← Retour vers "Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande "
Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 44 tot vaststelling van het bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
9 JUILLET 2012. - Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes | 9 JULI 2012. - Koninklijk besluit nr. 44 tot vaststelling van het |
fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur | bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de |
ajoutée. - Traduction allemande | belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes | besluit nr. 44 van 9 juli 2012 tot vaststelling van het bedrag van de |
fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée | niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting |
(Moniteur belge du 17 juillet 2012). | over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags | 9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags |
der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der | der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt | in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt |
durch Artikel 41 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, werden die | durch Artikel 41 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, werden die |
Mindest- und Höchstbeträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen | Mindest- und Höchstbeträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen |
Geldbußen bei Verstößen gegen das Gesetzbuch und die Königlichen | Geldbußen bei Verstößen gegen das Gesetzbuch und die Königlichen |
Erlasse zur Ausführung des Gesetzbuches festgelegt. Dieser Absatz | Erlasse zur Ausführung des Gesetzbuches festgelegt. Dieser Absatz |
dient dazu, in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine | dient dazu, in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine |
abschreckende Wirkung zu erzielen, so wie diese Absicht auch in | abschreckende Wirkung zu erzielen, so wie diese Absicht auch in |
Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches (EStGB 92) vorkommt; er | Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches (EStGB 92) vorkommt; er |
dient ebenfalls dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer | dient ebenfalls dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer |
Steuerpflichten - vor allem in Bezug auf die Einreichung von | Steuerpflichten - vor allem in Bezug auf die Einreichung von |
Erklärungen - zu bewegen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung dieser | Erklärungen - zu bewegen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung dieser |
Verpflichtungen je nach Art und Schwere des Verstoßes zu bestrafen. | Verpflichtungen je nach Art und Schwere des Verstoßes zu bestrafen. |
Diese Bestimmung ermächtigt den König, die Tabellen mit der Gliederung | Diese Bestimmung ermächtigt den König, die Tabellen mit der Gliederung |
dieser Geldbußen festzulegen, wobei insbesondere die Schwere des | dieser Geldbußen festzulegen, wobei insbesondere die Schwere des |
Verstoßes berücksichtigt wird. | Verstoßes berücksichtigt wird. |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses betrifft eine Bestimmung, durch die | Artikel 2 des Königlichen Erlasses betrifft eine Bestimmung, durch die |
Verstöße, mit denen die Hinterziehung der Steuer beabsichtigt wurde, | Verstöße, mit denen die Hinterziehung der Steuer beabsichtigt wurde, |
auf konsequentere Weise bestraft werden; dabei wird jedoch der | auf konsequentere Weise bestraft werden; dabei wird jedoch der |
Höchstbetrag von 5.000 EUR wie in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des | Höchstbetrag von 5.000 EUR wie in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des |
Gesetzbuches festgelegt nicht überschritten. | Gesetzbuches festgelegt nicht überschritten. |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses regelt die Weise, wie Geldbußen | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses regelt die Weise, wie Geldbußen |
für gleiche Verstöße angewandt werden. | für gleiche Verstöße angewandt werden. |
Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass, in dem die Gliederung | Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass, in dem die Gliederung |
der Geldbußen je nach Art des Verstoßes festgelegt wird, | der Geldbußen je nach Art des Verstoßes festgelegt wird, |
berücksichtigt die vorerwähnten Prinzipien und die in Artikel 70 § 4 | berücksichtigt die vorerwähnten Prinzipien und die in Artikel 70 § 4 |
Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegten Mindest- und Höchstbeträge. | Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegten Mindest- und Höchstbeträge. |
Vorliegender Entwurf tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, Datum des | Vorliegender Entwurf tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, Datum des |
Inkrafttretens von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches. | Inkrafttretens von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags | 9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags |
der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der | der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, |
ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012; | ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
Juni 2012; | Juni 2012; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt | - Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, am 1. Juli 2012 in Kraft | durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, am 1. Juli 2012 in Kraft |
tritt, | tritt, |
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von | - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von |
Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches an vorerwähntem | Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches an vorerwähntem |
Datum in Kraft treten müssen, um deren Rechtssicherheit zu | Datum in Kraft treten müssen, um deren Rechtssicherheit zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; | - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.589/1 des Staatsrates vom 28. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.589/1 des Staatsrates vom 28. Juni |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Beträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen | Artikel 1 - Die Beträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen |
Geldbußen bei Verstößen, die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des | Geldbußen bei Verstößen, die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt sind, werden in der Anlage zu | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt sind, werden in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass festgelegt. | vorliegendem Erlass festgelegt. |
Art. 2 - Wurde der Verstoß mit der Absicht begangen, die Steuer zu | Art. 2 - Wurde der Verstoß mit der Absicht begangen, die Steuer zu |
hinterziehen, wird der Betrag der höchsten Geldbuße, die für diesen | hinterziehen, wird der Betrag der höchsten Geldbuße, die für diesen |
Verstoß vorgesehen ist, verdoppelt, wobei die Geldbuße pro Verstoß | Verstoß vorgesehen ist, verdoppelt, wobei die Geldbuße pro Verstoß |
nicht mehr als 5.000 EUR betragen darf. | nicht mehr als 5.000 EUR betragen darf. |
Art. 3 - Für die Festlegung des Betrags der anzuwendenden Geldbuße | Art. 3 - Für die Festlegung des Betrags der anzuwendenden Geldbuße |
werden gleiche Verstöße, die während eines Zeitraums von vier Jahren | werden gleiche Verstöße, die während eines Zeitraums von vier Jahren |
vor dem Zeitpunkt des Verstoßes begangen wurden, berücksichtigt. | vor dem Zeitpunkt des Verstoßes begangen wurden, berücksichtigt. |
Verstöße gelten als erste Verstöße, wenn vor dem Datum, an dem sie | Verstöße gelten als erste Verstöße, wenn vor dem Datum, an dem sie |
begangen wurden, die gleichen Verstöße nicht geahndet worden sind. | begangen wurden, die gleichen Verstöße nicht geahndet worden sind. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 44 vom | Art. 4 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 44 vom |
21. Oktober 1993 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten | 21. Oktober 1993 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten |
steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer. | steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2012. | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2012. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der | Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der |
nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der | nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
ABSCHNITT 1: ERKLÄRUNGSPFLICHTEN | ABSCHNITT 1: ERKLÄRUNGSPFLICHTEN |
I. Erklärung erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches | I. Erklärung erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches |
A. Nichteinreichung | A. Nichteinreichung |
1.000 EUR pro Erklärung | 1.000 EUR pro Erklärung |
B. Verspätete Einreichung | B. Verspätete Einreichung |
100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag | 100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag |
von 1.000 EUR | von 1.000 EUR |
C. Nicht korrekt ausgefüllt | C. Nicht korrekt ausgefüllt |
Pro Erklärung: | Pro Erklärung: |
- Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR | - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR |
- Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR | - Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR |
D. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der | D. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der |
Einreichung | Einreichung |
250 EUR pro Erklärung | 250 EUR pro Erklärung |
E. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens | E. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens |
400 EUR pro Erklärung | 400 EUR pro Erklärung |
F. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten | F. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten |
Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten | Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten |
Mitteilung | Mitteilung |
50 EUR pro Zahlung | 50 EUR pro Zahlung |
II. Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1 und 58bis § 2 Nr. | II. Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1 und 58bis § 2 Nr. |
4 des Gesetzbuches und in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses | 4 des Gesetzbuches und in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses |
Nr. 14 | Nr. 14 |
A. Nichteinreichung | A. Nichteinreichung |
1.000 EUR pro Erklärung | 1.000 EUR pro Erklärung |
B. Verspätete Einreichung | B. Verspätete Einreichung |
100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag | 100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag |
von 1.000 EUR | von 1.000 EUR |
C. Nicht korrekt ausgefüllt | C. Nicht korrekt ausgefüllt |
Pro Erklärung: | Pro Erklärung: |
- Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR | - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR |
- Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR | - Andere Unregelmäßigkeiten: 500 EUR |
D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens | D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens |
400 EUR pro Erklärung | 400 EUR pro Erklärung |
E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten | E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten |
Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten | Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten |
Mitteilung | Mitteilung |
50 EUR pro Zahlung | 50 EUR pro Zahlung |
III. Andere Erklärungen | III. Andere Erklärungen |
A. Nichteinreichung | A. Nichteinreichung |
500 EUR pro Erklärung | 500 EUR pro Erklärung |
B. Verspätete Einreichung | B. Verspätete Einreichung |
100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag | 100 EUR pro Erklärung und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag |
von 500 EUR | von 500 EUR |
C. Nicht korrekt ausgefüllt | C. Nicht korrekt ausgefüllt |
Pro Erklärung: | Pro Erklärung: |
- Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR | - Rein zufällige Unregelmäßigkeiten: 80 EUR |
- Andere Unregelmäßigkeiten: 300 EUR | - Andere Unregelmäßigkeiten: 300 EUR |
D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens | D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens |
200 EUR pro Erklärung | 200 EUR pro Erklärung |
E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten | E. Nichtverwendung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten |
Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten | Zahlungsformulars oder der von ihr notifizierten strukturierten |
Mitteilung | Mitteilung |
50 EUR pro Zahlung | 50 EUR pro Zahlung |
IV. Listen und Aufstellungen | IV. Listen und Aufstellungen |
1. Jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden erwähnt in | 1. Jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden erwähnt in |
Artikel 53quinquies des Gesetzbuches | Artikel 53quinquies des Gesetzbuches |
A. Nichteinreichung | A. Nichteinreichung |
3.000 EUR pro Liste | 3.000 EUR pro Liste |
B. Verspätete Einreichung | B. Verspätete Einreichung |
a) Verspätung von höchstens drei Monaten | a) Verspätung von höchstens drei Monaten |
Pro Liste: | Pro Liste: |
- Leere Liste: 50 EUR | - Leere Liste: 50 EUR |
- Andere Liste: 25 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag | - Andere Liste: 25 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag |
von 75 EUR und einem Höchstbetrag von 1.500 EUR | von 75 EUR und einem Höchstbetrag von 1.500 EUR |
b) Verspätung von höchstens neun Monaten | b) Verspätung von höchstens neun Monaten |
- Leere Liste: 150 EUR | - Leere Liste: 150 EUR |
- Andere Liste: 75 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag | - Andere Liste: 75 EUR pro anzugebenden Kunden mit einem Mindestbetrag |
von 225 EUR und einem Höchstbetrag von 2.250 EUR | von 225 EUR und einem Höchstbetrag von 2.250 EUR |
c) Verspätung von mehr als neun Monaten | c) Verspätung von mehr als neun Monaten |
3.000 EUR pro Liste | 3.000 EUR pro Liste |
C. Unregelmäßigkeiten | C. Unregelmäßigkeiten |
a) Fehlende Angaben | a) Fehlende Angaben |
150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR | 150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR |
b) Fehlerhafte Angaben | b) Fehlerhafte Angaben |
- Mitteilung der richtigen Angaben binnen zwei Monaten nach dem | - Mitteilung der richtigen Angaben binnen zwei Monaten nach dem |
tatsächlichen Einreichungsdatum | tatsächlichen Einreichungsdatum |
25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und | 25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und |
einem Höchstbetrag von 750 EUR | einem Höchstbetrag von 750 EUR |
- Andere Fälle | - Andere Fälle |
50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR | 50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR |
c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens | c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens |
400 EUR pro Liste | 400 EUR pro Liste |
2. Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnt in Artikel | 2. Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze erwähnt in Artikel |
53sexies § 1 des Gesetzbuches und Liste der innergemeinschaftlichen | 53sexies § 1 des Gesetzbuches und Liste der innergemeinschaftlichen |
Lieferungen neuer Fahrzeuge erwähnt in Artikel 53sexies § 2 des | Lieferungen neuer Fahrzeuge erwähnt in Artikel 53sexies § 2 des |
Gesetzbuches | Gesetzbuches |
A. Nichteinreichung | A. Nichteinreichung |
3.000 EUR pro Dokument | 3.000 EUR pro Dokument |
B. Verspätete Einreichung | B. Verspätete Einreichung |
a) Verspätung von höchstens zwei Monaten | a) Verspätung von höchstens zwei Monaten |
Pro Dokument: | Pro Dokument: |
25 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 75 EUR und | 25 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 75 EUR und |
einem Höchstbetrag von 1.500 EUR | einem Höchstbetrag von 1.500 EUR |
b) Verspätung von höchstens sechs Monaten | b) Verspätung von höchstens sechs Monaten |
75 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 225 EUR und | 75 EUR pro anzugebende Person mit einem Mindestbetrag von 225 EUR und |
einem Höchstbetrag von 2.250 EUR | einem Höchstbetrag von 2.250 EUR |
c) Verspätung von mehr als sechs Monaten | c) Verspätung von mehr als sechs Monaten |
3.000 EUR pro Dokument | 3.000 EUR pro Dokument |
C. Unregelmäßigkeiten | C. Unregelmäßigkeiten |
a) Fehlende Angaben | a) Fehlende Angaben |
150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR | 150 EUR pro fehlende Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.350 EUR |
b) Fehlerhafte Angaben | b) Fehlerhafte Angaben |
- Vermerk der richtigen Angaben in der danach einzureichenden Liste | - Vermerk der richtigen Angaben in der danach einzureichenden Liste |
25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und | 25 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und |
einem Höchstbetrag von 750 EUR | einem Höchstbetrag von 750 EUR |
- Andere Fälle | - Andere Fälle |
50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR | 50 EUR pro fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von 1.200 EUR |
c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens | c) Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens |
400 EUR pro Dokument | 400 EUR pro Dokument |
d) Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der | d) Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Periodizität der |
Einreichung | Einreichung |
250 EUR | 250 EUR |
3. Andere Listen und Aufstellungen | 3. Andere Listen und Aufstellungen |
A. Nichteinreichung | A. Nichteinreichung |
250 EUR pro Dokument | 250 EUR pro Dokument |
B. Verspätete Einreichung | B. Verspätete Einreichung |
50 EUR pro Dokument und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag | 50 EUR pro Dokument und pro Monat Verspätung1 mit einem Höchstbetrag |
von 250 EUR | von 250 EUR |
C. Fehlende oder fehlerhafte Angaben | C. Fehlende oder fehlerhafte Angaben |
50 EUR pro fehlende oder fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von | 50 EUR pro fehlende oder fehlerhafte Angabe mit einem Höchstbetrag von |
200 EUR | 200 EUR |
D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens | D. Nichteinhaltung des Einreichungsverfahrens |
200 EUR pro Dokument | 200 EUR pro Dokument |
ABSCHNITT 2: DURCH ODER AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN VORGESEHENE | ABSCHNITT 2: DURCH ODER AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN VORGESEHENE |
RECHNUNGEN UND ANDERE DOKUMENTE | RECHNUNGEN UND ANDERE DOKUMENTE |
I. Rechnungen und gleichwertige Dokumente | I. Rechnungen und gleichwertige Dokumente |
A. Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen | A. Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen |
Frist erstellt oder ausgestellt | Frist erstellt oder ausgestellt |
Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: | Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
B. Erfüllen eine andere durch oder aufgrund der Vorschriften | B. Erfüllen eine andere durch oder aufgrund der Vorschriften |
vorgesehene Verpflichtung nicht, in den anderen Abschnitten erwähnte | vorgesehene Verpflichtung nicht, in den anderen Abschnitten erwähnte |
Verstöße ausgenommen | Verstöße ausgenommen |
Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: | Pro Rechnung oder gleichwertiges Dokument: |
- 1. Verstoß: | - 1. Verstoß: |
* Rein zufälliger Verstoß oder Verstoß, der den Interessen der | * Rein zufälliger Verstoß oder Verstoß, der den Interessen der |
Staatskasse nicht schadet: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR | Staatskasse nicht schadet: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR |
und einem Höchstbetrag von 250 EUR | und einem Höchstbetrag von 250 EUR |
* Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | * Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
II. Kassenzettel und Notas oder Quittungen | II. Kassenzettel und Notas oder Quittungen |
A. Benutzung eines Kassensystems, das nicht dem Königlichen Erlass vom | A. Benutzung eines Kassensystems, das nicht dem Königlichen Erlass vom |
30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, entspricht | solches System erfüllen muss, entspricht |
- 1. Verstoß: 1.500 EUR | - 1. Verstoß: 1.500 EUR |
- 2. Verstoß: 3.000 EUR | - 2. Verstoß: 3.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR |
B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von | B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von |
Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. |
1 | 1 |
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: | Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
C. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht | C. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht |
zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von | zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von |
Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 zugelassenen Verfahrens | Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 zugelassenen Verfahrens |
oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das | oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das |
die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen | die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen |
nicht erfüllt | nicht erfüllt |
- 1. Verstoß: 1.000 EUR | - 1. Verstoß: 1.000 EUR |
- 2. Verstoß: 2.000 EUR | - 2. Verstoß: 2.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR |
D. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen | D. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen |
Notas oder Quittungen | Notas oder Quittungen |
- 1. Verstoß: 500 EUR | - 1. Verstoß: 500 EUR |
- 2. Verstoß: 2.000 EUR | - 2. Verstoß: 2.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR |
E. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch | E. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch |
oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind | oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind |
- 1. Verstoß: 1.000 EUR | - 1. Verstoß: 1.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR |
III. Andere Dokumente und Berichte vorgesehen durch oder aufgrund der | III. Andere Dokumente und Berichte vorgesehen durch oder aufgrund der |
Vorschriften | Vorschriften |
Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist | Nicht in der durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Frist |
erstellt oder nicht mit den Vorschriften übereinstimmend | erstellt oder nicht mit den Vorschriften übereinstimmend |
Pro Dokument oder Bericht: | Pro Dokument oder Bericht: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 250 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 250 EUR |
- 2. Verstoß: 100 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR | - 2. Verstoß: 100 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 2.500 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 2.500 EUR |
ABSCHNITT 3: VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH BUCHHALTUNG | ABSCHNITT 3: VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH BUCHHALTUNG |
I. Bücher, Register und Journale, deren Führung durch oder aufgrund | I. Bücher, Register und Journale, deren Führung durch oder aufgrund |
der Vorschriften vorgeschrieben ist | der Vorschriften vorgeschrieben ist |
A. Nicht geführt | A. Nicht geführt |
Pro Buch, Register oder Journal: | Pro Buch, Register oder Journal: |
- 1. Verstoß: 1.500 EUR | - 1. Verstoß: 1.500 EUR |
- 2. Verstoß: 3.000 EUR | - 2. Verstoß: 3.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR |
B. Erfüllen eine oder mehrere der durch oder aufgrund der Vorschriften | B. Erfüllen eine oder mehrere der durch oder aufgrund der Vorschriften |
vorgesehenen Formvorschriften nicht | vorgesehenen Formvorschriften nicht |
Pro Buch, Register oder Journal: | Pro Buch, Register oder Journal: |
- 1. Verstoß: 500 EUR | - 1. Verstoß: 500 EUR |
- 2. Verstoß: 1.000 EUR | - 2. Verstoß: 1.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR |
C. Befinden sich nicht an dem durch oder aufgrund der Vorschriften | C. Befinden sich nicht an dem durch oder aufgrund der Vorschriften |
vorgesehenen Ort oder sind an diesem Ort nicht zugänglich | vorgesehenen Ort oder sind an diesem Ort nicht zugänglich |
200 EUR pro Buch, Register oder Journal | 200 EUR pro Buch, Register oder Journal |
D. Erforderliche Eintragung nicht in der durch oder aufgrund der | D. Erforderliche Eintragung nicht in der durch oder aufgrund der |
Vorschriften vorgesehenen Frist getätigt | Vorschriften vorgesehenen Frist getätigt |
Pro Eintragung: | Pro Eintragung: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
E. Getätigte Eintragung oder Berichtigung nicht mit den durch oder | E. Getätigte Eintragung oder Berichtigung nicht mit den durch oder |
aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmend | aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmend |
Pro Eintragung: | Pro Eintragung: |
- 1. Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem | - 1. Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem |
Höchstbetrag von 250 EUR | Höchstbetrag von 250 EUR |
- 2. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 2. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - nachfolgende Verstöße: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
II. Duplikate von Dokumenten erwähnt in Artikel 8 des Königlichen | II. Duplikate von Dokumenten erwähnt in Artikel 8 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 | Erlasses Nr. 1 |
Nicht erstellt | Nicht erstellt |
Pro Duplikat: | Pro Duplikat: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
III. Andere Dokumente und Daten, die durch oder aufgrund der | III. Andere Dokumente und Daten, die durch oder aufgrund der |
Vorschriften zu erstellen beziehungsweise zu erfassen sind | Vorschriften zu erstellen beziehungsweise zu erfassen sind |
Nicht erstellt beziehungsweise erfasst | Nicht erstellt beziehungsweise erfasst |
Pro Verstoß: | Pro Verstoß: |
- 1. Verstoß: 250 EUR | - 1. Verstoß: 250 EUR |
- 2. Verstoß: 500 EUR | - 2. Verstoß: 500 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR |
ABSCHNITT 4: KONTROLLMASSNAHMEN | ABSCHNITT 4: KONTROLLMASSNAHMEN |
I. Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer erwähnt in | I. Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer erwähnt in |
Artikel 53quater des Gesetzbuches | Artikel 53quater des Gesetzbuches |
Nichteinhaltung | Nichteinhaltung |
250 EUR pro Verstoß | 250 EUR pro Verstoß |
II. Verpflichtungen zur Mitteilung von Auskünften an die Verwaltung | II. Verpflichtungen zur Mitteilung von Auskünften an die Verwaltung |
vorgesehen durch oder aufgrund der Vorschriften | vorgesehen durch oder aufgrund der Vorschriften |
Nichteinhaltung | Nichteinhaltung |
250 EUR pro Verstoß | 250 EUR pro Verstoß |
III. Verpflichtung erwähnt in Artikel 60 des Gesetzbuches | III. Verpflichtung erwähnt in Artikel 60 des Gesetzbuches |
A. Nicht erfolgte Aufbewahrung | A. Nicht erfolgte Aufbewahrung |
- 1. Verstoß: 1.000 EUR | - 1. Verstoß: 1.000 EUR |
- 2. Verstoß: 2.000 EUR | - 2. Verstoß: 2.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR |
B. Nicht konforme Aufbewahrung | B. Nicht konforme Aufbewahrung |
- 1. Verstoß: 500 EUR | - 1. Verstoß: 500 EUR |
- 2. Verstoß: 1.000 EUR | - 2. Verstoß: 1.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 2.500 EUR | - nachfolgende Verstöße: 2.500 EUR |
IV. Verpflichtungen erwähnt in den Artikeln 61, 62, 62bis und 63 des | IV. Verpflichtungen erwähnt in den Artikeln 61, 62, 62bis und 63 des |
Gesetzbuches | Gesetzbuches |
Nichteinhaltung | Nichteinhaltung |
- 1. Verstoß: 1.000 EUR | - 1. Verstoß: 1.000 EUR |
- 2. Verstoß: 2.000 EUR | - 2. Verstoß: 2.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR |
ABSCHNITT 5: INTERNATIONAL | ABSCHNITT 5: INTERNATIONAL |
I. Artikel 39, 39bis, 39quater, 40, 40bis, 41 und 42 des Gesetzbuches | I. Artikel 39, 39bis, 39quater, 40, 40bis, 41 und 42 des Gesetzbuches |
- Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 | - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 |
A. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schriftstücke und Dokumente, die | A. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schriftstücke und Dokumente, die |
zum Nachweis des Anrechts auf Steuerbefreiung vorgelegt werden | zum Nachweis des Anrechts auf Steuerbefreiung vorgelegt werden |
Pro Schriftstück oder Dokument: | Pro Schriftstück oder Dokument: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
B. Verstöße in Bezug auf Erteilung oder Verwendung der durch die | B. Verstöße in Bezug auf Erteilung oder Verwendung der durch die |
Vorschriften vorgesehenen Erlaubnis | Vorschriften vorgesehenen Erlaubnis |
- 1. Verstoß: 250 EUR | - 1. Verstoß: 250 EUR |
- 2. Verstoß: 500 EUR | - 2. Verstoß: 500 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR |
II. Artikel 52 des Gesetzbuches | II. Artikel 52 des Gesetzbuches |
Andere Verstöße als die in Artikel 70 §§ 1 und 3 des Gesetzbuches | Andere Verstöße als die in Artikel 70 §§ 1 und 3 des Gesetzbuches |
erwähnten Verstöße in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Güter | erwähnten Verstöße in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Güter |
unter den in Artikel 52 § 1 des Gesetzbuches vorgeschriebenen | unter den in Artikel 52 § 1 des Gesetzbuches vorgeschriebenen |
Bedingungen | Bedingungen |
125 EUR pro Verstoß | 125 EUR pro Verstoß |
ABSCHNITT 6: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN | ABSCHNITT 6: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN |
Andere durch das Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse vorgesehene | Andere durch das Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse vorgesehene |
Verpflichtungen als die in den Abschnitten 1 bis 5 der vorliegenden | Verpflichtungen als die in den Abschnitten 1 bis 5 der vorliegenden |
Anlage erwähnten Verpflichtungen | Anlage erwähnten Verpflichtungen |
- 1. Verstoß: 250 EUR | - 1. Verstoß: 250 EUR |
- 2. Verstoß: 500 EUR | - 2. Verstoß: 500 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 1.000 EUR |
1 Ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat. | 1 Ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat. |
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des |
Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich | Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich |
der Mehrwertsteuer beigefügt zu werden | der Mehrwertsteuer beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |