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Arrêté Royal du 08 mars 2020
publié le 23 avril 2021

Arrêté royal concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation. - Traduction allemande

source
service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement
numac
2021020706
pub.
23/04/2021
prom.
08/03/2020
ELI
eli/arrete/2020/03/08/2021020706/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT


8 MARS 2020. - Arrêté royal concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2020 concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation (Moniteur belge du 13 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung von Legalisationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen Erlasses vorzulegen, der den Königlichen Erlass vom 12.Juli 2006 über die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer Urkunden ersetzt.

In Artikel 33 des Konsulargesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, ist vorgesehen, dass der König die Regeln über die Weise bestimmt, wie Legalisationen erfolgen. Es ist festzustellen, dass die Anzahl elektronisch unterzeichneter Dokumente weltweit erheblich zunimmt.

In Anwendung des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellt Belgien bereits seit dem 1. Mai 2018 elektronische Apostillen über ein Programm mit dem Namen "eLegislation" aus, das beim Föderalen Öffentlichern Dienst Auswärtige Angelegenheiten entwickelt worden ist.

Es wird sowohl für die Anbringung der elektronischen Apostille als auch für die Anbringung der elektronischen Legalisation verwendet.

Das Programm "eLegalisation" wurde entwickelt, um auch in allen belgischen konsularischen Vertretungen, die für die Durchführung von Legalisationen zuständig sind, verwendet zu werden. Dieses Programm wird für die konsularischen Vertretungen in den Bereichen Verwaltung der Legalisationen und Prüfungen ausländischer Dokumente im Allgemeinen eine Bereicherung darstellen.

Für Belgien bestimmte Dokumente werden elektronisch legalisiert.

Für ein Drittland bestimmte Dokumente können je nach Wahl des Bürgers elektronisch oder auf traditionelle Weise (Papierfassung) legalisiert werden.

Der Zweck des Programms "eLegalisation" besteht nicht in der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern lediglich darin, als nützliche Schnittstelle für die Verwaltung von Anträgen auf Legalisation oder Apostille zwischen dem Nutzer und dem für die Legalisation zuständigen Dienst zu dienen.

Da die elektronisch mit einer Apostille oder Legalisation versehenen Dokumente in der Anwendung "eLegalisation" registriert werden, wird mit diesem Programm ein Register der mit Apostillen und Legalisationen versehenen Dokumente geführt. Aufgrund des besonders schützenswerten Charakters der auf diese Weise registrierten Daten (private Dokumente oder Handelsdokumente) muss die Verwendung der Anwendung im Rahmen der Legalisationsaufgabe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten geregelt werden.

Zudem handeln die zur Legalisation ermächtigten Dienste und Personen ausschließlich auf Antrag der juristischen oder natürlichen Personen, die ein Interesse an der Legalisation ihrer Dokumente zur Verwendung im Ausland oder in Belgien haben. Daher ist es den zur Legalisation ermächtigten Personen infolge des Antrags auf Legalisation oder Apostille erlaubt, die für die formelle Prüfung dieser Dokumente erforderlichen Angaben im Hinblick auf ihre Legalisation zur Kenntnis zu nehmen.

Im Datenverarbeitungssystem werden die Daten über Legalisationen und Apostillen für einen Zeitraum von fünfundsiebzig Jahren gespeichert.

Die Möglichkeit für den Nutzer, der im Besitz der Daten in Bezug auf die Legalisation oder Apostille ist (Kontrollnummer und Datum), das mit Legalisation oder Apostille versehene elektronische Dokument zu erhalten, ist auf zehn Jahre begrenzt.

Durch das Gesetz vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21.

Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, ist Artikel 33 des Konsulargesetzbuches abgeändert worden, in dem nunmehr Folgendes festgelegt ist: "Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Eine Legalisation erfolgt nicht länger systematisch.

Neben den üblichen Gründen für die Verweigerung einer Legalisation, wie zum Beispiel, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die Unterschrift des zuständigen Beamten handelt, dass der unterzeichnende Beamte nicht zuständig ist, dass das Siegel oder der Stempel falsch beziehungsweise gefälscht oder ungewöhnlich ist, dass die Übersetzung fehlt oder der Inhalt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, steht hiermit nun die Möglichkeit zur Verfügung, die Legalisation eines vorgelegten Dokuments auf der Grundlage der Ergebnisse einer inhaltlichen Prüfung des Dokuments zu verweigern.

Die inhaltliche Prüfung des Dokuments ist in Artikel 34 desselben Gesetzbuches vorgesehen. Das Verfahren in Bezug auf die inhaltliche Prüfung eines Dokuments ist im Rundschreiben vom 14. Januar 2015 über die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen, ergänzt durch das Rundschreiben vom 29. November 2018, vorgesehen und seither unverändert geblieben.

Die Verweigerung einer Legalisation muss natürlich stets ordnungsgemäß mit Gründen versehen sein.

Kommentar zu den Artikeln In den Artikeln 1 bis 4 wird der Legalisationsvermerk und der Zugriff auf die Anwendung festgelegt.

In den Artikeln 5 bis 6 wird bestimmt, wie Bemerkungen und eine mögliche Verweigerung der Legalisation angegeben werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN

8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung von Legalisationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);

Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Artikels 30 § 3 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht;

Aufgrund der Artikel 5, 33 und 34 des Konsulargesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2006 über die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.888/4 des Staatsrates vom 5. Februar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Legalisationsvermerk wird auf der zur Legalisation vorgelegten ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde gemäß dem Muster, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, vom Leiter der berufskonsularischen Vertretung, die in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung getroffen oder die Urkunde erstellt worden ist, oder von dem Konsularbeamten, der den Letztgenannten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt, oder von dem vom Minister bevollmächtigten Leiter der honorarkonsularischen Vertretung, der in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung getroffen oder die Urkunde erstellt worden ist, oder, in dessen Ermangelung, vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten angebracht.

Art. 2 - Der Legalisationsvermerk wird elektronisch oder anhand eines gedruckten selbstklebenden Etiketts auf dem vorgelegten Dokument angebracht.

Art. 3 - Das Anbringen einer Legalisation und einer Apostille, vorgesehen durch das Übereinkommen von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, erfolgt anhand eines Datenverarbeitungssystems (eLegalisation).

Auf Antrag der betreffenden Partei wird das Dokument im Hinblick auf das Anbringen einer Legalisation oder Apostille in das System eingegeben. Das legalisierte Dokument wird dem Antragsteller direkt entweder auf Papier oder elektronisch über das System ausgestellt. Das mit einer Apostille versehene Dokument wird dem Antragsteller direkt elektronisch über das System ausgestellt.

Daten über Legalisationen und Apostillen werden im elektronischen System für eine Dauer von fünfundsiebzig Jahren gespeichert.

Der Zugriff auf das elektronisch gespeicherte Dokument und die darauf angebrachte Apostille oder Legalisation ist für die betreffende Partei für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ausstellung der Apostille oder Legalisation gewährleistet.

Art. 4 - Der Verantwortliche des Dienstes "Legalisation und Bekämpfung von Dokumentenfälschung" des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder die von ihm ermächtigte Person legt fest, welche Personen befugt sind, dieses elektronische System beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten und in den belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland zu nutzen, um Legalisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorzunehmen.

Diese Ermächtigung wird erteilt, solange die Legalisation Teil ihrer Funktion ist.

Art. 5 - Wenn der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer honorarkonsularischen Vertretung, der eine ausländische gerichtliche Entscheidung oder authentische Urkunde legalisiert, prima facie auf Ebene dieser ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde ein Problem feststellt, obwohl alle Bedingungen für die Legalisation erfüllt sind, kann er die ausländische gerichtliche Entscheidung oder authentische Urkunde legalisieren und auf einem dem Dokument beigefügten Blatt Bemerkungen anbringen.

Handelt es sich um eine elektronische Legalisation, wird das Blatt mit den Prima-facie-Bemerkungen dem Bild des Dokuments im elektronischen Register der Legalisationen beigefügt.

Art. 6 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer honorarkonsularischen Vertretung kann die Legalisation einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde auf der Grundlage des Ergebnisses der gemäß Artikel 34 des Konsulargesetzbuches vorgenommenen Prüfung verweigern. Er begründet seine Verweigerung und gibt mögliche Rechtsmittel an.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 2006 über die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 8 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN

Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Weise, wie Legalisationen erfolgen Legalisationsvermerk: Gesehen zur Legalisation der Unterschrift von: (Name der Person, deren Unterschrift legalisiert wird) Kontrollnummer: Ort, Datum: Unterschrift und Siegel der ausstellenden Person.

Diese Legalisation bestätigt nicht die Echtheit des Inhalts des Dokuments.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Weise, wie Legalisationen erfolgen, beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN

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