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Arrêté royal relatif à l'enregistrement des déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel humain, y compris les organes, après le décès. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de registratie van wilsverklaringen over de wegneming van menselijk lichaamsmateriaal, met inbegrip van organen, na overlijden. - Duitse vertaling |
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9 FEVRIER 2020. - Arrêté royal relatif à l'enregistrement des | 9 FEBRUARI 2020. - Koninklijk besluit betreffende de registratie van |
déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel | wilsverklaringen over de wegneming van menselijk lichaamsmateriaal, |
humain, y compris les organes, après le décès. - Traduction allemande | met inbegrip van organen, na overlijden. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 février 2020 relatif à l'enregistrement des | besluit van 9 februari 2020 betreffende de registratie van |
déclarations de volonté concernant le prélèvement de matériel corporel | wilsverklaringen over de wegneming van menselijk lichaamsmateriaal, |
humain, y compris les organes, après le décès (Moniteur belge du 19 | met inbegrip van organen, na overlijden (Belgisch Staatsblad van 19 |
mars 2020). | maart 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND |
GESUNDHEITSPRODUKTE | GESUNDHEITSPRODUKTE |
9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von | 9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von |
Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen | Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen |
Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod | Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen, des Artikels 10 § 3, ersetzt durch das | Transplantation von Organen, des Artikels 10 § 3, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. März 2018, und des Artikels 10 § 3bis, eingefügt durch | Gesetz vom 21. März 2018, und des Artikels 10 § 3bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 3. Juli 2012; | das Gesetz vom 3. Juli 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und |
Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische | Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische |
Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken, des Artikels 12 Absatz 2, abgeändert durch das | Forschungszwecken, des Artikels 12 Absatz 2, abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2009 und durch das Gesetz vom 19. März 2013; | Gesetz vom 23. Dezember 2009 und durch das Gesetz vom 19. März 2013; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom |
13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und | 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und |
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung | des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung |
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen | menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen |
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, der | beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, der |
Artikel 21 Nr. 3 und 29; | Artikel 21 Nr. 3 und 29; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1986 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1986 zur Regelung |
der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des | der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des |
Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von | Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von |
Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können; | Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können; |
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019; | Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
September 2019; | September 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.443/1/V des Staatsrates vom 29. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.443/1/V des Staatsrates vom 29. August |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers des | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers des |
Innern und des Ministers der Justiz | Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Registrierung von | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Registrierung von |
Erklärungen zur Ablehnung beziehungsweise ausdrücklichen Einwilligung | Erklärungen zur Ablehnung beziehungsweise ausdrücklichen Einwilligung |
in Bezug auf die Entnahme von Körpermaterial nach dem Tod geregelt. | in Bezug auf die Entnahme von Körpermaterial nach dem Tod geregelt. |
Sofern die Registrierung im Rahmen vorliegenden Erlasses über | Sofern die Registrierung im Rahmen vorliegenden Erlasses über |
gemeinsame Mittel erfolgt, handeln der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit | gemeinsame Mittel erfolgt, handeln der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für | der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gemeinsam als Verantwortliche im | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gemeinsam als Verantwortliche im |
Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) | Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) |
2016/679. | 2016/679. |
KAPITEL 2 - Willenserklärung bezüglich der Entnahme von Organen nach | KAPITEL 2 - Willenserklärung bezüglich der Entnahme von Organen nach |
dem Tod zu therapeutischen Zwecken | dem Tod zu therapeutischen Zwecken |
Art. 2 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr | Art. 2 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr |
als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, | als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, |
ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung | ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung |
ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine | ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine |
therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur | therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur |
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem | Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem |
Tod zu therapeutischen Zwecken registrieren zu lassen. Diese | Tod zu therapeutischen Zwecken registrieren zu lassen. Diese |
ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in | ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in |
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. |
§ 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § | § 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § |
1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die | 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die |
Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen | Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen |
mit, damit der Erklärende seinen Willen bezüglich der Organentnahme | mit, damit der Erklärende seinen Willen bezüglich der Organentnahme |
nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken äußern kann. | nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken äußern kann. |
§ 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich | § 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich |
anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das | anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das |
eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder | eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder |
authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur | authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur |
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in | Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in |
einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der | einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der |
Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale | Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale |
Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der | und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der |
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. | Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. |
§ 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 | § 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 |
erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf | erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf |
elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der | elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der |
Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung | Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung |
registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das | registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das |
Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines | Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines |
Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In | Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In |
der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung | der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung |
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der | vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der |
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. | Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. |
Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung | Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung |
gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt. | gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt. |
Art. 3 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des | Art. 3 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des |
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine | elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine |
gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im | gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im |
Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im | Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im |
Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu | Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu |
äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine | äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine |
Erklärung zur Ablehnung oder zur ausdrücklichen Einwilligung zur | Erklärung zur Ablehnung oder zur ausdrücklichen Einwilligung zur |
Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken selbst | Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken selbst |
registrieren. Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 | registrieren. Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 |
zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. | zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. |
§ 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 2 § 3 des | § 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 2 § 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. | vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. |
§ 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten | § 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten |
Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem | Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem |
Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung | Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung |
oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie | oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie |
die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die | die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die |
Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und | Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und |
Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der | Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der |
Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung | Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung |
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der | vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der |
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. | Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. |
Art. 4 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13. | Art. 4 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13. |
Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten | Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten |
Personen sind nicht befugt, das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | Personen sind nicht befugt, das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden. | erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden. |
Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche | Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche |
Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken | Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken |
bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen | bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen |
Hausarzt wenden, wie in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | Hausarzt wenden, wie in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, | vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, |
geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer | geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer |
sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln. | sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln. |
Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der in Artikel 10 § | Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der in Artikel 10 § |
3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen erwähnten Ablehnung einer Organentnahme | Transplantation von Organen erwähnten Ablehnung einer Organentnahme |
nach dem Tod informiert der Föderale Öffentliche Dienst | nach dem Tod informiert der Föderale Öffentliche Dienst |
Volksgesundheit die betreffende Person spätestens einen Monat vor | Volksgesundheit die betreffende Person spätestens einen Monat vor |
ihrer Volljährigkeit per Brief darüber. | ihrer Volljährigkeit per Brief darüber. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon |
in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon | in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon |
ausgegangen wird, dass sie der Organentnahme nach dem Tod zu | ausgegangen wird, dass sie der Organentnahme nach dem Tod zu |
therapeutischen Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni | therapeutischen Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni |
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen zustimmt. Die | 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen zustimmt. Die |
betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine | betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine |
der in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | der in Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche | verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche |
Einwilligung zu bekunden. | Einwilligung zu bekunden. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § | § 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § |
3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | 3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 | Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 |
eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert | eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert |
wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden | wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses diesbezüglich per Brief informiert. | Erlasses diesbezüglich per Brief informiert. |
In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 | In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 |
erwähnten Brief davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen | erwähnten Brief davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen |
wird, dass sie der Organentnahme nach ihrem Tod zu therapeutischen | wird, dass sie der Organentnahme nach ihrem Tod zu therapeutischen |
Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die | Zwecken gemäß Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die |
Entnahme und Transplantation von Organen zum Zeitpunkt des | Entnahme und Transplantation von Organen zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zustimmt. Die betreffende | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zustimmt. Die betreffende |
Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in | Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in |
Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen | Artikel 2 und 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen |
Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu | Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu |
bekunden. | bekunden. |
Art. 6 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung | Art. 6 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung |
kann jederzeit registriert werden, solange die betreffende Person | kann jederzeit registriert werden, solange die betreffende Person |
lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 2 und 3 des | lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in Artikel 2 und 3 des |
vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Ablehnung oder einer | vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer Ablehnung oder einer |
ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen. | ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen. |
Art. 7 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in dem | Art. 7 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in dem |
die Entnahme von Organen nach dem Tod gemäß dem Gesetz vom 13. Juni | die Entnahme von Organen nach dem Tod gemäß dem Gesetz vom 13. Juni |
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen vorgenommen | 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen vorgenommen |
werden könnte, haben die Mitglieder des Koordinationsteams eines | werden könnte, haben die Mitglieder des Koordinationsteams eines |
aufgrund des am 10. Juli 2018 koordinierten Gesetzes über die | aufgrund des am 10. Juli 2018 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassenen | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassenen |
Transplantationszentrums Zugriff auf die in Artikel 2 § 3 des | Transplantationszentrums Zugriff auf die in Artikel 2 § 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank. | vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank. |
Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich. | Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich. |
Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich jedes Mitglied | Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich jedes Mitglied |
des Koordinationsteams eines Transplantationszentrums anhand des | des Koordinationsteams eines Transplantationszentrums anhand des |
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine | elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine |
gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder | gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder |
authentisieren, um sicherzustellen, dass es zum Zugriff auf die | authentisieren, um sicherzustellen, dass es zum Zugriff auf die |
Datenbank ermächtigt ist. | Datenbank ermächtigt ist. |
Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. | Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. |
§ 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der | § 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der |
Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens | Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens |
und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person das Bestehen | und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person das Bestehen |
einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur | einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur |
Organentnahme nach dem Tod gesucht werden. | Organentnahme nach dem Tod gesucht werden. |
§ 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 2 § 3 des vorliegenden | § 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 2 § 3 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Datenbank registriert werden, werden nach dem Tod | Erlasses erwähnten Datenbank registriert werden, werden nach dem Tod |
der betreffenden Person gelöscht. Diese Löschung erfolgt nach Ablauf | der betreffenden Person gelöscht. Diese Löschung erfolgt nach Ablauf |
eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage eingereicht worden | eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage eingereicht worden |
ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine | ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine |
Entscheidung getroffen wurde, die gemäß Artikel 28 des | Entscheidung getroffen wurde, die gemäß Artikel 28 des |
Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist. | Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist. |
KAPITEL 3 - Willenserklärung zur Entnahme von Gewebe und Zellen nach | KAPITEL 3 - Willenserklärung zur Entnahme von Gewebe und Zellen nach |
dem Tod zu therapeutischen Zwecken, zur Entnahme von menschlichem | dem Tod zu therapeutischen Zwecken, zur Entnahme von menschlichem |
Körpermaterial nach dem Tod zu wissenschaftlichen Forschungszwecken | Körpermaterial nach dem Tod zu wissenschaftlichen Forschungszwecken |
und zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für | und zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für |
neuartige Therapien | neuartige Therapien |
Art. 8 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr | Art. 8 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr |
als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, | als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, |
ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung | ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung |
ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine | ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine |
therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur | therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur |
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von | Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme von |
menschlichem Körpermaterial nach dem Tod registrieren zu lassen. Diese | menschlichem Körpermaterial nach dem Tod registrieren zu lassen. Diese |
ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in | ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in |
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten. |
§ 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § | § 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § |
1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die | 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die |
Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen | Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen |
mit, die es dem Erklärenden ermöglichen, seinen Willen bezüglich der | mit, die es dem Erklärenden ermöglichen, seinen Willen bezüglich der |
Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu äußern. | Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu äußern. |
§ 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich | § 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich |
anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das | anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das |
eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder | eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder |
authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur | authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur |
Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in | Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in |
einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der | einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der |
Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale | Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale |
Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der | und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der |
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. | Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist. |
§ 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 | § 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 |
erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf | erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf |
elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der | elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der |
Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung | Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung |
registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das | registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das |
Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines | Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines |
Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In | Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In |
der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung | der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung |
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der | vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der |
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. | Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. |
Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung | Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung |
gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt. | gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt. |
Art. 9 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des | Art. 9 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des |
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine | elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine |
gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im | gleiche Sicherheit gewährleistet, kann jede Person, die im |
Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im | Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im |
Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu | Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu |
äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine | äußern, auf elektronischem Wege und in einheitlicher Form eine |
Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme | Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Entnahme |
von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod selbst registrieren. | von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod selbst registrieren. |
Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden | Diese elektronische Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden |
Erlass festgelegten Modalitäten. | Erlass festgelegten Modalitäten. |
§ 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 8 § 3 des | § 2 - Die Daten der Erklärung werden in der in Artikel 8 § 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. | vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank registriert. |
§ 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten | § 3 - Infolge der Selbstregistrierung wird den in § 1 erwähnten |
Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem | Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem |
Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung | Wege ausgestellt, die die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung |
oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie | oder der ausdrücklichen Einwilligung registrierten Daten enthält sowie |
die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die | die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die |
Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und | Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und |
Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der | Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der |
Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung | Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung |
vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der | vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der |
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. | Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. |
Art. 10 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13. | Art. 10 - Die in Artikel 10 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 13. |
Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten | Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten |
Personen sind nicht befugt, das in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses | Personen sind nicht befugt, das in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden. | erwähnte elektronische Selbstregistrierungsverfahren zu verwenden. |
Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche | Diese Personen können hingegen eine Ablehnung oder eine ausdrückliche |
Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod | Einwilligung zur Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod |
bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen | bekunden, indem sie sich an die Gemeinde oder an einen zugelassenen |
Hausarzt wenden, wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses | Hausarzt wenden, wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, | vorgesehen. Wenn sie eine Ablehnung im Namen eines Dritten bekunden, |
geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer | geben sie ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Nationalregisternummer |
sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln. | sowie die Eigenschaft an, in der sie handeln. |
Art. 11 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der Ablehnung zur | Art. 11 - § 1 - Im Hinblick auf die Annullierung der Ablehnung zur |
Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod wie in Artikel | Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod wie in Artikel |
10 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme | 10 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme |
und Transplantation von Organen erwähnt, auf den Artikel 12 des | und Transplantation von Organen erwähnt, auf den Artikel 12 des |
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung | Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung |
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen | menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen |
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verweist, | beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verweist, |
informiert der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit die | informiert der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit die |
betreffende Person spätestens einen Monat vor ihrer Volljährigkeit per | betreffende Person spätestens einen Monat vor ihrer Volljährigkeit per |
Brief darüber. | Brief darüber. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Brief wird die betreffende Person davon |
in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon | in Kenntnis gesetzt, dass bei Erreichen der Volljährigkeit davon |
ausgegangen wird, dass sie der Entnahme von menschlichem | ausgegangen wird, dass sie der Entnahme von menschlichem |
Körpermaterial nach dem Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. | Körpermaterial nach dem Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen | Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen |
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen | Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen |
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zustimmt. Die betreffende | oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zustimmt. Die betreffende |
Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in | Person wird aufgefordert, wenn sie es wünscht, über eine der in |
Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen | Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen verschiedenen |
Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu | Weisen ihre Ablehnung oder ihre ausdrückliche Einwilligung zu |
bekunden. | bekunden. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § | § 3 - In Abweichung von § 1 wird in den Fällen, die in Artikel 10 § |
3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | 3bis Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 | Transplantation von Organen, wie durch das Gesetz vom 3. Juli 2012 |
eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert | eingefügt, vorgesehen sind, die Person, deren Ablehnung annulliert |
wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden | wird, spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses diesbezüglich per Brief informiert. | Erlasses diesbezüglich per Brief informiert. |
In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 | In Abweichung von § 2 wird die betreffende Person in dem in Absatz 1 |
erwähnten Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen | erwähnten Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass davon ausgegangen |
wird, dass sie der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach ihrem | wird, dass sie der Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach ihrem |
Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Tod gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Forschungszwecken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie | Erlasses zustimmt. Die betreffende Person wird aufgefordert, wenn sie |
es wünscht, über eine der in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses | es wünscht, über eine der in Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre | vorgesehenen verschiedenen Weisen ihre Ablehnung oder ihre |
ausdrückliche Einwilligung zu bekunden. | ausdrückliche Einwilligung zu bekunden. |
Art. 12 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen | Art. 12 - Der Widerruf einer Ablehnung oder ausdrücklichen |
Einwilligung kann jederzeit registriert werden, solange die | Einwilligung kann jederzeit registriert werden, solange die |
betreffende Person lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in | betreffende Person lebt, und zwar gemäß denselben Modalitäten wie in |
Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer | Artikel 8 und 9 des vorliegenden Erlasses für die Registrierung einer |
Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen. | Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung vorgesehen. |
Art. 13 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in | Art. 13 - § 1 - Wenn sich eine Person in einem Zustand befindet, in |
dem die Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gemäß | dem die Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gemäß |
dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung | dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung |
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen | menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen |
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgenommen | beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgenommen |
werden könnte, kann ein Verwalter des menschlichen Körpermaterials | werden könnte, kann ein Verwalter des menschlichen Körpermaterials |
einer Bank für menschliches Körpermaterial oder einer Biobank, mit | einer Bank für menschliches Körpermaterial oder einer Biobank, mit |
Ausnahme des in Artikel 22 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember | Ausnahme des in Artikel 22 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember |
2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im | 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im |
Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu | Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu |
wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnten Verwalters des | wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnten Verwalters des |
menschlichen Körpermaterials, oder ein Mitglied des Koordinationsteams | menschlichen Körpermaterials, oder ein Mitglied des Koordinationsteams |
eines Transplantationszentrums, das aufgrund des am 10. Juli 2018 | eines Transplantationszentrums, das aufgrund des am 10. Juli 2018 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen zugelassen ist, auf die in Artikel 8 § 3 des | Pflegeeinrichtungen zugelassen ist, auf die in Artikel 8 § 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank zugreifen. | vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank zugreifen. |
Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich. | Diese Datenbank ist rund um die Uhr zugänglich. |
Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich der in Absatz 1 | Um auf diese Datenbank zugreifen zu können, muss sich der in Absatz 1 |
erwähnte Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder das Mitglied | erwähnte Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder das Mitglied |
des Koordinationsteams des Transplantationszentrums anhand des | des Koordinationsteams des Transplantationszentrums anhand des |
elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine | elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine |
gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder | gleiche Sicherheit gewährleisten kann, identifizieren oder |
authentisieren, um sicherzustellen, dass er zum Zugriff auf die | authentisieren, um sicherzustellen, dass er zum Zugriff auf die |
Datenbank ermächtigt ist. | Datenbank ermächtigt ist. |
Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. | Jede Abfrage der Datenbank wird registriert. |
§ 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der | § 2 - In der Datenbank kann entweder auf der Grundlage der |
Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens | Nationalregisternummer oder auf der Grundlage des Namens, Vornamens |
und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person nach dem | und gegebenenfalls Geburtsdatums der betreffenden Person nach dem |
Bestehen einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur | Bestehen einer Ablehnung oder einer ausdrücklichen Einwilligung zur |
Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gesucht werden. | Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod gesucht werden. |
§ 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 8 § 3 des vorliegenden | § 3 - Die Erklärungen, die in der in Artikel 8 § 3 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Datenbank registriert sind, werden nach dem Tod der | Erlasses erwähnten Datenbank registriert sind, werden nach dem Tod der |
Person, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Diese Löschung erfolgt | Person, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Diese Löschung erfolgt |
nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage | nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Jahren. Wenn eine Klage |
eingereicht worden ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt | eingereicht worden ist, wird dieser Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt |
verlängert, an dem eine Entscheidung getroffen wurde, die gemäß | verlängert, an dem eine Entscheidung getroffen wurde, die gemäß |
Artikel 28 des Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist. | Artikel 28 des Gerichtsgesetzbuchs formell rechtskräftig geworden ist. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der |
Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes | Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes |
vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen | vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen |
erwähnten Personen ihren Willen äußern können, wird aufgehoben. | erwähnten Personen ihren Willen äußern können, wird aufgehoben. |
Art. 15 - Treten am 1. Juli 2020 in Kraft: | Art. 15 - Treten am 1. Juli 2020 in Kraft: |
1. Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des | 1. Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von | Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von |
Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und | Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und |
Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische | Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische |
Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken, | Forschungszwecken, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 § 3 und Artikel 11 § 3 des | In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 § 3 und Artikel 11 § 3 des |
vorliegenden Erlasses am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | vorliegenden Erlasses am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Die für die Volksgesundheit, für Inneres beziehungsweise | Art. 16 - Die für die Volksgesundheit, für Inneres beziehungsweise |
Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 9. Februar 2020 | Brüssel, den 9. Februar 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 1 - Modalitäten für die Willenserklärung bezüglich der Entnahme | Anlage 1 - Modalitäten für die Willenserklärung bezüglich der Entnahme |
menschlichen Körpermaterials nach dem Tod | menschlichen Körpermaterials nach dem Tod |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
In der Erklärung wird angegeben, dass jeder Bürger die Möglichkeit | In der Erklärung wird angegeben, dass jeder Bürger die Möglichkeit |
hat, die Entnahme von menschlichem Körpermaterial zu Lebzeiten | hat, die Entnahme von menschlichem Körpermaterial zu Lebzeiten |
ausdrücklich abzulehnen oder in die Entnahme einzuwilligen, da die | ausdrücklich abzulehnen oder in die Entnahme einzuwilligen, da die |
Entnahme menschlichen Körpermaterials nach belgischem Recht1 der | Entnahme menschlichen Körpermaterials nach belgischem Recht1 der |
mutmaßlichen Einwilligung unterliegt. | mutmaßlichen Einwilligung unterliegt. |
Es wird auch angegeben, dass bei einer Entnahme von menschlichem | Es wird auch angegeben, dass bei einer Entnahme von menschlichem |
Körpermaterial nach dem Tod die Gesundheitsdaten aufbewahrt werden und | Körpermaterial nach dem Tod die Gesundheitsdaten aufbewahrt werden und |
für jeden Zweck verwendet werden, der im Hinblick auf den mit der | für jeden Zweck verwendet werden, der im Hinblick auf den mit der |
Entnahme verfolgten Zweck relevant ist. | Entnahme verfolgten Zweck relevant ist. |
2. Informationen über die Person, auf die sich die Erklärung bezieht | 2. Informationen über die Person, auf die sich die Erklärung bezieht |
und über eventuelle Dritterklärende | und über eventuelle Dritterklärende |
Die folgenden Informationen über die Person, auf die sich die | Die folgenden Informationen über die Person, auf die sich die |
Erklärung bezieht, müssen registriert werden: Name und Vorname, | Erklärung bezieht, müssen registriert werden: Name und Vorname, |
Geburtsdatum und -ort, Adresse, Nationalregisternummer, Geschlecht, | Geburtsdatum und -ort, Adresse, Nationalregisternummer, Geschlecht, |
Staatsangehörigkeit, Zivilstand. Nur die Nationalregisternummer wird | Staatsangehörigkeit, Zivilstand. Nur die Nationalregisternummer wird |
beim Erklärenden erfragt. Die anderen Informationen werden beim | beim Erklärenden erfragt. Die anderen Informationen werden beim |
Nationalregister abgefragt. Der Erklärende schreibt jedoch zur | Nationalregister abgefragt. Der Erklärende schreibt jedoch zur |
Überprüfung der Richtigkeit der Nationalregisternummer und der | Überprüfung der Richtigkeit der Nationalregisternummer und der |
Identität des Erklärenden seinen Namen und Vornamen auf das Formular. | Identität des Erklärenden seinen Namen und Vornamen auf das Formular. |
Wird gemäß Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die | Wird gemäß Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die |
Entnahme und Transplantation von Organen eine Ablehnung im Namen einer | Entnahme und Transplantation von Organen eine Ablehnung im Namen einer |
Drittperson bekundet, werden Name, Vorname und Nationalregisternummer | Drittperson bekundet, werden Name, Vorname und Nationalregisternummer |
der Person, die sich im Namen einer anderen Person äußert, und die | der Person, die sich im Namen einer anderen Person äußert, und die |
Eigenschaft, aufgrund derer sie im Namen anderer sprechen kann, in der | Eigenschaft, aufgrund derer sie im Namen anderer sprechen kann, in der |
Erklärung angegeben. | Erklärung angegeben. |
3. Willenserklärung in Bezug auf die verschiedenen Arten der Entnahme | 3. Willenserklärung in Bezug auf die verschiedenen Arten der Entnahme |
von menschlichem Körpermaterial | von menschlichem Körpermaterial |
Dem Erklärenden wird eine kurze Beschreibung jeder Art der Entnahme | Dem Erklärenden wird eine kurze Beschreibung jeder Art der Entnahme |
von menschlichem Körpermaterial mitgeteilt. | von menschlichem Körpermaterial mitgeteilt. |
Entscheidet der Erklärende sich dafür, eine frühere Willenserklärung | Entscheidet der Erklärende sich dafür, eine frühere Willenserklärung |
zu widerrufen, wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass er in | zu widerrufen, wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass er in |
Ermangelung einer Wahl nach dem Grundsatz der mutmaßlichen | Ermangelung einer Wahl nach dem Grundsatz der mutmaßlichen |
Einwilligung, wie in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 | Einwilligung, wie in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 |
über die Entnahme und Transplantation von Organen festgelegt, | über die Entnahme und Transplantation von Organen festgelegt, |
automatisch als Spender gilt. | automatisch als Spender gilt. |
a) Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken | a) Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken |
o Ablehnung | o Ablehnung |
o ausdrückliche Einwilligung | o ausdrückliche Einwilligung |
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung | o Widerruf der vorherigen Willenserklärung |
b) Entnahme von Gewebe und Zellen nach dem Tod zu therapeutischen | b) Entnahme von Gewebe und Zellen nach dem Tod zu therapeutischen |
Zwecken | Zwecken |
o Ablehnung | o Ablehnung |
o ausdrückliche Einwilligung | o ausdrückliche Einwilligung |
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung | o Widerruf der vorherigen Willenserklärung |
c) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu | c) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod zu |
Forschungszwecken (Biobanken) | Forschungszwecken (Biobanken) |
o Ablehnung | o Ablehnung |
o ausdrückliche Einwilligung | o ausdrückliche Einwilligung |
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung | o Widerruf der vorherigen Willenserklärung |
d) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für neuartige | d) Entnahme von menschlichem Körpermaterial nach dem Tod für neuartige |
Therapien | Therapien |
o Ablehnung | o Ablehnung |
o ausdrückliche Einwilligung | o ausdrückliche Einwilligung |
o Widerruf der vorherigen Willenserklärung | o Widerruf der vorherigen Willenserklärung |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Februar 2020 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Februar 2020 beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
1 Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von | 1 Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von |
Organen: Artikel 10 | Organen: Artikel 10 |
Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung | Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung |
menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen | menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen |
beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken: Artikel 12 | beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken: Artikel 12 |