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Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 44 tot vaststelling van het bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
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9 JUILLET 2012. - Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes 9 JULI 2012. - Koninklijk besluit nr. 44 tot vaststelling van het
fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de
ajoutée. - Traduction allemande belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes besluit nr. 44 van 9 juli 2012 tot vaststelling van het bedrag van de
fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting
(Moniteur belge du 17 juillet 2012). over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags 9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags
der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt
durch Artikel 41 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, werden die durch Artikel 41 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, werden die
Mindest- und Höchstbeträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Mindest- und Höchstbeträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen
Geldbußen bei Verstößen gegen das Gesetzbuch und die Königlichen Geldbußen bei Verstößen gegen das Gesetzbuch und die Königlichen
Erlasse zur Ausführung des Gesetzbuches festgelegt. Dieser Absatz Erlasse zur Ausführung des Gesetzbuches festgelegt. Dieser Absatz
dient dazu, in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine dient dazu, in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine
abschreckende Wirkung zu erzielen, so wie diese Absicht auch in abschreckende Wirkung zu erzielen, so wie diese Absicht auch in
Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches (EStGB 92) vorkommt; er Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches (EStGB 92) vorkommt; er
dient ebenfalls dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer dient ebenfalls dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer
Steuerpflichten - vor allem in Bezug auf die Einreichung von Steuerpflichten - vor allem in Bezug auf die Einreichung von
Erklärungen - zu bewegen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung dieser Erklärungen - zu bewegen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen je nach Art und Schwere des Verstoßes zu bestrafen. Verpflichtungen je nach Art und Schwere des Verstoßes zu bestrafen.
Diese Bestimmung ermächtigt den König, die Tabellen mit der Gliederung Diese Bestimmung ermächtigt den König, die Tabellen mit der Gliederung
dieser Geldbußen festzulegen, wobei insbesondere die Schwere des dieser Geldbußen festzulegen, wobei insbesondere die Schwere des
Verstoßes berücksichtigt wird. Verstoßes berücksichtigt wird.
Artikel 2 des Königlichen Erlasses betrifft eine Bestimmung, durch die Artikel 2 des Königlichen Erlasses betrifft eine Bestimmung, durch die
Verstöße, mit denen die Hinterziehung der Steuer beabsichtigt wurde, Verstöße, mit denen die Hinterziehung der Steuer beabsichtigt wurde,
auf konsequentere Weise bestraft werden; dabei wird jedoch der auf konsequentere Weise bestraft werden; dabei wird jedoch der
Höchstbetrag von 5.000 EUR wie in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Höchstbetrag von 5.000 EUR wie in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des
Gesetzbuches festgelegt nicht überschritten. Gesetzbuches festgelegt nicht überschritten.
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses regelt die Weise, wie Geldbußen Artikel 3 des vorliegenden Erlasses regelt die Weise, wie Geldbußen
für gleiche Verstöße angewandt werden. für gleiche Verstöße angewandt werden.
Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass, in dem die Gliederung Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass, in dem die Gliederung
der Geldbußen je nach Art des Verstoßes festgelegt wird, der Geldbußen je nach Art des Verstoßes festgelegt wird,
berücksichtigt die vorerwähnten Prinzipien und die in Artikel 70 § 4 berücksichtigt die vorerwähnten Prinzipien und die in Artikel 70 § 4
Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegten Mindest- und Höchstbeträge. Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegten Mindest- und Höchstbeträge.
Vorliegender Entwurf tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, Datum des Vorliegender Entwurf tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, Datum des
Inkrafttretens von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches. Inkrafttretens von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags 9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags
der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1,
ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012; ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Juni 2012; Juni 2012;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt - Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, am 1. Juli 2012 in Kraft durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, am 1. Juli 2012 in Kraft
tritt, tritt,
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von
Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches an vorerwähntem Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches an vorerwähntem
Datum in Kraft treten müssen, um deren Rechtssicherheit zu Datum in Kraft treten müssen, um deren Rechtssicherheit zu
gewährleisten, gewährleisten,
- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.589/1 des Staatsrates vom 28. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.589/1 des Staatsrates vom 28. Juni
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Beträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Artikel 1 - Die Beträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen
Geldbußen bei Verstößen, die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Geldbußen bei Verstößen, die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt sind, werden in der Anlage zu Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt sind, werden in der Anlage zu
vorliegendem Erlass festgelegt. vorliegendem Erlass festgelegt.
Art. 2 - Wurde der Verstoß mit der Absicht begangen, die Steuer zu Art. 2 - Wurde der Verstoß mit der Absicht begangen, die Steuer zu
hinterziehen, wird der Betrag der höchsten Geldbuße, die für diesen hinterziehen, wird der Betrag der höchsten Geldbuße, die für diesen
Verstoß vorgesehen ist, verdoppelt, wobei die Geldbuße pro Verstoß Verstoß vorgesehen ist, verdoppelt, wobei die Geldbuße pro Verstoß
nicht mehr als 5.000 EUR betragen darf. nicht mehr als 5.000 EUR betragen darf.
Art. 3 - Für die Festlegung des Betrags der anzuwendenden Geldbuße Art. 3 - Für die Festlegung des Betrags der anzuwendenden Geldbuße
werden gleiche Verstöße, die während eines Zeitraums von vier Jahren werden gleiche Verstöße, die während eines Zeitraums von vier Jahren
vor dem Zeitpunkt des Verstoßes begangen wurden, berücksichtigt. vor dem Zeitpunkt des Verstoßes begangen wurden, berücksichtigt.
Verstöße gelten als erste Verstöße, wenn vor dem Datum, an dem sie Verstöße gelten als erste Verstöße, wenn vor dem Datum, an dem sie
begangen wurden, die gleichen Verstöße nicht geahndet worden sind. begangen wurden, die gleichen Verstöße nicht geahndet worden sind.
Art. 4 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 44 vom Art. 4 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 44 vom
21. Oktober 1993 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten 21. Oktober 1993 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten
steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer. steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2012. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2012.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der
nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
ABSCHNITT 1: ERKLÄRUNGSPFLICHTEN ABSCHNITT 1: ERKLÄRUNGSPFLICHTEN
I. Erklärung erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches I. Erklärung erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches
A. Nichteinreichung A. Nichteinreichung
1.000 EUR pro Erklärung 1.000 EUR pro Erklärung
B. Verspätete Einreichung B. Verspätete Einreichung
100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag 100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag
von 1.000 EUR von 1.000 EUR
C. Nicht korrekt ausgefüllt C. Nicht korrekt ausgefüllt
Pro Erklärung: Pro Erklärung:
- Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR
- Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR - Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR
D. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der D. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der
Einreichung Einreichung
250 EUR pro Erklärung 250 EUR pro Erklärung
E. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens E. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens
400 EUR pro Erklärung 400 EUR pro Erklärung
F. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten F. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten
Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten
Mitteilung Mitteilung
50 EUR pro Zahlung 50 EUR pro Zahlung
II. Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1 und 58bis § 2 Nr. II. Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1 und 58bis § 2 Nr.
4 des Gesetzbuches und in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses 4 des Gesetzbuches und in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 14 Nr. 14
A. Nichteinreichung A. Nichteinreichung
1.000 EUR pro Erklärung 1.000 EUR pro Erklärung
B. Verspätete Einreichung B. Verspätete Einreichung
100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag 100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag
von 1.000 EUR von 1.000 EUR
C. Nicht korrekt ausgefüllt C. Nicht korrekt ausgefüllt
Pro Erklärung: Pro Erklärung:
- Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR
- Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR - Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR
D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens
400 EUR pro Erklärung 400 EUR pro Erklärung
E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten
Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten
Mitteilung Mitteilung
50 EUR pro Zahlung 50 EUR pro Zahlung
III. Andere Erklärungen III. Andere Erklärungen
A. Nichteinreichung A. Nichteinreichung
500 EUR pro Erklärung 500 EUR pro Erklärung
B. Verspätete Einreichung B. Verspätete Einreichung
100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag 100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag
von 500 EUR von 500 EUR
C. Nicht korrekt ausgefüllt C. Nicht korrekt ausgefüllt
Pro Erklärung: Pro Erklärung:
- Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR
- Andere Unregelmäßigkeiten: 300 EUR - Andere Unregelmäßigkeiten: 300 EUR
D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens
200 EUR pro Erklärung 200 EUR pro Erklärung
E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten
Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten
Mitteilung Mitteilung
50 EUR pro Zahlung 50 EUR pro Zahlung
IV. Listen und Aufstellungen IV. Listen und Aufstellungen
1. Jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden erwähnt in 1. Jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden erwähnt in
Artikel 53quinquies des Gesetzbuches Artikel 53quinquies des Gesetzbuches
A. Nichteinreichung A. Nichteinreichung
3.000 EUR pro Liste 3.000 EUR pro Liste
B. Verspätete Einreichung B. Verspätete Einreichung
a) Verspätung von höchstens drei Monaten a) Verspätung von höchstens drei Monaten
Pro Liste: Pro Liste:
- Leere Liste: 50 EUR - Leere Liste: 50 EUR
- Andere Liste: 25 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag - Andere Liste: 25 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag
von 75 EUR und einem Höchstbetrag von 1.500 EUR von 75 EUR und einem Höchstbetrag von 1.500 EUR
b) Verspätung von höchstens neun Monaten b) Verspätung von höchstens neun Monaten
- Leere Liste: 150 EUR - Leere Liste: 150 EUR
- Andere Liste: 75 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag - Andere Liste: 75 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag
von 225 EUR und einem Höchstbetrag von 2.250 EUR von 225 EUR und einem Höchstbetrag von 2.250 EUR
c) Verspätung von mehr als neun Monaten c) Verspätung von mehr als neun Monaten
3.000 EUR pro Liste 3.000 EUR pro Liste
C. Unregelmäßigkeiten C. Unregelmäßigkeiten
a) Fehlende Angaben a) Fehlende Angaben
150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR 150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR
b) Fehlerhafte Angaben b) Fehlerhafte Angaben
- Mitteilung der richtigen Angaben binnen zwei Monaten nach dem - Mitteilung der richtigen Angaben binnen zwei Monaten nach dem
tatsächlichen Einreichungsdatum tatsächlichen Einreichungsdatum
25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und 25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und
einem Höchstbetrag von 750 EUR einem Höchstbetrag von 750 EUR
- Andere Fälle - Andere Fälle
50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR 50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR
c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens
400 EUR pro Liste 400 EUR pro Liste
2. Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnt in Artikel 2. Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnt in Artikel
53sexies § 1 des Gesetzbuches und Liste der innergemeinschaftlichen 53sexies § 1 des Gesetzbuches und Liste der innergemeinschaftlichen
Lieferungen neuer Fahrzeuge erwähnt in Artikel 53sexies § 2 des Lieferungen neuer Fahrzeuge erwähnt in Artikel 53sexies § 2 des
Gesetzbuches Gesetzbuches
A. Nichteinreichung A. Nichteinreichung
3.000 EUR pro Dokument 3.000 EUR pro Dokument
B. Verspätete Einreichung B. Verspätete Einreichung
a) Verspätung von höchstens zwei Monaten a) Verspätung von höchstens zwei Monaten
Pro Dokument: Pro Dokument:
25 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 75 EUR und 25 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 75 EUR und
einem Höchstbetrag von 1.500 EUR einem Höchstbetrag von 1.500 EUR
b) Verspätung von höchstens sechs Monaten b) Verspätung von höchstens sechs Monaten
75 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 225 EUR und 75 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 225 EUR und
einem Höchstbetrag von 2.250 EUR einem Höchstbetrag von 2.250 EUR
c) Verspätung von mehr als sechs Monaten c) Verspätung von mehr als sechs Monaten
3.000 EUR pro Dokument 3.000 EUR pro Dokument
C. Unregelmäßigkeiten C. Unregelmäßigkeiten
a) Fehlende Angaben a) Fehlende Angaben
150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR 150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR
b) Fehlerhafte Angaben b) Fehlerhafte Angaben
- Vermerk der richtigen Angaben in der danach einzureichenden Liste - Vermerk der richtigen Angaben in der danach einzureichenden Liste
25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und 25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und
einem Höchstbetrag von 750 EUR einem Höchstbetrag von 750 EUR
- Andere Fälle - Andere Fälle
50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR 50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR
c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens
400 EUR pro Dokument 400 EUR pro Dokument
d) Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der d) Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der
Einreichung Einreichung
250 EUR 250 EUR
3. Andere Listen und Aufstellungen 3. Andere Listen und Aufstellungen
A. Nichteinreichung A. Nichteinreichung
250 EUR pro Dokument 250 EUR pro Dokument
B. Verspätete Einreichung B. Verspätete Einreichung
50 EUR pro Dokument und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag 50 EUR pro Dokument und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag
von 250 EUR von 250 EUR
C. Fehlende oder fehlerhafte Angaben C. Fehlende oder fehlerhafte Angaben
50 EUR pro fehlende oder fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 50 EUR pro fehlende oder fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von
200 EUR 200 EUR
D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens
200 EUR pro Dokument 200 EUR pro Dokument
ABSCHNITT 2: DURCH ODER AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN VORGESEHENE ABSCHNITT 2: DURCH ODER AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN VORGESEHENE
RECHNUNGEN UND ANDERE DOKUMENTE RECHNUNGEN UND ANDERE DOKUMENTE
I. Rechnungen und gleichwertige Dokumente I. Rechnungen und gleichwertige Dokumente
A. Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen A. Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen
Frist erstellt oder ausgestellt Frist erstellt oder ausgestellt
Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
B. Erfüllen eine andere durch oder aufgrund der Vorschriften B. Erfüllen eine andere durch oder aufgrund der Vorschriften
vorgesehene Verpflichtung nicht, in den anderen Abschnitten erwähnte vorgesehene Verpflichtung nicht, in den anderen Abschnitten erwähnte
Verstöße ausgenommen Verstöße ausgenommen
Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument:
- 1. Verstoß: - 1. Verstoß:
* Rein zufälliger Verstoß oder Verstoß, der den Interessen der * Rein zufälliger Verstoß oder Verstoß, der den Interessen der
Staatskasse nicht schadet: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR Staatskasse nicht schadet: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR
und einem Höchstbetrag von 250 EUR und einem Höchstbetrag von 250 EUR
* Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR * Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
II. Kassenzettel und Notas oder Quittungen II. Kassenzettel und Notas oder Quittungen
A. Benutzung eines Kassensystems, das nicht dem Königlichen Erlass vom A. Benutzung eines Kassensystems, das nicht dem Königlichen Erlass vom
30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, entspricht solches System erfüllen muss, entspricht
- 1. Verstoß: 1.500 EUR - 1. Verstoß: 1.500 EUR
- 2. Verstoß: 3.000 EUR - 2. Verstoß: 3.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR
B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von
Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr.
1 1
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
C. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht C. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht
zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von
Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 zugelassenen Verfahrens Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 zugelassenen Verfahrens
oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das
die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen
nicht erfüllt nicht erfüllt
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 1. Verstoß: 1.000 EUR
- 2. Verstoß: 2.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR
D. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen D. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen
Notas oder Quittungen Notas oder Quittungen
- 1. Verstoß: 500 EUR - 1. Verstoß: 500 EUR
- 2. Verstoß: 2.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR
E. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch E. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch
oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 1. Verstoß: 1.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR
III. Andere Dokumente und Berichte vorgesehen durch oder aufgrund der III. Andere Dokumente und Berichte vorgesehen durch oder aufgrund der
Vorschriften Vorschriften
Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist
erstellt oder nicht mit den Vorschriften übereinstimmend erstellt oder nicht mit den Vorschriften übereinstimmend
Pro Dokument oder Bericht: Pro Dokument oder Bericht:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 250 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 250 EUR
- 2. Verstoß: 100 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR - 2. Verstoß: 100 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 2.500 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 2.500 EUR
ABSCHNITT 3: VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH BUCHHALTUNG ABSCHNITT 3: VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH BUCHHALTUNG
I. Bücher, Register und Journale, deren Führung durch oder aufgrund I. Bücher, Register und Journale, deren Führung durch oder aufgrund
der Vorschriften vorgeschrieben ist der Vorschriften vorgeschrieben ist
A. Nicht geführt A. Nicht geführt
Pro Buch, Register oder Journal: Pro Buch, Register oder Journal:
- 1. Verstoß: 1.500 EUR - 1. Verstoß: 1.500 EUR
- 2. Verstoß: 3.000 EUR - 2. Verstoß: 3.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR
B. Erfüllen eine oder mehrere der durch oder aufgrund der Vorschriften B. Erfüllen eine oder mehrere der durch oder aufgrund der Vorschriften
vorgesehenen Formvorschriften nicht vorgesehenen Formvorschriften nicht
Pro Buch, Register oder Journal: Pro Buch, Register oder Journal:
- 1. Verstoß: 500 EUR - 1. Verstoß: 500 EUR
- 2. Verstoß: 1.000 EUR - 2. Verstoß: 1.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR
C. Befinden sich nicht an dem durch oder aufgrund der Vorschriften C. Befinden sich nicht an dem durch oder aufgrund der Vorschriften
vorgesehenen Ort oder sind an diesem Ort nicht zugänglich vorgesehenen Ort oder sind an diesem Ort nicht zugänglich
200 EUR pro Buch, Register oder Journal 200 EUR pro Buch, Register oder Journal
D. Erforderliche Eintragung nicht in der durch oder aufgrund der D. Erforderliche Eintragung nicht in der durch oder aufgrund der
Vorschriften vorgesehenen Frist getätigt Vorschriften vorgesehenen Frist getätigt
Pro Eintragung: Pro Eintragung:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
E. Getätigte Eintragung oder Berichtigung nicht mit den durch oder E. Getätigte Eintragung oder Berichtigung nicht mit den durch oder
aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmend aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmend
Pro Eintragung: Pro Eintragung:
- 1. Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem - 1. Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem
Höchstbetrag von 250 EUR Höchstbetrag von 250 EUR
- 2. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- nachfolgende Verstöße: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
II. Duplikate von Dokumenten erwähnt in Artikel 8 des Königlichen II. Duplikate von Dokumenten erwähnt in Artikel 8 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 Erlasses Nr. 1
Nicht erstellt Nicht erstellt
Pro Duplikat: Pro Duplikat:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
III. Andere Dokumente und Daten, die durch oder aufgrund der III. Andere Dokumente und Daten, die durch oder aufgrund der
Vorschriften zu erstellen beziehungsweise zu erfassen sind Vorschriften zu erstellen beziehungsweise zu erfassen sind
Nicht erstellt beziehungsweise erfasst Nicht erstellt beziehungsweise erfasst
Pro Verstoß: Pro Verstoß:
- 1. Verstoß: 250 EUR - 1. Verstoß: 250 EUR
- 2. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 500 EUR
- nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR
ABSCHNITT 4: KONTROLLMASSNAHMEN ABSCHNITT 4: KONTROLLMASSNAHMEN
I. Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer erwähnt in I. Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer erwähnt in
Artikel 53quater des Gesetzbuches Artikel 53quater des Gesetzbuches
Nichteinhaltung Nichteinhaltung
250 EUR pro Verstoß 250 EUR pro Verstoß
II. Verpflichtungen zur Mitteilung von Auskünften an die Verwaltung II. Verpflichtungen zur Mitteilung von Auskünften an die Verwaltung
vorgesehen durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehen durch oder aufgrund der Vorschriften
Nichteinhaltung Nichteinhaltung
250 EUR pro Verstoß 250 EUR pro Verstoß
III. Verpflichtung erwähnt in Artikel 60 des Gesetzbuches III. Verpflichtung erwähnt in Artikel 60 des Gesetzbuches
A. Nicht erfolgte Aufbewahrung A. Nicht erfolgte Aufbewahrung
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 1. Verstoß: 1.000 EUR
- 2. Verstoß: 2.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR
B. Nicht konforme Aufbewahrung B. Nicht konforme Aufbewahrung
- 1. Verstoß: 500 EUR - 1. Verstoß: 500 EUR
- 2. Verstoß: 1.000 EUR - 2. Verstoß: 1.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 2.500 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.500 EUR
IV. Verpflichtungen erwähnt in den Artikeln 61, 62, 62bis und 63 des IV. Verpflichtungen erwähnt in den Artikeln 61, 62, 62bis und 63 des
Gesetzbuches Gesetzbuches
Nichteinhaltung Nichteinhaltung
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 1. Verstoß: 1.000 EUR
- 2. Verstoß: 2.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR
ABSCHNITT 5: INTERNATIONAL ABSCHNITT 5: INTERNATIONAL
I. Artikel 39, 39bis, 39quater, 40, 40bis, 41 und 42 des Gesetzbuches I. Artikel 39, 39bis, 39quater, 40, 40bis, 41 und 42 des Gesetzbuches
- Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969
A. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schriftstücke und Dokumente, die A. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schriftstücke und Dokumente, die
zum Nachweis des Anrechts auf Steuerbefreiung vorgelegt werden zum Nachweis des Anrechts auf Steuerbefreiung vorgelegt werden
Pro Schriftstück oder Dokument: Pro Schriftstück oder Dokument:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
B. Verstöße in Bezug auf Erteilung oder Verwendung der durch die B. Verstöße in Bezug auf Erteilung oder Verwendung der durch die
Vorschriften vorgesehenen Erlaubnis Vorschriften vorgesehenen Erlaubnis
- 1. Verstoß: 250 EUR - 1. Verstoß: 250 EUR
- 2. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 500 EUR
- nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR
II. Artikel 52 des Gesetzbuches II. Artikel 52 des Gesetzbuches
Andere Verstöße als die in Artikel 70 §§ 1 und 3 des Gesetzbuches Andere Verstöße als die in Artikel 70 §§ 1 und 3 des Gesetzbuches
erwähnten Verstöße in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Güter erwähnten Verstöße in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Güter
unter den in Artikel 52 § 1 des Gesetzbuches vorgeschriebenen unter den in Artikel 52 § 1 des Gesetzbuches vorgeschriebenen
Bedingungen Bedingungen
125 EUR pro Verstoß 125 EUR pro Verstoß
ABSCHNITT 6: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT 6: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Andere durch das Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse vorgesehene Andere durch das Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse vorgesehene
Verpflichtungen als die in den Abschnitten 1 bis 5 der vorliegenden Verpflichtungen als die in den Abschnitten 1 bis 5 der vorliegenden
Anlage erwähnten Verpflichtungen Anlage erwähnten Verpflichtungen
- 1. Verstoß: 250 EUR - 1. Verstoß: 250 EUR
- 2. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 500 EUR
- nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR
1 Ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat. 1 Ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat.
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des
Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich
der Mehrwertsteuer beigefügt zu werden der Mehrwertsteuer beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
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