publié le 09 septembre 2009
Arrêté royal réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JANVIER 2006. - Arrêté royal réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 24 février 2006), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 12 février 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses versteht man unter: 1.Minister: den Minister des Innern, 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, 3.Privatfeldhüter: den in Artikel 61 des Feldgesetzbuches erwähnten Privatfeldhüter.
KAPITEL II - Ausübungsbedingungen Art. 2 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Er muss am Tag der Zulassung das Alter von 18 Jahren erreicht haben.2. Er muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein.3. Er darf kein politisches Mandat ausüben.4. Er darf kein Mitglied eines Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt oder eines öffentlichen Nachrichtendienstes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste sein beziehungsweise seit fünf Jahren kein Mitglied eines solchen Dienstes gewesen sein. 5. Er darf kein Privatdetektiv im Sinne des Gesetzes vom 19.Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs sein. 6. Er darf keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder -händlers beziehungsweise irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere oder äussere Sicherheit des Staates darstellen kann.7. Er darf kein Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit sein. 8. Er darf keine Funktion als Aufseher bei der Forstverwaltung im Sinne der regionalen Vorschriften ausüben.9. Er darf auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, weder die Jagd ausüben noch (Mit)Inhaber des Jagdrechts sein und mit dem Auftraggeber und den Inhabern des Jagdrechts, die auf diesem Gebiet jagen, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.10. Er darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht. Ist ein Privatfeldhüter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er vorstehende Bedingung nicht erfüllt.
KAPITEL III - Ausbildung und Kompetenztest Art. 3 - § 1 - Der Inhalt der Ausbildung setzt sich aus mindestens folgenden Teilen zusammen: Recht, Privatfeldhüter, Protokoll, sicheres und verantwortliches Handeln und mit der Funktion verbundene soziale Fertigkeiten. Die Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. § 2 - Die Lernziele sind folgende: -Kenntnis der Regelung in Bezug auf den Privatfeldhüter, - Verständnis der Befugnisse des Privatfeldhüters: Rechte, Pflichten, Grenzen der Befugnisse, - verantwortliches Handeln Opfern, Tätern und Bürgern gegenüber, - Fähigkeit, ein Protokoll korrekt aufzunehmen.
Diese Lernziele sind weitestgehend auszulegen.
Art. 4 - § 1 - Der Inhalt der Anpassungsfortbildung wird von den Ausbildungseinrichtungen bestimmt, je nach Bedarf der Privatfeldhüter.
Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens eine Auffrischung des während der Grundausbildung erworbenen Wissens und Könnens, die Regeln in Bezug auf das Protokoll und die Neuerungen in der Regelung in Bezug auf den Privatfeldhüter. § 2 - Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens 15 Stunden.
Art. 5 - § 1 - Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die von der Provinzialbehörde organisiert oder zugelassen sind. § 2 - Die Modalitäten der Grundausbildung und der Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter werden vom Minister festgelegt. [Art. 5bis - § 1 - In jeder Provinz, wo die Ausbildung zum Privatfeldhüter und die Anpassungsfortbildung organisiert wird, setzt der Gouverneur eine Ausbildungskommission ein. Diese Kommission setzt sich aus folgenden Sachverständigen zusammen: 1. einem Bezirkskommissar der betreffenden Provinz, Vorsitzender, 2.einem Sachverständigen, der über eine zweckdienliche Erfahrung in Sachen Befugnisse der Privatfeldhüter verfügt, 3. einem Privatfeldhüter, 4.einem Offizier der lokalen Polizei, der Kenntnisse oder Erfahrung in polizeilichen Ausbildungen hat, 5. einem Magistraten der Dienststelle des Prokurators des Königs. Die Ausbildungskommission darf auf die Unterstützung von Sachverständigen zurückgreifen. Diese Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt. § 2 - Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: 1. dem Gouverneur eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung, die die Ausbildung und die Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter organisieren möchte, abgeben, 2.die Qualität der Ausbildungsaktivitäten untersuchen, einschliesslich der Qualität der Unterrichtsinhalte und der Lehrbeauftragten der Ausbildungseinrichtung. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Ausbildungskommission während der normalen Öffnungszeiten Zugang zu den Räumen der Ausbildungseinrichtung. Sie können sich alle für die Kontrolle erforderlichen Dokumente vorlegen lassen und können mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den Kursteilnehmern Kontakt aufnehmen. Die Mitglieder sind ebenfalls berechtigt, den Unterrichten beizuwohnen, auch unangekündigt. Die Kommission hält ihre Untersuchungsergebnisse in einem Bericht fest, der dem Gouverneur übermittelt wird. § 3 - Wenn aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, dass die Ausbildungseinrichtung den Qualitätsnormen nicht genügt, kann der Gouverneur die Ausbildungseinrichtung anweisen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] [Art. 5ter - Die Ausbildungskommission legt eine Geschäftsordnung fest, die mindestens Folgendes umfasst: 1. das Verfahren zur Qualitätskontrolle und zur Entscheidungsfindung, wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: - Das Unterrichtsprogramm umfasst mindestens das in vorliegendem Erlass vorgesehene Mindestprogramm. - Die Qualifikation der Lehrbeauftragten wird dadurch belegt, dass sie Inhaber eines entsprechenden Diploms sind oder dass sie in den vergangenen sechs Jahren während mindestens drei aufeinanderfolgender Jahre Berufserfahrung in den zu unterrichtenden Fächern erworben haben. - Jedes Fach wird mit einer schriftlichen Lernunterlage oder einem Handbuch dokumentiert, 2. das Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf den Antrag auf Zulassung, wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: - Die beschäftigten Lehrbeauftragten sind zu keiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden, selbst nicht mit Aufschub. Ist ein Lehrbeauftragter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er vorstehende Bedingung nicht erfüllt. - Die Lehrbeauftragten unterrichten höchstens zwei verschiedene Fächer in derselben Ausbildungseinrichtung, ausser wenn die Beschäftigung in der Ausbildungseinrichtung vollzeitig ist oder wenn der Gouverneur eine ausdrückliche Abweichung gewährt hat. - Die Einrichtung ist ausreichend ausgestattet, um die Ausbildung und die Anpassungsfortbildung durchzuführen. - Weder die Ausbildung noch die Anpassungsfortbildung werden als Fernausbildung organisiert, 3. die Unterlagen und Angaben, die der Ausbildungskommission zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Aufgaben nachkommen kann. Diese Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt.] [Art. 5ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] [Art. 5quater - Die Ausbildungseinrichtung gewährt den Mitgliedern der Ausbildungskommission den im Rahmen der Qualitätskontrolle erforderlichen Zugang, legt ihnen die geforderten Dokumente vor und gibt diese gegen Empfangsbestätigung ab, wenn die Mitglieder dies verlangen.] [Art. 5quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] [Art. 5quinquies - Der Gouverneur kann, wenn er einen Verstoss gegen vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse feststellt, der Ausbildungseinrichtung die Zulassung entziehen, nach Anhörung des Direktors der Ausbildungseinrichtung oder seines Stellvertreters.] [Art. 5quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] [Art. 5sexies - Nur Personen, die über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber verfügen, dürfen an der Ausbildung teilnehmen.
Diese Vereinbarung ist bei der Einschreibung in der Ausbildungseinrichtung vorzulegen.] [Art. 5sexies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art. 6 - Ein Prüfungsausschuss wird in jeder Provinz oder für mehrere Provinzen zusammen eingerichtet. [Der Ausschuss setzt sich mindestens aus den drei folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Gouverneur oder seinem Vertreter, Vorsitzender, 2.zwei externen Sachverständigen, wobei mindestens einer eine zweckdienliche Erfahrung von zehn Jahren als Privatfeldhüter geltend machen kann und den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Kompetenztest oder die in Artikel 18 erwähnte Prüfung bestanden hat.] Wenn mehrere Provinzen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, wird der Vorsitz vom Gouverneur oder von seinem Vertreter derjenigen Provinz wahrgenommen, wo der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat. Die externen Sachverständigen werden gemeinsam von den Gouverneuren, die den gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, bestimmt.
Der Prüfungsausschuss organisiert mindestens zweimal pro Jahr einen Kompetenztest. Dieser Test umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Fragen beruhen auf den in Artikel 3 § 2 bestimmten Lernzielen der Ausbildung. Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter muss jeden Teil des Kompetenztests mit der Note "genügend" bestehen. In diesem Fall wird ihm eine Bescheinigung über das Bestehen der Ausbildung ausgestellt.
Nur der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der an der Grundausbildung teilgenommen hat, kann zum Kompetenztest zugelassen werden. Er darf den Test höchstens zweimal wiederholen, und zwar binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Tag der Prüfungssitzung im Anschluss an die Grundausbildung. In den anderen Fällen muss der Bewerber erneut an der Grundausbildung teilnehmen. [Art. 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art. 7 - Alle fünf Jahre absolviert der Privatfeldhüter eine Anpassungsfortbildung, die in der Provinz organisiert wird, in der er bestellt ist. Nach Ablauf dieser Fortbildung wird ihm bei erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung ausgestellt.
KAPITEL IV - Zulassungsbedingungen und Legitimationskarte Art. 8 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter übermittelt dem Gouverneur folgende Unterlagen zwecks Zulassung: 1. ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), 2.[die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 6 erwähnten Ausbildung oder die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 18 erwähnten verkürzten Ausbildung,] 3. die Bestellungsurkunde, in doppelter Ausfertigung, unterzeichnet vom Auftraggeber (von den Auftraggebern) und vom Bewerber, 4.eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, kein (Mit)Inhaber des Jagdrechts in dem zu überwachenden Gebiet zu sein, und mit der er sich dazu verpflichtet, nicht dort zu jagen, 5. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber erklärt, mit dem (den) Auftraggeber(n) und mit den Inhabern des Jagdrechts des Gebietes, für das er bestellt werden möchte, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert zu sein, 6.wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss, den Nachweis für die Einreichung dieses Plans. Dieser Nachweis ist jedes Jahr zu erneuern, 7. eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region, der Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt organisiert wird, ausser wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die Jagd erfordert, 8.eine Übersicht über die berufliche Vergangenheit, 9. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, weder Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes zu sein noch die Funktion eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers beziehungsweise -händlers auszuüben. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20.
Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art. 9 - Sind alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen erfüllt, lässt der Gouverneur den Bewerber als Privatfeldhüter zu. Er fertigt hierfür eine Zulassungsurkunde aus.
Art. 10 - § 1 - Der Privatfeldhüter informiert den Gouverneur über jedes Element, das eine Änderung der Situation, die Grundlage seiner Zulassung als Privatfeldhüter war, beinhaltet; der Gouverneur nimmt davon Kenntnis. § 2 - Unterlässt der Privatfeldhüter es, dem Gouverneur die in § 1 erwähnten Elemente mitzuteilen, kann der Gouverneur ab dem Zeitpunkt, an dem er wie auch immer von diesen Elementen Kenntnis erhält, dem Privatfeldhüter die Zulassung entziehen, nachdem er ihn angehört hat. § 3 - Der Entzug der Zulassung führt zur sofortigen Einstellung der Tätigkeiten des Privatfeldhüters.
Art. 11 - Der Gouverneur stellt dem Privatfeldhüter die Legitimationskarte auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde der Eidesleistung aus.
Art. 12 - Die Legitimationskarte, deren Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthalten ist, ist fünf Jahre gültig.
Zur Verlängerung der Gültigkeit legt der Privatfeldhüter die in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung vor, die höchstens ein Jahr vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist, und ein Leumundszeugnis oder eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister, das beziehungsweise der höchstens drei Monate vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist.
Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er festgestellt hat, dass alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind.
Im Fall des Entzugs der Zulassung wird die Legitimationskarte dem Gouverneur binnen zehn Werktagen zurückgeschickt.
Art. 13 - Der Privatfeldhüter trägt die Legitimationskarte während der Ausübung seiner Funktion bei sich. Er händigt sie auf jedes Verlangen der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden aus.
Der Privatfeldhüter muss zudem die Legitimationskarte oder ein Dienstabzeichen, auf dem mindestens sein Name, die Provinz und die Nummer seiner Zulassungsakte vermerkt sind, während der Ausübung seiner Funktion deutlich lesbar tragen. Das Muster des Dienstabzeichens ist in der Anlage festgelegt.
KAPITEL V - Ausrüstung Art. 14 - Der Privatfeldhüter darf von seinem Auftraggeber die Erlaubnis erhalten, eine für die Jagd entwickelte Lang-Feuerwaffe gemäss dem Waffengesetz zu besitzen.
Der Privatfeldhüter darf dieses Gewehr nur während der Ausübung seines Dienstes mitführen, insofern er die ihm von den Regionalbehörden zuerkannten Befugnisse tatsächlich ausübt.
Art. 15 - Der Privatfeldhüter trägt einen Parka, ein Polohemd oder Hemd, einen Pullover, eine Hose und eine Mütze, jeweils in dunkelgrüner Farbe. Die Modalitäten werden vom Minister festgelegt.
Art. 16 - Auf der Uniform sind die Legitimationskarte oder das Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 erwähnt, und Embleme, wie in der Anlage aufgeführt, angebracht. Der Minister legt die Modalitäten in Bezug auf das Dienstabzeichen und die Embleme fest.
KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen Art. 17 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bestellt und zugelassen sind, werden für den Erhalt einer neuen Legitimationskarte im Sinne von Artikel 20 von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 2 Nr. 10 aufgeführte Bedingung zu erfüllen.
Art. 18 - [Privatfeldhüter, die bereits zugelassen und bestellt sind, müssen vor dem 31. Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung teilnehmen und die diesbezügliche Prüfung bestehen, wie in vorliegendem Artikel vorgesehen. Kommen sie dieser Bestimmung nicht nach, wird ihre Legitimationskarte zu diesem Datum entzogen.
Die verkürzte Ausbildung umfasst mindestens 15 Stunden, in denen auf folgende Fächer eingegangen wird:
Befugnisse des Privatfeldhüters und Berufspflichten
5 Stunden
Protokoll
4 Stunden
Krisensituationen erkennen und beherrschen lernen
2 Stunden
Kommunikationsfähigkeiten
4 Stunden
Am Ende der verkürzten Ausbildung wird eine Prüfung in Bezug auf diese Fächer organisiert. Der Privatfeldhüter legt sie in der Ausbildungseinrichtung ab, in der er an der Ausbildung teilgenommen hat. Eine Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung wird ausgestellt, wenn er 55 % der Punkte erreicht hat.
Der Privatfeldhüter darf nicht mehr als zweimal für die aufgrund des vorliegenden Artikels organisierte Prüfung vorstellig werden. Falls er beim zweiten Versuch nicht besteht, wird ihm die Legitimationskarte sofort entzogen. Es steht ihm jedoch frei, an der in Artikel 3 § 1 erwähnten Ausbildung teilzunehmen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art.19 - [...] [Art. 19 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art. 20 - Der zugelassene und bestellte Privatfeldhüter muss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine neue Legitimationskarte erhalten. Zu diesem Zweck muss er die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Dokumente und die alte Legitimationskarte vorlegen. Das Tragen dieser neuen Karte ist Pflicht. [...] [Art. 20 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 20.
Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art. 21 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der vor Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Regelung des Inhalts der Grundausbildung zugelassen werden möchte, muss zum Erhalt einer Legitimationskarte die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Unterlagen und einen Nachweis vorlegen, dass er eine Ausbildung als Privatfeldhüter gemäss den provinzialen Bestimmungen absolviert hat. [Artikel 18 ist entsprechend anwendbar auf den in Absatz 1 erwähnten Privatfeldhüter.] [Art. 21 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Art. 22 - Der Minister kann bestimmen, dass der Privatfeldhüter (Bewerber um die Stelle als Privatfeldhüter) einzelne beziehungsweise mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Angaben oder Unterlagen nicht mehr vorlegen muss, insofern sie auf automatisierte Weise eingesehen werden können.
Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage 1 (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. 10055) Die Legitimationskarte ist 8 cm breit und 12 cm lang und umfasst mindestens die vorstehenden Angaben.
Anlage 2 (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. 10056) Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone sowie links und rechts vom Schwert zwei Eichenzweige, deren untere Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER" angebracht. Die Buchstaben und die Zeichnung sind weiss auf hellgrünem Grund. Das Emblem für die Oberbekleidung misst 8,6 cm auf 12 cm und das für die Mütze 4,3 cm auf 6 cm.
Anlage 3 (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. 10057) Das Dienstabzeichen besteht aus einem plastifizierten Namensschildchen, auf dem Name und Vorname des Privatfeldhüters angegeben sind, gefolgt von den Wörtern "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER", dem Namen der Provinz, die die Zulassung erteilt hat, und der Nummer der Zulassungsakte. Das Dienstabzeichen misst 9 cm auf 4 cm.