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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
9 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne 9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met
la dispense de versement du précompte professionnel pour les betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van
travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en
maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de
1992. - Traduction allemande inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 avril 2024 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui besluit van 9 april 2024 tot wijziging van het KB/WIB 92 met
concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van
travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en
maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de
1992 (Moniteur belge du 17 avril 2024). inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
seit dem 1. Juli 2023 ist der Mindestlohn von seit dem 1. Juli 2023 ist der Mindestlohn von
Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis
zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest
angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023 angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023
zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von
Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde
eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für
bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese
Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023
dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde. Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde.
Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3 Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3
des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und
im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten
Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für
die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises, die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises,
dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass
dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der
dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen
sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden. sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden.
Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist, Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist,
dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen
und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die
Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen. Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen.
Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen
und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass
in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen
des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem
der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in
gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen
diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug
auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der
Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des
Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf
die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer
vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen
Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB
92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt 92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt
es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer
vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen
Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs. Berufssteuervorabzugs.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. - des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22.
Dezember 2023, Dezember 2023,
- des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, - des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019,
- des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022; - des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die
Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels
6; 6;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer
bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen
Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben
entstehen lassen kann; entstehen lassen kann;
Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt
folglich nicht erforderlich ist; folglich nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024
unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024 Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten
abzugeben; abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"13. in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die "13. in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die
Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen."
b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7 b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl "7. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl
Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im
Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten
Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt
werden,". werden,".
c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14 c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"14. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen "14. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen
negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige
Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß
Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten
Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den
verfügbaren Berufssteuervorabzug." verfügbaren Berufssteuervorabzug."
Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art. Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art.
2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des 2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des
Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1 Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1
Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)". "76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)".
Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner: "XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner:
Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der
Verwaltung bereithalten: Verwaltung bereithalten:
1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen 1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen
Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine
Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist, Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist,
2. namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer 2. namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer
Folgendes enthält: Folgendes enthält:
- vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und - vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und
gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer, Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer,
- Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten - Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten
steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen,
- Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen
Berufssteuervorabzugs, Berufssteuervorabzugs,
- Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder - Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder
Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden
Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden." Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab
demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau
geleistet werden. geleistet werden.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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