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Arrêté Royal du 09 juillet 2012
publié le 30 septembre 2014

Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2014000674
pub.
30/09/2014
prom.
09/07/2012
ELI
eli/arrete/2012/07/09/2014000674/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


9 JUILLET 2012. - Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 juillet 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr.44 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch Artikel 41 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, werden die Mindest- und Höchstbeträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen bei Verstößen gegen das Gesetzbuch und die Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzbuches festgelegt. Dieser Absatz dient dazu, in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine abschreckende Wirkung zu erzielen, so wie diese Absicht auch in Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches (EStGB 92) vorkommt; er dient ebenfalls dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer Steuerpflichten - vor allem in Bezug auf die Einreichung von Erklärungen - zu bewegen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen je nach Art und Schwere des Verstoßes zu bestrafen.

Diese Bestimmung ermächtigt den König, die Tabellen mit der Gliederung dieser Geldbußen festzulegen, wobei insbesondere die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird.

Artikel 2 des Königlichen Erlasses betrifft eine Bestimmung, durch die Verstöße, mit denen die Hinterziehung der Steuer beabsichtigt wurde, auf konsequentere Weise bestraft werden; dabei wird jedoch der Höchstbetrag von 5.000 EUR wie in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegt nicht überschritten.

Artikel 3 des vorliegenden Erlasses regelt die Weise, wie Geldbußen für gleiche Verstöße angewandt werden.

Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass, in dem die Gliederung der Geldbußen je nach Art des Verstoßes festgelegt wird, berücksichtigt die vorerwähnten Prinzipien und die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegten Mindest- und Höchstbeträge.

Vorliegender Entwurf tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, Datum des Inkrafttretens von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE

9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr.44 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Juni 2012;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches an vorerwähntem Datum in Kraft treten müssen, um deren Rechtssicherheit zu gewährleisten, - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.589/1 des Staatsrates vom 28. Juni 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Beträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen bei Verstößen, die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt sind, werden in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.

Art. 2 - Wurde der Verstoß mit der Absicht begangen, die Steuer zu hinterziehen, wird der Betrag der höchsten Geldbuße, die für diesen Verstoß vorgesehen ist, verdoppelt, wobei die Geldbuße pro Verstoß nicht mehr als 5.000 EUR betragen darf.

Art. 3 - Für die Festlegung des Betrags der anzuwendenden Geldbuße werden gleiche Verstöße, die während eines Zeitraums von vier Jahren vor dem Zeitpunkt des Verstoßes begangen wurden, berücksichtigt.

Verstöße gelten als erste Verstöße, wenn vor dem Datum, an dem sie begangen wurden, die gleichen Verstöße nicht geahndet worden sind.

Art. 4 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 44 vom 21. Oktober 1993 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2012.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE

Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer ABSCHNITT 1: ERKLÄRUNGSPFLICHTEN

I. Erklärung erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches

A. Nichteinreichung

1.000 EUR pro Erklärung

B. Verspätete Einreichung

100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR

C. Nicht korrekt ausgefüllt

Pro Erklärung: - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR - Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR

D. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der Einreichung

250 EUR pro Erklärung

E. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens

400 EUR pro Erklärung

F. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten Mitteilung

50 EUR pro Zahlung

II. Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1 und 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches und in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 14

A. Nichteinreichung

1.000 EUR pro Erklärung

B. Verspätete Einreichung

100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR

C. Nicht korrekt ausgefüllt

Pro Erklärung: - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR - Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR

D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens

400 EUR pro Erklärung

E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten Mitteilung

50 EUR pro Zahlung

III. Andere Erklärungen

A. Nichteinreichung

500 EUR pro Erklärung

B. Verspätete Einreichung

100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag von 500 EUR

C. Nicht korrekt ausgefüllt

Pro Erklärung: - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR - Andere Unregelmäßigkeiten: 300 EUR

D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens

200 EUR pro Erklärung

E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten Mitteilung

50 EUR pro Zahlung

IV. Listen und Aufstellungen

1. Jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden erwähnt in Artikel 53quinquies des Gesetzbuches

A.Nichteinreichung

3.000 EUR pro Liste

B. Verspätete Einreichung a) Verspätung von höchstens drei Monaten

Pro Liste: - Leere Liste: 50 EUR - Andere Liste: 25 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag von 75 EUR und einem Höchstbetrag von 1.500 EUR

b) Verspätung von höchstens neun Monaten

- Leere Liste: 150 EUR - Andere Liste: 75 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag von 225 EUR und einem Höchstbetrag von 2.250 EUR

c) Verspätung von mehr als neun Monaten

3.000 EUR pro Liste

C. Unregelmäßigkeiten a) Fehlende Angaben


150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR

b) Fehlerhafte Angaben


- Mitteilung der richtigen Angaben binnen zwei Monaten nach dem tatsächlichen Einreichungsdatum

25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem Höchstbetrag von 750 EUR

- Andere Fälle

50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR

c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens

400 EUR pro Liste

2.Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnt in Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches und Liste der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge erwähnt in Artikel 53sexies § 2 des Gesetzbuches

A. Nichteinreichung

3.000 EUR pro Dokument

B. Verspätete Einreichung a) Verspätung von höchstens zwei Monaten

Pro Dokument: 25 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 75 EUR und einem Höchstbetrag von 1.500 EUR

b) Verspätung von höchstens sechs Monaten

75 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 225 EUR und einem Höchstbetrag von 2.250 EUR

c) Verspätung von mehr als sechs Monaten

3.000 EUR pro Dokument

C. Unregelmäßigkeiten a) Fehlende Angaben


150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR

b) Fehlerhafte Angaben


- Vermerk der richtigen Angaben in der danach einzureichenden Liste

25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem Höchstbetrag von 750 EUR

- Andere Fälle

50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR

c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens

400 EUR pro Dokument

d) Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der Einreichung

250 EUR

3.Andere Listen und Aufstellungen

A. Nichteinreichung

250 EUR pro Dokument

B. Verspätete Einreichung

50 EUR pro Dokument und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag von 250 EUR

C. Fehlende oder fehlerhafte Angaben

50 EUR pro fehlende oder fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 200 EUR

D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens

200 EUR pro Dokument


ABSCHNITT 2: DURCH ODER AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN VORGESEHENE RECHNUNGEN UND ANDERE DOKUMENTE

I. Rechnungen und gleichwertige Dokumente

A. Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist erstellt oder ausgestellt

Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR

B. Erfüllen eine andere durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehene Verpflichtung nicht, in den anderen Abschnitten erwähnte Verstöße ausgenommen

Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: - 1. Verstoß: * Rein zufälliger Verstoß oder Verstoß, der den Interessen der Staatskasse nicht schadet: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem Höchstbetrag von 250 EUR * Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR

II. Kassenzettel und Notas oder Quittungen

A. Benutzung eines Kassensystems, das nicht dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, entspricht

- 1.Verstoß: 1.500 EUR - 2. Verstoß: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR

B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 1

Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR

C. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt

- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR

D. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen Notas oder Quittungen

- 1. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR

E. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind

- 1. Verstoß: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR

III. Andere Dokumente und Berichte vorgesehen durch oder aufgrund der Vorschriften

Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist erstellt oder nicht mit den Vorschriften übereinstimmend

Pro Dokument oder Bericht: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 250 EUR - 2. Verstoß: 100 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 2.500 EUR


ABSCHNITT 3: VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH BUCHHALTUNG

I. Bücher, Register und Journale, deren Führung durch oder aufgrund der Vorschriften vorgeschrieben ist

A. Nicht geführt

Pro Buch, Register oder Journal: - 1. Verstoß: 1.500 EUR - 2. Verstoß: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR

B. Erfüllen eine oder mehrere der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Formvorschriften nicht

Pro Buch, Register oder Journal: - 1. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR

C. Befinden sich nicht an dem durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Ort oder sind an diesem Ort nicht zugänglich

200 EUR pro Buch, Register oder Journal

D. Erforderliche Eintragung nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist getätigt

Pro Eintragung: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR

E. Getätigte Eintragung oder Berichtigung nicht mit den durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmend

Pro Eintragung: - 1. Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem Höchstbetrag von 250 EUR - 2. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - nachfolgende Verstöße: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR

II. Duplikate von Dokumenten erwähnt in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1

Nicht erstellt

Pro Duplikat: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR

III. Andere Dokumente und Daten, die durch oder aufgrund der Vorschriften zu erstellen beziehungsweise zu erfassen sind

Nicht erstellt beziehungsweise erfasst

Pro Verstoß: - 1. Verstoß: 250 EUR - 2. Verstoß: 500 EUR - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR


ABSCHNITT 4: KONTROLLMASSNAHMEN

I. Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer erwähnt in Artikel 53quater des Gesetzbuches

Nichteinhaltung

250 EUR pro Verstoß

II. Verpflichtungen zur Mitteilung von Auskünften an die Verwaltung vorgesehen durch oder aufgrund der Vorschriften

Nichteinhaltung

250 EUR pro Verstoß

III. Verpflichtung erwähnt in Artikel 60 des Gesetzbuches

A. Nicht erfolgte Aufbewahrung

- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR

B. Nicht konforme Aufbewahrung

- 1. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.500 EUR

IV. Verpflichtungen erwähnt in den Artikeln 61, 62, 62bis und 63 des Gesetzbuches

Nichteinhaltung

- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR


ABSCHNITT 5: INTERNATIONAL

I. Artikel 39, 39bis, 39quater, 40, 40bis, 41 und 42 des Gesetzbuches - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969

A. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schriftstücke und Dokumente, die zum Nachweis des Anrechts auf Steuerbefreiung vorgelegt werden

Pro Schriftstück oder Dokument: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR

B. Verstöße in Bezug auf Erteilung oder Verwendung der durch die Vorschriften vorgesehenen Erlaubnis

- 1. Verstoß: 250 EUR - 2. Verstoß: 500 EUR - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR

II. Artikel 52 des Gesetzbuches

Andere Verstöße als die in Artikel 70 §§ 1 und 3 des Gesetzbuches erwähnten Verstöße in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Güter unter den in Artikel 52 § 1 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Bedingungen

125 EUR pro Verstoß


ABSCHNITT 6: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Andere durch das Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse vorgesehene Verpflichtungen als die in den Abschnitten 1 bis 5 der vorliegenden Anlage erwähnten Verpflichtungen

- 1. Verstoß: 250 EUR - 2. Verstoß: 500 EUR - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR


1 Ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat.

Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE

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