publié le 11 juin 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations
8 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle de la déclaration visée à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et à l'article 6 de la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques, fixant le modèle des déclarations consignant les dépenses électorales engagées par les partis politiques à des fins de propagande électorale et d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses et fixant le modèle de récépissé de ces déclarations.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 8 juin 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. MAI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden erwähnten Erklärung, des Musters für die Erklärung der von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen Der Minister des Innern, Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 31 § 5 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 22 § 5 Absatz 1, abgeändert durch das Sondergesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 44 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 16. Dezember 1996 und 7.Januar 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 6 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004; Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, insbesondere des Artikels 6 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 6 der vorerwähnten Gesetze vom 19. Mai 1994 den politischen Parteien auferlegt, sich bei Beantragung einer Listennummer schriftlich zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung über ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf diese Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel zwei Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren; in der Erwägung, dass diese schriftliche Erklärung für die am 13. Juni 2004 stattfindenden Wahlen für das Europäische Parlament in der Akte aufgenommen sein muss, die die in der einen oder anderen parlamentarischen Versammlung vertretenen politischen Formationen dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten aushändigen, um den Schutz des Listenkürzels zu erhalten, das sie bei dieser Wahl benutzen wollen; in der Erwägung, dass die Muster dieser Erklärungen daher unverzüglich festgelegt werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - Die Erklärung, mit der die politischen Parteien sich für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen einzureichen, die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel zwei Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 2 - Die Erklärung zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der politischen Parteien für Wahlwerbung und die Erklärung über den Ursprung der von den politischen Parteien zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel werden anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Die Empfangsbestätigung für die in Artikel 2 erwähnten Erklärungen wird anhand eines Formulars erstellt, dessen Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - Die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung von Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, entspricht dem Muster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass.
Brüssel, den 17. Mai 2004 P. DEWAEL
Anlage 1 ERKLÄRUNG DER POLITISCHEN PARTEIEN Wahlen vom 13. Juni 2004 für das Europäische Parlament und die Räte Der (Die) Unterzeichnete(n) verpflichtet (verpflichten) sich gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden im Namen der politischen Partei . . . . . . . . . . (hier das Listenkürzel der Partei, den vollständigen Namen und die Adresse des Sitzes angeben): 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Aufstellung der Wahlausgaben der politischen Partei und den Ursprung der dafür verwendeten Geldmittel innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme eine Abschrift dieser Erklärung dem Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments zu übermitteln, 3. die Belege in Bezug auf die Wahlausgaben der politischen Partei und über den Ursprung der Geldmittel zwei Jahre ab dem Wahldatum aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichtet sich die politische Partei darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und innerhalb fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Föderalen Kontrollkommission oder dem Rat (oder dem von ihm bestimmten Organ) zu übermitteln, die/der gemäss Artikel 11bis der Gesetze vom 19. Mai 1994 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Ausgestellt in.........., am..........
Unterschrift(en) und Eigenschaft Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 2 WAHLEN FÜR......................... (betreffende Versammlung) 13. Juni 2004 ERKLÄRUNGSFORMULAR (1) Gesetz vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Lesen Sie bitte beim Ausfüllen des vorliegenden Formulars aufmerksam die Fussnoten und ziehen Sie, wenn möglich, das Vademekum zu Rate, das die föderale parlamentarische Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien bei den Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 verfasst hat und für die Wahlen vom 13. Juni 2004 für entsprechend anwendbar erklärt worden ist (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer Nr. 50-2461/1 und Senat Nr. 2-1600/1). (Sie können das Vademekum auch auf der Webseite der Abgeordnetenkammer und des Senats einsehen: www.lachambre.be/www.dekamer.be Nr. 51-1046/1 und www.senate.be Nr. 3-646/1.) Pour la consultation du tableau, voir image Der (Die) von der vorerwähnten politischen Partei ordnungsgemäss bevollmächtigte(n) Unterzeichnete(n) gibt (geben) die weiter unten aufgeführten Wahlausgaben an: A) WAHLAUSGABEN Pour la consultation du tableau, voir image B) AUFTEILUNG DER WAHLAUSGABEN JE NACH URSPRUNG DER GELDMITTEL ZUR FINANZIERUNG DER WAHLKAMPAGNEN Pour la consultation du tableau, voir image C) VERSCHIEDENES 1. Aushängeschild Die von der Partei gemäss Artikel 2 § 1 letzter Absatz der vorerwähnten Gesetze vom 19.Mai 1994 bestimmten Aushängeschilder sind die Folgenden: Pour la consultation du tableau, voir image 2. Unterstützung der individuellen Wahlkampagne durch die Partei (die so genannte 25%-10%-Regelung) Gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 3 der vorerwähnten Gesetze vom 19.Mai 1994 kann die Partei ihren Kandidaten 25 Prozent des für sie geltenden Höchstbetrags zuweisen, den sie für Wahlausgaben verwenden darf. Von diesen 25 Prozent kann eine Partei einem Kandidaten höchstens 10 Prozent zuweisen. Letzterer kann diesen Betrag nach eigenem Ermessen für seine individuelle Wahlkampagne verwenden. Der Kandidat muss diesen Betrag nicht in seiner eigenen Erklärung über die Wahlausgaben angeben. Das obliegt der Partei. Dennoch muss der betreffende Kandidat pro memoria die fraglichen Ausgaben in seiner Erklärung vermerken.
Die Partei hat den folgenden Kandidaten innerhalb der durch Artikel 2 § 1 Absatz 3 der vorerwähnten Gesetze vom 19. Mai 1994 festgelegten Einschränkungen den nachstehenden Betrag zur Finanzierung ihrer individuellen Wahlkampagne gewährt: Pour la consultation du tableau, voir image Anzahl Anlagen (jede Anlage muss nummeriert und paraphiert werden): Datum und Unterschrift _______ Fussnoten (1) Sie müssen das Erklärungsformular ausgefüllt und unterzeichnet binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, einreichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums übermitteln.Ihnen wird dann eine Empfangsbestätigung ausgehändigt oder zugestellt. (2) Sie müssen die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben (Rechnungen usw.) und den Ursprung der Geldmittel, die Sie verwendet haben, zwei Jahre ab dem Datum der Wahlen aufbewahren. (3) Die Kampagne muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens geführt werden (siehe Anmerkungen und Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, die als Anlage zum Vademekum der Kontrollkommission veröffentlicht worden sind).(4) Wenn die Partei mit Kandidaten ihrer Liste gemeinsam eine Wahlkampagne führen will, muss im Voraus und schriftlich festgelegt werden, wie viel jeder der Beteiligten angibt.Der Erklärung wird eine Abschrift dieser Vereinbarung beigefügt. (5) Wenn Sie um genauere Angaben gebeten werden, geben Sie diese bitte auf einem beigefügten Blatt an.Jede Anlage muss nummeriert, datiert und unterzeichnet werden. (6)Siehe Fussnote Nr. 5. (7) Siehe Fussnote Nr.5. (8) Wenn die Partei persönlich eine Werbetafel anfertigt oder kauft, kann sie die Kosten bei drei Wahlen - gleich welche -, an denen sie teilnimmt, anrechnen, mit mindestens einem Drittel der Ausgabe pro Wahl.Mietet sie diese Tafeln, muss sie den Mietpreis ganz angeben.
Dieser Mietpreis muss kommerziell gerechtfertigt sein (Bsp.: ein Drittel des Selbstkostenpreises). Der Gebrauch von vollständig abgeschriebenen Tafeln muss nicht angegeben werden. (9) Siehe Fussnote Nr.5. (10) Siehe Fussnote Nr.5. (11) Die Identität der Spender und die von ihm erhaltene Summe muss von Ihnen registriert werden und binnen fünfundvierzig Tagen anhand des beigefügten Formulars der Föderalen Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien (Abgeordnetenkammer, Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben, Place de la Nation 2, 1008 Brüssel), was die Wahl des Europäischen Parlaments betrifft, und dem betreffenden Rat oder dem von ihm bestimmten Organ, was die Wahlen der Räte betrifft, unmittelbar übermittelt werden.Aufgrund der strengen Vertraulichkeit dieser Angaben dürfen sie nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Wahlkollegiums übermittelt werden und nicht von den Wählern eingesehen werden. (12) Siehe Fussnote Nr.11. (13) Siehe Fussnote Nr.11. (14) Siehe Fussnote Nr.5.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 3 EMPFANGSBESTÄTIGUNG (1) Hiermit bestätigt der/die Unterzeichnete, dass Herr/Frau (2) Pour la consultation du tableau, voir image im Namen der Partei . . . . . (3) die Erklärung über die Wahlausgaben und die Aufteilung der Wahlausgaben je nach Ursprung eingereicht hat am . . . . .
Für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Name und Vorname: . . . . .
Rang: . . . . .
Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . . _______ Fussnoten (1) Füllen Sie bitte selbst das Kästchen aus.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Name, Listenkürzel und gegebenenfalls gemeinsame laufende Nummer der politischen Partei. Gesehen, um Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 4 Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zugunsten von Kandidaten machen Der/Die Unterzeichnete, der/die im Namen der politischen Partei . . . . . (hier das Listenkürzel der Partei und die vollständige Bezeichnung sowie die Adresse des Sitzes angeben) handelt, erklärt auf Ehre, von den nachstehend erwähnten natürlichen Personen zur Finanzierung der Wahlkampagne der politischen Partei im Hinblick auf die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte Spenden von 125 EUR und mehr erhalten zu haben, die in dieser Aufstellung aufgelistet sind (1): Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in.........., am.......... (Unterschrift) (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der Erklärung) _______ Fussnoten (1) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden ausfüllen.(2) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der Person vermerken, die die Spende gemacht hat.(3) Hier den genauen Betrag der Spende in EUR angeben;handelt es sich nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in EUR angeben, insofern die Spende angemessenerweise auf mindestens 125 EUR geschätzt werden muss.
Gesehen, um Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 juin 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL