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Arrêté Royal du 09 avril 2024
publié le 01 avril 2025

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2025002414
pub.
01/04/2025
prom.
09/04/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 avril 2024 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 17 avril 2024). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, seit dem 1.Juli 2023 ist der Mindestlohn von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde.

Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3 des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden.

Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist, dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen.

Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB 92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023, - des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, - des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels 6;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben entstehen lassen kann;

Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt folglich nicht erforderlich ist;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;

In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024 unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;

Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13.in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden,". c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14.für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den verfügbaren Berufssteuervorabzug."

Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art. 2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1 Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)".

Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII mit folgendem Wortlaut ergänzt: "XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten: 1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist, 2.namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer Folgendes enthält: - vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer, - Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, - Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden."

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau geleistet werden.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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