publié le 03 novembre 2017
Arrêté royal pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
9 FEVRIER 2017. - Arrêté royal pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles (Moniteur belge du 20 février 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, eingefügt durch das Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Januar 2017;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2017 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 11. Januar 2017;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass sich auf Bescheinigungen bezieht, die in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen, und dass diese Bescheinigungen von den Kreditinstituten oder -einrichtungen und den Versicherungsunternehmen vor dem 1. März 2017 zum ersten Mal elektronisch eingereicht werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.900/3 des Staatsrates vom 31. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Kreditinstitute oder -einrichtungen oder Versicherungsunternehmen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte Bescheinigungen 281.61 und 281.62 der Verwaltung elektronisch übermitteln.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die Bescheinigungen 281.61 und 281.62 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1. März 2017 erfolgen.
Art. 2 - Die Daten, die Kreditinstitute oder -einrichtungen übermitteln müssen, die Hypothekenanleihen gewähren, deren Kapitaltilgungen und/oder Zinsen zu einem Steuervorteil berechtigen können, sind Folgende: - Nummer der Bescheinigung, - Name, Vorname und Adresse des Darlehensnehmers und bei Rechtsübertragung, Entlastung oder Beitritt: Zeitraum, in dem der Darlehensnehmer in dem Jahr die Eigenschaft als Darlehensnehmer hatte, - nationale Nummer des Darlehensnehmers, - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen, - Datum des Vertrags, - vorgesehenes Endfälligkeitsdatum, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten dieser Änderungen, - ursprünglicher Darlehensbetrag: Gesamtbetrag und durch eine Hypothekeneintragung besicherter Betrag, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten dieser Änderungen, - Anleihezweck, - Lage der Wohnung oder der Wohnungen, für die das Darlehen aufgenommen wurde, - Beträge, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt wurden und die sich auf den vorerwähnten ursprünglichen Darlehensbetrag beziehen, - tatsächlicher Restbetrag des Kapitals des ursprünglichen Darlehensbetrags am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, - nationale Nummer, Name, Vorname und Adresse des beziehungsweise der eventuellen Mitdarlehensnehmer und, wenn sie nicht während des ganzen Jahres Mitdarlehensnehmer waren, Zeitraum, in dem sie die Eigenschaft als Mitdarlehensnehmer hatten.
Art. 3 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf individuelle Lebensversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien zu einem Steuervorteil berechtigen können, sind Folgende: - Nummer der Bescheinigung, - Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, - nationale Nummer des Versicherungsnehmers, - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen, - Anfangsdatum des Vertrags, - Ablaufdatum des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen oder Tatsache, dass der Vertrag ein unbestimmtes Ablaufdatum hat, - Vertragsgegenstand, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten, an denen diese Änderungen in Kraft treten, - Begünstigte(r) im Todesfall am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten dieser Änderungen, - bei Vertragsbeginn versicherter Betrag zu Lebzeiten und im Todesfall, - Betrag, der am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, versichert ist zu Lebzeiten und im Todesfall, - Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten und/oder im Todesfall gezahlt worden sind (gegebenenfalls unter Ausschluss des Betrags, der sich auf die Zusatzversicherung(en) bezieht).
Art. 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Bescheinigungen 281.61 und 281.62.
Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT