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Arrêté royal réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 JANVIER 2006. - Arrêté royal réglementant le statut des gardes | 8 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van |
champêtres particuliers. - Coordination officieuse en langue allemande | de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut | het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut |
des gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 24 février | van de bijzondere veldwachters (Belgisch Staatsblad van 24 februari |
2006), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 20 décembre 2007 | 2006), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 20 |
december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari | |
modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des | 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters |
gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 12 février 2008). | (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2008). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der | 8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der |
Privatfeldhüter | Privatfeldhüter |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Minister: den Minister des Innern, | 1. Minister: den Minister des Innern, |
2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des | 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
3. Privatfeldhüter: den in Artikel 61 des Feldgesetzbuches erwähnten | 3. Privatfeldhüter: den in Artikel 61 des Feldgesetzbuches erwähnten |
Privatfeldhüter. | Privatfeldhüter. |
KAPITEL II - Ausübungsbedingungen | KAPITEL II - Ausübungsbedingungen |
Art. 2 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter muss folgende | Art. 2 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter muss folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. Er muss am Tag der Zulassung das Alter von 18 Jahren erreicht | 1. Er muss am Tag der Zulassung das Alter von 18 Jahren erreicht |
haben. | haben. |
2. Er muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen | 2. Er muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union sein. | Union sein. |
3. Er darf kein politisches Mandat ausüben. | 3. Er darf kein politisches Mandat ausüben. |
4. Er darf kein Mitglied eines Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes | 4. Er darf kein Mitglied eines Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes |
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt oder eines öffentlichen | vom 5. August 1992 über das Polizeiamt oder eines öffentlichen |
Nachrichtendienstes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur | Nachrichtendienstes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur |
Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste sein | Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste sein |
beziehungsweise seit fünf Jahren kein Mitglied eines solchen Dienstes | beziehungsweise seit fünf Jahren kein Mitglied eines solchen Dienstes |
gewesen sein. | gewesen sein. |
5. Er darf kein Privatdetektiv im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | 5. Er darf kein Privatdetektiv im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs sein. | zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs sein. |
6. Er darf keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers | 6. Er darf keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers |
oder -händlers beziehungsweise irgendeine andere Tätigkeit ausüben, | oder -händlers beziehungsweise irgendeine andere Tätigkeit ausüben, |
die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt | die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt |
wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere oder | wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere oder |
äussere Sicherheit des Staates darstellen kann. | äussere Sicherheit des Staates darstellen kann. |
7. Er darf kein Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen | 7. Er darf kein Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen |
Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom | Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom |
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
sein. | sein. |
8. Er darf keine Funktion als Aufseher bei der Forstverwaltung im | 8. Er darf keine Funktion als Aufseher bei der Forstverwaltung im |
Sinne der regionalen Vorschriften ausüben. | Sinne der regionalen Vorschriften ausüben. |
9. Er darf auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, weder | 9. Er darf auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, weder |
die Jagd ausüben noch (Mit)Inhaber des Jagdrechts sein und mit dem | die Jagd ausüben noch (Mit)Inhaber des Jagdrechts sein und mit dem |
Auftraggeber und den Inhabern des Jagdrechts, die auf diesem Gebiet | Auftraggeber und den Inhabern des Jagdrechts, die auf diesem Gebiet |
jagen, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. | jagen, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. |
10. Er darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- | 10. Er darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- |
oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbusse, | oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbusse, |
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht. | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht. |
Ist ein Privatfeldhüter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art | Ist ein Privatfeldhüter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art |
rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er | rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er |
vorstehende Bedingung nicht erfüllt. | vorstehende Bedingung nicht erfüllt. |
KAPITEL III - Ausbildung und Kompetenztest | KAPITEL III - Ausbildung und Kompetenztest |
Art. 3 - § 1 - Der Inhalt der Ausbildung setzt sich aus mindestens | Art. 3 - § 1 - Der Inhalt der Ausbildung setzt sich aus mindestens |
folgenden Teilen zusammen: Recht, Privatfeldhüter, Protokoll, sicheres | folgenden Teilen zusammen: Recht, Privatfeldhüter, Protokoll, sicheres |
und verantwortliches Handeln und mit der Funktion verbundene soziale | und verantwortliches Handeln und mit der Funktion verbundene soziale |
Fertigkeiten. Die Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. | Fertigkeiten. Die Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. |
§ 2 - Die Lernziele sind folgende: | § 2 - Die Lernziele sind folgende: |
-Kenntnis der Regelung in Bezug auf den Privatfeldhüter, | -Kenntnis der Regelung in Bezug auf den Privatfeldhüter, |
- Verständnis der Befugnisse des Privatfeldhüters: Rechte, Pflichten, | - Verständnis der Befugnisse des Privatfeldhüters: Rechte, Pflichten, |
Grenzen der Befugnisse, | Grenzen der Befugnisse, |
- verantwortliches Handeln Opfern, Tätern und Bürgern gegenüber, | - verantwortliches Handeln Opfern, Tätern und Bürgern gegenüber, |
- Fähigkeit, ein Protokoll korrekt aufzunehmen. | - Fähigkeit, ein Protokoll korrekt aufzunehmen. |
Diese Lernziele sind weitestgehend auszulegen. | Diese Lernziele sind weitestgehend auszulegen. |
Art. 4 - § 1 - Der Inhalt der Anpassungsfortbildung wird von den | Art. 4 - § 1 - Der Inhalt der Anpassungsfortbildung wird von den |
Ausbildungseinrichtungen bestimmt, je nach Bedarf der Privatfeldhüter. | Ausbildungseinrichtungen bestimmt, je nach Bedarf der Privatfeldhüter. |
Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens eine Auffrischung des | Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens eine Auffrischung des |
während der Grundausbildung erworbenen Wissens und Könnens, die Regeln | während der Grundausbildung erworbenen Wissens und Könnens, die Regeln |
in Bezug auf das Protokoll und die Neuerungen in der Regelung in Bezug | in Bezug auf das Protokoll und die Neuerungen in der Regelung in Bezug |
auf den Privatfeldhüter. | auf den Privatfeldhüter. |
§ 2 - Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens 15 Stunden. | § 2 - Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens 15 Stunden. |
Art. 5 - § 1 - Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung | Art. 5 - § 1 - Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung |
dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die von der | dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die von der |
Provinzialbehörde organisiert oder zugelassen sind. | Provinzialbehörde organisiert oder zugelassen sind. |
§ 2 - Die Modalitäten der Grundausbildung und der | § 2 - Die Modalitäten der Grundausbildung und der |
Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter werden vom Minister | Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter werden vom Minister |
festgelegt. | festgelegt. |
[Art. 5bis - § 1 - In jeder Provinz, wo die Ausbildung zum | [Art. 5bis - § 1 - In jeder Provinz, wo die Ausbildung zum |
Privatfeldhüter und die Anpassungsfortbildung organisiert wird, setzt | Privatfeldhüter und die Anpassungsfortbildung organisiert wird, setzt |
der Gouverneur eine Ausbildungskommission ein. Diese Kommission setzt | der Gouverneur eine Ausbildungskommission ein. Diese Kommission setzt |
sich aus folgenden Sachverständigen zusammen: | sich aus folgenden Sachverständigen zusammen: |
1. einem Bezirkskommissar der betreffenden Provinz, Vorsitzender, | 1. einem Bezirkskommissar der betreffenden Provinz, Vorsitzender, |
2. einem Sachverständigen, der über eine zweckdienliche Erfahrung in | 2. einem Sachverständigen, der über eine zweckdienliche Erfahrung in |
Sachen Befugnisse der Privatfeldhüter verfügt, | Sachen Befugnisse der Privatfeldhüter verfügt, |
3. einem Privatfeldhüter, | 3. einem Privatfeldhüter, |
4. einem Offizier der lokalen Polizei, der Kenntnisse oder Erfahrung | 4. einem Offizier der lokalen Polizei, der Kenntnisse oder Erfahrung |
in polizeilichen Ausbildungen hat, | in polizeilichen Ausbildungen hat, |
5. einem Magistraten der Dienststelle des Prokurators des Königs. | 5. einem Magistraten der Dienststelle des Prokurators des Königs. |
Die Ausbildungskommission darf auf die Unterstützung von | Die Ausbildungskommission darf auf die Unterstützung von |
Sachverständigen zurückgreifen. Diese Sachverständigen sind nicht | Sachverständigen zurückgreifen. Diese Sachverständigen sind nicht |
stimmberechtigt. | stimmberechtigt. |
§ 2 - Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: | § 2 - Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: |
1. dem Gouverneur eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den | 1. dem Gouverneur eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den |
Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung, die die Ausbildung | Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung, die die Ausbildung |
und die Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter organisieren möchte, | und die Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter organisieren möchte, |
abgeben, | abgeben, |
2. die Qualität der Ausbildungsaktivitäten untersuchen, | 2. die Qualität der Ausbildungsaktivitäten untersuchen, |
einschliesslich der Qualität der Unterrichtsinhalte und der | einschliesslich der Qualität der Unterrichtsinhalte und der |
Lehrbeauftragten der Ausbildungseinrichtung. Zu diesem Zweck haben die | Lehrbeauftragten der Ausbildungseinrichtung. Zu diesem Zweck haben die |
Mitglieder der Ausbildungskommission während der normalen | Mitglieder der Ausbildungskommission während der normalen |
Öffnungszeiten Zugang zu den Räumen der Ausbildungseinrichtung. Sie | Öffnungszeiten Zugang zu den Räumen der Ausbildungseinrichtung. Sie |
können sich alle für die Kontrolle erforderlichen Dokumente vorlegen | können sich alle für die Kontrolle erforderlichen Dokumente vorlegen |
lassen und können mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den | lassen und können mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den |
Kursteilnehmern Kontakt aufnehmen. Die Mitglieder sind ebenfalls | Kursteilnehmern Kontakt aufnehmen. Die Mitglieder sind ebenfalls |
berechtigt, den Unterrichten beizuwohnen, auch unangekündigt. Die | berechtigt, den Unterrichten beizuwohnen, auch unangekündigt. Die |
Kommission hält ihre Untersuchungsergebnisse in einem Bericht fest, | Kommission hält ihre Untersuchungsergebnisse in einem Bericht fest, |
der dem Gouverneur übermittelt wird. | der dem Gouverneur übermittelt wird. |
§ 3 - Wenn aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, dass die | § 3 - Wenn aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, dass die |
Ausbildungseinrichtung den Qualitätsnormen nicht genügt, kann der | Ausbildungseinrichtung den Qualitätsnormen nicht genügt, kann der |
Gouverneur die Ausbildungseinrichtung anweisen, die erforderlichen | Gouverneur die Ausbildungseinrichtung anweisen, die erforderlichen |
Massnahmen zu treffen.] | Massnahmen zu treffen.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. |
vom 12. Februar 2008)] | vom 12. Februar 2008)] |
[Art. 5ter - Die Ausbildungskommission legt eine Geschäftsordnung | [Art. 5ter - Die Ausbildungskommission legt eine Geschäftsordnung |
fest, die mindestens Folgendes umfasst: | fest, die mindestens Folgendes umfasst: |
1. das Verfahren zur Qualitätskontrolle und zur Entscheidungsfindung, | 1. das Verfahren zur Qualitätskontrolle und zur Entscheidungsfindung, |
wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: | wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: |
- Das Unterrichtsprogramm umfasst mindestens das in vorliegendem | - Das Unterrichtsprogramm umfasst mindestens das in vorliegendem |
Erlass vorgesehene Mindestprogramm. | Erlass vorgesehene Mindestprogramm. |
- Die Qualifikation der Lehrbeauftragten wird dadurch belegt, dass sie | - Die Qualifikation der Lehrbeauftragten wird dadurch belegt, dass sie |
Inhaber eines entsprechenden Diploms sind oder dass sie in den | Inhaber eines entsprechenden Diploms sind oder dass sie in den |
vergangenen sechs Jahren während mindestens drei aufeinanderfolgender | vergangenen sechs Jahren während mindestens drei aufeinanderfolgender |
Jahre Berufserfahrung in den zu unterrichtenden Fächern erworben | Jahre Berufserfahrung in den zu unterrichtenden Fächern erworben |
haben. | haben. |
- Jedes Fach wird mit einer schriftlichen Lernunterlage oder einem | - Jedes Fach wird mit einer schriftlichen Lernunterlage oder einem |
Handbuch dokumentiert, | Handbuch dokumentiert, |
2. das Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme | 2. das Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme |
in Bezug auf den Antrag auf Zulassung, wobei mindestens folgende | in Bezug auf den Antrag auf Zulassung, wobei mindestens folgende |
Kriterien zu berücksichtigen sind: | Kriterien zu berücksichtigen sind: |
- Die beschäftigten Lehrbeauftragten sind zu keiner Korrektional- oder | - Die beschäftigten Lehrbeauftragten sind zu keiner Korrektional- oder |
Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder | Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder |
Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden, selbst nicht mit Aufschub. | Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden, selbst nicht mit Aufschub. |
Ist ein Lehrbeauftragter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art | Ist ein Lehrbeauftragter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art |
rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er | rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er |
vorstehende Bedingung nicht erfüllt. | vorstehende Bedingung nicht erfüllt. |
- Die Lehrbeauftragten unterrichten höchstens zwei verschiedene Fächer | - Die Lehrbeauftragten unterrichten höchstens zwei verschiedene Fächer |
in derselben Ausbildungseinrichtung, ausser wenn die Beschäftigung in | in derselben Ausbildungseinrichtung, ausser wenn die Beschäftigung in |
der Ausbildungseinrichtung vollzeitig ist oder wenn der Gouverneur | der Ausbildungseinrichtung vollzeitig ist oder wenn der Gouverneur |
eine ausdrückliche Abweichung gewährt hat. | eine ausdrückliche Abweichung gewährt hat. |
- Die Einrichtung ist ausreichend ausgestattet, um die Ausbildung und | - Die Einrichtung ist ausreichend ausgestattet, um die Ausbildung und |
die Anpassungsfortbildung durchzuführen. | die Anpassungsfortbildung durchzuführen. |
- Weder die Ausbildung noch die Anpassungsfortbildung werden als | - Weder die Ausbildung noch die Anpassungsfortbildung werden als |
Fernausbildung organisiert, | Fernausbildung organisiert, |
3. die Unterlagen und Angaben, die der Ausbildungskommission zur | 3. die Unterlagen und Angaben, die der Ausbildungskommission zur |
Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Aufgaben nachkommen kann. | Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Aufgaben nachkommen kann. |
Diese Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt.] | Diese Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt.] |
[Art. 5ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. | [Art. 5ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. |
vom 12. Februar 2008)] | vom 12. Februar 2008)] |
[Art. 5quater - Die Ausbildungseinrichtung gewährt den Mitgliedern der | [Art. 5quater - Die Ausbildungseinrichtung gewährt den Mitgliedern der |
Ausbildungskommission den im Rahmen der Qualitätskontrolle | Ausbildungskommission den im Rahmen der Qualitätskontrolle |
erforderlichen Zugang, legt ihnen die geforderten Dokumente vor und | erforderlichen Zugang, legt ihnen die geforderten Dokumente vor und |
gibt diese gegen Empfangsbestätigung ab, wenn die Mitglieder dies | gibt diese gegen Empfangsbestätigung ab, wenn die Mitglieder dies |
verlangen.] | verlangen.] |
[Art. 5quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 | [Art. 5quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 |
(B.S. vom 12. Februar 2008)] | (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
[Art. 5quinquies - Der Gouverneur kann, wenn er einen Verstoss gegen | [Art. 5quinquies - Der Gouverneur kann, wenn er einen Verstoss gegen |
vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse feststellt, der | vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse feststellt, der |
Ausbildungseinrichtung die Zulassung entziehen, nach Anhörung des | Ausbildungseinrichtung die Zulassung entziehen, nach Anhörung des |
Direktors der Ausbildungseinrichtung oder seines Stellvertreters.] | Direktors der Ausbildungseinrichtung oder seines Stellvertreters.] |
[Art. 5quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 | [Art. 5quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 |
(B.S. vom 12. Februar 2008)] | (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
[Art. 5sexies - Nur Personen, die über eine schriftliche Vereinbarung | [Art. 5sexies - Nur Personen, die über eine schriftliche Vereinbarung |
mit dem Auftraggeber verfügen, dürfen an der Ausbildung teilnehmen. | mit dem Auftraggeber verfügen, dürfen an der Ausbildung teilnehmen. |
Diese Vereinbarung ist bei der Einschreibung in der | Diese Vereinbarung ist bei der Einschreibung in der |
Ausbildungseinrichtung vorzulegen.] | Ausbildungseinrichtung vorzulegen.] |
[Art. 5sexies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 | [Art. 5sexies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 |
(B.S. vom 12. Februar 2008)] | (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
Art. 6 - Ein Prüfungsausschuss wird in jeder Provinz oder für mehrere | Art. 6 - Ein Prüfungsausschuss wird in jeder Provinz oder für mehrere |
Provinzen zusammen eingerichtet. | Provinzen zusammen eingerichtet. |
[Der Ausschuss setzt sich mindestens aus den drei folgenden | [Der Ausschuss setzt sich mindestens aus den drei folgenden |
Mitgliedern zusammen: | Mitgliedern zusammen: |
1. dem Gouverneur oder seinem Vertreter, Vorsitzender, | 1. dem Gouverneur oder seinem Vertreter, Vorsitzender, |
2. zwei externen Sachverständigen, wobei mindestens einer eine | 2. zwei externen Sachverständigen, wobei mindestens einer eine |
zweckdienliche Erfahrung von zehn Jahren als Privatfeldhüter geltend | zweckdienliche Erfahrung von zehn Jahren als Privatfeldhüter geltend |
machen kann und den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten | machen kann und den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Kompetenztest oder die in Artikel 18 erwähnte Prüfung bestanden hat.] | Kompetenztest oder die in Artikel 18 erwähnte Prüfung bestanden hat.] |
Wenn mehrere Provinzen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, | Wenn mehrere Provinzen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, |
wird der Vorsitz vom Gouverneur oder von seinem Vertreter derjenigen | wird der Vorsitz vom Gouverneur oder von seinem Vertreter derjenigen |
Provinz wahrgenommen, wo der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat. Die | Provinz wahrgenommen, wo der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat. Die |
externen Sachverständigen werden gemeinsam von den Gouverneuren, die | externen Sachverständigen werden gemeinsam von den Gouverneuren, die |
den gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, bestimmt. | den gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, bestimmt. |
Der Prüfungsausschuss organisiert mindestens zweimal pro Jahr einen | Der Prüfungsausschuss organisiert mindestens zweimal pro Jahr einen |
Kompetenztest. Dieser Test umfasst einen schriftlichen und einen | Kompetenztest. Dieser Test umfasst einen schriftlichen und einen |
mündlichen Teil. Die Fragen beruhen auf den in Artikel 3 § 2 | mündlichen Teil. Die Fragen beruhen auf den in Artikel 3 § 2 |
bestimmten Lernzielen der Ausbildung. Der Bewerber um eine Stelle als | bestimmten Lernzielen der Ausbildung. Der Bewerber um eine Stelle als |
Privatfeldhüter muss jeden Teil des Kompetenztests mit der Note | Privatfeldhüter muss jeden Teil des Kompetenztests mit der Note |
"genügend" bestehen. In diesem Fall wird ihm eine Bescheinigung über | "genügend" bestehen. In diesem Fall wird ihm eine Bescheinigung über |
das Bestehen der Ausbildung ausgestellt. | das Bestehen der Ausbildung ausgestellt. |
Nur der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der an der | Nur der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der an der |
Grundausbildung teilgenommen hat, kann zum Kompetenztest zugelassen | Grundausbildung teilgenommen hat, kann zum Kompetenztest zugelassen |
werden. Er darf den Test höchstens zweimal wiederholen, und zwar | werden. Er darf den Test höchstens zweimal wiederholen, und zwar |
binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Tag der | binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Tag der |
Prüfungssitzung im Anschluss an die Grundausbildung. In den anderen | Prüfungssitzung im Anschluss an die Grundausbildung. In den anderen |
Fällen muss der Bewerber erneut an der Grundausbildung teilnehmen. | Fällen muss der Bewerber erneut an der Grundausbildung teilnehmen. |
[Art. 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 | [Art. 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 |
(B.S. vom 12. Februar 2008)] | (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
Art. 7 - Alle fünf Jahre absolviert der Privatfeldhüter eine | Art. 7 - Alle fünf Jahre absolviert der Privatfeldhüter eine |
Anpassungsfortbildung, die in der Provinz organisiert wird, in der er | Anpassungsfortbildung, die in der Provinz organisiert wird, in der er |
bestellt ist. Nach Ablauf dieser Fortbildung wird ihm bei | bestellt ist. Nach Ablauf dieser Fortbildung wird ihm bei |
erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung über die | erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung über die |
Anpassungsfortbildung ausgestellt. | Anpassungsfortbildung ausgestellt. |
KAPITEL IV - Zulassungsbedingungen und Legitimationskarte | KAPITEL IV - Zulassungsbedingungen und Legitimationskarte |
Art. 8 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter übermittelt | Art. 8 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter übermittelt |
dem Gouverneur folgende Unterlagen zwecks Zulassung: | dem Gouverneur folgende Unterlagen zwecks Zulassung: |
1. ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder eine Kopie | 1. ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder eine Kopie |
des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), | des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), |
2. [die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 6 erwähnten | 2. [die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 6 erwähnten |
Ausbildung oder die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 18 | Ausbildung oder die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 18 |
erwähnten verkürzten Ausbildung,] | erwähnten verkürzten Ausbildung,] |
3. die Bestellungsurkunde, in doppelter Ausfertigung, unterzeichnet | 3. die Bestellungsurkunde, in doppelter Ausfertigung, unterzeichnet |
vom Auftraggeber (von den Auftraggebern) und vom Bewerber, | vom Auftraggeber (von den Auftraggebern) und vom Bewerber, |
4. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, kein | 4. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, kein |
(Mit)Inhaber des Jagdrechts in dem zu überwachenden Gebiet zu sein, | (Mit)Inhaber des Jagdrechts in dem zu überwachenden Gebiet zu sein, |
und mit der er sich dazu verpflichtet, nicht dort zu jagen, | und mit der er sich dazu verpflichtet, nicht dort zu jagen, |
5. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber erklärt, mit | 5. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber erklärt, mit |
dem (den) Auftraggeber(n) und mit den Inhabern des Jagdrechts des | dem (den) Auftraggeber(n) und mit den Inhabern des Jagdrechts des |
Gebietes, für das er bestellt werden möchte, nicht bis zum dritten | Gebietes, für das er bestellt werden möchte, nicht bis zum dritten |
Grad verwandt oder verschwägert zu sein, | Grad verwandt oder verschwägert zu sein, |
6. wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der | 6. wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der |
Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss, | Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss, |
den Nachweis für die Einreichung dieses Plans. Dieser Nachweis ist | den Nachweis für die Einreichung dieses Plans. Dieser Nachweis ist |
jedes Jahr zu erneuern, | jedes Jahr zu erneuern, |
7. eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der | 7. eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der |
praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region, der | praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt organisiert | Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt organisiert |
wird, ausser wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil | wird, ausser wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil |
die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die | die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die |
Jagd erfordert, | Jagd erfordert, |
8. eine Übersicht über die berufliche Vergangenheit, | 8. eine Übersicht über die berufliche Vergangenheit, |
9. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, | 9. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, |
weder Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes | weder Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes |
oder eines Sicherheitsdienstes zu sein noch die Funktion eines | oder eines Sicherheitsdienstes zu sein noch die Funktion eines |
Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers | Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers |
beziehungsweise -händlers auszuüben. | beziehungsweise -händlers auszuüben. |
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. | [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. |
Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] | Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
Art. 9 - Sind alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen erfüllt, | Art. 9 - Sind alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen erfüllt, |
lässt der Gouverneur den Bewerber als Privatfeldhüter zu. Er fertigt | lässt der Gouverneur den Bewerber als Privatfeldhüter zu. Er fertigt |
hierfür eine Zulassungsurkunde aus. | hierfür eine Zulassungsurkunde aus. |
Art. 10 - § 1 - Der Privatfeldhüter informiert den Gouverneur über | Art. 10 - § 1 - Der Privatfeldhüter informiert den Gouverneur über |
jedes Element, das eine Änderung der Situation, die Grundlage seiner | jedes Element, das eine Änderung der Situation, die Grundlage seiner |
Zulassung als Privatfeldhüter war, beinhaltet; der Gouverneur nimmt | Zulassung als Privatfeldhüter war, beinhaltet; der Gouverneur nimmt |
davon Kenntnis. | davon Kenntnis. |
§ 2 - Unterlässt der Privatfeldhüter es, dem Gouverneur die in § 1 | § 2 - Unterlässt der Privatfeldhüter es, dem Gouverneur die in § 1 |
erwähnten Elemente mitzuteilen, kann der Gouverneur ab dem Zeitpunkt, | erwähnten Elemente mitzuteilen, kann der Gouverneur ab dem Zeitpunkt, |
an dem er wie auch immer von diesen Elementen Kenntnis erhält, dem | an dem er wie auch immer von diesen Elementen Kenntnis erhält, dem |
Privatfeldhüter die Zulassung entziehen, nachdem er ihn angehört hat. | Privatfeldhüter die Zulassung entziehen, nachdem er ihn angehört hat. |
§ 3 - Der Entzug der Zulassung führt zur sofortigen Einstellung der | § 3 - Der Entzug der Zulassung führt zur sofortigen Einstellung der |
Tätigkeiten des Privatfeldhüters. | Tätigkeiten des Privatfeldhüters. |
Art. 11 - Der Gouverneur stellt dem Privatfeldhüter die | Art. 11 - Der Gouverneur stellt dem Privatfeldhüter die |
Legitimationskarte auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde | Legitimationskarte auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde |
der Eidesleistung aus. | der Eidesleistung aus. |
Art. 12 - Die Legitimationskarte, deren Muster in der Anlage zum | Art. 12 - Die Legitimationskarte, deren Muster in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass enthalten ist, ist fünf Jahre gültig. | vorliegenden Erlass enthalten ist, ist fünf Jahre gültig. |
Zur Verlängerung der Gültigkeit legt der Privatfeldhüter die in | Zur Verlängerung der Gültigkeit legt der Privatfeldhüter die in |
Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung vor, | Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung vor, |
die höchstens ein Jahr vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt | die höchstens ein Jahr vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt |
worden ist, und ein Leumundszeugnis oder eine Kopie des Auszugs aus | worden ist, und ein Leumundszeugnis oder eine Kopie des Auszugs aus |
dem Strafregister, das beziehungsweise der höchstens drei Monate vor | dem Strafregister, das beziehungsweise der höchstens drei Monate vor |
dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist. | dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist. |
Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er | Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er |
festgestellt hat, dass alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind. | festgestellt hat, dass alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind. |
Im Fall des Entzugs der Zulassung wird die Legitimationskarte dem | Im Fall des Entzugs der Zulassung wird die Legitimationskarte dem |
Gouverneur binnen zehn Werktagen zurückgeschickt. | Gouverneur binnen zehn Werktagen zurückgeschickt. |
Art. 13 - Der Privatfeldhüter trägt die Legitimationskarte während der | Art. 13 - Der Privatfeldhüter trägt die Legitimationskarte während der |
Ausübung seiner Funktion bei sich. Er händigt sie auf jedes Verlangen | Ausübung seiner Funktion bei sich. Er händigt sie auf jedes Verlangen |
der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden aus. | der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden aus. |
Der Privatfeldhüter muss zudem die Legitimationskarte oder ein | Der Privatfeldhüter muss zudem die Legitimationskarte oder ein |
Dienstabzeichen, auf dem mindestens sein Name, die Provinz und die | Dienstabzeichen, auf dem mindestens sein Name, die Provinz und die |
Nummer seiner Zulassungsakte vermerkt sind, während der Ausübung | Nummer seiner Zulassungsakte vermerkt sind, während der Ausübung |
seiner Funktion deutlich lesbar tragen. Das Muster des | seiner Funktion deutlich lesbar tragen. Das Muster des |
Dienstabzeichens ist in der Anlage festgelegt. | Dienstabzeichens ist in der Anlage festgelegt. |
KAPITEL V - Ausrüstung | KAPITEL V - Ausrüstung |
Art. 14 - Der Privatfeldhüter darf von seinem Auftraggeber die | Art. 14 - Der Privatfeldhüter darf von seinem Auftraggeber die |
Erlaubnis erhalten, eine für die Jagd entwickelte Lang-Feuerwaffe | Erlaubnis erhalten, eine für die Jagd entwickelte Lang-Feuerwaffe |
gemäss dem Waffengesetz zu besitzen. | gemäss dem Waffengesetz zu besitzen. |
Der Privatfeldhüter darf dieses Gewehr nur während der Ausübung seines | Der Privatfeldhüter darf dieses Gewehr nur während der Ausübung seines |
Dienstes mitführen, insofern er die ihm von den Regionalbehörden | Dienstes mitführen, insofern er die ihm von den Regionalbehörden |
zuerkannten Befugnisse tatsächlich ausübt. | zuerkannten Befugnisse tatsächlich ausübt. |
Art. 15 - Der Privatfeldhüter trägt einen Parka, ein Polohemd oder | Art. 15 - Der Privatfeldhüter trägt einen Parka, ein Polohemd oder |
Hemd, einen Pullover, eine Hose und eine Mütze, jeweils in | Hemd, einen Pullover, eine Hose und eine Mütze, jeweils in |
dunkelgrüner Farbe. Die Modalitäten werden vom Minister festgelegt. | dunkelgrüner Farbe. Die Modalitäten werden vom Minister festgelegt. |
Art. 16 - Auf der Uniform sind die Legitimationskarte oder das | Art. 16 - Auf der Uniform sind die Legitimationskarte oder das |
Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 erwähnt, und Embleme, wie in der | Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 erwähnt, und Embleme, wie in der |
Anlage aufgeführt, angebracht. Der Minister legt die Modalitäten in | Anlage aufgeführt, angebracht. Der Minister legt die Modalitäten in |
Bezug auf das Dienstabzeichen und die Embleme fest. | Bezug auf das Dienstabzeichen und die Embleme fest. |
KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen |
Art. 17 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 17 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses bestellt und zugelassen sind, werden für den Erhalt einer | Erlasses bestellt und zugelassen sind, werden für den Erhalt einer |
neuen Legitimationskarte im Sinne von Artikel 20 von der Verpflichtung | neuen Legitimationskarte im Sinne von Artikel 20 von der Verpflichtung |
befreit, die in Artikel 2 Nr. 10 aufgeführte Bedingung zu erfüllen. | befreit, die in Artikel 2 Nr. 10 aufgeführte Bedingung zu erfüllen. |
Art. 18 - [Privatfeldhüter, die bereits zugelassen und bestellt sind, | Art. 18 - [Privatfeldhüter, die bereits zugelassen und bestellt sind, |
müssen vor dem 31. Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung | müssen vor dem 31. Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung |
teilnehmen und die diesbezügliche Prüfung bestehen, wie in | teilnehmen und die diesbezügliche Prüfung bestehen, wie in |
vorliegendem Artikel vorgesehen. Kommen sie dieser Bestimmung nicht | vorliegendem Artikel vorgesehen. Kommen sie dieser Bestimmung nicht |
nach, wird ihre Legitimationskarte zu diesem Datum entzogen. | nach, wird ihre Legitimationskarte zu diesem Datum entzogen. |
Die verkürzte Ausbildung umfasst mindestens 15 Stunden, in denen auf | Die verkürzte Ausbildung umfasst mindestens 15 Stunden, in denen auf |
folgende Fächer eingegangen wird: | folgende Fächer eingegangen wird: |
Befugnisse des Privatfeldhüters und Berufspflichten | Befugnisse des Privatfeldhüters und Berufspflichten |
5 Stunden | 5 Stunden |
Protokoll | Protokoll |
4 Stunden | 4 Stunden |
Krisensituationen erkennen und beherrschen lernen | Krisensituationen erkennen und beherrschen lernen |
2 Stunden | 2 Stunden |
Kommunikationsfähigkeiten | Kommunikationsfähigkeiten |
4 Stunden | 4 Stunden |
Am Ende der verkürzten Ausbildung wird eine Prüfung in Bezug auf diese | Am Ende der verkürzten Ausbildung wird eine Prüfung in Bezug auf diese |
Fächer organisiert. Der Privatfeldhüter legt sie in der | Fächer organisiert. Der Privatfeldhüter legt sie in der |
Ausbildungseinrichtung ab, in der er an der Ausbildung teilgenommen | Ausbildungseinrichtung ab, in der er an der Ausbildung teilgenommen |
hat. Eine Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung | hat. Eine Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung |
wird ausgestellt, wenn er 55 % der Punkte erreicht hat. | wird ausgestellt, wenn er 55 % der Punkte erreicht hat. |
Der Privatfeldhüter darf nicht mehr als zweimal für die aufgrund des | Der Privatfeldhüter darf nicht mehr als zweimal für die aufgrund des |
vorliegenden Artikels organisierte Prüfung vorstellig werden. Falls er | vorliegenden Artikels organisierte Prüfung vorstellig werden. Falls er |
beim zweiten Versuch nicht besteht, wird ihm die Legitimationskarte | beim zweiten Versuch nicht besteht, wird ihm die Legitimationskarte |
sofort entzogen. Es steht ihm jedoch frei, an der in Artikel 3 § 1 | sofort entzogen. Es steht ihm jedoch frei, an der in Artikel 3 § 1 |
erwähnten Ausbildung teilzunehmen.] | erwähnten Ausbildung teilzunehmen.] |
[Art. 18 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom | [Art. 18 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom |
12. Februar 2008)] | 12. Februar 2008)] |
Art. 19 - [...] | Art. 19 - [...] |
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. | [Art. 19 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. |
vom 12. Februar 2008)] | vom 12. Februar 2008)] |
Art. 20 - Der zugelassene und bestellte Privatfeldhüter muss binnen | Art. 20 - Der zugelassene und bestellte Privatfeldhüter muss binnen |
drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine neue | drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine neue |
Legitimationskarte erhalten. Zu diesem Zweck muss er die in Artikel 8 | Legitimationskarte erhalten. Zu diesem Zweck muss er die in Artikel 8 |
Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Dokumente und die alte Legitimationskarte | Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Dokumente und die alte Legitimationskarte |
vorlegen. Das Tragen dieser neuen Karte ist Pflicht. | vorlegen. Das Tragen dieser neuen Karte ist Pflicht. |
[...] | [...] |
[Art. 20 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 20. | [Art. 20 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 20. |
Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] | Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
Art. 21 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der vor | Art. 21 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der vor |
Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Regelung des Inhalts der | Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Regelung des Inhalts der |
Grundausbildung zugelassen werden möchte, muss zum Erhalt einer | Grundausbildung zugelassen werden möchte, muss zum Erhalt einer |
Legitimationskarte die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten | Legitimationskarte die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten |
Unterlagen und einen Nachweis vorlegen, dass er eine Ausbildung als | Unterlagen und einen Nachweis vorlegen, dass er eine Ausbildung als |
Privatfeldhüter gemäss den provinzialen Bestimmungen absolviert hat. | Privatfeldhüter gemäss den provinzialen Bestimmungen absolviert hat. |
[Artikel 18 ist entsprechend anwendbar auf den in Absatz 1 erwähnten | [Artikel 18 ist entsprechend anwendbar auf den in Absatz 1 erwähnten |
Privatfeldhüter.] | Privatfeldhüter.] |
[Art. 21 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2007 | [Art. 21 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2007 |
(B.S. vom 12. Februar 2008)] | (B.S. vom 12. Februar 2008)] |
Art. 22 - Der Minister kann bestimmen, dass der Privatfeldhüter | Art. 22 - Der Minister kann bestimmen, dass der Privatfeldhüter |
(Bewerber um die Stelle als Privatfeldhüter) einzelne beziehungsweise | (Bewerber um die Stelle als Privatfeldhüter) einzelne beziehungsweise |
mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Angaben oder Unterlagen | mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Angaben oder Unterlagen |
nicht mehr vorlegen muss, insofern sie auf automatisierte Weise | nicht mehr vorlegen muss, insofern sie auf automatisierte Weise |
eingesehen werden können. | eingesehen werden können. |
Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
(siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. | (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. |
10055) | 10055) |
Die Legitimationskarte ist 8 cm breit und 12 cm lang und umfasst | Die Legitimationskarte ist 8 cm breit und 12 cm lang und umfasst |
mindestens die vorstehenden Angaben. | mindestens die vorstehenden Angaben. |
Anlage 2 | Anlage 2 |
(siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. | (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. |
10056) | 10056) |
Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone | Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone |
sowie links und rechts vom Schwert zwei Eichenzweige, deren untere | sowie links und rechts vom Schwert zwei Eichenzweige, deren untere |
Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "GARDE | Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "GARDE |
CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER" | CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER" |
angebracht. Die Buchstaben und die Zeichnung sind weiss auf hellgrünem | angebracht. Die Buchstaben und die Zeichnung sind weiss auf hellgrünem |
Grund. Das Emblem für die Oberbekleidung misst 8,6 cm auf 12 cm und | Grund. Das Emblem für die Oberbekleidung misst 8,6 cm auf 12 cm und |
das für die Mütze 4,3 cm auf 6 cm. | das für die Mütze 4,3 cm auf 6 cm. |
Anlage 3 | Anlage 3 |
(siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. | (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. |
10057) | 10057) |
Das Dienstabzeichen besteht aus einem plastifizierten | Das Dienstabzeichen besteht aus einem plastifizierten |
Namensschildchen, auf dem Name und Vorname des Privatfeldhüters | Namensschildchen, auf dem Name und Vorname des Privatfeldhüters |
angegeben sind, gefolgt von den Wörtern "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" | angegeben sind, gefolgt von den Wörtern "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" |
beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER", dem Namen der Provinz, die | beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER", dem Namen der Provinz, die |
die Zulassung erteilt hat, und der Nummer der Zulassungsakte. Das | die Zulassung erteilt hat, und der Nummer der Zulassungsakte. Das |
Dienstabzeichen misst 9 cm auf 4 cm. | Dienstabzeichen misst 9 cm auf 4 cm. |