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Arrêté Royal du 09 février 2020
publié le 19 octobre 2022

Arrêté royal relatif à l'enregistrement des déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel humain, y compris les organes, après le décès. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022033437
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19/10/2022
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09/02/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


9 FEVRIER 2020. - Arrêté royal relatif à l'enregistrement des déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel humain, y compris les organes, après le décès. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2020 relatif à l'enregistrement des déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel humain, y compris les organes, après le décès (Moniteur belge du 19 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, des Artikels 10 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 2018, und des Artikels 10 § 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, des Artikels 12 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und durch das Gesetz vom 19. März 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, der Artikel 21 Nr. 3 und 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können;

Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

September 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.443/1/V des Staatsrates vom 29. August 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Registrierung von Erklärungen zur Ablehnung beziehungsweise ausdrücklichen Einwilligung in Bezug auf die Entnahme von Körpermaterial nach dem Tod geregelt.

Sofern die Registrierung im Rahmen vorliegenden Erlasses über gemeinsame Mittel erfolgt, handeln der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gemeinsam als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

KAPITEL 2 - Willenserklärung bezüglich der Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken Art. 2 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken registrieren zu lassen. Diese ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. § 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen mit, damit der Erklärende seinen Willen bezüglich der Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken äußern kann. § 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. § 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt.

Art. 3 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine Erklärung zur Ablehnung oder zur ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken selbst registrieren. Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. § 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 2 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. § 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Art. 4 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13.

Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Personen sind nicht befugt, das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden.

Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen Hausarzt wenden, wie in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln.

Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der in Artikel 10 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Ablehnung einer Organentnahme nach dem Tod informiert der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit die betreffende Person spätestens einen Monat vor ihrer Volljährigkeit per Brief darüber. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon ausgegangen wird, dass sie der Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu bekunden. § 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § 3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses diesbezüglich per Brief informiert.

In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Brief davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen wird, dass sie der Organentnahme nach ihrem Tod zu therapeutischen Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu bekunden.

Art. 6 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung kann jederzeit registriert werden, solange die betreffende Person lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen.

Art. 7 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in dem die Entnahme von Organen nach dem Tod gemäß dem Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen vorgenommen werden könnte, haben die Mitglieder des Koordinationsteams eines aufgrund des am 10. Juli 2018 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassenen Transplantationszentrums Zugriff auf die in Artikel 2 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank.

Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich.

Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich jedes Mitglied des Koordinationsteams eines Transplantationszentrums anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder authentisieren, um sicherzustellen, dass es zum Zugriff auf die Datenbank ermächtigt ist.

Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. § 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person das Bestehen einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod gesucht werden. § 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 2 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert werden, werden nach dem Tod der betreffenden Person gelöscht. Diese Löschung erfolgt nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage eingereicht worden ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine Entscheidung getroffen wurde, die gemäß Artikel 28 des Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist.

KAPITEL 3 - Willenserklärung zur Entnahme von Gewebe und Zellen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken, zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für neuartige Therapien Art. 8 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod registrieren zu lassen. Diese ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. § 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen mit, die es dem Erklärenden ermöglichen, seinen Willen bezüglich der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu äußern. § 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. § 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt.

Art. 9 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod selbst registrieren.

Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. § 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. § 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Art. 10 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13.

Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Personen sind nicht befugt, das in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden.

Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen Hausarzt wenden, wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln.

Art. 11 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der Ablehnung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod wie in Artikel 10 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnt, auf den Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verweist, informiert der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit die betreffende Person spätestens einen Monat vor ihrer Volljährigkeit per Brief darüber. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon ausgegangen wird, dass sie der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu bekunden. § 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § 3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses diesbezüglich per Brief informiert.

In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen wird, dass sie der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach ihrem Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu bekunden.

Art. 12 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung kann jederzeit registriert werden, solange die betreffende Person lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen.

Art. 13 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in dem die Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgenommen werden könnte, kann ein Verwalter des menschlichen Körpermaterials einer Bank für menschliches Körpermaterial oder einer Biobank, mit Ausnahme des in Artikel 22 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnten Verwalters des menschlichen Körpermaterials, oder ein Mitglied des Koordinationsteams eines Transplantationszentrums, das aufgrund des am 10. Juli 2018 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassen ist, auf die in Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank zugreifen.

Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich.

Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich der in Absatz 1 erwähnte Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder das Mitglied des Koordinationsteams des Transplantationszentrums anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder authentisieren, um sicherzustellen, dass er zum Zugriff auf die Datenbank ermächtigt ist.

Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. § 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person nach dem Bestehen einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gesucht werden. § 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert sind, werden nach dem Tod der Person, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Diese Löschung erfolgt nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage eingereicht worden ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine Entscheidung getroffen wurde, die gemäß Artikel 28 des Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können, wird aufgehoben.

Art. 15 - Treten am 1. Juli 2020 in Kraft: 1. Artikel 21 Nr.3 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 § 3 und Artikel 11 § 3 des vorliegenden Erlasses am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 16 - Die für die Volksgesundheit, für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 9. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage 1 - Modalitäten für die Willenserklärung bezüglich der Entnahme menschlichen Körpermaterials nach dem Tod 1. Einleitung In der Erklärung wird angegeben, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, die Entnahme von menschlichem Körpermaterial zu Lebzeiten ausdrücklich abzulehnen oder in die Entnahme einzuwilligen, da die Entnahme menschlichen Körpermaterials nach belgischem Recht1 der mutmaßlichen Einwilligung unterliegt. Es wird auch angegeben, dass bei einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod die Gesundheitsdaten aufbewahrt werden und für jeden Zweck verwendet werden, der im Hinblick auf den mit der Entnahme verfolgten Zweck relevant ist. 2. Informationen über die Person, auf die sich die Erklärung bezieht und über eventuelle Dritterklärende Die folgenden Informationen über die Person, auf die sich die Erklärung bezieht, müssen registriert werden: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Adresse, Nationalregisternummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Zivilstand.Nur die Nationalregisternummer wird beim Erklärenden erfragt. Die anderen Informationen werden beim Nationalregister abgefragt. Der Erklärende schreibt jedoch zur Überprüfung der Richtigkeit der Nationalregisternummer und der Identität des Erklärenden seinen Namen und Vornamen auf das Formular.

Wird gemäß Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen eine Ablehnung im Namen einer Drittperson bekundet, werden Name, Vorname und Nationalregisternummer der Person, die sich im Namen einer anderen Person äußert, und die Eigenschaft, aufgrund derer sie im Namen anderer sprechen kann, in der Erklärung angegeben. 3. Willenserklärung in Bezug auf die verschiedenen Arten der Entnahme von menschlichem Körpermaterial Dem Erklärenden wird eine kurze Beschreibung jeder Art der Entnahme von menschlichem Körpermaterial mitgeteilt. Entscheidet der Erklärende sich dafür, eine frühere Willenserklärung zu widerrufen, wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass er in Ermangelung einer Wahl nach dem Grundsatz der mutmaßlichen Einwilligung, wie in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen festgelegt, automatisch als Spender gilt. a) Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken o Ablehnung o ausdrückliche Einwilligung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung b) Entnahme von Gewebe und Zellen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken o Ablehnung o ausdrückliche Einwilligung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung c) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu Forschungszwecken (Biobanken) o Ablehnung o ausdrückliche Einwilligung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung d) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für neuartige Therapien o Ablehnung o ausdrückliche Einwilligung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung Gesehen, um Unserem Erlass vom 9.Februar 2020 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS

1 Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen: Artikel 10 Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken: Artikel 12

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