn Minuten hinzukommt. |
Artikel 16 - Es wird bezweckt, den Vorteil einer Bestimmung, die nur | Artikel 16 - Es wird bezweckt, den Vorteil einer Bestimmung, die nur |
auf Mitglieder des Berufspersonals anwendbar war, auf Freiwillige | auf Mitglieder des Berufspersonals anwendbar war, auf Freiwillige |
auszudehnen. | auszudehnen. |
Artikel 17 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der in den Jahren 2015 bis | Artikel 17 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der in den Jahren 2015 bis |
2018 organisierten Weiterbildungen wird unter 24 liegen. Durch die | 2018 organisierten Weiterbildungen wird unter 24 liegen. Durch die |
vorgeschlagene Abänderung kann eine negative Auswirkung auf die | vorgeschlagene Abänderung kann eine negative Auswirkung auf die |
tabellenmäßige Entwicklung des Berufspersonals behoben werden. Im | tabellenmäßige Entwicklung des Berufspersonals behoben werden. Im |
Anschluss an die Bemerkung des Staatsrates kann bestätigt werden, dass | Anschluss an die Bemerkung des Staatsrates kann bestätigt werden, dass |
die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden der Weiterbildung in | die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden der Weiterbildung in |
den Jahren 2017 und 2018 im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 | den Jahren 2017 und 2018 im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 |
proportional zunehmen wird, da diese Zunahme von 2015 bis 2018 in | proportional zunehmen wird, da diese Zunahme von 2015 bis 2018 in |
Wirklichkeit 0-6-12-18 beträgt. Da die Abänderung von Artikel 150 des | Wirklichkeit 0-6-12-18 beträgt. Da die Abänderung von Artikel 150 des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch den Königlichen Erlass | Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch den Königlichen Erlass |
vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der | vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher | öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher |
Erlasse erfolgt ist, ist die Anzahl Stunden für die Jahre 2015 und | Erlasse erfolgt ist, ist die Anzahl Stunden für die Jahre 2015 und |
2016 zusammengerechnet worden, damit die Personalmitglieder, die | 2016 zusammengerechnet worden, damit die Personalmitglieder, die |
bereits 2015 eine Weiterbildung begonnen hatten, nicht benachteiligt | bereits 2015 eine Weiterbildung begonnen hatten, nicht benachteiligt |
werden. | werden. |
Artikel 18 - Die Bestimmung ermöglicht es, unter bestimmten | Artikel 18 - Die Bestimmung ermöglicht es, unter bestimmten |
Voraussetzungen die Leistungsvergütungen des freiwilligen Personals | Voraussetzungen die Leistungsvergütungen des freiwilligen Personals |
weiterhin vierteljährlich auszuzahlen. | weiterhin vierteljährlich auszuzahlen. |
Artikel 19 - Der Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen | Artikel 19 - Der Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen |
Adjutanten wird eine zusätzliche Stufe hinzugefügt. | Adjutanten wird eine zusätzliche Stufe hinzugefügt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106; | Artikels 106; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; | des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Dezember 2015; | Dezember 2015; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/06 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/06 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.056/2 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.056/2 des Staatsrates vom 30. März |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen wird aufgehoben. | Hilfeleistungszonen wird aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 2 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 5 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 6 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 7 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 8 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 9 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 21 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro | Art. 10 - In Artikel 21 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro |
geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen | geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen |
Dienstalters" ersetzt. | Dienstalters" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 11 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Der Zonenkommandant und die Berufsoffiziere, die bei einem Einsatz | "Der Zonenkommandant und die Berufsoffiziere, die bei einem Einsatz |
nicht in Rufbereitschaft sind, kommen in den Genuss einer Prämie auf | nicht in Rufbereitschaft sind, kommen in den Genuss einer Prämie auf |
der Grundlage von 7,6 Stunden für jeden Wochentag von Montag bis | der Grundlage von 7,6 Stunden für jeden Wochentag von Montag bis |
Freitag, der weder durch einen Urlaub noch eine Freistellung im Sinne | Freitag, der weder durch einen Urlaub noch eine Freistellung im Sinne |
von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April | von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszone gedeckt ist." | Hilfeleistungszone gedeckt ist." |
Art. 12 - Der Text in Artikel 26 § 4 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 12 - Der Text in Artikel 26 § 4 zweiter Gedankenstrich desselben |
Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: | Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: |
"- Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,28." | "- Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,28." |
Art. 13 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 4 mit | Art. 13 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Stufe "Personalmitglied auf Probe" der Leistungsvergütungstabelle | "Die Stufe "Personalmitglied auf Probe" der Leistungsvergütungstabelle |
des Feuerwehrmanns und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns | des Feuerwehrmanns und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns |
sind anwendbar, solange das Mitglied des freiwilligen Personals | sind anwendbar, solange das Mitglied des freiwilligen Personals |
Personalmitglied auf Probe ist. Wenn die zeitweilige Ernennung mit | Personalmitglied auf Probe ist. Wenn die zeitweilige Ernennung mit |
einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird | einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird |
der Stundensatz der Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht | der Stundensatz der Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht |
geändert." | geändert." |
Art. 14 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 14 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des | "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des |
vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in | vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in |
Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von | Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von |
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." |
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 46/1 mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 46/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Der Rat kann durch eine | Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Der Rat kann durch eine |
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von | Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von |
den Bestimmungen von Artikel 36 dieses Statuts abweicht, eine | den Bestimmungen von Artikel 36 dieses Statuts abweicht, eine |
Mindestvergütung pro Leistung von mehr als einer Stunde für Mitglieder | Mindestvergütung pro Leistung von mehr als einer Stunde für Mitglieder |
des freiwilligen Personals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive | des freiwilligen Personals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive |
Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in | Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in |
Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." | erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." |
Art. 16 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. | Art. 16 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. |
51 - Das Personalmitglied erhält in der neuen Gehaltstabelle | 51 - Das Personalmitglied erhält in der neuen Gehaltstabelle |
beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je nachdem, ob es | beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je nachdem, ob es |
Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - zu keinem | Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - zu keinem |
Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter dem | Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter dem |
Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es | Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es |
unter vorliegendes Statut fiel. | unter vorliegendes Statut fiel. |
Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein | Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein |
eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der | eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der |
Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird | Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird |
für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine | für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine |
Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro | Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro |
Stunde berücksichtigt. | Stunde berücksichtigt. |
Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 52/1 mit folgendem | Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 52/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 52/1 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der Weiterbildung, die | "Art. 52/1 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der Weiterbildung, die |
jeweils in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnt sind, und an denen | jeweils in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnt sind, und an denen |
tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 teilgenommen worden ist, wird | tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 teilgenommen worden ist, wird |
jeweils mit folgendem Faktor multipliziert: | jeweils mit folgendem Faktor multipliziert: |
- 4 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen in den Jahren | - 4 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen in den Jahren |
2015 oder 2016 teilgenommen worden ist. | 2015 oder 2016 teilgenommen worden ist. |
- 2 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2017 | - 2 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2017 |
teilgenommen worden ist. | teilgenommen worden ist. |
- 1,34 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2018 | - 1,34 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2018 |
teilgenommen worden ist." | teilgenommen worden ist." |
Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/1 mit folgendem | Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53/1 - In Abweichung von den Artikeln 34, 38 Absatz 3 et 41 kann | "Art. 53/1 - In Abweichung von den Artikeln 34, 38 Absatz 3 et 41 kann |
der Rat, falls in den meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone | der Rat, falls in den meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone |
bestand, die Leistungsvergütungen der Mitglieder des freiwilligen | bestand, die Leistungsvergütungen der Mitglieder des freiwilligen |
Personals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, diese | Personals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, diese |
Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich | Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich |
auszuzahlen." | auszuzahlen." |
Art. 19 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird der Stufe 8 der | Art. 19 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird der Stufe 8 der |
Leistungsvergütungstabelle eines Adjutanten der Betrag von 11,72 EUR | Leistungsvergütungstabelle eines Adjutanten der Betrag von 11,72 EUR |
hinzugefügt. | hinzugefügt. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 14 bis 18, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, | Ausnahme der Artikel 14 bis 18, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, |
außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom | außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, | 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, |
für die die Artikel 14 bis 18 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem | für die die Artikel 14 bis 18 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem |
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am | die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am |
1. Januar 2016 in Kraft treten. | 1. Januar 2016 in Kraft treten. |
Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |