publié le 11 juin 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 116, § 6, du Code électoral à effectuer par les candidats aux élections du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces déclarations
8 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 116, § 6, du Code électoral à effectuer par les candidats aux élections du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces déclarations
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 116, § 6, du Code électoral à effectuer par les candidats aux élections du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces déclarations, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 116, § 6, du Code électoral à effectuer par les candidats aux élections du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, ainsi que le modèle de récépissé de ces déclarations.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 8 juin 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. MAI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Erklärung, die von den Kandidaten für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte abzugeben ist, des Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen Der Minister des Innern, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 116 § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 19.Mai 1994, 10. April 1995, 19.
November 1998, 27. Dezember 2000, 13. Dezember 2002 und 2. April 2003;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 31 § 5 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 22 § 5 Absatz 1, abgeändert durch das Sondergesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 44 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 16. Dezember 1996 und 7.Januar 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere der Artikelen 7 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004; Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, insbesondere der Artikel 7 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 116 § 6 des vorerwähnten Wahlgesetzbuches laut Artikel 7 der vorerwähnten Gesetze vom 19. Mai 1994 auf die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar wird, dass dieser Artikel sowohl den ordentlichen Kandidaten als auch den Ersatzkandidaten auferlegt, sich schriftlich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel zwei Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren; in der Erwägung, dass die Akten zur Annahme der Kandidaturen für die am 13. Juni 2004 stattfindenden Wahlen für das Europäische Parlament dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums zusammen mit den Wahlvorschlägen der Kandidaten ausgehändigt werden; in der Erwägung, dass die Muster dieser Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - Die Erklärung, die der Akte zur Annahme der Kandidaturen beizufügen ist und mit der die Kandidaten für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel zwei Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 2 - Die Erklärung zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der Kandidaten für Wahlwerbung und die Erklärung über den Ursprung der von den Kandidaten zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel werden anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Brüssel, den 17. Mai 2004 P. DEWAEL
Anlage 1 ERKLÄRUNG IN DER ANNAHMEAKTE Wahlen vom 13. Juni 2004 für das Europäische Parlament und die Räte Die unterzeichneten annehmenden ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erklären, sich gemäss den Bestimmungen des Artikels 116 § 6 des Wahlgesetzbuches dazu zu verpflichten: 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Aufstellung ihrer Wahlausgaben und den Ursprung der dafür verwendeten Geldmittel beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum gegen Empfangsbestätigung einzureichen, 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel zwei Jahre ab dem Wahldatum aufzubewahren. Werden in ihrer Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Föderalen Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt, und/oder dem Rat (oder dem von ihm bestimmten Organ), der gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. Sie wissen, dass sie mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt werden können, wenn die zu ihren Gunsten von ihnen selbst bzw. von Dritten für Wahlwerbung eingegangenen Ausgaben oder finanziellen Verpflichtungen dem Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes nicht bzw. erst nach Ablauf der fünfundvierzigtägigen Frist ab dem Datum der Wahlen mitgeteilt werden, wenn diese Ausgaben oder Verpflichtungen die in Artikel 2 §§ 2 und 3 der vorerwähnten Gesetze festgelegten Höchstbeträge überschreiten oder wenn sie die in Artikel 5 derselben Gesetze vorgesehenen Bestimmungen nicht befolgen.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 2 WAHLEN FÜR......................... (betreffende Versammlung) 13. Juni 2004 ERKLÄRUNGSFORMULAR (1) Gesetz vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das die parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien bei den Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 verfasst hat und das für die Wahlen vom 13.Juni 2004 für entsprechend anwendbar erklärt worden ist (Parl. Dok.
Abgeordnetenkammer Nr. 50-2461/1 und Senat Nr. 2-1600/1). (Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be Nr. 51-1046/1 und www.senate.be Nr. 3-646/1.) Pour la consultation du tableau, voir image A) WAHLAUSGABEN 1. Wenn Sie keine Wahlausgaben gemacht haben (2) Hiermit erkläre ich, dass ich weder für mich selbst noch für die Partei Wahlausgaben gehabt habe. Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . 2. Wenn Sie Wahlausgaben gemacht haben (3) (4) Für Sie geltender Höchstbetrag (5) (6): .. . . .
Füllen Sie bitte die nachstehenden Rubriken aus, auch die unter Buchstabe B) und gegebenenfalls Buchstabe C).
Pour la consultation du tableau, voir image B) AUFTEILUNG DER WAHLAUSGABEN JE NACH URSPRUNG DER GELDMITTEL ZUR FINANZIERUNG DER WAHLKAMPAGNEN Pour la consultation du tableau, voir image C) VERSCHIEDENES (17) 1. Aushängeschild (18) Hiermit erkläre ich, dass meine Partei mich gemäss Artikel 2 § 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 19.Mai 1994 als Aushängeschild bestimmt hat. Die von der Partei ausgestellte Bescheinigung befindet sich in der Anlage. 2. Unterstützung der individuellen Wahlkampagne durch die Partei (die so genannte 25%-10%-Regelung) (19) Gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 3 der Gesetze vom 19.Mai 1994 kann die Partei ihren Kandidaten 25 Prozent des Höchstbetrags von 1 000 000 EUR zuweisen, die sie für Wahlausgaben verwenden darf. Von diesen 25 Prozent kann eine Partei einem Kandidaten höchstens 10 Prozent zuweisen. Letzterer kann diesen Betrag nach eigenem Ermessen für seine individuelle Wahlkampagne verwenden. Der Kandidat muss diesen Betrag nicht in seiner eigenen Erklärung über die Wahlausgaben angeben. Das obliegt der Partei. Dennoch muss der betreffende Kandidat pro memoria die fraglichen Ausgaben in seiner Erklärung vermerken.
Hiermit bestätige ich pro memoria, dass meine Partei mir innerhalb der durch Artikel 2 § 1 Absatz 3 der Gesetze vom 19. Mai 1994 festgelegten Einschränkungen einen Betrag in Höhe von....................... zugewiesen hat, damit ich meine Wahlkampagne finanzieren kann.
Anzahl Anlagen (jede Anlage muss nummeriert und paraphiert werden): Datum und Unterschrift _______ Fussnoten (1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums einreichen, auch wenn Sie keine Wahlausgaben gemacht haben.Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung ausgehändigt oder zugesandt. Das Versäumnis, die Erklärung einzureichen, stellt eine Straftat dar, für die Sie verfolgt und mit folgenden Strafen belegt werden können: einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und/oder einer Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Euro. (2) Wenn Sie keinerlei Ausgaben für Wahlwerbung gemacht haben, ist diese Rubrik die einzige, die Sie ausfüllen müssen. (3) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben, zwei Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren. (4) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden sind).(5) Wenn Sie sich gleichzeitig für die Wahl des Europäischen Parlaments und für die Wahl eines der Regional- oder Gemeinschaftsräte aufstellen lassen, dürfen Sie nicht die für jede Wahl vorgesehenen Höchstbeträge zusammenrechnen.Nur der höchste Höchstbetrag, das heisst der für die Wahl des Europäischen Parlaments, ist zu berücksichtigen. (6) Wenn Sie gemäss Artikel 2 § 2 Nr.1 der Gesetze vom 19. Mai 1994 von Ihrer Partei als zusätzlicher Kandidat bestimmt worden sind, der den erhöhten Höchstbetrag ausgeben darf, muss der vorliegenden Erklärung eine Unterlage beigefügt werden, die das bescheinigt. (7) Wenn Sie mit anderen Kandidaten Ihrer Liste gemeinsam eine Wahlkampagne führen wollen, müssen Sie im Voraus und schriftlich festlegen, wie viel jeder von Ihnen angibt.Sie fügen Ihrer Erklärung eine Kopie dieser Vereinbarung bei. (8) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte auf einem beigefügten Blatt an.Jede Anlage muss nummeriert, datiert und unterzeichnet werden. (9) Siehe Fussnote Nr.8. (10) Siehe Fussnote Nr.8. (11) Wenn Sie persönlich eine Werbetafel anfertigen oder kaufen, können Sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen Sie teilnehmen, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro Wahl.Mieten Sie diese Tafeln, müssen Sie den Mietpreis ganz angeben.
Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden. (12) Siehe Fussnote Nr.8. (13) Siehe Fussnote Nr.8. (14) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand des beigefügten Formulars der Föderalen Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien (Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel), was die Wahl des Europäischen Parlaments betrifft, und dem betreffenden Rat oder dem von ihm bestimmten Organ, was die Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte betrifft, unmittelbar übermittelt werden.Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von den Wählern eingesehen werden. (15) Siehe Fussnote Nr.14. (16) Siehe Fussnote Nr.14. (17) Die zwei folgenden Rubriken betreffen nur eine geringe Anzahl Kandidaten.Wenn Sie nicht betroffen sind, streichen Sie sie bitte durch. (18) Auch Ihre Partei wird um diese Informationen gebeten.(19) Auch Ihre Partei wird um diese Informationen gebeten. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 3 EMPFANGSBESTÄTIGUNG (1) Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2) Pour la consultation du tableau, voir image seine/ihre Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat am . . . . .
Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Kollegiums Name und Vorname: . . . . .
Rang: . . . . .
Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . _______ Fussnoten (1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus.(2) Unzutreffendes bitte streichen. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 4 Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zugunsten von Kandidaten machen Der/Die Unterzeichnete, Kandidat für die Wahlen vom 13. Juni 2004 im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . . . . . . (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: Europäisches Parlament/Wallonischer Regionalrat/Rat der Region Brüssel-Hauptstadt/Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft) auf Platz................. (hier den Listenplatz angeben für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied) auf der Liste . . . . . . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das . . . . .
Wahlkollegium (1) oder im Wahlkreis . . . . . (hier die Bezeichnung des betreffenden Wahlkreises angeben; falls der (die) Unterzeichnete bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur Erneuerung mehrerer Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert, sind für jede Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und zwar der Listenplatz, die Art der Kandidatur, nämlich für ein ordentliches Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Liste und das Wahlkollegium1 und die Bezeichnung des Wahlkreises, in dem die Kandidatur eingereicht worden ist), erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte Spenden von 125 EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet sind (2): Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in.........., am.......... (Unterschrift) (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der Erklärung) Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Für die Wahl des Europäischen Parlaments bitte das Wahlkollegium angeben, für das die Kandidatur eingereicht worden ist (das deutschsprachige Wahlkollegium).(2) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden ausfüllen.(3) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der Person vermerken, die die Spende gemacht hat.(4) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben;handelt es sich nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 juin 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL