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Arrêté Royal du 09 juillet 2013
publié le 02 août 2017

Arrêté royal déterminant les exigences applicables au personnel de sécurité. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2017030636
pub.
02/08/2017
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09/07/2013
ELI
eli/arrete/2013/07/09/2017030636/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


9 JUILLET 2013. - Arrêté royal déterminant les exigences applicables au personnel de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2013 déterminant les exigences applicables au personnel de sécurité (Moniteur belge du 22 octobre 2013), avec prise en compte de l'erratum correspondant (Moniteur belge du 31 octobre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die Anforderungen an das Sicherheitspersonal zusammenzufassen und zu verdeutlichen, insbesondere im Rahmen der europäischen Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer. Zunächst einmal bezüglich der auf den vorliegenden Entwurf anzuwendenden vorhergehenden Formerfordernisse ergeben sich diese, wie der Staatsrat betont, aus dem Begriff "Sicherheitsvorschriften, die den nationalen verordnungsrechtlichen Rahmen bilden", im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs.

Wie der Staatsrat angemerkt hat, erlegt Artikel 7 Paragraph 2 und 3 des oben genannten Gesetzes auf, dass wenn die in Paragraph 1 erwähnten Kriterien erfüllt sind, diese Regeln dem Konsultationsverfahren und dem Verfahren der vorherigen Mitteilung unterzogen werden.

Allerdings meinen wir, dass die in Artikel 7 Paragraph 1 genannten Kriterien des oben genannten Gesetzes vom 19. Dezember 2006, das Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft umsetzt, nicht durch den vorliegenden Entwurf erfüllt werden.

Der vorliegende Entwurf stellt im Sinne von Artikel 7 Paragraph 1 des oben genannten Gesetzes vom 19. Dezember 2006 keine "neue nationale Sicherheitsvorschrift, die auf einem höheren Sicherheitsniveau als demjenigen der gemeinsamen Sicherheitsziele gründet oder die Tätigkeiten der Eisenbahnunternehmen auf dem belgischen Netz beeinflussen kann" dar. Der vorliegende Entwurf ist vor allem aus dem Willen heraus entstanden, die Lesbarkeit der Texte zu verbessern.

Außerdem sind bezüglich der Änderungen, die der vorliegende Entwurf an den bestehenden Anforderungen anbringt, diese entweder erforderlich geworden aufgrund der Entwicklungen des Europarechts oder sie beabsichtigen die Aspekte zu regeln, die von den europäischen Rechtsvorschriften offengelassen wurden. Diese Änderungen zielen folglich nicht darauf ab, über das von den gemeinsamen Sicherheitszielen, die durch diese Vorschriften verfolgt werden, vorgesehene Sicherheitsniveau hinauszugehen.

Bezüglich der Überschrift des vorliegenden Entwurfes urteilt der Staatsrat, dass eine Ergänzung wünschenswert wäre, um anzugeben, dass der Entwurf sich auf den Eisenbahnverkehrsbetrieb bezieht. Die vom Staatsrat vorgeschlagene Überschrift ("Königlicher Erlass zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal der Benutzer der Eisenbahninfrastruktur") ist ebenfalls ungeeignet.

Tatsächlich beschränkt sich der Anwendungsbereich des vorliegenden Entwurfs nicht nur auf das Sicherheitspersonal der Benutzer der Eisenbahninfrastruktur, sondern schließt ebenfalls das Sicherheitspersonal anderer Einrichtungen mit ein, so beispielsweise die für die Instandhaltung zuständigen Stellen.

Ferner übernimmt die Überschrift des vorliegenden Entwurfes genau die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal, den der vorliegende Entwurf beabsichtigt zu ersetzen.

Außerdem entspricht der Begriff "Anforderungen an das Sicherheitspersonal" Wort für Wort den Befugnissen des Königs, aufgeführt in Artikel 6 Paragraph 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2006, das die Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses bildet.

Die Tatsache, dass der vorliegende Entwurf auf den Eisenbahnverkehrsbetrieb anwendbar ist, muss schließlich aus der Tatsache abgeleitet werden, dass dieser einen Ausführungserlass des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs darstellt.

Bezüglich der Präambel des vorliegenden Entwurfs legt der Staatsrat dar, dass weil der Entwurf unter anderem in seinen Artikeln 34 bis 38 beabsichtigt, die anwendbaren Zusatzvorschriften für das Sicherheitspersonal, das mit der Betreibung von Nostalgiefahrzeugen betraut ist, festzulegen, auch Artikel 6 Paragraph 2 Absatz 5 (und nicht Nummer 5) des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 als Rechtsgrundlage genannt werden muss.

Jedoch stellt Artikel 6 Paragraph 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2006, der dem König die Befugnis erteilt, um "die Anforderungen für die Betreibung von Nostalgiefahrzeugen" festzulegen, keine Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlass dar.

Dieser Entwurf bezieht sich insbesondere auf die Anforderungen an das Sicherheitspersonal, das Dienste an Bord von Nostalgiefahrzeugen leistet; er bezieht sich jedoch nicht auf die Vorschriften in Bezug auf die Betreibung dieser Fahrzeuge.

Die Anforderungen für die Betreibung von Nostalgiefahrzeugen bilden selbst den Gegenstand eines anderen Erlasses, nämlich des Ministeriellen Erlasses vom 26. Juli 2007 zur Annahme eines Lastenheftes für touristische Fahrten mit historischem Material auf der Eisenbahninfrastruktur.

In seinem Gutachten in Bezug auf Artikel 39 Paragraph 3 des Entwurfes betrachtet der Staatsrat es als übertrieben, dass bei einer vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung das Mitglied des Sicherheitspersonals, das vorbeugend seines Amtes enthoben wurde, sich systematisch einem Alkoholtest unterziehen muss und bittet darum, die Wörter "wird (...) unterzogen" durch die Wörter "kann (...) unterzogen werden" zu ersetzen.

Trotzdem scheint es uns, dass der systematische Charakter des Alkoholtests, der jedem Mitglied des Sicherheitspersonals auferlegt wird, das Gegenstand einer vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung der Sicherheitsfunktionen bildet, eine angemessene Maßnahme ist.

Tatsächlich sind Mitglieder des Infrastrukturbetreibers, die eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung der Sicherheitsfunktionen vornehmen, nicht dazu befugt, die Umstände zu beurteilen, unter denen die Durchführung dieses Alkoholtests angemessen ist.

Demzufolge würden freiwillige Alkoholtests im Rahmens dieses Entwurfs dazu führen, dass bestehende Sicherheitsniveau herabzusetzen, was nicht das durch den vorliegenden Entwurf verfolgte Ziel darstellt.

Es wurde folglich entschieden, diese Kontrolle systematisch durchzuführen, was bereits der Fall ist im Königlichen Erlass vom 15.

Mai 2011 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal, den der vorliegende Entwurf beabsichtigt zu ersetzen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

9. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 und Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 und Nr. 4 eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. Juli 2007 zur Annahme eines Lastenheftes für touristische Fahrten mit historischem Material auf der Eisenbahninfrastruktur;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juni 2009 zur Annahme eines Lastenheftes für das Sicherheitspersonal;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.881/4 des Staatsrates vom 11. März 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass Artikel 60/1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, der Artikel 37 § 3 der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen umgesetzt hat, vorsieht, dass Zugführer, denen es erlaubt war Züge zu führen gemäß den Bestimmungen, die anwendbar waren, bevor Artikel 60 Nr.1 oder 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs angewendet wurde, ihre beruflichen Tätigkeiten auf der Grundlage ihrer Rechte für eine maximale Dauer von sieben Jahren nach Erstellung der in Artikel 37/6 und 37/14 erwähnten Register des oben genannten Gesetzes fortsetzen können;

In der Erwägung, dass die Zugführer, die eine nationale gemäß den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juni 2009 ausgestellte Fahrerlaubnis besitzen, über das Recht verfügen ihre beruflichen Tätigkeiten für eine maximale Dauer von sieben Jahren nach Erstellung der in den oben genannten Artikeln erwähnten Register fortzusetzen;

In der Erwägung, dass diese Frist am 29. Oktober 2018 abläuft.

In der Erwägung, dass ab diesem Datum alle Zugführer im Besitz von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen sein müssen, gemäß dem durch die oben genannte Richtlinie 2007/59/EG, umgesetzt im Gesetz über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, eingeführten System.

In der Erwägung, dass in der Zwischenzeit die Anforderungen an die mit einer nationalen Fahrerlaubnis ausgestatteten Zugführer abgeändert werden müssen.

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Definitionen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs": das Gesetz vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; 2. "Gesetz über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur": das Gesetz vom 4.Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; 3. "Sicherheitspersonal": das Personal, das, wenn auch nur vorübergehend, ein oder mehrere sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausübt;4. "sicherheitsrelevante Tätigkeit": eine spezifische Tätigkeit, die eine direkte Auswirkung auf die Eisenbahnsicherheit hat und die durch eine Person (Angestellter oder Subunternehmer) im Rahmen seiner Arbeit, auf dem belgischen Eisenbahnnetz ausgeübt wird;5. "IM": der in Artikel 5 Nr.3 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Betreiber der Eisenbahninfrastruktur; 6. "Zugführer": das in Artikel 5 Nr.30 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Mitglied des Sicherheitspersonals; 7. "Sicherheitszulassung": die in Artikel 5 Nr.35 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Zulassung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; 8. "ECM" (für die Instandhaltung zuständige Stelle): die in Artikel 5 Nr.38 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Stelle; 9. "IB" (Benutzer der Eisenbahninfrastruktur): die Eisenbahnunternehmen, die aufgrund Artikel 6 des Gesetzes über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur über ein Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur verfügen sowie deren Hilfsunternehmen;der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zum Zweck des Unterhalts und der Verwaltung, der Erneuerung und der Erweiterung der Eisenbahninfrastruktur aufgrund Artikel 9 des Gesetzes über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur sowie seine Hilfsunternehmen; die Vereinigungen oder Unternehmen, die gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 26. Juli 2007 zur Annahme eines Lastenheftes für touristische Fahrten mit historischem Material auf der Eisenbahninfrastruktur die belgische Eisenbahninfrastruktur benutzen dürfen; 10. "Hilfsunternehmen": jede natürliche oder juristische Person, jede Vereinigung oder jedes Unternehmen, die/das die Eisenbahninfrastruktur benutzt und die/das vom EU oder IM in Anspruch genommen wird, unter dessen Kontrolle und Verantwortung.11. "EU" (Eisenbahnunternehmen): das in Artikel 5 Nr.4 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Unternehmen; 12. "Begleiter von Personenzügen": das in Artikel 5 Nr.30/1 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Zugpersonal, das sicherheitsrelevante Aufgaben ausführt; 13. "touristische Vereinigung": touristische Eisenbahnvereinigung, die touristische Fahrten mit historischem Material auf der Eisenbahninfrastruktur, gemäß der Anlage des Ministeriellen Erlasses vom 26.Juli 2007 zur Annahme eines Lastenheftes für touristische Fahrten mit historischem Material auf der Eisenbahninfrastruktur, durchführen darf.

Abschnitt 2 - Geltungsbereich Art. 2 - § 1 - Die allgemeinen in Kapitel 2 aufgeführten Anforderungen finden auf die Gesamtheit des Sicherheitspersonals Anwendung, mit Ausnahme der Anforderungen an das Sicherheitspersonal, das ausschließlich auf Streckenabschnitten arbeitet, die für Instandhaltungs-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten für den normalen Verkehr vorübergehend gesperrt sind. Die besonderen Anforderungen an dieses Personal werden durch den IM im Rahmen seiner Sicherheitszulassung festgelegt. § 2 - Die in Kapitel 3 aufgeführten Anforderungen finden auf die Gesamtheit des Sicherheitspersonals der IB Anwendung, mit Ausnahme des Personals, das die Sicherheitsfunktion "Zugführer" ausübt und das Inhaber einer europäischen Fahrerlaubnis ist. Die besonderen Anforderungen an dieses Sicherheitspersonal und an die europäische Fahrerlaubnis sind im Gesetz über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (Artikel 34 bis 37/22 und 37/24 bis 37/27 §§ 1 bis 4 und seine Anlagen V bis XI) und in seinen Ausführungserlassen aufgeführt.

In Abweichung von Absatz 1 finden die Abschnitte 3 und 4 des Kapitels 3 Anwendung auf das Personal, das die Sicherheitsfunktion "Zugführer" ausübt und das Inhaber einer europäischen Fahrerlaubnis ist. § 3 - Die besonderen in Kapitel 4 aufgeführten Anforderungen sind auf die Gesamtheit des Sicherheitspersonals der ECM anwendbar, mit Ausnahme des Personals, das mit der Instandhaltung von Güterwagen betraut ist und deren Tätigkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen erwähnt sind.

KAPITEL 2 - Anforderungen an die Gesamtheit des Sicherheitspersonals Art. 3 - Wenn es mehrere Tätigkeiten ausübt, beherrscht das Mitglied des Sicherheitspersonals die Gesamtheit seiner Aktivitäten und gibt es den Vorzug an sicherheitsrelevante Tätigkeiten, insbesondere im Fall von Störungen.

Art. 4 - Das Mitglied des Sicherheitspersonals erhält eine an seine Sicherheitsfunktion angepasste Ausbildung vor und während der ganzen Dauer der Ausübung seiner Tätigkeit.

Art. 5 - Wenn besondere Anforderungen es vorsehen, genügt das Mitglied des Sicherheitspersonals den medizinischen und gegebenenfalls psychologischen Kriterien vor und während der ganzen Dauer der Ausübung seiner Tätigkeit.

Art. 6 - § 1 - Das Sicherheitspersonal darf zu keiner Zeit während seines Dienstes unter dem Einfluss von Stoffen stehen, die die Wachsamkeit, die Konzentration oder das Verhalten beeinflussen.

Das Sicherheitspersonal darf nicht unter Alkoholeinfluss stehen, was sich aus der Anwesenheit eines Alkoholgehalts im Blut gleich oder größer als 0,20 Gramm auf 1 000 oder aus der Anwesenheit einer Alkoholkonzentration gleich oder größer als 0,09 Milligramm pro Liter Atemluft ergibt. § 2 - Das Sicherheitspersonal darf keine Tätigkeiten durchführen unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss von psychotropen Substanzen, wie beispielsweise Drogen, Betäubungsmittel oder zweckwidrig gebrauchte therapeutische Substanzen.

Der IB oder die ECM sieht Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen bezüglich des Konsums von Alkohol und psychotropen Substanzen vor. § 3 - Um eine Gefahrensituation für die Eisenbahnsicherheit zu vermeiden oder zu beenden, kann der IM ein Mitglied des Sicherheitspersonals auffordern, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, gemäß Artikel 27 des Gesetzes über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, oder im Rahmen der technischen Unterstützung, die er der Sicherheitsbehörde leistet, gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs.

Bei einem positiven Ergebnis oder bei einer Verweigerung des Alkoholtests, wird die Ausführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durch dieses Mitglied des Sicherheitspersonals unverzüglich aufgehoben.

Die Geräte, die im Rahmen des Alkoholtests verwendet werden, werden gemäß den Vorschriften des Herstellers unterhalten und geeicht.

Art. 7 - § 1 - Sobald ein Mitglied des Sicherheitspersonals feststellt oder hierüber informiert wird, dass er persönlich und individuell ein Risiko für die Eisenbahnsicherheit darstellt, stellt er die Ausübung seiner Sicherheitstätigkeiten ein und benachrichtigt unverzüglich den/die IB und die ECM, die ihn beschäftigt/beschäftigen. § 2 - Sobald ein Mitglied des Sicherheitspersonals einen Sachverhalt feststellt, der ein Risiko für die Eisenbahnsicherheit darstellen kann, informiert es unverzüglich den IM hierüber. § 3 - Wenn der IB oder die ECM feststellt oder unterrichtet wird, dass Sicherheitspersonal, das er/sie beschäftigt oder das auf seine/ihre Rechnung arbeitet, die Eisenbahnsicherheit in Gefahr bringt, ergreift er/sie unmittelbar die erforderlichen Maßnahmen, um dieses Risiko auszuschalten und um das Wiederkehren des Risikos zu vermeiden.

Der IB oder die ECM erstellt einen schriftlichen Bericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das Risiko auszuschalten und das Wiederkehren dieses Risikos zu vermeiden.

Falls es die Sicherheitsbehörde als erforderlich erachtet, kann sie dem IB oder der ECM mitteilen, dass die Maßnahmen nicht ausreichend sind und fordern, dass die Eignung der betreffenden Personen überprüft wird.

KAPITEL 3 - Anforderungen an die Gesamtheit des Sicherheitspersonals der IB Abschnitt 1 - Gemeinsame Anforderungen an das Sicherheitspersonal der IB Art. 8 - § 1 - Im Fall der IB gelten die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten als eine Gesamtheit der allgemeinen Sicherheitsfunktionen. § 2 - Folgende Sicherheitsfunktionen können bei allen IB ausgeübt werden: 1. Zugführer;2. Begleiter von Personenzügen;3. Leiter des Rangierdienstes;4. Triebfahrzeugbegleiter von Güterzügen;5. mit dem Rangieren beauftragter Bediensteter;6. mit der Zugbildung und -abfertigung beauftragter Bediensteter;7. mit der Leitung der Verwaltungshandlungen hinsichtlich des Rangierens, der Bedienung von Anlagen, der Zugbildung und -abfertigung beauftragter Bediensteter;8. mit der Bedienung von Weichen und Signalisierungen beauftragter Bediensteter (im Rahmen des zwischen dem EU und dem IM geschlossenen Vertrags);9. mit der vollständigen technischen Untersuchung des Rollmaterials, Fachgebiet "Güter", beauftragter Bediensteter;10. mit der technischen Untersuchung des Rollmaterials, Fachgebiet "Reisende", beauftragter Bediensteter;11. stellvertretender Leiter eines Bahnhofs Fachgebiet "Reisende" - Überwachung und Bedienung der Bahnsteige und Abstellgruppen;12. mit dem Rangieren beauftragter Bediensteter Fachgebiet "Reisende";13. mit Aufgaben hinsichtlich der Bedienung der Privatgleisanschlüsse beauftragter Bediensteter; 14. mit Aufgaben hinsichtlich der Bedienung einer Anlage (Werkstätte, Wagenausbesserungsstelle usw.) beauftragter Bediensteter. § 3 - Folgende Sicherheitsfunktionen sind dem IM vorbehalten: 1. für die Durchführung von Arbeiten verantwortlicher Bediensteter;2. Fahrstromverteiler;3. Arbeitszugbegleiter;4. Schrankenwärter;5. Wachposten;6. Fahrdienstbeamter;7. Bedienungspersonal und Stellwerksmeister;8. mobiler Stellwerksmeister. § 4 - Die in den §§ 1 und 2 aufgezählten Sicherheitsfunktionen verstehen sich als allgemeine Bezeichnungen und beinhalten keine Grade oder Qualifikationen.

Art. 9 - § 1 - Dieser Artikel behandelt allein die erforderlichen Sprachkenntnisse, die das Sicherheitspersonal benötigt, um aktiv und effizient zu kommunizieren in Routinesituationen, problematischen Situationen und Notfällen.

Die Form und der Inhalt der Mitteilungen sowie die anzuwendenden Verfahren werden durch den IM im Rahmen der Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur festgelegt. § 2 - Das Sicherheitspersonal, das mit dem IM über entscheidende Sicherheitsfragen kommuniziert, verfügt über ein ausreichendes Niveau der Sprachkenntnisse in der vom IM angegebenen Sprache.

Die Sprachkenntnisse des Sicherheitspersonals ermöglichen es ihm zumindest ein Gespräch zu führen und Informationen über Sicherheit, Arbeitsorganisation und Pünktlichkeit des Eisenbahnverkehrs gemäß den Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur auszutauschen. § 3 - Die Sprachkenntnisse des Sicherheitspersonals werden auf Grundlage der durch den IM angegebenen Sprache bewertet, auf Basis der drei folgenden Niveaus der Sprachkenntnisse: 1. ausreichende Sprachkenntnisse der französischen Sprache;2. ausreichende Sprachkenntnisse der niederländischen Sprache;3. ausreichende Sprachkenntnisse der französischen Sprache und niederländischen Sprache. Diese Bewertung findet für die Zugführer gemäß Artikel 18, für die Zugbegleiter gemäß Artikel 26 und für die anderen Sicherheitsfunktionen gemäß Artikel 32 statt.

Art. 10 - § 1 - Vor der Anerkennung des Statuts eines Hilfsunternehmens überprüft das EU oder der IM, dass dieses Hilfsunternehmen alle Voraussetzungen erfüllt, die ihm selbst bezüglich des Sicherheitspersonals auferlegt werden. § 2 - Gemäß der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleistet das Sicherheitsmanagementsystem des EU oder des IM die Kontrolle aller Risiken, einschließlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen. § 3 - Das EU oder der IM sorgt dafür, dass sein Hilfsunternehmen die Vorschriften erfüllt und seinen Verpflichtungen nachkommt. § 4 - Das EU oder der IM teilt die Erteilung oder den Entzug des Statuts eines Hilfsunternehmens der Sicherheitsbehörde mit.

Art. 11 - Wenn die Ausübung einer Sicherheitsfunktion mehr als sechs Monate unterbrochen wurde, nimmt der IB eine Überprüfung der beruflichen Eignung des betreffenden Sicherheitspersonals vor.

Art. 12 - § 1 - Der IB ist verantwortlich für die Genauigkeit der Daten auf den verschiedenen Dokumenten, die er verwaltet.

Er sorgt dafür, dass die Daten, falls erforderlich, unmittelbar ergänzt werden und kann die Nachweise zu diesen Daten stets vorlegen. § 2 - Der IB ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ein Dokument dessen Gültigkeitsdatum überschritten ist oder das der Inhaber aus welchen Gründen auch immer nicht mehr verwenden darf, noch weiter verwendet wird. § 3 - Sobald ein Mitglied des Sicherheitspersonals nicht mehr die Zertifizierungsvorschriften erfüllt, verbietet der IB dem Betreffenden unmittelbar Sicherheitsfunktionen auszuüben und entfernt ihn von der Liste seines Personals, das diese Funktionen ausüben darf.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen an die unterschiedlichen Funktionen des Sicherheitspersonals der IB Unterabschnitt 1 - Besondere Anforderungen an die Sicherheitsfunktion "Zugführer" Art. 13 - § 1 - Das Sicherheitspersonal, das die Funktionen eines Zugführers ausübt, ist zertifiziert, wenn es über die unten stehenden Dokumente verfügt, die durch eine zugelassene Einrichtung gemäß der geltenden Gesetzgebung ausgestellt wurden: 1. eine psychologische Bescheinigung;2. eine ärztliche Bescheinigung;3. ein Berufsbefähigungsbrevet. § 2 - Die Sicherheitsbehörde führt die in § 1 erwähnte Zertifizierung durch. § 3 - Die Zertifizierung wird konkretisiert durch die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer die alle drei Jahre ergänzt wird durch die Erneuerung der in den § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Dokumente. § 4 - Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer wird von den folgenden Anlagen begleitet: 1. "Bescheinigung der Streckenkenntnis";2. "Bescheinigung der Materialkenntnis". Diese Anlagen werden durch das EU oder den IM ausgestellt, das/der auf diese Weise bescheinigt, dass der Inhaber über die durch die Sicherheitsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse verfügt, was die Kenntnisse der Strecken und des Materials anbetrifft, die auf der Bescheinigung angegeben sind.

Art. 14 - § 1 - Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer entspricht dem in Anlage 1 dargestellten Modell. § 2 - Die Fahrerlaubnis nennt: 1. den Namen und die Adresse des Eisenbahnunternehmens in dessen Auftrag der Zugführer Fahrzeuge führen darf;2. die Klassen, mit denen der Inhaber fahren darf;3. eventuelle zusätzliche oder einschränkende Vermerke. Sie wird in der Sprache ausgestellt, in der das Berufsbefähigungsbrevet ausgestellt ist. § 3 - Der zertifizierte Zugführer ist bei der Ausübung seiner Funktion immer im Besitz seiner Fahrerlaubnis. § 4 - Um gültig zu sein, wird die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gleichzeitig von den folgenden Anlagen begleitet: 1. "Bescheinigung der Streckenkenntnis";2. "Bescheinigung der Materialkenntnis". Art. 15 - § 1 - Die Fahrerlaubnisklassen hängen ab von der Teilnahme des Zugführers an grundlegenden Ausbildungsmaßnahmen und Zusatzausbildungen:

Pour la consultation du tableau, voir image Artikel 1. § 1 - Die Bescheinigung der Streckenkenntnis entspricht dem in Anlage 1 dargestellten Modell. § 2 - Die Bescheinigung der Streckenkenntnis nennt: 1. die Strecken auf denen der Inhaber Fahrzeuge führen darf;2. eventuelle zusätzliche oder einschränkende Vermerke. § 3 - Die Anlage zur Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer wird vom EU oder IM ausgestellt, das/der auf diese Weise bestätigt anzuerkennen, dass der Zugführer, der hiervon Inhaber ist: 1. über die von den Sicherheitsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse hinsichtlich der Streckenkenntnis verfügt;2. den grundlegenden Ausbildungsmaßnahmen und Zusatzausbildungen hinsichtlich der besonderen Bestimmungen bezüglich gewisser Strecken oder Streckenabschnitte genügt. Die grundlegenden Ausbildungsmaßnahmen und Zusatzausbildungen hinsichtlich der besonderen Bestimmungen bezüglich gewisser Strecken oder Streckenabschnitte werden in der Anlage zur Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer angeführt. Es handelt sich hierbei um die folgenden Strecken oder Streckenabschnitte: 1. die Überleitstelle Nord-Midi;2. der Streckenabschnitt Ans-Lüttich;3. die Strecken mit einer TVM 430-Signaleinrichtung;4. die Strecken mit einer TBL 2-Signaleinrichtung;5. die Strecken mit einer ETCS-Signaleinrichtung;6. die Überleitstelle Nord-Süd Antwerpen. Art. 2 - § 1 - Die Bescheinigung der Materialkenntnis entspricht dem in Anlage 1 dargestellten Modell. § 2 - Die Bescheinigung der Materialkenntnis nennt: 1. die Art von Rollmaterial, das der Inhaber führen darf;2. den Eigentümer und die Zulassungsnummer im Fall von Arbeitsmaschinen. § 3 - Die Anlage zur Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer wird vom EU oder IM ausgestellt, das/der auf diese Weise bestätigt anzuerkennen, dass der Zugführer, der hiervon Inhaber ist: 1. über die von den Sicherheitsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse hinsichtlich der Materialkenntnis verfügt;2. die grundlegenden Ausbildungsmaßnahmen und Zusatzausbildungen bezüglich der Dienstart erfolgreich absolviert hat. Die Dienstart, für die der Inhaber zum Führen zugelassen wird, ist durch einen der folgenden Codes ausgewiesen, die auf der Anlage zur Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer stehen: 1. E: Führen eines Triebfahrzeugs mit Stromabnehmer;2. Z: Führen eines Triebfahrzeugs ohne Stromabnehmer;3. HSL: Führen eines Fahrzeugs auf einer Hochgeschwindigkeitslinie;4. AUTO: Führen von autonomen Arbeitsmaschinen oder leichten Nutzfahrzeugen. Art. 3 - § 1 - Die Sprachkenntnisse des Personalmitglieds, das die Sicherheitsfunktion als Zugführer ausübt, erlauben es ihm Sicherheitsinformationen, die in den Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur enthalten sind, auszutauschen. Dieser Austausch beruht auf formalisierten Verfahren, bei denen schriftliche Nachrichten und/oder vom IM vorgeschriebene Vordrucke verwendet werden. § 2 - Die zugelassene Einrichtung beurteilt die Sprachkenntnisse des Sicherheitspersonals, das die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausübt, während einer Prüfung, die gemäß der geltenden Gesetzgebung organisiert wird.

Art. 4 - Die zu erwerbenden Kompetenzen sowie die medizinischen und psychologischen Kriterien, denen die Mitglieder des Sicherheitspersonals entsprechen müssen, wenn sie die Sicherheitsfunktion "Zugführer" ausüben, sind in Anlage 1 aufgenommen.

Unterabschnitt 2 - Besondere Anforderungen an die Sicherheitsfunktion "Begleiter von Personenzügen" Art. 5 - Die Artikel 21 bis 27 werden angewendet unvermindert der Anforderungen, die auf die Sicherheitsfunktion "Begleiter von Personenzügen" Anwendung finden, gemäß dem Gesetz über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (Artikel 37/23).

Art. 6 - § 1 - Das Sicherheitspersonal, das die Funktionen eines Begleiters von Personenzügen ausübt, ist zertifiziert, wenn es über die unten stehenden Dokumente verfügt, die durch eine zugelassene Einrichtung gemäß der geltenden Gesetzgebung ausgestellt wurden: 1. eine psychologische Bescheinigung;2. eine ärztliche Bescheinigung;3. ein Berufsbefähigungsbrevet. § 2 - Die Sicherheitsbehörde führt die Zertifizierung durch. § 3 - Die Zertifizierung wird konkretisiert durch die Bescheinigung für Begleiter von Personenzügen, die alle drei Jahre ergänzt wird durch die Erneuerung der in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Dokumente. § 4 - Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller alle nützlichen Informationen in einem Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung erklärt und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet werden, zur Verfügung. § 5 - Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigungen für Begleiter von Personenzügen werden die in § 1 vorgesehenen Dokumente innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erstellt, die dem Zeitpunkt der Antragstellung der Bescheinigung vorhergehen.

Im Rahmen der Aktualisierung der Bescheinigungen für Begleiter von Personenzügen werden die in § 1 vorgesehenen Dokumente innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erstellt, die dem Ablaufdatum dieser Bescheinigungen vorhergehen.

Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 37/23 § 3 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs genannten Bestimmungen, wird das Sicherheitspersonal, das die Funktion des Begleiters von Personenzügen ausübt und den Arbeitgeber wechselt, nicht erneut zertifiziert, wenn: 1. der Begleiter von Personenzügen über die erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung der Sicherheitsfunktion des Begleiters von Personenzügen innerhalb des neuen Unternehmens verfügt;2. der Begleiter von Personenzügen im Besitz von Dokumenten ist, die diese vorhergehenden Kompetenzen belegen;3. der Begleiter von Personenzügen in der Lage ist, die seinem neuen Arbeitgeber spezifischen Vorschriften anzuwenden;4. der Begleiter von Personenzügen seine Tätigkeiten nicht länger als sechs Monaten unterbrochen hat. § 2 - Wenn der neue Arbeitgeber feststellt, dass der Begleiter von Personenzügen die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt er ihm eine Bescheinigung über Fachkenntnisse aus.

Wenn der neue Arbeitgeber feststellt, dass der Begleiter nicht die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, informiert er ihn darüber, dass er dazu verpflichtet ist, seine Bescheinigung für Begleiter durch die Erneuerung seines Berufsbefähigungsbrevets aktualisieren zu lassen. § 3 - Der Begleiter informiert die Sicherheitsbehörde über seinen Arbeitgeberwechsel.

Art. 8 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann jederzeit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu überprüfen, ob das Sicherheitspersonal, das die Funktion eines Begleiters von Personenzügen ausübt, die gemäß dem vorliegenden Erlass ausgestellten Dokumente besitzt. § 2 - Wenn die Sicherheitsbehörde der Meinung ist, dass ein Begleiter von Personenzügen ein oder mehrere erforderliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, trifft sie folgende Maßnahmen: 1. falls es sich um eine Bescheinigung für Begleiter von Personenzügen handelt, setzt die Sicherheitsbehörde diese aus.Die Aussetzung ist vorübergehend oder endgültig je nach Höhe des für die Eisenbahnsicherheit entstandenen Risikos. Die Sicherheitsbehörde teilt ihre begründete Entscheidung unmittelbar dem Betreffenden und dessen Arbeitgeber mit. Sie nennt das anzuwendende Verfahren zur Wiedererlangung der Bescheinigung; 2. falls es sich um eines der in Artikel 21 § 1 erwähnten Dokumente handelt, richtet sich die Sicherheitsbehörde an den Aussteller dieses Dokuments und beantragt entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung des Dokuments.Der Aussteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen und informiert die Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von vier Wochen darüber. Die Sicherheitsbehörde kann dem Betreffenden verbieten auf dem belgischen Netz aktiv zu sein, solange sie auf die Information des Ausstellers wartet. Innerhalb von zehn Tagen ab dem Erhalt der Information spricht sich die Sicherheitsbehörde aus über die Aufhebung oder die Beibehaltung des von ihr auferlegten Verbots auf dem belgischen Netz aktiv zu sein.

Art. 9 - § 1 - Die Bescheinigung für Begleiter von Personenzügen wird auf den Namen des zertifizierten Begleiters von Personenzügen ausgestellt, der diese jederzeit bei der Ausübung seiner Funktion bei sich trägt.

Sie entspricht dem in Anlage 2 dargestellten Modell. § 2 - Um gültig zu sein wird diese Bescheinigung für Begleiter von Personenzügen von einer Anlage mit dem Titel "Bescheinigung über Fachkenntnisse" begleitet.

Art. 10 - § 1 - Die Bescheinigung über Fachkenntnisse wird vom EU ausgestellt, das auf diese Weise bestätigt anzuerkennen, dass der Begleiter von Personenzügen, der hiervon Inhaber ist: 1. über die von den Sicherheitsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse hinsichtlich der Materialkenntnis verfügt;2. die grundlegenden Ausbildungsmaßnahmen und Zusatzausbildungen hinsichtlich der besonderen Bestimmungen bezüglich gewisser Strecken oder Streckenabschnitte erfolgreich abgeschlossen hat;3. über das erforderliche Niveau der Sprachkenntnisse im Französischen und/oder Niederländischen verfügt. § 2 - Die Bescheinigung über Fachkenntnisse entspricht dem in Anlage 2 dargestellten Modell.

Art. 11 - § 1 - Die Sprachkenntnisse des Personalmitglieds, das die Sicherheitsfunktion als Begleiter von Personenzügen ausübt, erlauben es ihm Sicherheitsinformationen, die in den Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur enthalten sind, auszutauschen. Dieser Austausch beruht auf formalisierten Verfahren, bei denen schriftliche Nachrichten und/oder vom IM vorgeschriebene Vordrucke verwendet werden. § 2 - Die zugelassene Einrichtung beurteilt die Sprachkenntnisse des Sicherheitspersonals, das die Funktion eines Begleiters von Personenzügen ausübt, während einer Prüfung, die gemäß der geltenden Gesetzgebung organisiert wird.

Art. 12 - Die zu erwerbenden Kompetenzen ebenso wie die medizinischen und psychologischen Kriterien, denen die Mitglieder des Sicherheitspersonals die die Sicherheitsfunktion "Begleiter von Personenzügen" ausüben entsprechen, sind in Anlage 2 aufgenommen.

Unterabschnitt 3 - Besondere Anforderungen an die anderen Sicherheitsfunktionen Art. 13 - § 1 - Das Mitglied des Sicherheitspersonals, das eine andere Sicherheitsfunktion ausübt als Zugführer oder Begleiter von Personenzügen, wird vom IB zertifiziert. § 2 - Mithilfe der Zertifizierung beschließt der IB, dass eine Person ein oder mehrere Sicherheitsfunktionen ausüben darf. Der IB: 1. stellt sicher, dass die betreffende Person die erforderlichen medizinischen und fachlichen Bedingungen erfüllt und dass sie über die Merkmale und Besonderheiten der Sicherheitsfunktionen, die sie ausübt, informiert ist;2. stellt sicher, dass die Ziele der grundlegenden Ausbildungsmaßnahmen und Zusatzausbildungen tatsächlich von der zu zertifizierenden Person erreicht wurden und dass sie eine ärztliche Bescheinigung besitzt. § 3 - Das Mitglied des Sicherheitspersonals, das eine andere Sicherheitsfunktion ausübt, hat mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet. § 4 - Im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems macht der IB Folgendes: 1. er beschreibt die Auswahl- und Einstellungskriterien, die Zugang zur Funktion geben;2. er regelt die Zertifizierung seines Sicherheitspersonals, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Eignung der Prüfer und der Organisation der Prüfungen;3. falls er dies für erforderlich erachtet, bestimmt er die Gültigkeitsdauer der Zertifizierungen, die er ausstellt sowie die Modalitäten für die Aktualisierung, unter der Voraussetzung, dass der Zertifizierte medizinisch tauglich bleibt und seine Sicherheitsfunktion mit ausreichender Kontinuität ausgeübt hat;4. er organisiert die individuelle Betreuung des Personals, das eine Sicherheitsfunktion ausübt, im Hinblick auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung der erforderlichen medizinischen, psychologischen und fachlichen Fähigkeiten. Art. 14 - § 1 - Die berufliche Eignung bezieht sich auf die zur Ausübung von jeder Sicherheitsfunktion erforderlichen beruflichen Kompetenzen, inklusive der eigentlichen Fachkenntnisse und die Fähigkeit diese auf eine korrekte Weise umzusetzen, sowohl unter normalen Bedingungen als auch bei Störungen. § 2 - Die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur sind die Folgenden: 1. allgemeine Kenntnisse über den Betrieb des belgischen Eisenbahnsystems unter Berücksichtigung der ausgeübten Sicherheitsfunktionen, die beinhalten: a) die Funktionsweise der Sicherheitssysteme;b) die Bedeutung der verschiedenen Sicherheitsfunktionen;c) allgemeine Kenntnisse der Eisenbahnrisiken, insbesondere denen, die mit dem Verkehr verbunden sind, ungeachtet der Zugförderungsart;2. allgemeine Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften;3. besondere Kenntnisse über jede Sicherheitsfunktion. § 3 - Die Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse im Arbeitsumfeld einzusetzen, sowohl unter normalen Bedingungen als auch bei Störungen, beinhaltet: 1. die Anwendung der Verfahren und der Vorschriften in Verbindung mit den ausgeübten Sicherheitsfunktionen zu beherrschen, inklusive der Kommunikationsverfahren;2. die Verwendung der Anlagen, des Materials und der Gerätschaften zu beherrschen;3. die Anwendung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz hinsichtlich des Personals zu beherrschen und im Allgemeinen über die Fähigkeit zu verfügen, sein Verhalten an die unterschiedlichen Berufssituationen anzupassen. Art. 15 - § 1 - Der IB führt ein Register der Sicherheitsfunktionen, das für jede zertifizierte Person die folgenden Daten enthält: 1. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum;2. die anerkannte(n) Sicherheitsfunktion(en);3. das Datum der Zertifizierung;4. die Arbeitsstelle(n) an der/denen diese Funktion(en) ausgeführt werden darf/dürfen, falls diese Arbeitsstelle eine besondere Kenntnis im Zusammenhang mit der Bedienung von Vorrichtungen hinsichtlich der Sicherheit des Zugverkehrs erfordert;5. die mögliche Gültigkeitsdauer der Zertifizierung. § 2 - Der IB führt die Dokumente, die die berufliche Eignung des Mitglieds des Sicherheitspersonals bescheinigt und teilt der Sicherheitsbehörde die Anzahl und den Standort der Register mit, die er eröffnet hat und informiert letztere über jede Änderung der Anzahl dieser Register oder ihrer Standorte.

Art. 16 - Der IB stellt seinem Personal, das eine andere Sicherheitsfunktion fernab der Stelle des Registers oder außerhalb der Stunden, in denen das Register zugänglich ist, ausübt, einen beruflichen Befähigungsnachweis aus. Dieser Nachweis bestätigt, dass sein Inhaber im Register steht.

Dieser Nachweis verzeichnet alle Sicherheitsfunktionen für die das Mitglied des Sicherheitspersonals zertifiziert ist.

Art. 17 - Der IB beurteilt bei der Zertifizierung die Sprachkenntnisse seines Sicherheitspersonals, das andere Sicherheitsfunktionen ausübt, wenn besondere Anforderungen dies vorschreiben.

Art. 18 - Die zu erwerbenden Kompetenzen und die medizinischen und psychologischen Kriterien, die die Mitglieder des Sicherheitspersonals erfüllen, die andere Sicherheitsfunktionen als Zugführer und Begleiter von Personenzügen ausüben, sind in Anlage 3 aufgenommen.

Abschnitt 3 - Auf das Personal des IB, das Sicherheitsfunktionen ausübt im Rahmen von touristischen Fahrten mit historischem Material auf dem nationalen Eisenbahnnetz, anzuwendende Zusatzvorschriften Art. 19 - § 1 - Die touristische Vereinigung, die die Eisenbahninfrastruktur im Rahmen von touristischen Fahrten verwenden darf, nimmt das zertifizierte Sicherheitspersonal eines EU oder des IM für die Ausübung der Sicherheitsfunktionen "Zugführer" und "Begleiter von Personenzügen" in Anspruch. Sie führt eine Liste der Namen und Funktionen der in Anspruch genommenen Mitglieder des Sicherheitspersonals sowie des Namens des betreffenden EU oder des IM. § 2 - Um Leistungen für die touristische Vereinigung erbringen zu können, die das nationale Eisenbahnnetz im Rahmen von touristischen Fahrten verwenden darf, erhält das zertifizierte Mitglied des Sicherheitspersonals dafür die Zulassung des betreffenden EU oder IM. § 3 - Die Modalitäten für die Verwendung dieses Personals werden einvernehmlich von den betroffenen Parteien festgelegt, die ein System ausarbeiten, welches sicherstellt, dass das für verschiedene EU arbeitende Mitglied des Sicherheitspersonals die Vorschriften für nachfolgende Bereiche einhält: 1. Anzahl der maximalen aufeinanderfolgenden Leistungen;2. Lenkzeiten;3. Zeitraum zwischen zwei Leistungen;4. Höchstdauer einer Leistung;5. berufliche Eignung;6. medizinische Eignung. Art. 20 - Die touristische Vereinigung sorgt dafür, dass ihr Sicherheitspersonal die technischen Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung kennt und anwenden kann.

Art. 21 - Wenn die touristische Vereinigung eigenes Material verwendet, händigt sie dem Zugführer und dem Begleiter von Personenzügen ein Dokument aus, das die Kenntnis des betreffenden historischen Materials beweist.

Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Sicherheitspersonals, das eine andere Sicherheitsfunktion ausübt als Zugführer oder Begleiter von Personenzügen im Auftrag einer touristischen Vereinigung, wird durch diese letzte zertifiziert. § 2 - Für die Ausübung dieser anderen Sicherheitsfunktionen kann die touristische Vereinigung: 1. entweder durch ein EU oder einen IM ausgebildetes Sicherheitspersonal verwenden;2. oder selbst dieses Sicherheitspersonal ausbilden. § 3 - Um Leistungen für die touristische Vereinigung erbringen zu können, die das nationale Eisenbahnnetz im Rahmen von touristischen Fahrten verwenden darf, erhält das zertifizierte Mitglied des Sicherheitspersonals, das andere Sicherheitsfunktionen ausübt, dafür die Zulassung des betreffenden EU oder IM. Art. 23 - Wenn ein Personenzug zwischen einer Anlage auf einer Museumsbahnlinie und einem Bahnhof auf dem nationalen Eisenbahnnetz verkehrt, kann von der Verpflichtung einen Begleiter von Personenzügen einzusetzen abgewichen werden, solange: 1. der Zug keine Hauptgleise verwendet;2. der Zugführer die gewöhnlichen Aufgaben des Begleiters von Personenzügen verrichtet;3. die touristische Vereinigung den Zugführer, der die gewöhnlichen Aufgaben des Begleiters von Personenzügen verrichtet, hierfür schult und zertifiziert;4. das verwendete Rollmaterial mit einer selbstschließenden Tür ausgerüstet ist;5. der Zug aus einem einzigen Motorfahrzeug ohne Durchgangsmöglichkeit besteht, sodass der Zugführer alle Reisenden sehen kann. Abschnitt 4 - Präventive Aussetzung von Sicherheitsfunktionen Art. 24 - § 1 - Wenn das durch den IM dazu ermächtigte Personal feststellt, dass ein Mitglied des Sicherheitspersonals eines IB ein Risiko für die Eisenbahnsicherheit darstellt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen inklusive der präventiven Aussetzung von Sicherheitsfunktionen des betreffenden Personalmitglieds, gemäß Artikel 27 des Gesetzes über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

Der IM übergibt dem Mitglied des Sicherheitspersonals hierzu ein Dokument, in dem die präventive Aussetzung seiner Sicherheitsfunktionen bescheinigt wird. Anlage 4 enthält ein Modell dieses Dokumentes.

Der IM informiert unmittelbar, spätestens aber am darauffolgenden Werktag, die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 27 des Gesetzes über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

Er informiert ebenfalls den/die betreffenden IB. § 2 - Die präventive Aussetzung der Sicherheitsfunktionen betrifft die Gesamtheit der Funktionen für die das Sicherheitspersonal zertifiziert ist, auch wenn diese Funktionen bei mehreren IB ausgeübt werden. § 3 - Das Mitglied des Sicherheitspersonals, das den Gegenstand einer präventiven Aussetzung bildet, wird einem Alkoholtest unterzogen. § 4 - Der IB der für das Mitglied des Sicherheitspersonals verantwortlich ist, das vom Zwischenfall betroffen ist, der zur präventiven Aussetzung führt, analysiert den Tatbestand und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ein solches Risiko erneut auftritt. § 5 - Die in den §§ 1 bis 4 vorgesehenen Bestimmungen sind ebenfalls auf das Mitglied des Sicherheitspersonals anzuwenden, dessen Verhalten eine medizinische oder psychologische Untauglichkeit vermuten lässt.

KAPITEL 4 - Besondere Anforderungen an das Sicherheitspersonal der ECM Art. 25 - Wenn das Sicherheitspersonal der ECM auf der Eisenbahninfrastruktur arbeitet, folgt es den Vorschriften des IM, inklusive der in Artikel 6 § 1 des Gesetzes über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten Sicherheitsvorschriften.

Art. 26 - § 1 - Die ECM führt ein Kompetenzmanagementsystem ein, um: 1. festzulegen, welche Stellen Sicherheitsaufgaben enthalten;2. Sicherheitspersonal für Aufgaben einzusetzen, für die sie zuständig ist. § 2 - Das Kompetenzmanagementsystem der ECM enthält Verfahren zur Verwaltung der Kompetenzen des Sicherheitspersonals und umfasst mindestens das Folgende: 1. die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung, die zur Ausübung der an seine Verantwortlichkeiten angepassten Sicherheitsaufgaben erforderlich sind;2. die Auswahlkriterien, darunter die Grundausbildung und die geistige und körperliche Tauglichkeit;3. die Grundausbildung und -qualifikation oder Zertifizierung von erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten;4. die Gewährleistung, dass alle Personalmitglieder sich über die Relevanz und Wichtigkeit ihrer Aktivitäten und die Weise bewusst sind, in der sie zur Durchführung der Sicherheitsziele beitragen;5. die regelmäßige Weiterbildung und Aktualisierung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;6. die regelmäßigen Kontrollen der Kompetenzen und, gegebenenfalls, der geistigen und körperlichen Tauglichkeit;7. erforderlichenfalls, die besonderen Maßnahmen bei Unfällen/Zwischenfällen oder längerer Abwesenheit. Art. 27 - § 1 - Wenn die ECM ein Subunternehmen bezüglich des Sicherheitspersonals hinzuzieht, verfügt sie über Verfahren, um: 1. bei der Auswahl zu überprüfen, ob die Vertragspartner, Subunternehmen und Lieferanten kompetent sind;2. die Anforderungen festzulegen, die die Vertragspartner und Lieferanten erfüllen müssen;3. zu überprüfen, ob die Lieferanten oder Vertragspartner sich der Risiken bewusst sind. § 2 - Der Vertrag zwischen der ECM und ihrer Subunternehmen enthält mindestens die Grundprinzipien der folgenden Prozesse, deutlich definiert, bekannt und zugewiesen: 1. Verantwortlichkeiten und Aufgaben hinsichtlich Eisenbahnsicherheitsproblemen;2. Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung relevanter Informationen zwischen den beiden Parteien;3. Rückverfolgbarkeit der Dokumente bezüglich der Sicherheit. Art. 28 - Die Fachkenntnisse zur Ausführung der Sicherheitsaufgaben in Verbindung mit der Instandhaltung der Fahrzeuge sind insbesondere die Folgenden: 1. den Sicherheitsaspekt der verschiedenen auf dem Fahrzeug vorhandenen Ausrüstungen begreifen und deren Funktionsweise kennen;2. die Überprüfung, ob die Ausrüstung des Fahrzeugs den technischen Unterlagen und/oder anderen Instandhaltungsunterlagen entspricht;3. die unterschiedlichen spezifischen Werkzeuge zur Instandhaltung des Fahrzeugs auf eine korrekte und angemessene Weise verwenden können;4. Fehler in der Ausrüstung erkennen und diese beheben können, im Rahmen der technischen mit dieser Aufgabe verbundenen Kenntnisse;5. ausführen von Kontrolltests im Anschluss an Instandsetzungsarbeiten von Ausrüstungen;6. die Sicherheitsvorschriften für das Personal anwenden;7. die Rückverfolgbarkeit der Feststellungen sowie der Ergebnisse der ausgeführten Arbeiten gewährleisten. KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 29 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlasses vom 16.Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind; 2. der Königliche Erlass vom 15.Mai 2011 zur Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal; 3. der Ministerielle Erlass vom 26.Juli 2007 zur Annahme eines Lastenheftes für touristische Fahrten mit historischem Material auf der Eisenbahninfrastruktur, Anlage 1, Teil 3, Punkt 3.2.2 und 4; 4. der Ministerielle Erlass vom 9.Juni 2009 zur Annahme eines Lastenheftes für das Sicherheitspersonal.

Art. 30 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Pour la consultation du tableau, voir image

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