publié le 10 novembre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 1997 relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi
7 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/1997 pub. 01/08/1997 numac 1997003403 source ministere des finances Loi relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise fermer relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 10 juin 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/1997 pub. 01/08/1997 numac 1997003403 source ministere des finances Loi relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise fermer relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - du littera C de la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 29/05/1999 numac 1999003343 source ministere des finances Loi portant des dispositions en matière d'accises fermer portant des dispositions en matière d'accises; - de dispositions en matière de douane et accises de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 10 juin 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/1997 pub. 01/08/1997 numac 1997003403 source ministere des finances Loi relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise fermer relative au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - du littera C de la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 29/05/1999 numac 1999003343 source ministere des finances Loi portant des dispositions en matière d'accises fermer portant des dispositions en matière d'accises; - de dispositions en matière de douane et accises de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1 MINISTERIUM DER FINANZEN 10. JUNI 1997 - Gesetz über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Definitionen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im allgemeinen Gesetz über Zölle und Akzisen festgelegt sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt das vorliegende Gesetz die Akzisen beziehungsweise Verbrauchssteuern und die anderen indirekten Steuern, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, wie die auf bestimmte Mineralöle erhobene Kontrollgebühr, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Abgaben. § 2 - Die besonderen Bestimmungen über Strukturen und Sätze der Akzisen sind in spezifischen Gesetzesbestimmungen festgelegt.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Gemeinschaftsebene auf folgende Waren, wie sie in den diesbezüglichen spezifischen Gesetzesbestimmungen definiert sind, anwendbar: - Mineralöle, - Alkohol und alkoholische Getränke, - Tabakwaren. § 2 - Auf die in § 1 erwähnten Waren dürfen andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, wie die auf bestimmte Mineralöle erhobene Kontrollgebühr, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Akzisen und der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage und die Berechnung, die Steuerentstehung und die Steuerüberwachung beachten.
Art. 4 - § 1 - Im vorliegenden Gesetz und in den Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Akzisenprodukten: die in Artikel 3 erwähnten Waren, 2.Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft, 3. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft, 4.Gebiet der Gemeinschaft: das Gebiet der Gemeinschaft, das für jeden Mitgliedstaat durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Artikel 227, festgelegt ist, mit Ausnahme der nachstehenden Staatsgebiete: - der Insel Helgoland und des Gebietes von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland, - von Livigno, Campione d'Italia und den italienischen Hoheitsgewässern des Luganer Sees für die Italienische Republik, - der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla für das Königreich Spanien, - der überseeischen Gebiete für die Französische Republik, 5. Drittland: jedes andere Gebiet, das nicht dem Gebiet der Gemeinschaft angehört, 6.innergemeinschaftlicher Beförderung: die Beförderung von Akzisenprodukten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, 7. zugelassenem Lagerinhaber: die natürliche oder juristische Person, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs unter Steueraussetzung Akzisenprodukte in einem Steuerlager herzustellen, zu bearbeiten, zu lagern, zu empfangen und zu versenden, 8.Steuerlager: jeder Ort, an dem unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Voraussetzungen vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs Akzisenprodukte unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden, 9. registriertem Wirtschaftsbeteiligten: die natürliche oder juristische Person, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs Akzisenprodukte unter Steueraussetzung mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, ohne zugelassener Lagerinhaber zu sein. Dieser Wirtschaftsbeteiligte darf jedoch keine Waren unter Steueraussetzung lagern oder versenden, 10. nicht registriertem Wirtschaftsbeteiligten: die natürliche oder juristische Person, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs gelegentlich Akzisenprodukte unter Steueraussetzung mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, ohne zugelassener Lagerinhaber zu sein. Dieser Wirtschaftsbeteiligte darf keine Waren unter Steueraussetzung lagern oder versenden, 11. Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Bearbeitung, Lagerung und Beförderung der Akzisenprodukte unter Steueraussetzung Anwendung findet, 12.Einfuhr: 1. das Verbringen von Akzisenprodukten in die Gemeinschaft einschliesslich des Verbringens aus einem der gemäss Nr.4 ausgenommenen Gebiete oder den Kanalinseln, 2. die Entnahme aus einem gemeinschaftlichen Zollverfahren, dem das Akzisenprodukt bei seinem Verbringen in die Gemeinschaft unterworfen worden ist, 13.Einnehmer: der vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten bestimmte Einnehmer der Akzisen oder der Zölle und Akzisen, 14. Verwaltung: die Zoll- und Akzisenverwaltung, 15.Generaldirektor: der Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung. § 2 - Geschäfte von oder nach: - dem Fürstentum Monaco werden so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik, - Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) werden so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland, - der Insel Man werden so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, - San Marino werden so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Italienischen Republik. § 3 - Folgende Waren gelten als unter Steueraussetzung stehende Akzisenprodukte: - wenn ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort in einem Drittland oder in den in § 1 Nr. 4 erwähnten Gebieten oder auf den Kanalinseln liegt und sie sich in einem der in Artikel 84 Nr. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erwähnten Nichterhebungsverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden oder - wenn sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren zwischen Mitgliedstaaten über das Gebiet von EFTA-Ländern oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA-Land oder unter Verwendung eines Carnets TIR oder eines Carnets ATA über die Gebiete eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, befördert werden.
Der König legt die zu erledigenden Formalitäten fest, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Steueraussetzung führen. § 4 - Die gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs- oder Handelsdokumenten und die notwendigen Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens, wenn Akzisenprodukte in einem vereinfachten internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, werden gemäss den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.
Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnten Waren werden mit ihrer Herstellung oder ihrer Einfuhr akzisenpflichtig, das heisst verbrauchssteuerpflichtig.
Art. 6 - Akzisen entstehen mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von akzisenpflichtigen Fehlmengen gemäss Artikel 14 § 3. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der massgebende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt gelten, zu dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet oder die Fehlmengen festgestellt werden.
Als Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten: - jede - auch unrechtmässige - Entnahme dieser Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung, - jede - auch unrechtmässige - Herstellung dieser Waren ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, - jede - auch unrechtmässige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind.
Art. 7 - § 1 - Werden Akzisenprodukte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, in Belgien geliefert, zur Lieferung in Belgien bestimmt oder zu gewerblichen Zwecken im Inland für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung bereitgestellt, so werden die Akzisen je nach Fall von der Person geschuldet, die die Lieferung vornimmt oder die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt, oder von der Person, bei der die Waren bereitgestellt werden, oder von dem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten oder der oben erwähnten Einrichtung. § 2 - Die in § 1 erwähnten Waren werden zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und Belgien zusammen mit einem Begleitdokument befördert, dessen Form und Inhalt durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt werden. § 3 - Die oben erwähnte Personen, gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten oder Einrichtungen haben folgende Verpflichtungen zu erfüllen: 1. vor dem Versand der Waren beim Einnehmer eine Erklärung abgeben und die Entrichtung der Akzisen gewährleisten, 2.die Akzisen gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten entrichten, 3. alle Massnahmen dulden, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der betreffenden Waren und der Entrichtung der fälligen Akzisen zu vergewissern. § 4 - Werden Akzisenprodukte, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, so ist das in § 2 erwähnte Begleitdokument mitzuführen. § 5 - Die Lieferung unter den in § 4 erwähnten Bedingungen von Akzisenprodukten, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, von einem Ort in Belgien zu einem anderen Ort in Belgien durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unterliegt zudem dem folgenden Verfahren: 1. Der Versender muss vor dem Versand der Waren eine Erklärung bei dem Einnehmer, von dem er abhängt, abgeben, deren Form und Inhalt vom Minister der Finanzen festgelegt werden.2. Der Empfänger muss den Empfang der Waren gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten bestätigen.3. Versender und Empfänger müssen alle Massnahmen dulden, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der betreffenden Waren zu vergewissern. § 6 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmässig unter den in § 4 erwähnten Voraussetzungen befördert, kann der Minister der Finanzen im Wege bilateraler administrativer Vereinbarungen ein von den §§ 4 und 5 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.
Art. 8 - Auf Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, werden keine Akzisen erhoben, insofern im Erwerbsmitgliedstaat Akzisen erhoben worden sind.
Art. 9 - § 1 - Wenn die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz gehalten werden, werden unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 bis 8 Akzisen von der Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, geschuldet. Die Akzisen werden gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten erhoben. § 2 - Bei der Feststellung, ob die in Artikel 8 erwähnten Waren, die von Privatpersonen eingeführt werden, zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Waren, 2.Ort, an dem die Waren sich befinden, oder gegebenenfalls verwendete Beförderungsart, 3. Unterlagen über die Waren, 4.Beschaffenheit dieser Waren, 5. Warenmenge. § 3 - Für die Anwendung von § 2 Nr. 5 werden nachstehend Richtmengen, die nur als Anhaltspunkt dienen, festgelegt; bei Überschreitung dieser Werte wird das Geschäft als Geschäft mit gewerblichem Charakter betrachtet, ausser wenn der Betreffende zur Zufriedenheit der Verwaltung den nicht gewerblichen Zweck nachweisen kann: Pour la consultation du tableau, voir image § 4 - Die entgeltliche Abtretung von Akzisenprodukten unter Privatpersonen - auch ohne Gewinn - wird als Geschäft zu gewerblichen Zwecken betrachtet.
Art. 10 - Akzisenansprüche entstehen beim Erwerb von Mineralölen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert werden. Als atypische Beförderungsarten gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter und die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.
Art. 11 - § 1 - Akzisenprodukte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und die von Personen, die in Belgien ansässig sind und bei denen es sich weder um zugelassene Lagerinhaber noch um registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte handelt, erworben werden und vom Verkäufer oder auf dessen Gefahr direkt oder indirekt nach Belgien versandt oder befördert werden, sind bei ihrer Lieferung in Belgien akzisenpflichtig. § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden Akzisen vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Lieferung geschuldet. Zu diesem Zweck muss der Verkäufer vor dem Versand der Waren eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen in Belgien leisten. Die Akzisen können allerdings von einem steuerlichen Beauftragten, der nicht mit dem Empfänger der Waren identisch sein darf, geschuldet werden. Dieser steuerliche Beauftragte muss in Belgien ansässig sein und von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten zugelassen sein. Zu diesem Zweck muss der Verkäufer vor jeder Lieferung nach Belgien die vollständige Identität des Beauftragten, den er für die Zulassung vorschlägt, angeben. Der Beauftragte muss Geschäftsfähigkeit besitzen und die Vertretung des ausländischen Verkäufers annehmen. Er muss an Stelle des Verkäufers folgende Vorschriften erfüllen: 1. die Entrichtung der Akzisen beim zuständigen Einnehmer gewährleisten, 2.zum Zeitpunkt der Warenlieferung die Akzisen gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten entrichten, 3. eine Buchhaltung über die Warenlieferungen führen und der Verwaltung den Ort der Lieferung mitteilen. § 3 - Wenn Akzisenprodukte, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, von Personen erworben werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und bei denen es sich weder um zugelassene Lagerinhaber noch um registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte handelt, und vom belgischen Verkäufer oder auf dessen Gefahr direkt oder indirekt versandt oder befördert werden, muss Letzterer der belgischen Verwaltung beweisen können, dass er die Entrichtung der Akzisen im Bestimmungsmitgliedstaat vor dem Versand der Waren gewährleistet hat und dass er eine Buchhaltung über die Warenlieferungen führt.
KAPITEL II - Herstellung, Verarbeitung und Besitz Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung besonderer Gesetzesbestimmungen erfolgen Herstellung und Verarbeitung der in Artikel 3 erwähnten Akzisenprodukte in Belgien nur in Steuerlagern. Der Besitz noch unversteuerter Waren muss auch in Steuerlagern erfolgen.
