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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/02/2020
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Arrêté royal relatif à l'enregistrement des déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel humain, y compris les organes, après le décès. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de registratie van wilsverklaringen over de wegneming van menselijk lichaamsmateriaal, met inbegrip van organen, na overlijden. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
9 FEVRIER 2020. - Arrêté royal relatif à l'enregistrement des 9 FEBRUARI 2020. - Koninklijk besluit betreffende de registratie van
déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel wilsverklaringen over de wegneming van menselijk lichaamsmateriaal,
humain, y compris les organes, après le décès. - Traduction allemande met inbegrip van organen, na overlijden. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 février 2020 relatif à l'enregistrement des besluit van 9 februari 2020 betreffende de registratie van
déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel wilsverklaringen over de wegneming van menselijk lichaamsmateriaal,
humain, y compris les organes, après le décès (Moniteur belge du 19 met inbegrip van organen, na overlijden (Belgisch Staatsblad van 19
mars 2020). maart 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND
GESUNDHEITSPRODUKTE GESUNDHEITSPRODUKTE
9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von 9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von
Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen
Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen, des Artikels 10 § 3, ersetzt durch das Transplantation von Organen, des Artikels 10 § 3, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. März 2018, und des Artikels 10 § 3bis, eingefügt durch Gesetz vom 21. März 2018, und des Artikels 10 § 3bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 3. Juli 2012; das Gesetz vom 3. Juli 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und
Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische
Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken, des Artikels 12 Absatz 2, abgeändert durch das Forschungszwecken, des Artikels 12 Absatz 2, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2009 und durch das Gesetz vom 19. März 2013; Gesetz vom 23. Dezember 2009 und durch das Gesetz vom 19. März 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom
13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, der beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, der
Artikel 21 Nr. 3 und 29; Artikel 21 Nr. 3 und 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1986 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1986 zur Regelung
der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des
Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von
Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können; Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019; Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2019; September 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.443/1/V des Staatsrates vom 29. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.443/1/V des Staatsrates vom 29. August
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers des Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers des
Innern und des Ministers der Justiz Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Registrierung von Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Registrierung von
Erklärungen zur Ablehnung beziehungsweise ausdrücklichen Einwilligung Erklärungen zur Ablehnung beziehungsweise ausdrücklichen Einwilligung
in Bezug auf die Entnahme von Körpermaterial nach dem Tod geregelt. in Bezug auf die Entnahme von Körpermaterial nach dem Tod geregelt.
Sofern die Registrierung im Rahmen vorliegenden Erlasses über Sofern die Registrierung im Rahmen vorliegenden Erlasses über
gemeinsame Mittel erfolgt, handeln der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit gemeinsame Mittel erfolgt, handeln der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gemeinsam als Verantwortliche im Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gemeinsam als Verantwortliche im
Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU)
2016/679. 2016/679.
KAPITEL 2 - Willenserklärung bezüglich der Entnahme von Organen nach KAPITEL 2 - Willenserklärung bezüglich der Entnahme von Organen nach
dem Tod zu therapeutischen Zwecken dem Tod zu therapeutischen Zwecken
Art. 2 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr Art. 2 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr
als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist,
ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung
ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine
therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem
Tod zu therapeutischen Zwecken registrieren zu lassen. Diese Tod zu therapeutischen Zwecken registrieren zu lassen. Diese
ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten.
§ 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § § 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in §
1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die
Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen
mit, damit der Erklärende seinen Willen bezüglich der Organentnahme mit, damit der Erklärende seinen Willen bezüglich der Organentnahme
nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken äußern kann. nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken äußern kann.
§ 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich § 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich
anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das
eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder
authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in
einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der
Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale
Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist.
§ 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 § 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1
erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf
elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der
Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung
registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das
Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines
Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In
der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.
Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung
gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt. gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt.
Art. 3 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des Art. 3 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine
gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im
Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im
Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu
äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine
Erklärung zur Ablehnung oder zur ausdrücklichen Einwilligung zur Erklärung zur Ablehnung oder zur ausdrücklichen Einwilligung zur
Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken selbst Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken selbst
registrieren. Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 registrieren. Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1
zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten.
§ 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 2 § 3 des § 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 2 § 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert.
§ 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten § 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten
Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem
Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung
oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie
die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die
Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und
Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der
Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.
Art. 4 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13. Art. 4 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13.
Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten
Personen sind nicht befugt, das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses Personen sind nicht befugt, das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses
erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden. erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden.
Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche
Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken
bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen
Hausarzt wenden, wie in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses Hausarzt wenden, wie in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden,
geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer
sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln. sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln.
Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der in Artikel 10 § Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der in Artikel 10 §
3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen erwähnten Ablehnung einer Organentnahme Transplantation von Organen erwähnten Ablehnung einer Organentnahme
nach dem Tod informiert der Föderale Öffentliche Dienst nach dem Tod informiert der Föderale Öffentliche Dienst
Volksgesundheit die betreffende Person spätestens einen Monat vor Volksgesundheit die betreffende Person spätestens einen Monat vor
ihrer Volljährigkeit per Brief darüber. ihrer Volljährigkeit per Brief darüber.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon § 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon
in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon
ausgegangen wird, dass sie der Organentnahme nach dem Tod zu ausgegangen wird, dass sie der Organentnahme nach dem Tod zu
therapeutischen Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni therapeutischen Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen zustimmt. Die 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen zustimmt. Die
betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine
der in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen der in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche
Einwilligung zu bekunden. Einwilligung zu bekunden.
§ 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § § 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 §
3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und 3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012
eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert
wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses diesbezüglich per Brief informiert. Erlasses diesbezüglich per Brief informiert.
In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1
erwähnten Brief davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen erwähnten Brief davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen
wird, dass sie der Organentnahme nach ihrem Tod zu therapeutischen wird, dass sie der Organentnahme nach ihrem Tod zu therapeutischen
Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die
Entnahme und Transplantation von Organen zum Zeitpunkt des Entnahme und Transplantation von Organen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zustimmt. Die betreffende Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zustimmt. Die betreffende
Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in
Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen
Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu
bekunden. bekunden.
Art. 6 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung Art. 6 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung
kann jederzeit registriert werden, solange die betreffende Person kann jederzeit registriert werden, solange die betreffende Person
lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 2 und 3 des lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 2 und 3 des
vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Ablehnung oder einer vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Ablehnung oder einer
ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen. ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen.
Art. 7 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in dem Art. 7 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in dem
die Entnahme von Organen nach dem Tod gemäß dem Gesetz vom 13. Juni die Entnahme von Organen nach dem Tod gemäß dem Gesetz vom 13. Juni
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen vorgenommen 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen vorgenommen
werden könnte, haben die Mitglieder des Koordinationsteams eines werden könnte, haben die Mitglieder des Koordinationsteams eines
aufgrund des am 10. Juli 2018 koordinierten Gesetzes über die aufgrund des am 10. Juli 2018 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassenen Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassenen
Transplantationszentrums Zugriff auf die in Artikel 2 § 3 des Transplantationszentrums Zugriff auf die in Artikel 2 § 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank. vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank.
Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich. Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich.
Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich jedes Mitglied Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich jedes Mitglied
des Koordinationsteams eines Transplantationszentrums anhand des des Koordinationsteams eines Transplantationszentrums anhand des
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine
gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder
authentisieren, um sicherzustellen, dass es zum Zugriff auf die authentisieren, um sicherzustellen, dass es zum Zugriff auf die
Datenbank ermächtigt ist. Datenbank ermächtigt ist.
Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. Jede Abfrage der Datenbank wird registriert.
§ 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der § 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der
Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens
und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person das Bestehen und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person das Bestehen
einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur
Organentnahme nach dem Tod gesucht werden. Organentnahme nach dem Tod gesucht werden.
§ 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 2 § 3 des vorliegenden § 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 2 § 3 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Datenbank registriert werden, werden nach dem Tod Erlasses erwähnten Datenbank registriert werden, werden nach dem Tod
der betreffenden Person gelöscht. Diese Löschung erfolgt nach Ablauf der betreffenden Person gelöscht. Diese Löschung erfolgt nach Ablauf
eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage eingereicht worden eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage eingereicht worden
ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine
Entscheidung getroffen wurde, die gemäß Artikel 28 des Entscheidung getroffen wurde, die gemäß Artikel 28 des
Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist. Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist.
KAPITEL 3 - Willenserklärung zur Entnahme von Gewebe und Zellen nach KAPITEL 3 - Willenserklärung zur Entnahme von Gewebe und Zellen nach
dem Tod zu therapeutischen Zwecken, zur Entnahme von menschlichem dem Tod zu therapeutischen Zwecken, zur Entnahme von menschlichem
Körpermaterial nach dem Tod zu wissenschaftlichen Forschungszwecken Körpermaterial nach dem Tod zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
und zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für und zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für
neuartige Therapien neuartige Therapien
Art. 8 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr Art. 8 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr
als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist,
ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung
ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine
therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von
menschlichem Körpermaterial nach dem Tod registrieren zu lassen. Diese menschlichem Körpermaterial nach dem Tod registrieren zu lassen. Diese
ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten.
§ 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § § 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in §
1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die
Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen
mit, die es dem Erklärenden ermöglichen, seinen Willen bezüglich der mit, die es dem Erklärenden ermöglichen, seinen Willen bezüglich der
Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu äußern. Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu äußern.
§ 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich § 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich
anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das
eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder
authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in
einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der
Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale
Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist.
§ 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 § 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1
erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf
elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der
Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung
registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das
Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines
Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In
der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.
Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung
gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt. gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt.
Art. 9 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des Art. 9 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine
gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im
Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im
Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu
äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine
Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme
von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod selbst registrieren. von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod selbst registrieren.
Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden
Erlass festgelegten Modalitäten. Erlass festgelegten Modalitäten.
§ 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 8 § 3 des § 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 8 § 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert.
§ 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten § 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten
Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem
Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung
oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie
die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die
Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und
Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der
Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.
Art. 10 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13. Art. 10 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13.
Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten
Personen sind nicht befugt, das in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses Personen sind nicht befugt, das in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses
erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden. erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden.
Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche
Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod
bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen
Hausarzt wenden, wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses Hausarzt wenden, wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses
vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden,
geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer
sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln. sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln.
Art. 11 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der Ablehnung zur Art. 11 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der Ablehnung zur
Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod wie in Artikel Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod wie in Artikel
10 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme 10 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme
und Transplantation von Organen erwähnt, auf den Artikel 12 des und Transplantation von Organen erwähnt, auf den Artikel 12 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verweist, beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verweist,
informiert der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit die informiert der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit die
betreffende Person spätestens einen Monat vor ihrer Volljährigkeit per betreffende Person spätestens einen Monat vor ihrer Volljährigkeit per
Brief darüber. Brief darüber.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon § 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon
in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon
ausgegangen wird, dass sie der Entnahme von menschlichem ausgegangen wird, dass sie der Entnahme von menschlichem
Körpermaterial nach dem Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Körpermaterial nach dem Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zustimmt. Die betreffende oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zustimmt. Die betreffende
Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in
Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen
Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu
bekunden. bekunden.
§ 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § § 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 §
3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und 3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012
eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert
wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses diesbezüglich per Brief informiert. Erlasses diesbezüglich per Brief informiert.
In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1
erwähnten Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen erwähnten Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen
wird, dass sie der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach ihrem wird, dass sie der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach ihrem
Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Forschungszwecken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie Erlasses zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie
es wünscht, über eine der in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses es wünscht, über eine der in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre
ausdrückliche Einwilligung zu bekunden. ausdrückliche Einwilligung zu bekunden.
Art. 12 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Art. 12 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen
Einwilligung kann jederzeit registriert werden, solange die Einwilligung kann jederzeit registriert werden, solange die
betreffende Person lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in betreffende Person lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in
Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer
Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen. Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen.
Art. 13 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in Art. 13 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in
dem die Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gemäß dem die Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gemäß
dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgenommen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgenommen
werden könnte, kann ein Verwalter des menschlichen Körpermaterials werden könnte, kann ein Verwalter des menschlichen Körpermaterials
einer Bank für menschliches Körpermaterial oder einer Biobank, mit einer Bank für menschliches Körpermaterial oder einer Biobank, mit
Ausnahme des in Artikel 22 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember Ausnahme des in Artikel 22 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im
Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu
wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnten Verwalters des wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnten Verwalters des
menschlichen Körpermaterials, oder ein Mitglied des Koordinationsteams menschlichen Körpermaterials, oder ein Mitglied des Koordinationsteams
eines Transplantationszentrums, das aufgrund des am 10. Juli 2018 eines Transplantationszentrums, das aufgrund des am 10. Juli 2018
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen zugelassen ist, auf die in Artikel 8 § 3 des Pflegeeinrichtungen zugelassen ist, auf die in Artikel 8 § 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank zugreifen. vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank zugreifen.
Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich. Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich.
Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich der in Absatz 1 Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich der in Absatz 1
erwähnte Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder das Mitglied erwähnte Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder das Mitglied
des Koordinationsteams des Transplantationszentrums anhand des des Koordinationsteams des Transplantationszentrums anhand des
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine
gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder
authentisieren, um sicherzustellen, dass er zum Zugriff auf die authentisieren, um sicherzustellen, dass er zum Zugriff auf die
Datenbank ermächtigt ist. Datenbank ermächtigt ist.
Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. Jede Abfrage der Datenbank wird registriert.
§ 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der § 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der
Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens
und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person nach dem und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person nach dem
Bestehen einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur Bestehen einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur
Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gesucht werden. Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gesucht werden.
§ 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 8 § 3 des vorliegenden § 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 8 § 3 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Datenbank registriert sind, werden nach dem Tod der Erlasses erwähnten Datenbank registriert sind, werden nach dem Tod der
Person, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Diese Löschung erfolgt Person, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Diese Löschung erfolgt
nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage
eingereicht worden ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt eingereicht worden ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt
verlängert, an dem eine Entscheidung getroffen wurde, die gemäß verlängert, an dem eine Entscheidung getroffen wurde, die gemäß
Artikel 28 des Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist. Artikel 28 des Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der
Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes
vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen
erwähnten Personen ihren Willen äußern können, wird aufgehoben. erwähnten Personen ihren Willen äußern können, wird aufgehoben.
Art. 15 - Treten am 1. Juli 2020 in Kraft: Art. 15 - Treten am 1. Juli 2020 in Kraft:
1. Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des 1. Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des
Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von
Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und
Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische
Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken, Forschungszwecken,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 § 3 und Artikel 11 § 3 des In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 § 3 und Artikel 11 § 3 des
vorliegenden Erlasses am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden vorliegenden Erlasses am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Die für die Volksgesundheit, für Inneres beziehungsweise Art. 16 - Die für die Volksgesundheit, für Inneres beziehungsweise
Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 9. Februar 2020 Brüssel, den 9. Februar 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 1 - Modalitäten für die Willenserklärung bezüglich der Entnahme Anlage 1 - Modalitäten für die Willenserklärung bezüglich der Entnahme
menschlichen Körpermaterials nach dem Tod menschlichen Körpermaterials nach dem Tod
1. Einleitung 1. Einleitung
In der Erklärung wird angegeben, dass jeder Bürger die Möglichkeit In der Erklärung wird angegeben, dass jeder Bürger die Möglichkeit
hat, die Entnahme von menschlichem Körpermaterial zu Lebzeiten hat, die Entnahme von menschlichem Körpermaterial zu Lebzeiten
ausdrücklich abzulehnen oder in die Entnahme einzuwilligen, da die ausdrücklich abzulehnen oder in die Entnahme einzuwilligen, da die
Entnahme menschlichen Körpermaterials nach belgischem Recht1 der Entnahme menschlichen Körpermaterials nach belgischem Recht1 der
mutmaßlichen Einwilligung unterliegt. mutmaßlichen Einwilligung unterliegt.
Es wird auch angegeben, dass bei einer Entnahme von menschlichem Es wird auch angegeben, dass bei einer Entnahme von menschlichem
Körpermaterial nach dem Tod die Gesundheitsdaten aufbewahrt werden und Körpermaterial nach dem Tod die Gesundheitsdaten aufbewahrt werden und
für jeden Zweck verwendet werden, der im Hinblick auf den mit der für jeden Zweck verwendet werden, der im Hinblick auf den mit der
Entnahme verfolgten Zweck relevant ist. Entnahme verfolgten Zweck relevant ist.
2. Informationen über die Person, auf die sich die Erklärung bezieht 2. Informationen über die Person, auf die sich die Erklärung bezieht
und über eventuelle Dritterklärende und über eventuelle Dritterklärende
Die folgenden Informationen über die Person, auf die sich die Die folgenden Informationen über die Person, auf die sich die
Erklärung bezieht, müssen registriert werden: Name und Vorname, Erklärung bezieht, müssen registriert werden: Name und Vorname,
Geburtsdatum und -ort, Adresse, Nationalregisternummer, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Adresse, Nationalregisternummer, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Zivilstand. Nur die Nationalregisternummer wird Staatsangehörigkeit, Zivilstand. Nur die Nationalregisternummer wird
beim Erklärenden erfragt. Die anderen Informationen werden beim beim Erklärenden erfragt. Die anderen Informationen werden beim
Nationalregister abgefragt. Der Erklärende schreibt jedoch zur Nationalregister abgefragt. Der Erklärende schreibt jedoch zur
Überprüfung der Richtigkeit der Nationalregisternummer und der Überprüfung der Richtigkeit der Nationalregisternummer und der
Identität des Erklärenden seinen Namen und Vornamen auf das Formular. Identität des Erklärenden seinen Namen und Vornamen auf das Formular.
Wird gemäß Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Wird gemäß Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die
Entnahme und Transplantation von Organen eine Ablehnung im Namen einer Entnahme und Transplantation von Organen eine Ablehnung im Namen einer
Drittperson bekundet, werden Name, Vorname und Nationalregisternummer Drittperson bekundet, werden Name, Vorname und Nationalregisternummer
der Person, die sich im Namen einer anderen Person äußert, und die der Person, die sich im Namen einer anderen Person äußert, und die
Eigenschaft, aufgrund derer sie im Namen anderer sprechen kann, in der Eigenschaft, aufgrund derer sie im Namen anderer sprechen kann, in der
Erklärung angegeben. Erklärung angegeben.
3. Willenserklärung in Bezug auf die verschiedenen Arten der Entnahme 3. Willenserklärung in Bezug auf die verschiedenen Arten der Entnahme
von menschlichem Körpermaterial von menschlichem Körpermaterial
Dem Erklärenden wird eine kurze Beschreibung jeder Art der Entnahme Dem Erklärenden wird eine kurze Beschreibung jeder Art der Entnahme
von menschlichem Körpermaterial mitgeteilt. von menschlichem Körpermaterial mitgeteilt.
Entscheidet der Erklärende sich dafür, eine frühere Willenserklärung Entscheidet der Erklärende sich dafür, eine frühere Willenserklärung
zu widerrufen, wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass er in zu widerrufen, wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass er in
Ermangelung einer Wahl nach dem Grundsatz der mutmaßlichen Ermangelung einer Wahl nach dem Grundsatz der mutmaßlichen
Einwilligung, wie in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 Einwilligung, wie in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986
über die Entnahme und Transplantation von Organen festgelegt, über die Entnahme und Transplantation von Organen festgelegt,
automatisch als Spender gilt. automatisch als Spender gilt.
a) Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken a) Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken
o Ablehnung o Ablehnung
o ausdrückliche Einwilligung o ausdrückliche Einwilligung
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung
b) Entnahme von Gewebe und Zellen nach dem Tod zu therapeutischen b) Entnahme von Gewebe und Zellen nach dem Tod zu therapeutischen
Zwecken Zwecken
o Ablehnung o Ablehnung
o ausdrückliche Einwilligung o ausdrückliche Einwilligung
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung
c) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu c) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu
Forschungszwecken (Biobanken) Forschungszwecken (Biobanken)
o Ablehnung o Ablehnung
o ausdrückliche Einwilligung o ausdrückliche Einwilligung
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung
d) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für neuartige d) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für neuartige
Therapien Therapien
o Ablehnung o Ablehnung
o ausdrückliche Einwilligung o ausdrückliche Einwilligung
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung o Widerruf der vorherigen Willenserklärung
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Februar 2020 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Februar 2020 beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
1 Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von 1 Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von
Organen: Artikel 10 Organen: Artikel 10
Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken: Artikel 12 beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken: Artikel 12
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