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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel
secours (Moniteur belge du 23 mai 2016). personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 23 mei
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Berichtigung
beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des beziehungsweise Anpassung bestimmter Bestimmungen des
Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen Besoldungsstatuts, das auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
anwendbar ist. anwendbar ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Die Bestimmung von Artikel 2 des Besoldungsstatuts erweist Artikel 1 - Die Bestimmung von Artikel 2 des Besoldungsstatuts erweist
sich als gegenstandslos. Die Übertragung einer Zuständigkeit vom Rat sich als gegenstandslos. Die Übertragung einer Zuständigkeit vom Rat
auf das Kollegium kann nur für Ausführungsmaßnahmen individueller Art auf das Kollegium kann nur für Ausführungsmaßnahmen individueller Art
in Erwägung gezogen werden. Alle Zuständigkeiten, die dem Rat durch in Erwägung gezogen werden. Alle Zuständigkeiten, die dem Rat durch
das Besoldungsstatut erteilt werden, sind aber verordnungsrechtlicher das Besoldungsstatut erteilt werden, sind aber verordnungsrechtlicher
Art. Art.
Artikel 2 bis 9 - Die Bedingungen für eine Beförderung in der Artikel 2 bis 9 - Die Bedingungen für eine Beförderung in der
Gehaltstabelle werden angepasst, um der Entwicklung der Gehaltstabelle werden angepasst, um der Entwicklung der
Ausbildungspolitik, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November Ausbildungspolitik, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November
2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse festgelegt wird, und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse festgelegt wird,
gerecht zu werden. gerecht zu werden.
Artikel 10 - Es besteht eine Diskrepanz zwischen der französischen und Artikel 10 - Es besteht eine Diskrepanz zwischen der französischen und
der niederländischen Fassung dieser Bestimmung. Diese Diskrepanz kann der niederländischen Fassung dieser Bestimmung. Diese Diskrepanz kann
durch Rückgriff auf den Begriff allgemeines Dienstalter beseitigt durch Rückgriff auf den Begriff allgemeines Dienstalter beseitigt
werden. Das allgemeine Dienstalter läuft weiter, selbst wenn keine werden. Das allgemeine Dienstalter läuft weiter, selbst wenn keine
tatsächlichen Leistungen stattfinden. tatsächlichen Leistungen stattfinden.
Artikel 11 - Es geht darum zu präzisieren, wie die Prämie für Artikel 11 - Es geht darum zu präzisieren, wie die Prämie für
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen des Zonenkommandanten Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen des Zonenkommandanten
und der Berufsoffiziere, die bei Einsätzen nicht regelmäßig in und der Berufsoffiziere, die bei Einsätzen nicht regelmäßig in
Rufbereitschaft sind, berechnet wird. Rufbereitschaft sind, berechnet wird.
Unter Rufbereitschaft bei Einsätzen versteht man die Rufbereitschaft, Unter Rufbereitschaft bei Einsätzen versteht man die Rufbereitschaft,
die organisiert wird, um die Anwesenheit eines Offiziers bei die organisiert wird, um die Anwesenheit eines Offiziers bei
Basiseinsätzen sicherzustellen, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. Basiseinsätzen sicherzustellen, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die
schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel. schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel.
Hierunter fällt nicht eine eventuelle Rufbereitschaft, um Leitungs- Hierunter fällt nicht eine eventuelle Rufbereitschaft, um Leitungs-
oder Koordinierungsfunktionen im Rahmen der Noteinsatzplanung oder Koordinierungsfunktionen im Rahmen der Noteinsatzplanung
auszuüben. auszuüben.
Artikel 12 - Die Abänderung hat zum Ziel, für die Prämie für Artikel 12 - Die Abänderung hat zum Ziel, für die Prämie für
Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen einen Prozentsatz Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen einen Prozentsatz
festzulegen, der für alle Leutnants gleich ist. Es muss vermieden festzulegen, der für alle Leutnants gleich ist. Es muss vermieden
werden, dass ein neu beförderter Leutnant nach Übertragung an die Zone werden, dass ein neu beförderter Leutnant nach Übertragung an die Zone
bei gleichem Dienstalter ein höheres Gehalt als das Gehalt hat, das bei gleichem Dienstalter ein höheres Gehalt als das Gehalt hat, das
ein Leutnant bei einer Integrierung erhält. ein Leutnant bei einer Integrierung erhält.
Artikel 13 - Es handelt sich um eine technische Korrektur. Die Stufe Artikel 13 - Es handelt sich um eine technische Korrektur. Die Stufe
"Personalmitglied auf Probe" bleibt anwendbar, solange ein "Personalmitglied auf Probe" bleibt anwendbar, solange ein
Freiwilliger Personalmitglied auf Probe ist. Freiwilliger Personalmitglied auf Probe ist.
Artikel 14 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Rahmen der Artikel 14 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Rahmen der
Arbeitsunfälle die Zeiträume zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit zu Arbeitsunfälle die Zeiträume zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit zu
einem Prozentsatz von mehr als 90 Prozent der Grundentlohnung (die einem Prozentsatz von mehr als 90 Prozent der Grundentlohnung (die
Grundentlohnung entspricht dem Gehalt, den Prämien und den Zulagen, Grundentlohnung entspricht dem Gehalt, den Prämien und den Zulagen,
die für die 365 Tage vor dem Unfall geschuldet werden, bei einem die für die 365 Tage vor dem Unfall geschuldet werden, bei einem
Höchstbetrag von 40.927,18 EUR im Jahr 2015) zu entschädigen. Höchstbetrag von 40.927,18 EUR im Jahr 2015) zu entschädigen.
Artikel 15 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Fall eines Artikel 15 - Es geht darum, der Zone zu ermöglichen, im Fall eines
Abrufs der freiwilligen Feuerwehrleute eine Pauschalentschädigung von Abrufs der freiwilligen Feuerwehrleute eine Pauschalentschädigung von
mehr als einer Stunde zu gewähren. Die Pauschalentschädigung deckt mehr als einer Stunde zu gewähren. Die Pauschalentschädigung deckt
ebenfalls die anderen Leistungen des Freiwilligen während der ebenfalls die anderen Leistungen des Freiwilligen während der
festgelegten Dauer ab. Mit anderen Worten: Wenn die Zone beschließt, festgelegten Dauer ab. Mit anderen Worten: Wenn die Zone beschließt,
eine Pauschalentschädigung von beispielsweise zwei Stunden zu gewähren eine Pauschalentschädigung von beispielsweise zwei Stunden zu gewähren
und ein freiwilliger Feuerwehrmann einen ersten Einsatz von 22 Uhr bis und ein freiwilliger Feuerwehrmann einen ersten Einsatz von 22 Uhr bis
22 Uhr 30 und anschließend einen zweiten Einsatz von 23 Uhr bis 23 Uhr 22 Uhr 30 und anschließend einen zweiten Einsatz von 23 Uhr bis 23 Uhr
40 ausführt, hat er ein Anrecht auf eine einzige Pauschalentschädigung 40 ausführt, hat er ein Anrecht auf eine einzige Pauschalentschädigung
von zwei Stunden, wobei eine Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen von zwei Stunden, wobei eine Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen
von einer Stunde und zehn Minuten hinzukommt. von einer Stunde und zehn Minuten hinzukommt.
Artikel 16 - Es wird bezweckt, den Vorteil einer Bestimmung, die nur Artikel 16 - Es wird bezweckt, den Vorteil einer Bestimmung, die nur
auf Mitglieder des Berufspersonals anwendbar war, auf Freiwillige auf Mitglieder des Berufspersonals anwendbar war, auf Freiwillige
auszudehnen. auszudehnen.
Artikel 17 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der in den Jahren 2015 bis Artikel 17 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der in den Jahren 2015 bis
2018 organisierten Weiterbildungen wird unter 24 liegen. Durch die 2018 organisierten Weiterbildungen wird unter 24 liegen. Durch die
vorgeschlagene Abänderung kann eine negative Auswirkung auf die vorgeschlagene Abänderung kann eine negative Auswirkung auf die
tabellenmäßige Entwicklung des Berufspersonals behoben werden. Im tabellenmäßige Entwicklung des Berufspersonals behoben werden. Im
Anschluss an die Bemerkung des Staatsrates kann bestätigt werden, dass Anschluss an die Bemerkung des Staatsrates kann bestätigt werden, dass
die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden der Weiterbildung in die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden der Weiterbildung in
den Jahren 2017 und 2018 im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 den Jahren 2017 und 2018 im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016
proportional zunehmen wird, da diese Zunahme von 2015 bis 2018 in proportional zunehmen wird, da diese Zunahme von 2015 bis 2018 in
Wirklichkeit 0-6-12-18 beträgt. Da die Abänderung von Artikel 150 des Wirklichkeit 0-6-12-18 beträgt. Da die Abänderung von Artikel 150 des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch den Königlichen Erlass Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 durch den Königlichen Erlass
vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher
Erlasse erfolgt ist, ist die Anzahl Stunden für die Jahre 2015 und Erlasse erfolgt ist, ist die Anzahl Stunden für die Jahre 2015 und
2016 zusammengerechnet worden, damit die Personalmitglieder, die 2016 zusammengerechnet worden, damit die Personalmitglieder, die
bereits 2015 eine Weiterbildung begonnen hatten, nicht benachteiligt bereits 2015 eine Weiterbildung begonnen hatten, nicht benachteiligt
werden. werden.
Artikel 18 - Die Bestimmung ermöglicht es, unter bestimmten Artikel 18 - Die Bestimmung ermöglicht es, unter bestimmten
Voraussetzungen die Leistungsvergütungen des freiwilligen Personals Voraussetzungen die Leistungsvergütungen des freiwilligen Personals
weiterhin vierteljährlich auszuzahlen. weiterhin vierteljährlich auszuzahlen.
Artikel 19 - Der Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Artikel 19 - Der Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen
Adjutanten wird eine zusätzliche Stufe hinzugefügt. Adjutanten wird eine zusätzliche Stufe hinzugefügt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106; Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2015; Dezember 2015;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/06 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/06 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.056/2 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.056/2 des Staatsrates vom 30. März
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen wird aufgehoben. Hilfeleistungszonen wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 2 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 6 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 7 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 18 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 9 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 21 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro Art. 10 - In Artikel 21 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro
geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen
Dienstalters" ersetzt. Dienstalters" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 11 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Der Zonenkommandant und die Berufsoffiziere, die bei einem Einsatz "Der Zonenkommandant und die Berufsoffiziere, die bei einem Einsatz
nicht in Rufbereitschaft sind, kommen in den Genuss einer Prämie auf nicht in Rufbereitschaft sind, kommen in den Genuss einer Prämie auf
der Grundlage von 7,6 Stunden für jeden Wochentag von Montag bis der Grundlage von 7,6 Stunden für jeden Wochentag von Montag bis
Freitag, der weder durch einen Urlaub noch eine Freistellung im Sinne Freitag, der weder durch einen Urlaub noch eine Freistellung im Sinne
von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April von Buch 9 Titel 1 Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April
2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszone gedeckt ist." Hilfeleistungszone gedeckt ist."
Art. 12 - Der Text in Artikel 26 § 4 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 12 - Der Text in Artikel 26 § 4 zweiter Gedankenstrich desselben
Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt:
"- Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,28." "- Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,28."
Art. 13 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 4 mit Art. 13 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Stufe "Personalmitglied auf Probe" der Leistungsvergütungstabelle "Die Stufe "Personalmitglied auf Probe" der Leistungsvergütungstabelle
des Feuerwehrmanns und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns des Feuerwehrmanns und der Leistungsvergütungstabelle des Kapitäns
sind anwendbar, solange das Mitglied des freiwilligen Personals sind anwendbar, solange das Mitglied des freiwilligen Personals
Personalmitglied auf Probe ist. Wenn die zeitweilige Ernennung mit Personalmitglied auf Probe ist. Wenn die zeitweilige Ernennung mit
einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird
der Stundensatz der Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht der Stundensatz der Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht
geändert." geändert."
Art. 14 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 14 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des
vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in
Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen."
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 46/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Der Rat kann durch eine Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Der Rat kann durch eine
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von
den Bestimmungen von Artikel 36 dieses Statuts abweicht, eine den Bestimmungen von Artikel 36 dieses Statuts abweicht, eine
Mindestvergütung pro Leistung von mehr als einer Stunde für Mitglieder Mindestvergütung pro Leistung von mehr als einer Stunde für Mitglieder
des freiwilligen Personals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive des freiwilligen Personals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive
Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in
Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat."
Art. 16 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. Art. 16 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art.
51 - Das Personalmitglied erhält in der neuen Gehaltstabelle 51 - Das Personalmitglied erhält in der neuen Gehaltstabelle
beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je nachdem, ob es beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je nachdem, ob es
Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - zu keinem Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - zu keinem
Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter dem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter dem
Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es
unter vorliegendes Statut fiel. unter vorliegendes Statut fiel.
Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein
eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der
Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird
für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine
Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro
Stunde berücksichtigt. Stunde berücksichtigt.
Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 52/1 mit folgendem Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 52/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 52/1 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der Weiterbildung, die "Art. 52/1 - Die Anzahl Unterrichtsstunden der Weiterbildung, die
jeweils in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnt sind, und an denen jeweils in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnt sind, und an denen
tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 teilgenommen worden ist, wird tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 teilgenommen worden ist, wird
jeweils mit folgendem Faktor multipliziert: jeweils mit folgendem Faktor multipliziert:
- 4 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen in den Jahren - 4 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen in den Jahren
2015 oder 2016 teilgenommen worden ist. 2015 oder 2016 teilgenommen worden ist.
- 2 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2017 - 2 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2017
teilgenommen worden ist. teilgenommen worden ist.
- 1,34 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2018 - 1,34 für Unterrichtsstunden der Weiterbildung, an denen im Jahr 2018
teilgenommen worden ist." teilgenommen worden ist."
Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 53/1 - In Abweichung von den Artikeln 34, 38 Absatz 3 et 41 kann "Art. 53/1 - In Abweichung von den Artikeln 34, 38 Absatz 3 et 41 kann
der Rat, falls in den meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone der Rat, falls in den meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone
bestand, die Leistungsvergütungen der Mitglieder des freiwilligen bestand, die Leistungsvergütungen der Mitglieder des freiwilligen
Personals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, diese Personals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, diese
Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich
auszuzahlen." auszuzahlen."
Art. 19 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird der Stufe 8 der Art. 19 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird der Stufe 8 der
Leistungsvergütungstabelle eines Adjutanten der Betrag von 11,72 EUR Leistungsvergütungstabelle eines Adjutanten der Betrag von 11,72 EUR
hinzugefügt. hinzugefügt.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 14 bis 18, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, Ausnahme der Artikel 14 bis 18, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden,
außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen,
für die die Artikel 14 bis 18 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem für die die Artikel 14 bis 18 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am
1. Januar 2016 in Kraft treten. 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 21 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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