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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/01/2006
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Arrêté royal réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits
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8 JANVIER 2006. - Arrêté royal réglementant le statut des gardes 8 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van
champêtres particuliers. - Coordination officieuse en langue allemande de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut
des gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 24 février van de bijzondere veldwachters (Belgisch Staatsblad van 24 februari
2006), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 20 décembre 2007 2006), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 20
december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari
modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters
gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 12 février 2008). (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der 8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der
Privatfeldhüter Privatfeldhüter
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses
versteht man unter: versteht man unter:
1. Minister: den Minister des Innern, 1. Minister: den Minister des Innern,
2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt,
3. Privatfeldhüter: den in Artikel 61 des Feldgesetzbuches erwähnten 3. Privatfeldhüter: den in Artikel 61 des Feldgesetzbuches erwähnten
Privatfeldhüter. Privatfeldhüter.
KAPITEL II - Ausübungsbedingungen KAPITEL II - Ausübungsbedingungen
Art. 2 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter muss folgende Art. 2 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter muss folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. Er muss am Tag der Zulassung das Alter von 18 Jahren erreicht 1. Er muss am Tag der Zulassung das Alter von 18 Jahren erreicht
haben. haben.
2. Er muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen 2. Er muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union sein. Union sein.
3. Er darf kein politisches Mandat ausüben. 3. Er darf kein politisches Mandat ausüben.
4. Er darf kein Mitglied eines Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes 4. Er darf kein Mitglied eines Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt oder eines öffentlichen vom 5. August 1992 über das Polizeiamt oder eines öffentlichen
Nachrichtendienstes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Nachrichtendienstes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur
Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste sein Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste sein
beziehungsweise seit fünf Jahren kein Mitglied eines solchen Dienstes beziehungsweise seit fünf Jahren kein Mitglied eines solchen Dienstes
gewesen sein. gewesen sein.
5. Er darf kein Privatdetektiv im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991 5. Er darf kein Privatdetektiv im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1991
zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs sein. zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs sein.
6. Er darf keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers 6. Er darf keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers
oder -händlers beziehungsweise irgendeine andere Tätigkeit ausüben, oder -händlers beziehungsweise irgendeine andere Tätigkeit ausüben,
die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt
wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere oder wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere oder
äussere Sicherheit des Staates darstellen kann. äussere Sicherheit des Staates darstellen kann.
7. Er darf kein Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen 7. Er darf kein Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen
Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
sein. sein.
8. Er darf keine Funktion als Aufseher bei der Forstverwaltung im 8. Er darf keine Funktion als Aufseher bei der Forstverwaltung im
Sinne der regionalen Vorschriften ausüben. Sinne der regionalen Vorschriften ausüben.
9. Er darf auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, weder 9. Er darf auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, weder
die Jagd ausüben noch (Mit)Inhaber des Jagdrechts sein und mit dem die Jagd ausüben noch (Mit)Inhaber des Jagdrechts sein und mit dem
Auftraggeber und den Inhabern des Jagdrechts, die auf diesem Gebiet Auftraggeber und den Inhabern des Jagdrechts, die auf diesem Gebiet
jagen, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. jagen, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
10. Er darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- 10. Er darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional-
oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbusse, oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbusse,
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht. Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht.
Ist ein Privatfeldhüter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art Ist ein Privatfeldhüter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art
rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er
vorstehende Bedingung nicht erfüllt. vorstehende Bedingung nicht erfüllt.
KAPITEL III - Ausbildung und Kompetenztest KAPITEL III - Ausbildung und Kompetenztest
Art. 3 - § 1 - Der Inhalt der Ausbildung setzt sich aus mindestens Art. 3 - § 1 - Der Inhalt der Ausbildung setzt sich aus mindestens
folgenden Teilen zusammen: Recht, Privatfeldhüter, Protokoll, sicheres folgenden Teilen zusammen: Recht, Privatfeldhüter, Protokoll, sicheres
und verantwortliches Handeln und mit der Funktion verbundene soziale und verantwortliches Handeln und mit der Funktion verbundene soziale
Fertigkeiten. Die Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. Fertigkeiten. Die Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden.
§ 2 - Die Lernziele sind folgende: § 2 - Die Lernziele sind folgende:
-Kenntnis der Regelung in Bezug auf den Privatfeldhüter, -Kenntnis der Regelung in Bezug auf den Privatfeldhüter,
- Verständnis der Befugnisse des Privatfeldhüters: Rechte, Pflichten, - Verständnis der Befugnisse des Privatfeldhüters: Rechte, Pflichten,
Grenzen der Befugnisse, Grenzen der Befugnisse,
- verantwortliches Handeln Opfern, Tätern und Bürgern gegenüber, - verantwortliches Handeln Opfern, Tätern und Bürgern gegenüber,
- Fähigkeit, ein Protokoll korrekt aufzunehmen. - Fähigkeit, ein Protokoll korrekt aufzunehmen.
Diese Lernziele sind weitestgehend auszulegen. Diese Lernziele sind weitestgehend auszulegen.
Art. 4 - § 1 - Der Inhalt der Anpassungsfortbildung wird von den Art. 4 - § 1 - Der Inhalt der Anpassungsfortbildung wird von den
Ausbildungseinrichtungen bestimmt, je nach Bedarf der Privatfeldhüter. Ausbildungseinrichtungen bestimmt, je nach Bedarf der Privatfeldhüter.
Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens eine Auffrischung des Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens eine Auffrischung des
während der Grundausbildung erworbenen Wissens und Könnens, die Regeln während der Grundausbildung erworbenen Wissens und Könnens, die Regeln
in Bezug auf das Protokoll und die Neuerungen in der Regelung in Bezug in Bezug auf das Protokoll und die Neuerungen in der Regelung in Bezug
auf den Privatfeldhüter. auf den Privatfeldhüter.
§ 2 - Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens 15 Stunden. § 2 - Die Anpassungsfortbildung umfasst mindestens 15 Stunden.
Art. 5 - § 1 - Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung Art. 5 - § 1 - Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung
dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die von der dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die von der
Provinzialbehörde organisiert oder zugelassen sind. Provinzialbehörde organisiert oder zugelassen sind.
§ 2 - Die Modalitäten der Grundausbildung und der § 2 - Die Modalitäten der Grundausbildung und der
Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter werden vom Minister Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter werden vom Minister
festgelegt. festgelegt.
[Art. 5bis - § 1 - In jeder Provinz, wo die Ausbildung zum [Art. 5bis - § 1 - In jeder Provinz, wo die Ausbildung zum
Privatfeldhüter und die Anpassungsfortbildung organisiert wird, setzt Privatfeldhüter und die Anpassungsfortbildung organisiert wird, setzt
der Gouverneur eine Ausbildungskommission ein. Diese Kommission setzt der Gouverneur eine Ausbildungskommission ein. Diese Kommission setzt
sich aus folgenden Sachverständigen zusammen: sich aus folgenden Sachverständigen zusammen:
1. einem Bezirkskommissar der betreffenden Provinz, Vorsitzender, 1. einem Bezirkskommissar der betreffenden Provinz, Vorsitzender,
2. einem Sachverständigen, der über eine zweckdienliche Erfahrung in 2. einem Sachverständigen, der über eine zweckdienliche Erfahrung in
Sachen Befugnisse der Privatfeldhüter verfügt, Sachen Befugnisse der Privatfeldhüter verfügt,
3. einem Privatfeldhüter, 3. einem Privatfeldhüter,
4. einem Offizier der lokalen Polizei, der Kenntnisse oder Erfahrung 4. einem Offizier der lokalen Polizei, der Kenntnisse oder Erfahrung
in polizeilichen Ausbildungen hat, in polizeilichen Ausbildungen hat,
5. einem Magistraten der Dienststelle des Prokurators des Königs. 5. einem Magistraten der Dienststelle des Prokurators des Königs.
Die Ausbildungskommission darf auf die Unterstützung von Die Ausbildungskommission darf auf die Unterstützung von
Sachverständigen zurückgreifen. Diese Sachverständigen sind nicht Sachverständigen zurückgreifen. Diese Sachverständigen sind nicht
stimmberechtigt. stimmberechtigt.
§ 2 - Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: § 2 - Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben:
1. dem Gouverneur eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den 1. dem Gouverneur eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den
Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung, die die Ausbildung Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung, die die Ausbildung
und die Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter organisieren möchte, und die Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter organisieren möchte,
abgeben, abgeben,
2. die Qualität der Ausbildungsaktivitäten untersuchen, 2. die Qualität der Ausbildungsaktivitäten untersuchen,
einschliesslich der Qualität der Unterrichtsinhalte und der einschliesslich der Qualität der Unterrichtsinhalte und der
Lehrbeauftragten der Ausbildungseinrichtung. Zu diesem Zweck haben die Lehrbeauftragten der Ausbildungseinrichtung. Zu diesem Zweck haben die
Mitglieder der Ausbildungskommission während der normalen Mitglieder der Ausbildungskommission während der normalen
Öffnungszeiten Zugang zu den Räumen der Ausbildungseinrichtung. Sie Öffnungszeiten Zugang zu den Räumen der Ausbildungseinrichtung. Sie
können sich alle für die Kontrolle erforderlichen Dokumente vorlegen können sich alle für die Kontrolle erforderlichen Dokumente vorlegen
lassen und können mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den lassen und können mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den
Kursteilnehmern Kontakt aufnehmen. Die Mitglieder sind ebenfalls Kursteilnehmern Kontakt aufnehmen. Die Mitglieder sind ebenfalls
berechtigt, den Unterrichten beizuwohnen, auch unangekündigt. Die berechtigt, den Unterrichten beizuwohnen, auch unangekündigt. Die
Kommission hält ihre Untersuchungsergebnisse in einem Bericht fest, Kommission hält ihre Untersuchungsergebnisse in einem Bericht fest,
der dem Gouverneur übermittelt wird. der dem Gouverneur übermittelt wird.
§ 3 - Wenn aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, dass die § 3 - Wenn aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, dass die
Ausbildungseinrichtung den Qualitätsnormen nicht genügt, kann der Ausbildungseinrichtung den Qualitätsnormen nicht genügt, kann der
Gouverneur die Ausbildungseinrichtung anweisen, die erforderlichen Gouverneur die Ausbildungseinrichtung anweisen, die erforderlichen
Massnahmen zu treffen.] Massnahmen zu treffen.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. [Art. 5bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S.
vom 12. Februar 2008)] vom 12. Februar 2008)]
[Art. 5ter - Die Ausbildungskommission legt eine Geschäftsordnung [Art. 5ter - Die Ausbildungskommission legt eine Geschäftsordnung
fest, die mindestens Folgendes umfasst: fest, die mindestens Folgendes umfasst:
1. das Verfahren zur Qualitätskontrolle und zur Entscheidungsfindung, 1. das Verfahren zur Qualitätskontrolle und zur Entscheidungsfindung,
wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- Das Unterrichtsprogramm umfasst mindestens das in vorliegendem - Das Unterrichtsprogramm umfasst mindestens das in vorliegendem
Erlass vorgesehene Mindestprogramm. Erlass vorgesehene Mindestprogramm.
- Die Qualifikation der Lehrbeauftragten wird dadurch belegt, dass sie - Die Qualifikation der Lehrbeauftragten wird dadurch belegt, dass sie
Inhaber eines entsprechenden Diploms sind oder dass sie in den Inhaber eines entsprechenden Diploms sind oder dass sie in den
vergangenen sechs Jahren während mindestens drei aufeinanderfolgender vergangenen sechs Jahren während mindestens drei aufeinanderfolgender
Jahre Berufserfahrung in den zu unterrichtenden Fächern erworben Jahre Berufserfahrung in den zu unterrichtenden Fächern erworben
haben. haben.
- Jedes Fach wird mit einer schriftlichen Lernunterlage oder einem - Jedes Fach wird mit einer schriftlichen Lernunterlage oder einem
Handbuch dokumentiert, Handbuch dokumentiert,
2. das Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme 2. das Verfahren zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme
in Bezug auf den Antrag auf Zulassung, wobei mindestens folgende in Bezug auf den Antrag auf Zulassung, wobei mindestens folgende
Kriterien zu berücksichtigen sind: Kriterien zu berücksichtigen sind:
- Die beschäftigten Lehrbeauftragten sind zu keiner Korrektional- oder - Die beschäftigten Lehrbeauftragten sind zu keiner Korrektional- oder
Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder
Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden, selbst nicht mit Aufschub. Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden, selbst nicht mit Aufschub.
Ist ein Lehrbeauftragter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art Ist ein Lehrbeauftragter im Ausland zu einer Strafe gleicher Art
rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er rechtskräftig verurteilt worden, wird davon ausgegangen, dass er
vorstehende Bedingung nicht erfüllt. vorstehende Bedingung nicht erfüllt.
- Die Lehrbeauftragten unterrichten höchstens zwei verschiedene Fächer - Die Lehrbeauftragten unterrichten höchstens zwei verschiedene Fächer
in derselben Ausbildungseinrichtung, ausser wenn die Beschäftigung in in derselben Ausbildungseinrichtung, ausser wenn die Beschäftigung in
der Ausbildungseinrichtung vollzeitig ist oder wenn der Gouverneur der Ausbildungseinrichtung vollzeitig ist oder wenn der Gouverneur
eine ausdrückliche Abweichung gewährt hat. eine ausdrückliche Abweichung gewährt hat.
- Die Einrichtung ist ausreichend ausgestattet, um die Ausbildung und - Die Einrichtung ist ausreichend ausgestattet, um die Ausbildung und
die Anpassungsfortbildung durchzuführen. die Anpassungsfortbildung durchzuführen.
- Weder die Ausbildung noch die Anpassungsfortbildung werden als - Weder die Ausbildung noch die Anpassungsfortbildung werden als
Fernausbildung organisiert, Fernausbildung organisiert,
3. die Unterlagen und Angaben, die der Ausbildungskommission zur 3. die Unterlagen und Angaben, die der Ausbildungskommission zur
Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Aufgaben nachkommen kann. Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Aufgaben nachkommen kann.
Diese Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt.] Diese Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt.]
[Art. 5ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. [Art. 5ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S.
vom 12. Februar 2008)] vom 12. Februar 2008)]
[Art. 5quater - Die Ausbildungseinrichtung gewährt den Mitgliedern der [Art. 5quater - Die Ausbildungseinrichtung gewährt den Mitgliedern der
Ausbildungskommission den im Rahmen der Qualitätskontrolle Ausbildungskommission den im Rahmen der Qualitätskontrolle
erforderlichen Zugang, legt ihnen die geforderten Dokumente vor und erforderlichen Zugang, legt ihnen die geforderten Dokumente vor und
gibt diese gegen Empfangsbestätigung ab, wenn die Mitglieder dies gibt diese gegen Empfangsbestätigung ab, wenn die Mitglieder dies
verlangen.] verlangen.]
[Art. 5quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 [Art. 5quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007
(B.S. vom 12. Februar 2008)] (B.S. vom 12. Februar 2008)]
[Art. 5quinquies - Der Gouverneur kann, wenn er einen Verstoss gegen [Art. 5quinquies - Der Gouverneur kann, wenn er einen Verstoss gegen
vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse feststellt, der vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse feststellt, der
Ausbildungseinrichtung die Zulassung entziehen, nach Anhörung des Ausbildungseinrichtung die Zulassung entziehen, nach Anhörung des
Direktors der Ausbildungseinrichtung oder seines Stellvertreters.] Direktors der Ausbildungseinrichtung oder seines Stellvertreters.]
[Art. 5quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 [Art. 5quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007
(B.S. vom 12. Februar 2008)] (B.S. vom 12. Februar 2008)]
[Art. 5sexies - Nur Personen, die über eine schriftliche Vereinbarung [Art. 5sexies - Nur Personen, die über eine schriftliche Vereinbarung
mit dem Auftraggeber verfügen, dürfen an der Ausbildung teilnehmen. mit dem Auftraggeber verfügen, dürfen an der Ausbildung teilnehmen.
Diese Vereinbarung ist bei der Einschreibung in der Diese Vereinbarung ist bei der Einschreibung in der
Ausbildungseinrichtung vorzulegen.] Ausbildungseinrichtung vorzulegen.]
[Art. 5sexies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 [Art. 5sexies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007
(B.S. vom 12. Februar 2008)] (B.S. vom 12. Februar 2008)]
Art. 6 - Ein Prüfungsausschuss wird in jeder Provinz oder für mehrere Art. 6 - Ein Prüfungsausschuss wird in jeder Provinz oder für mehrere
Provinzen zusammen eingerichtet. Provinzen zusammen eingerichtet.
[Der Ausschuss setzt sich mindestens aus den drei folgenden [Der Ausschuss setzt sich mindestens aus den drei folgenden
Mitgliedern zusammen: Mitgliedern zusammen:
1. dem Gouverneur oder seinem Vertreter, Vorsitzender, 1. dem Gouverneur oder seinem Vertreter, Vorsitzender,
2. zwei externen Sachverständigen, wobei mindestens einer eine 2. zwei externen Sachverständigen, wobei mindestens einer eine
zweckdienliche Erfahrung von zehn Jahren als Privatfeldhüter geltend zweckdienliche Erfahrung von zehn Jahren als Privatfeldhüter geltend
machen kann und den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten machen kann und den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten
Kompetenztest oder die in Artikel 18 erwähnte Prüfung bestanden hat.] Kompetenztest oder die in Artikel 18 erwähnte Prüfung bestanden hat.]
Wenn mehrere Provinzen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, Wenn mehrere Provinzen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten,
wird der Vorsitz vom Gouverneur oder von seinem Vertreter derjenigen wird der Vorsitz vom Gouverneur oder von seinem Vertreter derjenigen
Provinz wahrgenommen, wo der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat. Die Provinz wahrgenommen, wo der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat. Die
externen Sachverständigen werden gemeinsam von den Gouverneuren, die externen Sachverständigen werden gemeinsam von den Gouverneuren, die
den gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, bestimmt. den gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten, bestimmt.
Der Prüfungsausschuss organisiert mindestens zweimal pro Jahr einen Der Prüfungsausschuss organisiert mindestens zweimal pro Jahr einen
Kompetenztest. Dieser Test umfasst einen schriftlichen und einen Kompetenztest. Dieser Test umfasst einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil. Die Fragen beruhen auf den in Artikel 3 § 2 mündlichen Teil. Die Fragen beruhen auf den in Artikel 3 § 2
bestimmten Lernzielen der Ausbildung. Der Bewerber um eine Stelle als bestimmten Lernzielen der Ausbildung. Der Bewerber um eine Stelle als
Privatfeldhüter muss jeden Teil des Kompetenztests mit der Note Privatfeldhüter muss jeden Teil des Kompetenztests mit der Note
"genügend" bestehen. In diesem Fall wird ihm eine Bescheinigung über "genügend" bestehen. In diesem Fall wird ihm eine Bescheinigung über
das Bestehen der Ausbildung ausgestellt. das Bestehen der Ausbildung ausgestellt.
Nur der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der an der Nur der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der an der
Grundausbildung teilgenommen hat, kann zum Kompetenztest zugelassen Grundausbildung teilgenommen hat, kann zum Kompetenztest zugelassen
werden. Er darf den Test höchstens zweimal wiederholen, und zwar werden. Er darf den Test höchstens zweimal wiederholen, und zwar
binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Tag der binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Tag der
Prüfungssitzung im Anschluss an die Grundausbildung. In den anderen Prüfungssitzung im Anschluss an die Grundausbildung. In den anderen
Fällen muss der Bewerber erneut an der Grundausbildung teilnehmen. Fällen muss der Bewerber erneut an der Grundausbildung teilnehmen.
[Art. 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 [Art. 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007
(B.S. vom 12. Februar 2008)] (B.S. vom 12. Februar 2008)]
Art. 7 - Alle fünf Jahre absolviert der Privatfeldhüter eine Art. 7 - Alle fünf Jahre absolviert der Privatfeldhüter eine
Anpassungsfortbildung, die in der Provinz organisiert wird, in der er Anpassungsfortbildung, die in der Provinz organisiert wird, in der er
bestellt ist. Nach Ablauf dieser Fortbildung wird ihm bei bestellt ist. Nach Ablauf dieser Fortbildung wird ihm bei
erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung über die erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung über die
Anpassungsfortbildung ausgestellt. Anpassungsfortbildung ausgestellt.
KAPITEL IV - Zulassungsbedingungen und Legitimationskarte KAPITEL IV - Zulassungsbedingungen und Legitimationskarte
Art. 8 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter übermittelt Art. 8 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter übermittelt
dem Gouverneur folgende Unterlagen zwecks Zulassung: dem Gouverneur folgende Unterlagen zwecks Zulassung:
1. ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder eine Kopie 1. ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder eine Kopie
des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate),
2. [die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 6 erwähnten 2. [die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 6 erwähnten
Ausbildung oder die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 18 Ausbildung oder die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 18
erwähnten verkürzten Ausbildung,] erwähnten verkürzten Ausbildung,]
3. die Bestellungsurkunde, in doppelter Ausfertigung, unterzeichnet 3. die Bestellungsurkunde, in doppelter Ausfertigung, unterzeichnet
vom Auftraggeber (von den Auftraggebern) und vom Bewerber, vom Auftraggeber (von den Auftraggebern) und vom Bewerber,
4. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, kein 4. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, kein
(Mit)Inhaber des Jagdrechts in dem zu überwachenden Gebiet zu sein, (Mit)Inhaber des Jagdrechts in dem zu überwachenden Gebiet zu sein,
und mit der er sich dazu verpflichtet, nicht dort zu jagen, und mit der er sich dazu verpflichtet, nicht dort zu jagen,
5. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber erklärt, mit 5. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber erklärt, mit
dem (den) Auftraggeber(n) und mit den Inhabern des Jagdrechts des dem (den) Auftraggeber(n) und mit den Inhabern des Jagdrechts des
Gebietes, für das er bestellt werden möchte, nicht bis zum dritten Gebietes, für das er bestellt werden möchte, nicht bis zum dritten
Grad verwandt oder verschwägert zu sein, Grad verwandt oder verschwägert zu sein,
6. wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der 6. wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der
Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss, Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss,
den Nachweis für die Einreichung dieses Plans. Dieser Nachweis ist den Nachweis für die Einreichung dieses Plans. Dieser Nachweis ist
jedes Jahr zu erneuern, jedes Jahr zu erneuern,
7. eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der 7. eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der
praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region, der praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region, der
Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt organisiert Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt organisiert
wird, ausser wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil wird, ausser wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil
die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die
Jagd erfordert, Jagd erfordert,
8. eine Übersicht über die berufliche Vergangenheit, 8. eine Übersicht über die berufliche Vergangenheit,
9. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, 9. eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt,
weder Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes weder Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes
oder eines Sicherheitsdienstes zu sein noch die Funktion eines oder eines Sicherheitsdienstes zu sein noch die Funktion eines
Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers
beziehungsweise -händlers auszuüben. beziehungsweise -händlers auszuüben.
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20.
Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)]
Art. 9 - Sind alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen erfüllt, Art. 9 - Sind alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen erfüllt,
lässt der Gouverneur den Bewerber als Privatfeldhüter zu. Er fertigt lässt der Gouverneur den Bewerber als Privatfeldhüter zu. Er fertigt
hierfür eine Zulassungsurkunde aus. hierfür eine Zulassungsurkunde aus.
Art. 10 - § 1 - Der Privatfeldhüter informiert den Gouverneur über Art. 10 - § 1 - Der Privatfeldhüter informiert den Gouverneur über
jedes Element, das eine Änderung der Situation, die Grundlage seiner jedes Element, das eine Änderung der Situation, die Grundlage seiner
Zulassung als Privatfeldhüter war, beinhaltet; der Gouverneur nimmt Zulassung als Privatfeldhüter war, beinhaltet; der Gouverneur nimmt
davon Kenntnis. davon Kenntnis.
§ 2 - Unterlässt der Privatfeldhüter es, dem Gouverneur die in § 1 § 2 - Unterlässt der Privatfeldhüter es, dem Gouverneur die in § 1
erwähnten Elemente mitzuteilen, kann der Gouverneur ab dem Zeitpunkt, erwähnten Elemente mitzuteilen, kann der Gouverneur ab dem Zeitpunkt,
an dem er wie auch immer von diesen Elementen Kenntnis erhält, dem an dem er wie auch immer von diesen Elementen Kenntnis erhält, dem
Privatfeldhüter die Zulassung entziehen, nachdem er ihn angehört hat. Privatfeldhüter die Zulassung entziehen, nachdem er ihn angehört hat.
§ 3 - Der Entzug der Zulassung führt zur sofortigen Einstellung der § 3 - Der Entzug der Zulassung führt zur sofortigen Einstellung der
Tätigkeiten des Privatfeldhüters. Tätigkeiten des Privatfeldhüters.
Art. 11 - Der Gouverneur stellt dem Privatfeldhüter die Art. 11 - Der Gouverneur stellt dem Privatfeldhüter die
Legitimationskarte auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde Legitimationskarte auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde
der Eidesleistung aus. der Eidesleistung aus.
Art. 12 - Die Legitimationskarte, deren Muster in der Anlage zum Art. 12 - Die Legitimationskarte, deren Muster in der Anlage zum
vorliegenden Erlass enthalten ist, ist fünf Jahre gültig. vorliegenden Erlass enthalten ist, ist fünf Jahre gültig.
Zur Verlängerung der Gültigkeit legt der Privatfeldhüter die in Zur Verlängerung der Gültigkeit legt der Privatfeldhüter die in
Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung vor, Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung vor,
die höchstens ein Jahr vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt die höchstens ein Jahr vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt
worden ist, und ein Leumundszeugnis oder eine Kopie des Auszugs aus worden ist, und ein Leumundszeugnis oder eine Kopie des Auszugs aus
dem Strafregister, das beziehungsweise der höchstens drei Monate vor dem Strafregister, das beziehungsweise der höchstens drei Monate vor
dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist. dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist.
Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er
festgestellt hat, dass alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind. festgestellt hat, dass alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind.
Im Fall des Entzugs der Zulassung wird die Legitimationskarte dem Im Fall des Entzugs der Zulassung wird die Legitimationskarte dem
Gouverneur binnen zehn Werktagen zurückgeschickt. Gouverneur binnen zehn Werktagen zurückgeschickt.
Art. 13 - Der Privatfeldhüter trägt die Legitimationskarte während der Art. 13 - Der Privatfeldhüter trägt die Legitimationskarte während der
Ausübung seiner Funktion bei sich. Er händigt sie auf jedes Verlangen Ausübung seiner Funktion bei sich. Er händigt sie auf jedes Verlangen
der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden aus. der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden aus.
Der Privatfeldhüter muss zudem die Legitimationskarte oder ein Der Privatfeldhüter muss zudem die Legitimationskarte oder ein
Dienstabzeichen, auf dem mindestens sein Name, die Provinz und die Dienstabzeichen, auf dem mindestens sein Name, die Provinz und die
Nummer seiner Zulassungsakte vermerkt sind, während der Ausübung Nummer seiner Zulassungsakte vermerkt sind, während der Ausübung
seiner Funktion deutlich lesbar tragen. Das Muster des seiner Funktion deutlich lesbar tragen. Das Muster des
Dienstabzeichens ist in der Anlage festgelegt. Dienstabzeichens ist in der Anlage festgelegt.
KAPITEL V - Ausrüstung KAPITEL V - Ausrüstung
Art. 14 - Der Privatfeldhüter darf von seinem Auftraggeber die Art. 14 - Der Privatfeldhüter darf von seinem Auftraggeber die
Erlaubnis erhalten, eine für die Jagd entwickelte Lang-Feuerwaffe Erlaubnis erhalten, eine für die Jagd entwickelte Lang-Feuerwaffe
gemäss dem Waffengesetz zu besitzen. gemäss dem Waffengesetz zu besitzen.
Der Privatfeldhüter darf dieses Gewehr nur während der Ausübung seines Der Privatfeldhüter darf dieses Gewehr nur während der Ausübung seines
Dienstes mitführen, insofern er die ihm von den Regionalbehörden Dienstes mitführen, insofern er die ihm von den Regionalbehörden
zuerkannten Befugnisse tatsächlich ausübt. zuerkannten Befugnisse tatsächlich ausübt.
Art. 15 - Der Privatfeldhüter trägt einen Parka, ein Polohemd oder Art. 15 - Der Privatfeldhüter trägt einen Parka, ein Polohemd oder
Hemd, einen Pullover, eine Hose und eine Mütze, jeweils in Hemd, einen Pullover, eine Hose und eine Mütze, jeweils in
dunkelgrüner Farbe. Die Modalitäten werden vom Minister festgelegt. dunkelgrüner Farbe. Die Modalitäten werden vom Minister festgelegt.
Art. 16 - Auf der Uniform sind die Legitimationskarte oder das Art. 16 - Auf der Uniform sind die Legitimationskarte oder das
Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 erwähnt, und Embleme, wie in der Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 erwähnt, und Embleme, wie in der
Anlage aufgeführt, angebracht. Der Minister legt die Modalitäten in Anlage aufgeführt, angebracht. Der Minister legt die Modalitäten in
Bezug auf das Dienstabzeichen und die Embleme fest. Bezug auf das Dienstabzeichen und die Embleme fest.
KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 17 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 17 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses bestellt und zugelassen sind, werden für den Erhalt einer Erlasses bestellt und zugelassen sind, werden für den Erhalt einer
neuen Legitimationskarte im Sinne von Artikel 20 von der Verpflichtung neuen Legitimationskarte im Sinne von Artikel 20 von der Verpflichtung
befreit, die in Artikel 2 Nr. 10 aufgeführte Bedingung zu erfüllen. befreit, die in Artikel 2 Nr. 10 aufgeführte Bedingung zu erfüllen.
Art. 18 - [Privatfeldhüter, die bereits zugelassen und bestellt sind, Art. 18 - [Privatfeldhüter, die bereits zugelassen und bestellt sind,
müssen vor dem 31. Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung müssen vor dem 31. Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung
teilnehmen und die diesbezügliche Prüfung bestehen, wie in teilnehmen und die diesbezügliche Prüfung bestehen, wie in
vorliegendem Artikel vorgesehen. Kommen sie dieser Bestimmung nicht vorliegendem Artikel vorgesehen. Kommen sie dieser Bestimmung nicht
nach, wird ihre Legitimationskarte zu diesem Datum entzogen. nach, wird ihre Legitimationskarte zu diesem Datum entzogen.
Die verkürzte Ausbildung umfasst mindestens 15 Stunden, in denen auf Die verkürzte Ausbildung umfasst mindestens 15 Stunden, in denen auf
folgende Fächer eingegangen wird: folgende Fächer eingegangen wird:
Befugnisse des Privatfeldhüters und Berufspflichten Befugnisse des Privatfeldhüters und Berufspflichten
5 Stunden 5 Stunden
Protokoll Protokoll
4 Stunden 4 Stunden
Krisensituationen erkennen und beherrschen lernen Krisensituationen erkennen und beherrschen lernen
2 Stunden 2 Stunden
Kommunikationsfähigkeiten Kommunikationsfähigkeiten
4 Stunden 4 Stunden
Am Ende der verkürzten Ausbildung wird eine Prüfung in Bezug auf diese Am Ende der verkürzten Ausbildung wird eine Prüfung in Bezug auf diese
Fächer organisiert. Der Privatfeldhüter legt sie in der Fächer organisiert. Der Privatfeldhüter legt sie in der
Ausbildungseinrichtung ab, in der er an der Ausbildung teilgenommen Ausbildungseinrichtung ab, in der er an der Ausbildung teilgenommen
hat. Eine Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung hat. Eine Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung
wird ausgestellt, wenn er 55 % der Punkte erreicht hat. wird ausgestellt, wenn er 55 % der Punkte erreicht hat.
Der Privatfeldhüter darf nicht mehr als zweimal für die aufgrund des Der Privatfeldhüter darf nicht mehr als zweimal für die aufgrund des
vorliegenden Artikels organisierte Prüfung vorstellig werden. Falls er vorliegenden Artikels organisierte Prüfung vorstellig werden. Falls er
beim zweiten Versuch nicht besteht, wird ihm die Legitimationskarte beim zweiten Versuch nicht besteht, wird ihm die Legitimationskarte
sofort entzogen. Es steht ihm jedoch frei, an der in Artikel 3 § 1 sofort entzogen. Es steht ihm jedoch frei, an der in Artikel 3 § 1
erwähnten Ausbildung teilzunehmen.] erwähnten Ausbildung teilzunehmen.]
[Art. 18 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom [Art. 18 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom
12. Februar 2008)] 12. Februar 2008)]
Art. 19 - [...] Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. [Art. 19 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S.
vom 12. Februar 2008)] vom 12. Februar 2008)]
Art. 20 - Der zugelassene und bestellte Privatfeldhüter muss binnen Art. 20 - Der zugelassene und bestellte Privatfeldhüter muss binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine neue drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine neue
Legitimationskarte erhalten. Zu diesem Zweck muss er die in Artikel 8 Legitimationskarte erhalten. Zu diesem Zweck muss er die in Artikel 8
Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Dokumente und die alte Legitimationskarte Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Dokumente und die alte Legitimationskarte
vorlegen. Das Tragen dieser neuen Karte ist Pflicht. vorlegen. Das Tragen dieser neuen Karte ist Pflicht.
[...] [...]
[Art. 20 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 20. [Art. 20 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 20.
Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)] Dezember 2007 (B.S. vom 12. Februar 2008)]
Art. 21 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der vor Art. 21 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der vor
Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Regelung des Inhalts der Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Regelung des Inhalts der
Grundausbildung zugelassen werden möchte, muss zum Erhalt einer Grundausbildung zugelassen werden möchte, muss zum Erhalt einer
Legitimationskarte die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Legitimationskarte die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten
Unterlagen und einen Nachweis vorlegen, dass er eine Ausbildung als Unterlagen und einen Nachweis vorlegen, dass er eine Ausbildung als
Privatfeldhüter gemäss den provinzialen Bestimmungen absolviert hat. Privatfeldhüter gemäss den provinzialen Bestimmungen absolviert hat.
[Artikel 18 ist entsprechend anwendbar auf den in Absatz 1 erwähnten [Artikel 18 ist entsprechend anwendbar auf den in Absatz 1 erwähnten
Privatfeldhüter.] Privatfeldhüter.]
[Art. 21 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2007 [Art. 21 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Dezember 2007
(B.S. vom 12. Februar 2008)] (B.S. vom 12. Februar 2008)]
Art. 22 - Der Minister kann bestimmen, dass der Privatfeldhüter Art. 22 - Der Minister kann bestimmen, dass der Privatfeldhüter
(Bewerber um die Stelle als Privatfeldhüter) einzelne beziehungsweise (Bewerber um die Stelle als Privatfeldhüter) einzelne beziehungsweise
mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Angaben oder Unterlagen mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Angaben oder Unterlagen
nicht mehr vorlegen muss, insofern sie auf automatisierte Weise nicht mehr vorlegen muss, insofern sie auf automatisierte Weise
eingesehen werden können. eingesehen werden können.
Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage 1 Anlage 1
(siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S.
10055) 10055)
Die Legitimationskarte ist 8 cm breit und 12 cm lang und umfasst Die Legitimationskarte ist 8 cm breit und 12 cm lang und umfasst
mindestens die vorstehenden Angaben. mindestens die vorstehenden Angaben.
Anlage 2 Anlage 2
(siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S.
10056) 10056)
Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone
sowie links und rechts vom Schwert zwei Eichenzweige, deren untere sowie links und rechts vom Schwert zwei Eichenzweige, deren untere
Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "GARDE Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "GARDE
CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER" CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER"
angebracht. Die Buchstaben und die Zeichnung sind weiss auf hellgrünem angebracht. Die Buchstaben und die Zeichnung sind weiss auf hellgrünem
Grund. Das Emblem für die Oberbekleidung misst 8,6 cm auf 12 cm und Grund. Das Emblem für die Oberbekleidung misst 8,6 cm auf 12 cm und
das für die Mütze 4,3 cm auf 6 cm. das für die Mütze 4,3 cm auf 6 cm.
Anlage 3 Anlage 3
(siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S. (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 24. Februar 2006, S.
10057) 10057)
Das Dienstabzeichen besteht aus einem plastifizierten Das Dienstabzeichen besteht aus einem plastifizierten
Namensschildchen, auf dem Name und Vorname des Privatfeldhüters Namensschildchen, auf dem Name und Vorname des Privatfeldhüters
angegeben sind, gefolgt von den Wörtern "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" angegeben sind, gefolgt von den Wörtern "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER"
beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER", dem Namen der Provinz, die beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER", dem Namen der Provinz, die
die Zulassung erteilt hat, und der Nummer der Zulassungsakte. Das die Zulassung erteilt hat, und der Nummer der Zulassungsakte. Das
Dienstabzeichen misst 9 cm auf 4 cm. Dienstabzeichen misst 9 cm auf 4 cm.
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