publié le 03 octobre 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine
7 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JUNI 2001 - Beschluss der Ministerin der Volksgesundheit zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der spongiformen Rinderenzephalopathie Die Ministerin der Volksgesundheit, In Erwägung des Artikels 17 des Gesetzes vom 5.September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch;
In der Erwägung, dass in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, unter bestimmten Umständen die notwendigen Massnahmen sowohl zum Schutz der Volksgesundheit als auch zur Erfüllung der europäischen Verpflichtungen treffen kann;
In der Erwägung, dass die spongiforme Rinderenzephalopathie (B.S.E.) ohne Zweifel Gefahren auf Ebene der Gesundheit der Verbraucher von Rindfleisch birgt;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission vor Kurzem auf Basis wissenschaftlicher Gutachten geschlussfolgert hat, dass Wirbelsäule und Spinalganglien von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, die Gefahr einer Kontamination durch B.S.E. bergen und dass dieser Gefahr unverzüglich vorgebeugt werden muss;
In der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2001 die Entscheidung 2001/233/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen getroffen hat, dass sie diese an die Mitgliedstaaten gerichtet, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. März 2001 veröffentlicht und deren Anwendung ab dem 31. März 2001 auferlegt hat;
In der Erwägung, dass die heutigen Rechtsvorschriften nicht ausreichen, um diese europäische Verpflichtung zu erfüllen, und dass die notwendigen Regelungsinitiativen unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren nicht rechtzeitig beendet werden können;
In der Erwägung, dass bestimmte Massnahmen den Umständen angepasst werden können, unter denen Wirbelsäulen oder Teile der Wirbelsäulen von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, sich in Fleischverkaufsstellen befinden dürfen oder nicht, Beschliesst : Artikel 1 - Das Fleisch von der Wirbelsäule von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, darf nur verarbeitet, im Einzelhandel zum Verkauf angeboten und dem Endverbraucher oder benutzer geliefert werden, sofern es vorher von Wirbeln, Schwanzwirbel ausgenommen, sowie von Spinalganglien und anderem sichtbaren Nervengewebe um die Wirbelsäule befreit worden ist.
Tierische Abfälle (Wirbel, Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule), die bei diesem Arbeitsgang anfallen, sind spezifizierte Risikomaterialien, die gemäss den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, beseitigt werden müssen.
Art. 2 - § 1 - Ausser in zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben kann das Entfernen der Wirbelsäule oder von Teilen der Wirbelsäule aus Tierkörpern, Tierkörperhälften beziehungsweise -vierteln oder anderen Teilstücken von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, in Vorbereitungsstätten erfolgen, die mit Metzgereien, Fleischabteilungen von grossen Vertriebsunternehmen oder Warenhäusern oder Wandergewerben verbunden sind, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten erwähnt sind. § 2 - In den Räumen der in § 1 erwähnten Fleischverkaufsstellen müssen die Bestimmungen folgender Königlicher Erlasse, so wie sie abgeändert worden sind, eingehalten werden: - Königlicher Erlass vom 12. Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, - Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, - Königlicher Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene. § 3 - Ausserdem müssen alle Betreiber der in § 2 vermerkten Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, in das Register der Zugänge eintragen, um die Rückverfolgbarkeit bezüglich des Alters der Rinder zu gewährleisten, deren Fleisch in der Einrichtung in den Handel gebracht wird.Für Teilstücke, die gemäss den Vorschriften für die Etikettierung von Rindfleisch als Partie etikettiert worden sind, ist jedoch der Vermerk der Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jünger als zwölf Monate, ausreichend, 2. eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, so dass eine mögliche Kontaminierung des Fleisches, des Werkzeugs, der Ausrüstung, der Räume und der Personen durch spezifiziertes Risikomaterial weitestmöglich verhindert wird, 3.die Empfehlungen der zuständigen Behörden betreffend den Schutz des Personals, das spezifiziertes Risikomaterial handhabt, berücksichtigen, 4. alle tierischen Abfälle, die in der Einrichtung anfallen, wie Knochen, Fette, Abfälle des Zurichtens und spezifizierte Risikomaterialien zusammen in denselben, ausschliesslich zu diesem Zweck bestimmten Behältern sammeln und zwischenlagern;die Gesamtheit der so gesammelten tierischen Abfälle gilt als spezifiziertes Risikomaterial, 5. zu diesem Zweck lediglich geschlossene, unbefugten Personen unzugängliche Behälter benutzen, die gut sichtbar, in mindestens 15 cm hohen Buchstaben, den Vermerk "SRM" tragen, 6.diese tierischen Abfälle nach und nach, so wie sie anfallen, mithilfe einer Lösung Tartrazin 0,5 % oder jeder anderen zu diesem Zweck vorgeschriebenen Substanz denaturieren, 7. in gleich welcher Form, die die nötigen Garantien bietet, ein Register der Abgänge führen, anhand dessen zumindest bezüglich des Gewichtes, das auf effektiver Wägung basiert, die Rückverfolgbarkeit aller in der Einrichtung produzierten und einem zugelassenen Sammeldienst als spezifiziertes Risikomaterial übergebenen tierischen Abfälle gewährleistet wird. Ein Abgangsdokument wird erstellt. Es enthält zumindest einerseits die Identifizierung der Produktionseinrichtung und des verantwortlichen Metzgers sowie dessen Unterschrift, die Art der gesammelten tierischen Abfälle ("Metzgereiabfälle - spezifiziertes Risikomaterial"), deren Gewicht auf Basis einer Wägung sowie die Daten ihrer Produktion und andererseits die Identifizierung des Sammeldienstes für tierische Abfälle sowie dessen Unterschrift, das Zusammenführungszentrum oder den Vernichtungsbetrieb, zu dem sie gebracht werden, sowie das Abholdatum.
Das Original des Abgangsdokuments begleitet die tierischen Abfälle bis zum Zusammenführungszentrum oder Vernichtungsbetrieb. Alle Betroffenen (Metzger, Sammeldienst, Zusammenführungszentrum oder Vernichtungsbetrieb, zu dem die tierischen Abfälle gebracht werden) bewahren eine Abschrift auf. Nach der Zusammenführung oder Vernichtung wird das Original der Produktionseinrichtung mit einem Vermerk zurückgesendet, der die Zusammenführung oder die Vernichtung bescheinigt, 8. mit einem zugelassenen Sammeldienst für spezifizierte Risikomaterialien einen Vertrag abschliessen, aufgrund dessen mindestens eine Sammlung pro Woche gewährleistet ist und der eine pauschale Fakturierung der Abfuhr vorsieht, die nicht von der gesammelten Menge abhängt, jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit der Einrichtung berechnet werden kann.Dieser Vertrag darf jedoch eine Klausel enthalten, die es dem für die Fleischverkaufsstelle verantwortlichen Metzger gestattet, sich mittels rechtzeitiger Vorankündigung für eine Sammlung abzumelden. In diesem Fall darf jedoch ab der letzten Sammlung bis zum Tag der abgemeldeten Sammlung weder spezifiziertes Risikomaterial noch Fleisch, das solches Material enthält, in der Einrichtung vorhanden sein. § 4 - Um die in § 3 Nr. 1 erwähnte Rückverfolgbarkeit bezüglich des Alters der Rinder zu gewährleisten, müssen die Absender ab den zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf den begleitenden Handelsdokumenten, die das Fleisch begleiten, Folgendes vermerken: - das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, oder - die Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jünger als zwölf Monate, wenn es sich um gemäss den Vorschriften für die Etikettierung von Rindfleisch als Partie etikettierte Teilstücke handelt.
Die Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel müssen einzeln den Vermerk des Geburtsdatums des Rindes tragen.
Art. 3 - Der Betreiber einer in Artikel 2 § 1 erwähnten Einrichtung kann jedoch pro Betriebssitz eine Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Beschlusses erlangen, insofern er kein Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das Wirbel - Schwanzwirbel ausgenommen - sowie Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine Einrichtung einführt.
Zu diesem Zweck muss er eine vom verantwortlichen Metzger mitunterzeichnete Erklärung gemäss dem Muster in Anlage I zu vorliegendem Beschluss per Einschreiben an die Generalinspektion der Lebensmittel richten.
Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Bestätigungsdokuments des vorgenannten Dienstes. Dieses Dokument muss am Betriebssitz aufbewahrt und auf jedes Ersuchen der Kontrolldienste übergeben werden.
Wünscht der Betreffende später Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel, Spinalganglien sowie anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine Einrichtung einzuführen, muss er dies auf gleiche Weise mittels des in Anlage II zu vorliegendem Beschluss beigefügten Musters melden und seiner Erklärung das Original des im vorangehenden Absatz erwähnten Bestätigungsdokuments beifügen. Anschliessend muss er vorliegenden Beschluss unmittelbar und vollständig einhalten.
Art. 4 - Kontrollen werden sowohl von den Diensten der Generalinspektion der Lebensmittel als auch von den Diensten des Instituts für Veterinärexpertise durchgeführt.
Art. 5 - Fleisch, das gegen vorliegenden Beschluss verstösst, wird gemäss Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch beschlagnahmt und vernichtet.
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Erklärung wird die Befreiung unverzüglich entzogen und das Recht, einen neuen Antrag einzureichen, wird während eines Zeitraums von einem Jahr ausgesetzt.
Art. 6 - Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss vom 28. März 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der spongiformen Rinderenzephalopathie.
Art. 7 - Vorliegender Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Frau M. AELVOET
Anlage I Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der spongiformen Rinderenzephalopathie (1) Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des Wandergewerbes (2) Bezeichnung des Gewerbes: . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) (3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): . . . . . . . . . . beantragt hiermit die Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der spongiformen Rinderenzephalopathie, erklärt und verpflichtet sich, kein Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine/ihre Einrichtung einzuführen, erklärt und verpflichtet sich, die Vorschriften betreffend die spongiforme Rinderenzephalophatie einzuhalten, die auf Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, denen eine Befreiung von den oben angegebenen Verpflichtungen gewährt worden ist, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Verstösse gegen die oben angegebenen Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Bestätigung der Erlaubnis durch die Verwaltung Vorliegendes Dokument wird lediglich ein einziges Mal ausgestellt und muss am Betriebssitz aufbewahrt werden.
Datum: Stempel: Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden Frau M. AELVOET _______ Fussnoten (1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco 19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. (2) Unzutreffendes streichen.(3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken.(4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken.(5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. Anlage II Erklärung zwecks Verzichts auf die Befreiung von bestimmten Verpflichtungen infolge der Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der spongiformen Rinderenzephalopathie (1) Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des Wandergewerbes (2) Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . . . . . . . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) (3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): . . . . . . . . . . . . . . . erklärt hiermit, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine/ihre Einrichtung einführen zu wollen und infolgedessen auf die Befreiung zu verzichten, die ihm/ihr in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen, die im Hinblick auf den Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie eingeführt wurden, gewährt worden ist, erklärt und verpflichtet sich, in seinem/ihrem Einzelhandel die Vorschriften bezüglich der spongiformen Rinderenzephalophatie, die auf Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, unmittelbar und vollständig einzuhalten, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Verstösse gegen die oben vermerkten Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden, fügt in der Anlage zu vorliegender Notifikation das Original des Bestätigungsdokuments bezüglich der oben erwähnten Befreiung bei.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden Frau M. AELVOET _______ Fussnoten (1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco 19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. (2) Unzutreffendes streichen.(3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken.(4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken.(5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE