Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/06/2021
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 JUIN 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 JUNI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 8 juin 2021 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre besluit van 8 juni 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1
1975 portant règlement général sur la police de la circulation december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 15 juillet 2021). wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert. Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer
Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese
Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des
Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als
Fahrradstraßen kennzeichnen möchte. Fahrradstraßen kennzeichnen möchte.
Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des
Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf
den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird
ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt,
überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem
Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und
das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist
ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer
Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der
Straßenverkehrsordnung enthalten sind. Straßenverkehrsordnung enthalten sind.
Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild
angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer
schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis
zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft. zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft.
Artikel 2 Artikel 2
Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit, Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit,
Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit
Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei
Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist. Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist.
Artikel 3 Artikel 3
Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt,
aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung
aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale
Gültigkeit verliehen werden kann. Gültigkeit verliehen werden kann.
Artikel 4 Artikel 4
Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt,
und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als
Beispiele hinzugefügt. Beispiele hinzugefügt.
Artikel 5 Artikel 5
Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht
mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es
kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff
"Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass "Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass
die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst
ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das
das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und
wird somit aufgehoben. wird somit aufgehoben.
Artikel 6 - Inkrafttreten Artikel 6 - Inkrafttreten
Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von
zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt beginnt, in Kraft. Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Artikel 7 - Ausführungsbestimmung Artikel 7 - Ausführungsbestimmung
Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben. vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben.
Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer "63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer
Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines
Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer, Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer,
für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt
sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben
dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter." dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter."
Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch
das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und
F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern" F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird
durch folgende Beispiele ergänzt: durch folgende Beispiele ergänzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
"Beginn einer Fahrradstraßen-Zone. "Beginn einer Fahrradstraßen-Zone.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Ende einer Fahrradstraßen-Zone." Ende einer Fahrradstraßen-Zone."
Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die
Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt:
"F111 "F111
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung. Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung.
Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ." Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ."
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
^