Einrichtung und Betrieb von Steuerlagern bedürfen der Zulassung des vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom Minister der Finanzen festgelegt werden.
Art. 13 - Der zugelassene Lagerinhaber muss: 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in seinem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten und gelagerten Akzisenprodukte beläuft, hinterlegen, 2.zudem entweder persönlich oder gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer eine ausreichende Sicherheit leisten, deren Betrag in Bezug auf die Akzisen die Risiken decken soll, die mit der Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er unter Steueraussetzung in Belgien oder in einen anderen Mitgliedstaat versendet. Der Minister der Finanzen kann in den von ihm festgelegten Fällen dem Beförderer oder dem Besitzer der Waren erlauben, stellvertretend für den Versender in seiner Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber eine Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig sein.
Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von akzisenpflichtigem Mineralöl auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen kann der Minister der Finanzen unter Bedingungen, die er festlegt, für die Versender in ihrer Eigenschaft als zugelassene Lagerinhaber gegebenenfalls eine Befreiung von der oben erwähnten Sicherheit vorsehen, 3. einen genauen Plan seiner Einrichtung vorlegen und den in der Zulassung vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen, 4.eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen führen, 5. die Waren auf Verlangen vorführen, 6.alle Massnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.
Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, die Höhe der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Sicherheiten begrenzen.
Art. 14 - § 1 - Der zugelassene Lagerinhaber wird für Verluste von der Steuer befreit, die während des Verfahrens der Steueraussetzung durch Zufall oder höhere Gewalt entstanden und von den Bediensteten der Verwaltung festgestellt worden sind. Während des Verfahrens der Steueraussetzung wird er ebenfalls für den Schwund von der Steuer befreit, der während der Herstellung und Verarbeitung und der Lagerung und Beförderung aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, eintritt. Diese Steuerbefreiungen für Verluste gelten ebenfalls für die in Artikel 18 erwähnten Wirtschaftsbeteiligten bei der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung.
Die Bedingungen, unter denen diese Befreiungen gewährt werden, werden vom Minister der Finanzen festgelegt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Verluste, die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung mit Bestimmungsort in Belgien eingetreten sind, müssen gemäss den in Belgien anwendbaren Vorschriften festgestellt werden. § 3 - Unbeschadet des Artikels 25 werden bei Fehlmengen, die nicht unter die in § 1 erwähnten Verluste fallen, und bei Fehlmengen, für die keine Steuerbefreiung gemäss § 1 gewährt worden ist, die Akzisen nach den Steuersätzen erhoben, die zu dem Zeitpunkt anwendbar waren, zu dem sich die von den zuständigen Bediensteten der Verwaltung ordnungsgemäss ermittelten Fehlmengen ergeben haben, beziehungsweise zu dem die Fehlmengen festgestellt worden sind.
Unter der Voraussetzung, dass diese Verluste oder Fehlmengen Akzisenprodukte betreffen, deren Besteuerung je nach Gebrauch, zu dem sie vorgesehen sind, abweicht, werden die Akzisen auf die besagten Waren zum höchsten Steuersatz erhoben, ausser wenn der Betreffende nachweisen kann, dass der Gebrauch, der davon gemacht wurde, die Anwendung einer niedrigeren Besteuerung nach sich zieht. § 4 - Die in § 3 erwähnten Fehlmengen und die Verluste, die nicht aufgrund von § 1 von der Steuer befreit sind, müssen auf jeden Fall von den zuständigen Behörden auf der Rückseite des für den Versender bestimmten Rückscheins des in Artikel 23 § 1 erwähnten Begleitdokuments vermerkt werden.
Dabei ist auf nationaler Ebene wie folgt zu verfahren: - Sind die Verluste oder Fehlmengen während der innergemeinschaftlichen Beförderung der Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung eingetreten - ob sie für Belgien bestimmt sind oder nicht -, so versehen die Bediensteten der Verwaltung, die diese Verluste oder Fehlmengen feststellen, den Rückschein des Begleitdokuments mit einem entsprechenden Vermerk. - Bei der Ankunft der Akzisenprodukte unter Steueraussetzung im Bestimmungsland vermerkt der Einnehmer des Gebietes des Empfängers, ob eine teilweise Steuerbefreiung oder keine Steuerbefreiung für die festgestellten Verluste oder Fehlmengen gewährt wird. Er legt die Berechnungsgrundlage für die gemäss § 3 geschuldeten Akzisen fest.
Zudem sendet er den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Verluste festgestellt worden sind, den Rückschein des Begleitdokuments in Kopie zu. § 5 - Die bei der Bestandsaufnahme festgestellten Überschüsse werden in der Buchhaltung über die Bestände des zugelassenen Lagerinhabers berücksichtigt.
KAPITEL III - Beförderung Art. 15 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 4 § 3, 18, 24 § 4 und 32 muss die Beförderung von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen.
Absatz 1 gilt auch für die innergemeinschaftliche Beförderung von Akzisenprodukten, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. § 2 - Ein zugelassener Lagerinhaber gilt als für die Produktbeförderung im Inland und in der Gemeinschaft zugelassen. § 3 - Vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 25 können der zugelassene Lagerinhaber als Versender und gegebenenfalls der Beförderer erst dann aus ihrer Verantwortung entlassen werden, wenn der Nachweis dafür vorliegt, dass der Empfänger die Waren übernommen hat, insbesondere mittels des in Artikel 23 erwähnten Begleitdokuments unter den in Artikel 24 festgelegten Bedingungen. § 4 - Ein zugelassener Lagerinhaber als Versender oder sein Beauftragter können den Inhalt der Felder 4, 7, 7a, 13, 14 und/oder 17 des begleitenden Verwaltungsdokuments ändern, um einen neuen Empfänger, der zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Beteiligter sein muss, oder einen neuen Ort der Lieferung anzuzeigen.
Der Einnehmer, von dem der zugelassene Lagerinhaber als Versender abhängt, ist unverzüglich zu benachrichtigen und der neue Empfänger oder der neue Ort der Lieferung ist unverzüglich auf der Rückseite des begleitenden Verwaltungsdokuments anzugeben. § 5 - Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Mineralölen im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstrassen steht es dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender frei, die Felder 4, 7, 7a, 13 und 17 des Begleitdokuments nicht auszufüllen, wenn der Empfänger bei Beginn des Versandvorgangs nicht bekannt ist, unter der Voraussetzung, dass: - der Einnehmer, von dem der zugelassene Lagerinhaber als Versender abhängt, Letzterem im Voraus gestattet hat, diese Felder nicht auszufüllen, - dem vorerwähnten Einnehmer Name und Anschrift des Empfängers und seine Akzisennummer und das Bestimmungsland mitgeteilt werden, sobald sie bekannt sind oder spätestens, wenn die Waren ihren Endbestimmungsort erreicht haben.
Art. 16 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber, im Bereich der Akzisen registrierte Wirtschaftsbeteiligte und als Steuerlager zugelassene Orte werden in einer von der Verwaltung geführten elektronischen Datenbank registriert. § 2 - Die Verzeichnisse enthalten folgende Angaben: 1. Registrierungsnummer, die von der Verwaltung für die Person oder die Lagerstätte erteilt worden ist, 2.Name und Anschrift der Person oder der Lagerstätte, 3. Art der Waren, die von der Person oder in der Lagerstätte gelagert oder empfangen werden dürfen, 4.Anschrift der Dienststellen der Verwaltung, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden können, 5. Zeitpunkt der Erteilung der Akzisennummer und gegebenenfalls Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeit. § 3 - Die in den §§ 1 und 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Für den Fall, dass die in § 2 Nr. 5 erwähnten Angaben nicht automatisch mitgeteilt werden, werden sie einem Mitgliedstaat auf besonderen Antrag zur Verfügung gestellt. Alle Angaben dürfen nur zur Feststellung der Zulassung oder Registrierung von Personen und Lagerstätten verwendet werden. § 4 - Personen, die am innergemeinschaftlichen Verkehr mit Akzisenprodukten beteiligt sind, können eine Bestätigung der Angaben erhalten, die gemäss vorliegendem Artikel bei der Verwaltung gespeichert sind. § 5 - Angaben, die der Verwaltung in Anwendung des vorliegenden Artikels in irgendeiner Form übermittelt werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und unterstehen dem durch Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen zuerkannten Schutz. Alle Angaben dürfen nur zur Feststellung der Zulassung oder Registrierung von Personen und Lagerstätten und, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde es erlauben, in den im vorerwähnten Artikel 320 erwähnten Fällen und Einschränkungen verwendet werden. § 6 - In denselben Fällen und Einschränkungen gestattet die Verwaltung, dass die auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates gelieferten Angaben für andere Zwecke als die in § 3 erwähnten Zwecke verwendet werden, wenn das in den Rechtsvorschriften des besagten Mitgliedstaates vorgesehen ist.
Art. 17 - Im Zusammenhang mit den in Artikel 24 § 6 erwähnten Stichprobenkontrollen kann die Verwaltung die zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung von Angaben ersuchen, die weiter gehen als die in Artikel 15 aufgelisteten Angaben. Auf diesen Informationsaustausch sind die Bestimmungen von Artikel 38 über den Datenschutz anwendbar. Der für die Durchführung von Stichprobenkontrollen erforderliche Informationsaustausch erfolgt auf einem einheitlichen Kontrolldokument. Form und Inhalt dieses Dokuments werden durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.
Art. 18 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 § 1 kann der Empfänger auch ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter sein, der kein zugelassener Lagerinhaber ist. Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann in Ausübung seines Berufes Akzisenprodukte aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Er kann jedoch diese Waren im Verfahren der Steueraussetzung weder lagern noch versenden. § 2 - Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann vor Empfang der Waren im Hinblick auf eine Zulassung zum ständigen Erwerb von Akzisenprodukten aus einem anderen Mitgliedstaat eine Registrierung bei der Verwaltung beantragen. Die Zulassung wird von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten erteilt.
Der registrierte Wirtschaftsbeteiligte muss folgende Vorschriften erfüllen: 1. die Entrichtung der Akzisen beim Einnehmer gewährleisten, 2.eine Buchhaltung über die Warenlieferungen führen, 3. die Waren auf Verlangen vorführen, 4.alle Massnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.
Für den registrierten Wirtschaftsbeteiligten werden die Akzisen bei Empfang der Waren geschuldet und sind sie gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten zu entrichten.
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Höhe der gemäss vorliegendem Paragraph zu hinterlegenden Sicherheit begrenzen. § 3 - Wenn der in § 1 erwähnte Wirtschaftsbeteiligte bei der Verwaltung nicht registriert ist, muss er folgende Vorschriften erfüllen: 1. vor dem Versand der Waren bei dem Einnehmer, der für die Verrichtung die Zulassung gibt, eine Erklärung abgeben und die Entrichtung der Akzisen gewährleisten, 2.bei Empfang der Waren die Akzisen gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten entrichten, 3. alle Massnahmen dulden, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der betreffenden Waren und der Entrichtung der Akzisen für diese Waren zu vergewissern. § 4 - Registrierte und nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte können keine Zulassung erhalten, um Tabakwaren ohne belgisches Steuerzeichen zu empfangen.
Art. 19 - Der zugelassene Lagerinhaber als Versender kann vor einer Lieferung in Belgien einen in Belgien ansässigen steuerlichen Beauftragten bestimmen, der von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten zugelassen worden ist. Zu diesem Zweck muss er die vollständige Identität des Beauftragten, den er für die Zulassung vorschlägt, angeben.
Dieser Beauftragte muss Geschäftsfähigkeit besitzen und die Vertretung des ausländischen Lagerinhabers annehmen. Er muss an Stelle des Empfängers, der kein zugelassener Lagerinhaber ist, folgende Vorschriften erfüllen: 1. die Entrichtung der Akzisen beim Einnehmer gewährleisten, 2.bei Empfang der Waren die Akzisen gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten entrichten, 3. eine Buchhaltung über die Warenlieferungen führen und der Verwaltung den Ort der Lieferung mitteilen. Art. 20 - § 1 - Zulassungsanträge, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 12, 18 und 19 über zugelassene Lagerinhaber, registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte beziehungsweise steuerliche Beauftragte eingereicht werden müssen, müssen schriftlich erfolgen und alle für die Zulassungserteilung erforderlichen Elemente beinhalten.
Diese Anträge und die von der Verwaltung zu erteilenden Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, die vom Minister der Finanzen festgelegt werden. § 2 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden nur Personen erteilt, die in Belgien ansässig sind und die notwendigen Sicherheiten für die korrekte Anwendung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen bieten, insofern die Massnahmen zur Überwachung und notwendigen Kontrolle ausgeführt werden können, ohne dass die betreffenden wirtschaftlichen Bedürfnisse einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand erfordern. § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden verweigert, wenn die Antragsteller einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. § 4 - Ablehnungsbescheide, in denen Zulassungsanträgen nicht stattgegeben wird, werden den Antragstellern schriftlich zugesandt.
Die Bescheide müssen vom Beamten, der entschieden hat, mit Gründen versehen werden.
Art. 21 - § 1 - Eine Zulassung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und wenn: - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. § 2 - Die Rücknahme der Zulassung wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 3 - Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.
Art. 22 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 21 erwähnten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 20 § 3 erwähnten Fall widerrufen. § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Zeitpunkt der Notifizierung wirksam. Soweit berechtigte Interessen des Zulassungsinhabers es erfordern, kann der Generaldirektor jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Art. 23 - § 1 - Ungeachtet des etwaigen Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung wird jedem Akzisenprodukt, das im Verfahren der Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert wird, einschliesslich der Beförderung auf dem direkten See- oder Luftweg von einem gemeinschaftlichen See- oder Flughafen zu einem anderen gemeinschaftlichen See- oder Flughafen, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigegeben. Das Begleitdokument kann entweder ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument sein. Form und Inhalt dieses Dokuments und das Verfahren, wenn der Gebrauch eines solchen Dokuments tatsächlich ungeeignet ist, werden durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. § 2 - Damit die Nämlichkeit der Waren festgestellt und Kontrollen durchgeführt werden können, sind die Anzahl der Packstücke anzugeben und die Waren in dem in § 1 erwähnten Dokument zu beschreiben; ist das Beförderungsmittel von der Verwaltung als verschlusssicher anerkannt, so kann der Versender gegebenenfalls einen Raumverschluss oder Einzelverschlüsse der Versandstücke anbringen. § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 muss in den Fällen, in denen der Empfänger weder ein zugelassener Lagerinhaber noch ein registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist, das in § 1 erwähnte Dokument durch ein Dokument ergänzt werden, das die Einhaltung aller Bedingungen, die die Entrichtung der Akzisen unter den von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates festgelegten Bedingungen gewährleisten, bescheinigt.
Dieses Dokument muss folgende Angaben enthalten: - Anschrift der örtlich zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates, - Zeitpunkt und Verweis auf die Zahlung beziehungsweise die Annahme der Sicherheit durch diese Behörde. § 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die unter den in Artikel 3 § 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 § 3 ] erwähnten Bedingungen befördert werden. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls auf Akzisenprodukte, die im Verfahren der Steueraussetzung von einem in Belgien gelegenen Steuerlager zu einem anderen in Belgien gelegenen Steuerlager über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden, anwendbar.
Art. 24 - § 1 - Die Verwaltung wird von den Wirtschaftsbeteiligten mittels des in Artikel 23 erwähnten Dokuments über versandte und empfangene Warensendungen unterrichtet. Dieses Dokument ist in vier Exemplaren anzufertigen: - eine Ausfertigung für den Versender, - eine Ausfertigung für den Empfänger, - eine Ausfertigung, die zur Erledigung des Verfahrens für die Rücksendung bestimmt ist, - eine Ausfertigung für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates.
Wenn ein in Belgien ansässiger zugelassener Lagerinhaber Akzisenprodukte unter Steueraussetzung versendet, muss dem Einnehmer gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten eine zusätzliche Abschrift des Begleitdokuments übermittelt werden.
Bei Lieferung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung an einen in Belgien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten muss die Ausfertigung, die zur Erledigung des Verfahrens an den ausländischen Versender zurückzuschicken ist, von den Bediensteten der Verwaltung bestätigt oder mit einem Sichtvermerk versehen werden.
Das Verfahren in Bezug auf die Ausfertigung, die für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates bestimmt ist, wird durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. § 2 - In Fällen, in denen Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung an einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt werden, wird eine Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder eine Abschrift des ordnungsgemäss vervollständigten Handelsdokuments innerhalb zweier Wochen nach dem Empfangsmonat vom Empfänger an den Absender zur Erledigung zurückgesandt.
Werden Akzisenprodukte häufig und regelmässig unter Steueraussetzung zwischen Belgien und einem anderen Mitgliedstaat befördert, kann der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem anderen Mitgliedstaat gestatten, das Verfahren zur Erledigung des Begleitdokuments durch eine zusammengefasste oder automatisierte Bescheinigung zu vereinfachen.
Der Rückschein muss folgende Angaben enthalten, die zur Erledigung des Verfahrens erforderlich sind: 1. Anschrift der für den Empfänger örtlich zuständigen Steuerbehörden, 2.Zeitpunkt und Ort des Empfangs der Waren, 3. Bezeichnung der empfangenen Waren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben auf dem Dokument.Bei Übereinstimmung ist der Vermerk « konform » einzutragen, 4. Bezugs- oder Registrierungsnummer, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates, die solche Nummern verwenden, erteilt worden ist, und/oder Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates, wenn dieser Staat vorschreibt, dass das zurückzuschickende Exemplar von seinen Behörden zu beglaubigen oder mit einem Sichtvermerk zu versehen ist, 5.rechtsgültige Unterschrift des Empfängers. § 3 - Das Verfahren der Steueraussetzung ist erledigt, wenn die Akzisenprodukte einem in Artikel 4 § 3 erwähnten Status unterstellt werden, nachdem der Versender den Rückschein des begleitenden Verwaltungsdokuments oder eine Kopie des Handelsdokuments erhalten hat, auf denen vermerkt sein muss, dass die betreffenden Waren diesem Status unterstellt worden sind. § 4 - Akzisenprodukte, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen zugelassenen Lagerinhaber über einen oder mehrere Mitgliedstaaten exportiert werden, können im Verfahren der Steueraussetzung, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 11 erwähnt, befördert werden. Dieses Verfahren ist erledigt, wenn die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft bescheinigt, dass die Waren die Gemeinschaft verlassen haben. Dieses Ausgangszollstelle muss dem Versender die für ihn bestimmte bestätigte Ausfertigung des Begleitdokuments zurückschicken. § 5 - Im Falle der Nichterledigung hat der Versender den Einnehmer innerhalb einer von der Verwaltung gesetzten Frist hiervon zu unterrichten. Diese Frist darf jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Versendung der Waren nicht überschreiten. § 6 - Die Verwaltung arbeitet im Hinblick auf die Einführung von Stichprobenkontrollen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen, mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
Art. 25 - § 1 - Ist während des Verfahrens der Steueraussetzung in Belgien eine Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit begangen worden, aufgrund deren Akzisen entstehen, so werden die Akzisen ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung von der natürlichen oder juristischen Person geschuldet, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet haben. § 2 - Ist während des Verfahrens der Steueraussetzung in Belgien eine Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit festgestellt worden, ohne dass der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit feststeht, so gilt sie als in Belgien begangen. § 3 - Treffen Akzisenprodukte nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen.
Sind solche Waren von einem in Belgien ansässigen Steuerlager versandt worden, erhebt der Einnehmer die Akzisen nach dem zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb vier Monaten nach dem Zeitpunkt des Versands der Waren der Nachweis über die Ordnungsmässigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der Verwaltung erbracht wird. § 4 - Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitpapiers gerechnet, der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit tatsächlich begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Akzisen zu dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Versands der Waren gilt. In diesem Fall werden, sobald der Nachweis erbracht worden ist, dass die Akzisen in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden sind, die ursprünglich erhobenen Akzisen erstattet.
Art. 26 - § 1 - Waren, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, können mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Steuer- bzw. Erkennungszeichen sind nur in Belgien gültig. § 3 - Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die mit einem in § 1 erwähnten belgischen Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen versehen und zum Verkauf in Belgien bestimmt sind, erfolgt im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des in Artikel 23 vorgesehenen Begleitdokuments oder gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 § 3. § 4 - Die innergemeinschaftliche Beförderung in Belgien von Waren, die mit einem Steuer- oder Erkennungszeichen eines anderen Mitgliedstaates versehen und zum Verkauf in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind, erfolgt unter Verwendung des in Artikel 23 vorgesehenen Begleitdokuments oder gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 § 3.
KAPITEL V - Erstattung Art. 27 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, können die Akzisen in geeigneten Fällen auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten in Ausübung seines Berufes erstattet werden, sofern sie nicht für den Verbrauch in Belgien bestimmt sind. § 2 - Für die Anwendung des Paragraphen 1 gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Versender muss vor dem Versand der Waren einen Erstattungsantrag bei dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten einreichen und nachweisen, dass die Akzisen entrichtet worden sind.Jedoch darf der oben erwähnte Beamte die Erstattung nicht ausschliesslich deshalb verweigern, weil die vom zuständigen Einnehmer ausgestellte Bescheinigung über die ursprüngliche Zahlung nicht vorgelegt worden ist. Der Antrag muss innerhalb zwölf Monaten ab dem Datum der Gültigkeitserklärung der Abfertigung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Der Generaldirektor darf in begründeten Ausnahmefällen diese Frist jedoch verlängern. 2. Die Beförderung der oben erwähnten Waren muss gemäss den Bestimmungen von Kapitel III erfolgen.3. Der Versender reicht bei dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten den vom Empfänger ordnungsgemäss ausgefüllten Rückschein des Begleitdokuments ein;dem Rückschein ist eine Bescheinigung über die Erfassung der Akzisen in dem Verbrauchsmitgliedstaat beizufügen oder er ist mit folgenden Angaben zu versehen: - Anschrift der örtlichen zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates, - Datum der Annahme der Erklärung durch diese Behörde und Bezugs- oder Registrierungsnummer der Erklärung. 4. Für Akzisenprodukte, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und daher mit einem belgischen Steuer- oder Erkennungszeichen versehen sind, können die in Belgien entrichteten Akzisen erstattet werden, sofern die Vernichtung dieser Zeichen von der Verwaltung festgestellt worden ist. § 3 - Werden Akzisenprodukte, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, innerhalb eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken geliefert, zur Lieferung bestimmt oder für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung bereitgestellt, hat die Verwaltung die in Belgien entrichteten Akzisen zu erstatten, sofern die Akzisen im Bestimmungsmitgliedstaat bereits entrichtet worden sind. § 4 - In den in Artikel 11 § 3 erwähnten Fällen hat die Verwaltung auf Antrag des belgischen Verkäufers die Akzisen zu erstatten, die der Verkäufer in Belgien entrichtet hat, sofern er die im besagten Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten hat. § 5 - Der Minister der Finanzen legt die Kontrollmodalitäten für die in Ausführung des vorliegenden Artikels vorgenommenen Erstattungen fest. In dem in § 4 erwähnten Fall kann er zudem ein vereinfachtes Erstattungsverfahren in den Fällen vorsehen, in denen der Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist. § 6 - Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.
Art. 28 - § 1 - Akzisen werden insoweit erstattet, als zur Zufriedenheit der Verwaltung nachgewiesen wird, dass der entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag - Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, - den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde übersteigt. § 2 - Die Erstattung der Akzisen aus einem der in § 1 erwähnten Gründe erfolgt auf schriftlichen Antrag, der beim Akzisenamt oder Zoll- und Akzisenamt eingereicht wird, wo die Akzisen entrichtet worden oder buchmässig erfasst sind, innerhalb dreier Jahre ab dem Datum der Gültigkeitserklärung der Abfertigung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Diese Frist ist nur dann verlängerbar, wenn der Zollbeteiligte den Nachweis erbringt, dass er durch Zufall oder höhere Gewalt daran gehindert worden ist, seinen Antrag innerhalb der genannten Frist einzureichen.
Die Verwaltung geht von Amts wegen zur Erstattung über, wenn sie innerhalb dieser Frist feststellt, dass eine der in § 1 erwähnten Situationen gegeben ist. § 3 - Der Antragsteller muss je nach Gründen, die er geltend macht, alle Beweiselemente, über die er verfügt, insbesondere über Beschaffenheit und Menge der betreffenden Akzisenprodukte, liefern und muss nachweisen, dass die Akzisen, deren Erstattung beantragt wird, tatsächlich entrichtet worden sind. § 4 - Das in § 2 erwähnte Amt bestätigt dem Antragsteller schriftlich den Empfang.
Art. 29 - § 1 - Die in den Artikeln 27 und 28 erwähnte Erstattung wird nur der Person, die die Akzisen entrichtet hat, oder den Personen, die deren Rechte und Verpflichtungen übernommen haben, zuerkannt. § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten Person oder von ihrem Beauftragten eingereicht werden.
Art. 30 - Akzisen werden nur in den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fällen erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 400 F übersteigt.
Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Zahlung oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden hervorgehen.
KAPITEL V - Sonderbestimmungen Art. 31 - § 1 - Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 wird eine Steuerbefreiung für Waren gewährt, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben.
Im Sinne der vorliegenden Bestimmung ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Verkaufsstelle »: jedes Steuerlager innerhalb eines Flug- oder Seehafens, 2.« Reisenden, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben »: alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheins oder einer Schiffkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat genannt ist, 3. « innergemeinschaftlichem Luft- oder Seeverkehr »: jede Beförderung im Luft- oder Seeverkehr, die in Belgien beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Waren, die im Verlauf einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffes abgegeben werden, sind den durch Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt. § 2 - In den Genuss der in § 1 erwähnten vorgesehenen Befreiung gelangen nur die Waren, deren Menge pro Person und pro Reise die Höchstgrenzen nicht überschreiten, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.
Art. 32 - Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte und in Artikel 21 Nr. 7 bis 12 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen erwähnte Organisationen sind im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die ihnen gewährte Akzisenbefreiung berechtigt, unter Verwendung des in Artikel 23 erwähnten Begleitdokuments Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu empfangen unter der Bedingung, dass diesem Dokument eine Befreiungsbescheinigung beigefügt ist. Form und Inhalt der Befreiungsbescheinigung werden durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.
Art. 33 - § 1 - Kleine Weinerzeuger sind von den in den Kapiteln II und III erwähnten Verpflichtungen und von den anderen mit der Beförderung und Kontrolle verbundenen Verpflichtungen befreit. Führen diese Kleinerzeuger die innergemeinschaftlichen Verrichtungen selbst aus, informieren sie den zuständigen Einnehmer darüber und halten sie die in der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vorgeschriebenen Verpflichtungen ein, insbesondere was die in vorerwähnter Verordnung erwähnten Ausgangsbücher und Handelsdokumente betrifft.
Kleine Weinerzeuger sind Personen, die durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Jahr erzeugen. § 2 - Der Einnehmer wird vom Empfänger der Weinlieferungen anhand eines in § 1 erwähnten Dokuments oder eines Verweises auf ein in § 1 erwähntes Dokument in Kenntnis gesetzt. Die Modalitäten dieser Angaben werden vom Minister der Finanzen festgelegt.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 34 - Gemäss den Artikeln 7, 11, 13, 18 und 19 zu leistende Sicherheiten müssen beim Einnehmer unter einer der im allgemeinen Gesetz über Zölle und Akzisen vorgesehenen Formen und unter den dort festgelegten Bedingungen gestellt werden.
Art. 35 - Die Erklärung für die Abfertigung in den freien Verkehr im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen muss auf einem Formular gemacht werden, das dem vom Minister der Finanzen festgelegten Muster entspricht; der Minister der Finanzen kann Vermerke, die darauf vorkommen müssen, und Dokumente, die beigefügt werden müssen, bestimmen.
Art. 36 - Akzisenprodukte, die sich vor dem 1. Januar 1993 unter einem anderen Nichterhebungsverfahren als der in den Artikeln 4 § 3 und 24 § 1 erwähnten Steueraussetzung befinden und für die diese Aussetzung nicht erledigt ist, gelten nach diesem Datum als unter Steueraussetzung stehend.
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Fall eine Steueraussetzung für den internen gemeinschaftlichen Versand beinhaltet, bleiben die Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, zu dem die Waren unter diese Aussetzung gestellt wurden, anwendbar, solange diese Waren gemäss den besagten Bestimmungen unter diese Aussetzung fallen.
Wenn der besagte Fall eine nationale Aussetzung beinhaltet, legt der Minister der Finanzen die Bedingungen und Formalitäten fest, die ab dem 1. Januar 1993 für die Erledigung dieser Steueraussetzung gelten.
Art. 37 - Der Minister der Finanzen ist ermächtigt alle Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine ordnungsgemässe Steuererhebung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Belgien geschuldeten Akzisen sicherzustellen und die Überwachung und Kontrolle der Personen, die diese Akzisen schulden, zu regeln.
Zudem darf er vorschreiben, dass Beförderung und Besitz zu gewerblichen Zwecken von Akzisenprodukten, die sich nicht im Verfahren der Steueraussetzung befinden, durch ein Dokument, das den von ihm erlassenen Verwendungsmodalitäten entspricht, gedeckt sein müssen.
Art. 38 - § 1 - Die Verwaltung und die Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten können sich gegenseitig alle Auskünfte erteilen, die für die zutreffende Festsetzung der Akzisen auf Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke innerhalb der Gemeinschaft geeignet sind. § 2 - Die Auskünfte der Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten werden unter denselben Bedingungen wie ähnliche von der belgischen Verwaltung direkt eingeholte Auskünfte verwendet. § 3 - Die für die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten bestimmten Auskünfte werden unter denselben Bedingungen wie ähnliche von der belgischen Verwaltung für eigene Zwecke eingeholte Auskünfte eingeholt. § 4 - Die belgische Verwaltung kann in Ausführung eines Abkommens, das mit den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates geschlossen wird, ebenfalls den Aufenthalt eines Bediensteten der Steuerverwaltung dieses Mitgliedstaates auf nationalem Staatsgebiet erlauben, damit er alle Auskünfte einholen kann, die für die zutreffende Festsetzung der Akzisen auf Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke innerhalb der Gemeinschaft geeignet sind. § 5 - Auskünfte, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines mit diesem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens von einem Bediensteten der belgischen Verwaltung eingeholt werden, können unter denselben Bedingungen wie in Belgien von der Verwaltung eingeholte Auskünfte verwendet werden.
Art. 39 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 10 000 F. Die Geldstrafe wird im Wiederholungsfall verdoppelt.
Unabhängig von der vorerwähnten Strafe werden Waren, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.
Art. 40 - Handlungen mit betrügerischer Absicht, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu erlangen, werden mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu erlangen, bei einem Mindestbetrag von 10 000 F. Art. 41 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 39 und 40 geahndet werden, werden mit einer Geldstrafe von 25 000 bis zu 125 000 F geahndet.
Art. 42 - Unabhängig von den in den Artikeln 39, 40 und 41 vorgesehenen Strafen sind hinterzogene Akzisen immer zu entrichten.
Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
Dezember 1992 und 30. Juni 1995, wird für den Zeitraum, in dem er wirksam war, bestätigt.
Art. 44 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
Dezember 1992 und 30. Juni 1995, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 4. MAI 1999 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf Akzisen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) C. Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Art. 8 - Artikel 13 letzter Absatz des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, die Höhe der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Sicherheiten erhöhen oder begrenzen. » Art. 9 - Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen dieselben Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachahmung, Siegel- oder Stempelfälschung, Bestechung öffentlicher Beamter oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Vertrauensmissbrauch oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt worden sind. » Art. 10 - In Artikel 22 § 5 desselben Gesetzes wird der zweite Satz gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Erklärung in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird.
Im Wiederholungsfall werden Geld- und Gefängnisstrafe verdoppelt. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 3 MINISTERIUM DER FINANZEN 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG [Deutsche Übersetzung siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 2001] Kommentar zu den Artikeln (...) Artikel 2 Dieser Artikel enthält die umgerechneten Beträge, die ab 1. Januar 2002 anwendbar sind.
Pro Steuer können die wichtigsten Abänderungen wie folgt zusammengefasst werden: (...) Was die Zölle und Akzisen betrifft: Was die zollrechtlichen Vorschriften betrifft, werden die Beträge sooft wie nur möglich zugunsten des Steuerpflichtigen in EUR umgerechnet, ausser wenn es sich um Beträge handelt, die aus europäischen Richtlinien und Verordnungen übernommen werden.
Die Beträge für die Patentsteuer auf alkoholische Getränke sind grösstenteils zugunsten der Steuerpflichtigen in Euro umgerechnet worden. Die Transparenz der auf BEF lautenden Beträge ist bei der Umrechnung in EUR durch Abrundung des Ergebnisses der mathematischen Umrechnung beibehalten worden.
Wie schon oben erwähnt, wird im vorliegenden Erlass keine Umrechnung von Tarifbeträgen der Akzisen, der Umweltsteuern und anderer Abgaben mit denselben wirtschaftlichen Auswirkungen in EUR vorgesehen. (...)
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999;
Aufgrund des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; Aufgrund des Stempelsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2000;
Aufgrund des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1963;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und Erklärung beitritt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 16.020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1937 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Erlassgesetz vom 14. Februar 1946;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 5. Oktober 1948 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften und ihrer Beteiligung an der Wirtschaftsplanung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1999; Aufgrund des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juni 1982 zur Einfügung neuer Bestimmungen in die Rechtsvorschriften über die Kriegsopfer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juni 1989 zur Festlegung von Massnahmen zugunsten der Personen, die die Rechtsstellung eines Zwangseingezogenen in die deutsche Armee besitzen, und ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze über die Staatsbuchführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999; Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert, was die Umweltsteuern betrifft, durch das Gesetz vom 10. November 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1995 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vom 30. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 19., 26. und 29.
Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 2 - In den Gesetzesbestimmungen, die in der zweiten und dritten Spalte der weiter unten angegebenen Tabelle aufgenommen sind, werden die in Belgischen Franken ausgedrückten Beträge, die in der vierten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der fünften Spalte ersetzt.
Wird ein Betrag in einem Artikel wiederholt und jedes Mal auf identische Weise abgerundet, so werden dieser Betrag in Belgischen Franken und sein umgerechneter Betrag in Euro mindestens einmal in den Spalten neben dem betreffenden Artikel angegeben.
Pour la consultation du tableau, voir image (...) Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL