publié le 20 juillet 2022
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
8 JUIN 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2021 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 15 juillet 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert.
Besprechung der Artikel Artikel 1 Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als Fahrradstraßen kennzeichnen möchte.
Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der Straßenverkehrsordnung enthalten sind.
Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft.
Artikel 2 Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit, Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist.
Artikel 3 Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale Gültigkeit verliehen werden kann.
Artikel 4 Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als Beispiele hinzugefügt.
Artikel 5 Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff "Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und wird somit aufgehoben.
Artikel 6 - Inkrafttreten Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Artikel 7 - Ausführungsbestimmung Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität G. GILKINET
8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben.
Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer, für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter." Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird durch folgende Beispiele ergänzt:
Pour la consultation du tableau, voir image "Beginn einer Fahrradstraßen-Zone.
Pour la consultation du tableau, voir image Ende einer Fahrradstraßen-Zone." Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: "F111
Pour la consultation du tableau, voir image Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung.
Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ." Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET