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Arrêté Royal du 09 avril 2003
publié le 30 octobre 2007

Arrêté royal relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000885
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30/10/2007
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09/04/2003
ELI
eli/arrete/2003/04/09/2007000885/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 AVRIL 2003. - Arrêté royal relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 avril 2003 relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce (Moniteur belge du 6 juin 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du cmmissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 9. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12.Juli 1973 über den Naturschutz, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 und die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 vom 17. Dezember 2001;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30.

August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1985 zur Gewährung von Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. April 1990 über das Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. September 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

November 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. März 2001;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.846/3 des Staatsrates vom 1. Oktober 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und insbesondere ihre Anhänge A, B, C und D am 3. März 1997 in Kraft getreten sind und Letztere seitdem durch die Verordnung (EG) Nr. 2724 der Kommission vom 30. November 2000, durch die Verordnung (EG) Nr.1579 der Kommission vom 1. August 2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 abgeändert worden sind;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.054/3 des Staatsrates vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Zusätzlich zu den in der Verordnung des Rates aufgeführten Begriffsbestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 28.Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, 2. Verordnung des Rates: die Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, 3.Verordnung der Kommission: die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, 4. Exemplar des Anhangs A, B, C oder D : Exemplar einer in Anhang A, B, C beziehungsweise D der Verordnung des Rates aufgeführten Art, 5.Exemplar des Anhangs I, II oder III: Exemplar einer in Anhang I, II beziehungsweise III des Übereinkommens aufgeführten Art, 6. CITES-Bescheinigung: Bescheinigung gemäss dem durch die Verordnung (EG) Nr.3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente festgelegten Muster, 7. Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft, 8.Dienst: den CITES-Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 9. Minister: den Minister oder den Staatssekretär, in dessen Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen fällt. KAPITEL II - Besitz von Tier- und Pflanzenexemplaren des Anhangs I Art. 2 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere Tierexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese: 1. vor dem 1.Januar 1984 oder vor der Aufnahme der Art in Anhang I erworben worden sind und in ein gemäss Artikel 2 § 1 beziehungsweise Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten eingereichtes Inventar aufgenommen worden sind und unter der Bedingung, dass eine Fortschreibung des oben erwähnten Inventars gemäss Artikel 5 binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht wird, 2. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission erworben und in ein gemäss Artikel 5 eingereichtes Inventar aufgenommen worden sind, 3.durch eine CITES-Bescheinigung gedeckt sind, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, zu dem die Art schon in Anhang I eingetragen war, 4. durch eine gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission ausgestellte Bescheinigung oder Einfuhrgenehmigung gedeckt sind, 5.als persönliche oder Haushaltsgegenstände, wie in Artikel 2 Buchstabe j) der Verordnung des Rates definiert, in Besitz gehalten werden, 6. gemäss Artikel 24 der Verordnung der Kommission in Gefangenschaft geboren und gezüchtet worden sind, sich noch immer beim Züchter befinden und zu seinem Eigentum gehören, 7.in Anhang VIII der Verordnung der Kommission aufgenommen sind, 8. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare sind, die der Definition von Buchstabe w) von Artikel 2 der Verordnung des Rates entsprechen, 9.Teil von Möbeln, Utensilien, Musikinstrumenten und anderen Gegenständen sind, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon bilden, 10. beschlagnahmt und ihr von einer in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Behörde anvertraut worden sind, 11.von einer Person in Besitz gehalten werden, mit der der Minister einen Vertrag gemäss Artikel 19 des vorliegenden Erlasses abgeschlossen hat, 12. Museumsexemplare sind, die in wissenschaftlichen Einrichtungen, die beim Dienst registriert sind, in Besitz gehalten werden. Art. 3 - Wenn es sich um Exemplare lebender Tiere des Anhangs I handelt, muss die Person, die über eine Abweichung gemäss Artikel 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 10 oder 11 verfügt, dem Dienst binnen acht Tagen jede Änderung des Inventars durch Geburt, Tod, Flucht oder ähnliche Umstände melden. Diese Meldung ist nicht erforderlich für Personen, die über eine Abweichung für in Artikel 2 Nr. 7 erwähnte Exemplare verfügen.

Art. 4 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere Pflanzenexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsregelung erworben worden sind.

Art. 5 - § 1 - Bei Änderung des Anhangs I des Übereinkommens durch Hinzufügung von Arten müssen die natürlichen oder juristischen Personen, die Exemplare dieser Arten besitzen, das Inventar gemäss dem Muster in Anhang I erstellen und dieses dem Dienst binnen sechzig Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung der Kommission, mit der die oben erwähnte Änderung des Anhangs I ins Gemeinschaftsrecht aufgenommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften per Einschreiben übermitteln.

Der Dienst sendet dem Betreffenden eine mit einem Sichtvermerk versehene und datierte Kopie des Inventars zurück. Diese Kopie gilt als Beweis für das Einreichen des in Absatz 1 erwähnten Inventars. § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für in Artikel 2 Nr. 5, 8, 9, 10, 11 oder 12 erwähnte Exemplare.

KAPITEL III - Dokumente Art. 6 - Die in Artikel 2 der Verordnung der Kommission erwähnten Dokumente müssen anhand vorgedruckter Antragsformulare beantragt werden, deren Muster vom Dienst zur Verfügung gestellt werden.

Art. 7 - Für künstlich vermehrte Pflanzenexemplare der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten und künstlich vermehrte Hybriden aus den in Anhang A aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäss dem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgeführten Muster verwendet werden.

Art. 8 - Der Dienst kann verlangen, dass die zur Unterstützung eines Antrags auf eine Genehmigung oder Bescheinigung vorgelegten Dokumente, die nicht in einer der nationalen Sprachen aufgestellt sind, von einer amtlich beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

Art. 9 - § 1 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare der Zahlung einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro Antrag begrenzt ist. § 2 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare der Zahlung einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro Antrag begrenzt ist. § 3 - Diese Beträge müssen bei Strafe der Nichtigkeit in Form von Steuermarken entrichtet werden, die auf den Antrag zu kleben und vom Antragsteller zu entwerten sind. § 4 - Folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge werden von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Gebühren befreit: - die beim Dienst registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen gemäss Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung des Rates, - die in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen oder Vereinigungen, - die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen zur Arterhaltung, - die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen, - die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge des Übereinkommens aufgeführt sind.

Art. 10 - § 1 - Inhaber von nicht verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind verpflichtet, sie spätestens binnen fünfzehn Tagen nach dem letzten Tag ihrer Gültigkeitsdauer dem Dienst zurückzusenden. § 2 - Die Genehmigungen und Bescheinigungen können jederzeit vom Dienst entzogen werden, wenn dies durch die Anwendung des Übereinkommens oder der Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission erforderlich wird.

KAPITEL IV - Massnahmen bei einer Kontrolle Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle eine in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Behörde Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Exemplare begegnet oder wenn sie an der Echtheit oder der Gültigkeit der vorgelegten Dokumente zweifelt, setzt sie den Dienst sofort davon in Kenntnis; der Dienst wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit eine Untersuchung durch einen seiner Beamten oder durch einen Sachverständigen durchgeführt wird. § 2 - Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft die Durchführung aller gewünschten Kontrollen bei der Zollstelle durch besondere Umstände verhindert wird, kann die Zollstelle die Sendung versiegelt zum Bestimmungsort in Belgien transportieren lassen. Die Zollstelle setzt den Dienst schnellstmöglich davon in Kenntnis; dieser ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Kontrolle am Bestimmungsort durchgeführt wird.

Die Exemplare müssen unmittelbar zum Bestimmungsort transportiert werden und bis zur Ankunft des Sachverständigen oder des Beamten versiegelt bleiben.

KAPITEL V - Handels- und Zuchtregister Art. 12 - § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken Tierexemplare des Anhangs A oder B ausführt, wieder ausführt, einführt, aus dem Meer einbringt, züchtet, besitzt, abgibt, austauscht, zum Verkauf anbietet, verkauft, kauft oder verwendet, muss ein Register der Ein- und Ausgänge gemäss den Mustern in Anlage 2 und Anlage 3 führen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Register müssen nicht geführt werden für: 1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tierexemplare der in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Arten und Hybriden aus diesen Arten, 2.Exemplare, die der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe w) der Verordnung des Rates entsprechen, 3. aus Häuten, Haaren oder Federn von Exemplaren des Anhangs B hergestellte Fertigprodukte, 4.Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs B, die für die Ernährung bestimmt sind, vorbehaltlich der vom Minister bestimmten Exemplare, 5. Möbel, Utensilien, Musikinstrumente, Schmuckstücke und sonstige Gegenstände, die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs A oder B enthalten, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon bilden. § 3 - Exemplare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Besitz einer in § 1 erwähnten Person befinden, müssen in das Register der Eingänge aufgenommen werden. § 4 - Die Register müssen am Ort aufbewahrt werden, wo sich die Exemplare befinden. Sie müssen jedes Mal auf Verlangen der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Behörden vorgelegt werden. Die Register müssen mindestens fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden. § 5 - Für bestimmte Kategorien von Exemplaren oder bestimmte Transaktionsarten kann der Minister andere Registermuster als die in Anlage 2 und Anlage 3 festgelegten Muster festlegen oder beschliessen, dass die Bestimmungen von § 1 keine Anwendung auf sie finden. § 6 - Die gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20.

Dezember 1983 geführten Register müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.

KAPITEL VI - Identifizierung Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der Minister Massnahmen für die Identifizierung von Exemplaren vorschreiben, wobei er Identifizierungsmethoden und -modalitäten, einschliesslich der zu diesem Zweck verwendeten Muster und Farben der Kennzeichen, Siegel, Stempel, Tätowierungen, Ringe und Mikrochips, festlegt.

Der Minister kann auch Bedingungen für die Registrierung und die Verteilung der vorerwähnten Identifizierungsmittel festlegen.

KAPITEL VII - Wissenschaftlicher Ausschuss, Sachverständige und Gruppe « Anwendung der Regelung » Art. 14 - § 1 - Der Minister richtet einen Wissenschaftlichen Ausschuss ein, der die wissenschaftliche Behörde im Sinne von Artikel IX Nr. 1 Buchstabe b des Übereinkommens und von Artikel 13 § 2 der Verordnung des Rates bildet. § 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus höchstens zwanzig Mitgliedern zusammen, die auf der Grundlage ihrer Spezialisierung in Zoologie und Botanik benannt werden.

Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren benannt. Sie können vom Minister abberufen werden.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses wählen unter den Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 3 - Der Ausschuss ist beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben in sämtlichen in der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission vorgesehenen Fällen und über alle Fragen in Bezug auf das Übereinkommen, die ihm vom Minister oder vom Dienst unterbreitet werden. Der Ausschuss kann auch Vorschläge in Bezug auf vorerwähnte Regelungen und ihre Anwendung formulieren. § 4 - Der Ausschuss gibt sich innerhalb zwei Monaten nach der Benennung seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor. § 5 - Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden gemäss den Bestimmungen der in § 4 erwähnten Geschäftsordnung. § 6 - Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Dienst wahrgenommen.

Art. 15 - Der Minister erstellt nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses eine Liste von Sachverständigen, die jedes Mal zu Rate gezogen werden können, wenn die Ausführung des vorliegenden Erlasses oder der Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission es erfordert.

Art. 16 - § 1 - Das Mandat eines Mitglieds des Wissenschaftlichen Ausschusses wird unentgeltlich ausgeübt. § 2 - Die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss tagen, und die in Artikel 14 erwähnten Sachverständigen haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten unter den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten und im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien festgelegten Bedingungen. Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss tagen, und die Sachverständigen, die nicht der Verwaltung angehören, Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. § 3 - Die stellvertretenden Veterinärinspektoren und die Kontrolltierärzte haben für ihr Eingreifen im Rahmen des vorliegenden Erlasses Anspruch auf das gleiche Entgelt und auf die gleichen Entschädigungen wie die, die ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste gewährt werden.

Art. 17 - § 1 - Der Minister setzt eine Gruppe « Anwendung der Regelung » ein, die sich aus Vertretern der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Behörden zusammensetzt, die mit der Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens beauftragt sind. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt ein Vertreter des Dienstes. Die Vertreter der verschiedenen Behörden gelten als Kontaktpersonen zwischen der Gruppe und ihrem jeweiligen Dienst. § 2 - Die Gruppe « Anwendung der Regelung » prüft alle technischen Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses und der Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission, die vom Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe gestellt werden. § 3 - Die Gruppe kann auf aussenstehende Berater und auf andere in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Beamte zurückgreifen. § 4 - Die Gruppe bestimmt ihre Vertreter bei der in Artikel 14 Nr. 3 der Verordnung des Rates erwähnten Gruppe « Anwendung der Regelung ».

Art. 18 - § 1 - Damit die Möglichkeiten einer Überwachung des Handels von Exemplaren des Anhangs A, B, C oder D verstärkt werden können, bestimmt die in Artikel 17 § 1 erwähnte Gruppe « Anwendung der Regelung » unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen ein Verfahren zur Abfrage der Datenbanken, die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses erstellt worden sind und die insbesondere Informationen in Bezug auf die vom Dienst ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Informationen in Bezug auf die festgestellten Verstösse enthalten. § 2 - In Anwendung von § 1 dürfen diese Daten von jedem mit den Kontrollen beauftragten Beamten der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Behörden frei eingesehen werden.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 19 - Der Minister kann einen Vertrag mit einer oder mehreren Einrichtungen oder Vereinigungen abschliessen, damit die Unterbringung und Pflege der beschlagnahmten lebenden Exemplare sichergestellt ist.

Art. 20 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission werden gemäss den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes und gemäss Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz bestraft.

Art. 21 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 20.Dezember 1983 über die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1990, 2. der Königliche Erlass vom 19.April 1985 zur Gewährung von Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, 3. der Ministerielle Erlass vom 18.April 1990 über das Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten.

Art. 22 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Pour la consultation du tableau, voir image

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