← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 JUIN 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 JUNI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 8 juin 2021 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre | besluit van 8 juni 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 |
1975 portant règlement général sur la police de la circulation | december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het |
routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 15 juillet 2021). | wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert. | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer | Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer |
Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese | Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese |
Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des | Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des |
Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als | Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als |
Fahrradstraßen kennzeichnen möchte. | Fahrradstraßen kennzeichnen möchte. |
Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des | Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des |
Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf | Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf |
den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird | den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird |
ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, | ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, |
überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem | überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem |
Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und | Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und |
das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist | das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist |
ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer | ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer |
Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der | Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der |
Straßenverkehrsordnung enthalten sind. | Straßenverkehrsordnung enthalten sind. |
Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild | Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild |
angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer | angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer |
schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis | schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis |
zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft. | zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit, | Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit, |
Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit | Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit |
Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei | Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei |
Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist. | Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, | Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, |
aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung | aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung |
aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale | aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale |
Gültigkeit verliehen werden kann. | Gültigkeit verliehen werden kann. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, | Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, |
und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als | und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als |
Beispiele hinzugefügt. | Beispiele hinzugefügt. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht | Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht |
mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es | mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es |
kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff | kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff |
"Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass | "Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass |
die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst | die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst |
ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das | ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das |
das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und | das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und |
wird somit aufgehoben. | wird somit aufgehoben. |
Artikel 6 - Inkrafttreten | Artikel 6 - Inkrafttreten |
Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von | Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von |
zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen | zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Artikel 7 - Ausführungsbestimmung | Artikel 7 - Ausführungsbestimmung |
Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. | Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember | Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember |
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr |
und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz | und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben. | vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben. |
Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den | Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder | Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer | "63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer |
Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines | Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines |
Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer, | Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer, |
für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt | für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt |
sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben | sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben |
dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter." | dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter." |
Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch |
das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und | das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und |
F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern" | F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird | Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird |
durch folgende Beispiele ergänzt: | durch folgende Beispiele ergänzt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
"Beginn einer Fahrradstraßen-Zone. | "Beginn einer Fahrradstraßen-Zone. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Ende einer Fahrradstraßen-Zone." | Ende einer Fahrradstraßen-Zone." |
Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die | Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die |
Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass | Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: | vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: |
"F111 | "F111 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung. | Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung. |
Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ." | Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |