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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
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9 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne | 9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met |
la dispense de versement du précompte professionnel pour les | betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van |
travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture | bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en |
maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus | groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de |
1992. - Traduction allemande | inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 9 avril 2024 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui | besluit van 9 april 2024 tot wijziging van het KB/WIB 92 met |
concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les | betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van |
travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture | bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en |
maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus | groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de |
1992 (Moniteur belge du 17 avril 2024). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 | für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
seit dem 1. Juli 2023 ist der Mindestlohn von | seit dem 1. Juli 2023 ist der Mindestlohn von |
Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis | Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis |
zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest | zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest |
angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023 | angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von | zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von |
Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde | Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde |
eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für | eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für |
bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung | bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese | des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese |
Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 | Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 |
dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des | dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde. |
Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige | Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3 | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3 |
des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur | des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und | Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und |
im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten | im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten |
Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für | Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für |
die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises, | die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises, |
dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass | dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass |
dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der | dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der |
dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen | dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen |
sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden. | sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden. |
Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist, | Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist, |
dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung | dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung |
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen |
und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die | und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die |
Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen. | Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen. |
Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen | Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen |
und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass | und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass |
in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen | in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen |
des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem | des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem |
der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in | der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in |
gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen | gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen |
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen |
diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug | diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug |
auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der | auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der |
Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des | Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des | Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des |
Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf | Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf |
die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer | die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer |
vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen | vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen |
Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB | Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB |
92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt | 92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt |
es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer | es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer |
vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen | vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen |
Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des | Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs. | Berufssteuervorabzugs. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 | für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. | - des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. |
Dezember 2023, | Dezember 2023, |
- des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, | - des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, |
- des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022; | - des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die |
Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels | Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels |
6; | 6; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer |
bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen | bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen |
Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben | Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben |
entstehen lassen kann; | entstehen lassen kann; |
Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt | Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt |
folglich nicht erforderlich ist; | folglich nicht erforderlich ist; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024 |
unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024 |
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
abzugeben; | abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den | Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem | a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"13. in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die | "13. in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die |
Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." | Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." |
b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7 | b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl | "7. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl |
Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im | Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im |
Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten | Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten |
Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt | Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt |
werden,". | werden,". |
c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14 | c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"14. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen | "14. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen |
negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige | negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige |
Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß | Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß |
Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten | Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten |
Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den | Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den |
verfügbaren Berufssteuervorabzug." | verfügbaren Berufssteuervorabzug." |
Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den | Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art. | Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art. |
2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des | 2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des |
Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1 | Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1 |
Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)". | "76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)". |
Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den | Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII | den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner: | "XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner: |
Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der | Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der |
Verwaltung bereithalten: | Verwaltung bereithalten: |
1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen | 1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen |
Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine | Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine |
Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist, | Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist, |
2. namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer | 2. namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer |
Folgendes enthält: | Folgendes enthält: |
- vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und | - vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und |
gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen | gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer, | Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer, |
- Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten | - Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten |
steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, | steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, |
- Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen | - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen |
Berufssteuervorabzugs, | Berufssteuervorabzugs, |
- Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder | - Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder |
Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden | Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden |
Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden." | Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 | Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab |
demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau | demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau |
geleistet werden. | geleistet werden. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |