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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de beslissing van de Minister van Volksgezondheid van 14 juni 2001 tot vaststelling van bepaalde beschermende maatregelen in verband met boviene spongiforme encefalopathie |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique | officiële Duitse vertaling van de beslissing van de Minister van |
du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant | Volksgezondheid van 14 juni 2001 tot vaststelling van bepaalde |
l'encéphalopathie spongiforme bovine | beschermende maatregelen in verband met boviene spongiforme |
encefalopathie | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de beslissing |
décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 | van de Minister van Volksgezondheid van 14 juni 2001 tot vaststelling |
instaurant certaines mesures de protection concernant | van bepaalde beschermende maatregelen in verband met boviene |
l'encéphalopathie spongiforme bovine, établi par le Service central de | spongiforme encefalopathie, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la | vertaling van de beslissing van de Minister van Volksgezondheid van 14 |
Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de | juni 2001 tot vaststelling van bepaalde beschermende maatregelen in |
protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine. | verband met boviene spongiforme encefalopathie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2001. | Gegeven te Brussel, 7 september 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
14. JUNI 2001 - Beschluss der Ministerin der Volksgesundheit zur | 14. JUNI 2001 - Beschluss der Ministerin der Volksgesundheit zur |
Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der | Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der |
spongiformen Rinderenzephalopathie | spongiformen Rinderenzephalopathie |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
In Erwägung des Artikels 17 des Gesetzes vom 5. September 1952 über | In Erwägung des Artikels 17 des Gesetzes vom 5. September 1952 über |
die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch; | die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch; |
In der Erwägung, dass in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses | In der Erwägung, dass in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses |
vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für | vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und |
zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dass | zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dass |
der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit | der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit |
gehört, unter bestimmten Umständen die notwendigen Massnahmen sowohl | gehört, unter bestimmten Umständen die notwendigen Massnahmen sowohl |
zum Schutz der Volksgesundheit als auch zur Erfüllung der europäischen | zum Schutz der Volksgesundheit als auch zur Erfüllung der europäischen |
Verpflichtungen treffen kann; | Verpflichtungen treffen kann; |
In der Erwägung, dass die spongiforme Rinderenzephalopathie (B.S.E.) | In der Erwägung, dass die spongiforme Rinderenzephalopathie (B.S.E.) |
ohne Zweifel Gefahren auf Ebene der Gesundheit der Verbraucher von | ohne Zweifel Gefahren auf Ebene der Gesundheit der Verbraucher von |
Rindfleisch birgt; | Rindfleisch birgt; |
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission vor Kurzem auf Basis | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission vor Kurzem auf Basis |
wissenschaftlicher Gutachten geschlussfolgert hat, dass Wirbelsäule | wissenschaftlicher Gutachten geschlussfolgert hat, dass Wirbelsäule |
und Spinalganglien von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, die | und Spinalganglien von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, die |
Gefahr einer Kontamination durch B.S.E. bergen und dass dieser Gefahr | Gefahr einer Kontamination durch B.S.E. bergen und dass dieser Gefahr |
unverzüglich vorgebeugt werden muss; | unverzüglich vorgebeugt werden muss; |
In der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2001 die Entscheidung | In der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2001 die Entscheidung |
2001/233/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf | 2001/233/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf |
Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen getroffen hat, dass sie | Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen getroffen hat, dass sie |
diese an die Mitgliedstaaten gerichtet, im Amtsblatt der Europäischen | diese an die Mitgliedstaaten gerichtet, im Amtsblatt der Europäischen |
Gemeinschaften vom 23. März 2001 veröffentlicht und deren Anwendung ab | Gemeinschaften vom 23. März 2001 veröffentlicht und deren Anwendung ab |
dem 31. März 2001 auferlegt hat; | dem 31. März 2001 auferlegt hat; |
In der Erwägung, dass die heutigen Rechtsvorschriften nicht | In der Erwägung, dass die heutigen Rechtsvorschriften nicht |
ausreichen, um diese europäische Verpflichtung zu erfüllen, und dass | ausreichen, um diese europäische Verpflichtung zu erfüllen, und dass |
die notwendigen Regelungsinitiativen unter Einhaltung der vorgesehenen | die notwendigen Regelungsinitiativen unter Einhaltung der vorgesehenen |
Verfahren nicht rechtzeitig beendet werden können; | Verfahren nicht rechtzeitig beendet werden können; |
In der Erwägung, dass bestimmte Massnahmen den Umständen angepasst | In der Erwägung, dass bestimmte Massnahmen den Umständen angepasst |
werden können, unter denen Wirbelsäulen oder Teile der Wirbelsäulen | werden können, unter denen Wirbelsäulen oder Teile der Wirbelsäulen |
von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, sich in | von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, sich in |
Fleischverkaufsstellen befinden dürfen oder nicht, | Fleischverkaufsstellen befinden dürfen oder nicht, |
Beschliesst : | Beschliesst : |
Artikel 1 - Das Fleisch von der Wirbelsäule von Rindern, die älter als | Artikel 1 - Das Fleisch von der Wirbelsäule von Rindern, die älter als |
zwölf Monate sind, darf nur verarbeitet, im Einzelhandel zum Verkauf | zwölf Monate sind, darf nur verarbeitet, im Einzelhandel zum Verkauf |
angeboten und dem Endverbraucher oder benutzer geliefert werden, | angeboten und dem Endverbraucher oder benutzer geliefert werden, |
sofern es vorher von Wirbeln, Schwanzwirbel ausgenommen, sowie von | sofern es vorher von Wirbeln, Schwanzwirbel ausgenommen, sowie von |
Spinalganglien und anderem sichtbaren Nervengewebe um die Wirbelsäule | Spinalganglien und anderem sichtbaren Nervengewebe um die Wirbelsäule |
befreit worden ist. | befreit worden ist. |
Tierische Abfälle (Wirbel, Spinalganglien und anderes sichtbares | Tierische Abfälle (Wirbel, Spinalganglien und anderes sichtbares |
Nervengewebe um die Wirbelsäule), die bei diesem Arbeitsgang anfallen, | Nervengewebe um die Wirbelsäule), die bei diesem Arbeitsgang anfallen, |
sind spezifizierte Risikomaterialien, die gemäss den Bestimmungen, die | sind spezifizierte Risikomaterialien, die gemäss den Bestimmungen, die |
auf sie anwendbar sind, beseitigt werden müssen. | auf sie anwendbar sind, beseitigt werden müssen. |
Art. 2 - § 1 - Ausser in zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungs- | Art. 2 - § 1 - Ausser in zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungs- |
und Verarbeitungsbetrieben kann das Entfernen der Wirbelsäule oder von | und Verarbeitungsbetrieben kann das Entfernen der Wirbelsäule oder von |
Teilen der Wirbelsäule aus Tierkörpern, Tierkörperhälften | Teilen der Wirbelsäule aus Tierkörpern, Tierkörperhälften |
beziehungsweise -vierteln oder anderen Teilstücken von Rindern, die | beziehungsweise -vierteln oder anderen Teilstücken von Rindern, die |
älter als zwölf Monate sind, in Vorbereitungsstätten erfolgen, die mit | älter als zwölf Monate sind, in Vorbereitungsstätten erfolgen, die mit |
Metzgereien, Fleischabteilungen von grossen Vertriebsunternehmen oder | Metzgereien, Fleischabteilungen von grossen Vertriebsunternehmen oder |
Warenhäusern oder Wandergewerben verbunden sind, die in den Artikeln | Warenhäusern oder Wandergewerben verbunden sind, die in den Artikeln |
1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. | 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. |
Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden | Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden |
Aufbereitungsstätten erwähnt sind. | Aufbereitungsstätten erwähnt sind. |
§ 2 - In den Räumen der in § 1 erwähnten Fleischverkaufsstellen müssen | § 2 - In den Räumen der in § 1 erwähnten Fleischverkaufsstellen müssen |
die Bestimmungen folgender Königlicher Erlasse, so wie sie abgeändert | die Bestimmungen folgender Königlicher Erlasse, so wie sie abgeändert |
worden sind, eingehalten werden: | worden sind, eingehalten werden: |
- Königlicher Erlass vom 12. Dezember 1955 über die | - Königlicher Erlass vom 12. Dezember 1955 über die |
Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, | Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, |
- Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer | - Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer |
Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den | Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den |
Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, | Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, |
- Königlicher Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine | - Königlicher Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine |
Lebensmittelhygiene. | Lebensmittelhygiene. |
§ 3 - Ausserdem müssen alle Betreiber der in § 2 vermerkten | § 3 - Ausserdem müssen alle Betreiber der in § 2 vermerkten |
Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen: | Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, | 1. das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, |
Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die | Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die |
Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, in das Register der Zugänge | Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, in das Register der Zugänge |
eintragen, um die Rückverfolgbarkeit bezüglich des Alters der Rinder | eintragen, um die Rückverfolgbarkeit bezüglich des Alters der Rinder |
zu gewährleisten, deren Fleisch in der Einrichtung in den Handel | zu gewährleisten, deren Fleisch in der Einrichtung in den Handel |
gebracht wird. Für Teilstücke, die gemäss den Vorschriften für die | gebracht wird. Für Teilstücke, die gemäss den Vorschriften für die |
Etikettierung von Rindfleisch als Partie etikettiert worden sind, ist | Etikettierung von Rindfleisch als Partie etikettiert worden sind, ist |
jedoch der Vermerk der Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder | jedoch der Vermerk der Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder |
jünger als zwölf Monate, ausreichend, | jünger als zwölf Monate, ausreichend, |
2. eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, so dass eine mögliche | 2. eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, so dass eine mögliche |
Kontaminierung des Fleisches, des Werkzeugs, der Ausrüstung, der Räume | Kontaminierung des Fleisches, des Werkzeugs, der Ausrüstung, der Räume |
und der Personen durch spezifiziertes Risikomaterial weitestmöglich | und der Personen durch spezifiziertes Risikomaterial weitestmöglich |
verhindert wird, | verhindert wird, |
3. die Empfehlungen der zuständigen Behörden betreffend den Schutz des | 3. die Empfehlungen der zuständigen Behörden betreffend den Schutz des |
Personals, das spezifiziertes Risikomaterial handhabt, | Personals, das spezifiziertes Risikomaterial handhabt, |
berücksichtigen, | berücksichtigen, |
4. alle tierischen Abfälle, die in der Einrichtung anfallen, wie | 4. alle tierischen Abfälle, die in der Einrichtung anfallen, wie |
Knochen, Fette, Abfälle des Zurichtens und spezifizierte | Knochen, Fette, Abfälle des Zurichtens und spezifizierte |
Risikomaterialien zusammen in denselben, ausschliesslich zu diesem | Risikomaterialien zusammen in denselben, ausschliesslich zu diesem |
Zweck bestimmten Behältern sammeln und zwischenlagern; die Gesamtheit | Zweck bestimmten Behältern sammeln und zwischenlagern; die Gesamtheit |
der so gesammelten tierischen Abfälle gilt als spezifiziertes | der so gesammelten tierischen Abfälle gilt als spezifiziertes |
Risikomaterial, | Risikomaterial, |
5. zu diesem Zweck lediglich geschlossene, unbefugten Personen | 5. zu diesem Zweck lediglich geschlossene, unbefugten Personen |
unzugängliche Behälter benutzen, die gut sichtbar, in mindestens 15 cm | unzugängliche Behälter benutzen, die gut sichtbar, in mindestens 15 cm |
hohen Buchstaben, den Vermerk "SRM" tragen, | hohen Buchstaben, den Vermerk "SRM" tragen, |
6. diese tierischen Abfälle nach und nach, so wie sie anfallen, | 6. diese tierischen Abfälle nach und nach, so wie sie anfallen, |
mithilfe einer Lösung Tartrazin 0,5 % oder jeder anderen zu diesem | mithilfe einer Lösung Tartrazin 0,5 % oder jeder anderen zu diesem |
Zweck vorgeschriebenen Substanz denaturieren, | Zweck vorgeschriebenen Substanz denaturieren, |
7. in gleich welcher Form, die die nötigen Garantien bietet, ein | 7. in gleich welcher Form, die die nötigen Garantien bietet, ein |
Register der Abgänge führen, anhand dessen zumindest bezüglich des | Register der Abgänge führen, anhand dessen zumindest bezüglich des |
Gewichtes, das auf effektiver Wägung basiert, die Rückverfolgbarkeit | Gewichtes, das auf effektiver Wägung basiert, die Rückverfolgbarkeit |
aller in der Einrichtung produzierten und einem zugelassenen | aller in der Einrichtung produzierten und einem zugelassenen |
Sammeldienst als spezifiziertes Risikomaterial übergebenen tierischen | Sammeldienst als spezifiziertes Risikomaterial übergebenen tierischen |
Abfälle gewährleistet wird. | Abfälle gewährleistet wird. |
Ein Abgangsdokument wird erstellt. Es enthält zumindest einerseits die | Ein Abgangsdokument wird erstellt. Es enthält zumindest einerseits die |
Identifizierung der Produktionseinrichtung und des verantwortlichen | Identifizierung der Produktionseinrichtung und des verantwortlichen |
Metzgers sowie dessen Unterschrift, die Art der gesammelten tierischen | Metzgers sowie dessen Unterschrift, die Art der gesammelten tierischen |
Abfälle ("Metzgereiabfälle - spezifiziertes Risikomaterial"), deren | Abfälle ("Metzgereiabfälle - spezifiziertes Risikomaterial"), deren |
Gewicht auf Basis einer Wägung sowie die Daten ihrer Produktion und | Gewicht auf Basis einer Wägung sowie die Daten ihrer Produktion und |
andererseits die Identifizierung des Sammeldienstes für tierische | andererseits die Identifizierung des Sammeldienstes für tierische |
Abfälle sowie dessen Unterschrift, das Zusammenführungszentrum oder | Abfälle sowie dessen Unterschrift, das Zusammenführungszentrum oder |
den Vernichtungsbetrieb, zu dem sie gebracht werden, sowie das | den Vernichtungsbetrieb, zu dem sie gebracht werden, sowie das |
Abholdatum. | Abholdatum. |
Das Original des Abgangsdokuments begleitet die tierischen Abfälle bis | Das Original des Abgangsdokuments begleitet die tierischen Abfälle bis |
zum Zusammenführungszentrum oder Vernichtungsbetrieb. Alle Betroffenen | zum Zusammenführungszentrum oder Vernichtungsbetrieb. Alle Betroffenen |
(Metzger, Sammeldienst, Zusammenführungszentrum oder | (Metzger, Sammeldienst, Zusammenführungszentrum oder |
Vernichtungsbetrieb, zu dem die tierischen Abfälle gebracht werden) | Vernichtungsbetrieb, zu dem die tierischen Abfälle gebracht werden) |
bewahren eine Abschrift auf. Nach der Zusammenführung oder Vernichtung | bewahren eine Abschrift auf. Nach der Zusammenführung oder Vernichtung |
wird das Original der Produktionseinrichtung mit einem Vermerk | wird das Original der Produktionseinrichtung mit einem Vermerk |
zurückgesendet, der die Zusammenführung oder die Vernichtung | zurückgesendet, der die Zusammenführung oder die Vernichtung |
bescheinigt, | bescheinigt, |
8. mit einem zugelassenen Sammeldienst für spezifizierte | 8. mit einem zugelassenen Sammeldienst für spezifizierte |
Risikomaterialien einen Vertrag abschliessen, aufgrund dessen | Risikomaterialien einen Vertrag abschliessen, aufgrund dessen |
mindestens eine Sammlung pro Woche gewährleistet ist und der eine | mindestens eine Sammlung pro Woche gewährleistet ist und der eine |
pauschale Fakturierung der Abfuhr vorsieht, die nicht von der | pauschale Fakturierung der Abfuhr vorsieht, die nicht von der |
gesammelten Menge abhängt, jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs | gesammelten Menge abhängt, jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs |
der Tätigkeit der Einrichtung berechnet werden kann. Dieser Vertrag | der Tätigkeit der Einrichtung berechnet werden kann. Dieser Vertrag |
darf jedoch eine Klausel enthalten, die es dem für die | darf jedoch eine Klausel enthalten, die es dem für die |
Fleischverkaufsstelle verantwortlichen Metzger gestattet, sich mittels | Fleischverkaufsstelle verantwortlichen Metzger gestattet, sich mittels |
rechtzeitiger Vorankündigung für eine Sammlung abzumelden. In diesem | rechtzeitiger Vorankündigung für eine Sammlung abzumelden. In diesem |
Fall darf jedoch ab der letzten Sammlung bis zum Tag der abgemeldeten | Fall darf jedoch ab der letzten Sammlung bis zum Tag der abgemeldeten |
Sammlung weder spezifiziertes Risikomaterial noch Fleisch, das solches | Sammlung weder spezifiziertes Risikomaterial noch Fleisch, das solches |
Material enthält, in der Einrichtung vorhanden sein. | Material enthält, in der Einrichtung vorhanden sein. |
§ 4 - Um die in § 3 Nr. 1 erwähnte Rückverfolgbarkeit bezüglich des | § 4 - Um die in § 3 Nr. 1 erwähnte Rückverfolgbarkeit bezüglich des |
Alters der Rinder zu gewährleisten, müssen die Absender ab den | Alters der Rinder zu gewährleisten, müssen die Absender ab den |
zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf den | zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf den |
begleitenden Handelsdokumenten, die das Fleisch begleiten, Folgendes | begleitenden Handelsdokumenten, die das Fleisch begleiten, Folgendes |
vermerken: | vermerken: |
- das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, | - das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, |
Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die | Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die |
Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, oder | Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, oder |
- die Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jünger als zwölf | - die Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jünger als zwölf |
Monate, wenn es sich um gemäss den Vorschriften für die Etikettierung | Monate, wenn es sich um gemäss den Vorschriften für die Etikettierung |
von Rindfleisch als Partie etikettierte Teilstücke handelt. | von Rindfleisch als Partie etikettierte Teilstücke handelt. |
Die Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel müssen einzeln den | Die Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel müssen einzeln den |
Vermerk des Geburtsdatums des Rindes tragen. | Vermerk des Geburtsdatums des Rindes tragen. |
Art. 3 - Der Betreiber einer in Artikel 2 § 1 erwähnten Einrichtung | Art. 3 - Der Betreiber einer in Artikel 2 § 1 erwähnten Einrichtung |
kann jedoch pro Betriebssitz eine Befreiung von den Verpflichtungen | kann jedoch pro Betriebssitz eine Befreiung von den Verpflichtungen |
von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Beschlusses erlangen, insofern er | von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Beschlusses erlangen, insofern er |
kein Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das Wirbel - | kein Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das Wirbel - |
Schwanzwirbel ausgenommen - sowie Spinalganglien und anderes | Schwanzwirbel ausgenommen - sowie Spinalganglien und anderes |
sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine | sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine |
Einrichtung einführt. | Einrichtung einführt. |
Zu diesem Zweck muss er eine vom verantwortlichen Metzger | Zu diesem Zweck muss er eine vom verantwortlichen Metzger |
mitunterzeichnete Erklärung gemäss dem Muster in Anlage I zu | mitunterzeichnete Erklärung gemäss dem Muster in Anlage I zu |
vorliegendem Beschluss per Einschreiben an die Generalinspektion der | vorliegendem Beschluss per Einschreiben an die Generalinspektion der |
Lebensmittel richten. | Lebensmittel richten. |
Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs des | Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs des |
Bestätigungsdokuments des vorgenannten Dienstes. Dieses Dokument muss | Bestätigungsdokuments des vorgenannten Dienstes. Dieses Dokument muss |
am Betriebssitz aufbewahrt und auf jedes Ersuchen der Kontrolldienste | am Betriebssitz aufbewahrt und auf jedes Ersuchen der Kontrolldienste |
übergeben werden. | übergeben werden. |
Wünscht der Betreffende später Fleisch von über zwölf Monate alten | Wünscht der Betreffende später Fleisch von über zwölf Monate alten |
Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel, Spinalganglien sowie | Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel, Spinalganglien sowie |
anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine | anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine |
Einrichtung einzuführen, muss er dies auf gleiche Weise mittels des in | Einrichtung einzuführen, muss er dies auf gleiche Weise mittels des in |
Anlage II zu vorliegendem Beschluss beigefügten Musters melden und | Anlage II zu vorliegendem Beschluss beigefügten Musters melden und |
seiner Erklärung das Original des im vorangehenden Absatz erwähnten | seiner Erklärung das Original des im vorangehenden Absatz erwähnten |
Bestätigungsdokuments beifügen. Anschliessend muss er vorliegenden | Bestätigungsdokuments beifügen. Anschliessend muss er vorliegenden |
Beschluss unmittelbar und vollständig einhalten. | Beschluss unmittelbar und vollständig einhalten. |
Art. 4 - Kontrollen werden sowohl von den Diensten der | Art. 4 - Kontrollen werden sowohl von den Diensten der |
Generalinspektion der Lebensmittel als auch von den Diensten des | Generalinspektion der Lebensmittel als auch von den Diensten des |
Instituts für Veterinärexpertise durchgeführt. | Instituts für Veterinärexpertise durchgeführt. |
Art. 5 - Fleisch, das gegen vorliegenden Beschluss verstösst, wird | Art. 5 - Fleisch, das gegen vorliegenden Beschluss verstösst, wird |
gemäss Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 5. September 1952 über die | gemäss Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 5. September 1952 über die |
Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch beschlagnahmt und | Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch beschlagnahmt und |
vernichtet. | vernichtet. |
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Erklärung wird | Bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Erklärung wird |
die Befreiung unverzüglich entzogen und das Recht, einen neuen Antrag | die Befreiung unverzüglich entzogen und das Recht, einen neuen Antrag |
einzureichen, wird während eines Zeitraums von einem Jahr ausgesetzt. | einzureichen, wird während eines Zeitraums von einem Jahr ausgesetzt. |
Art. 6 - Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss vom 28. März | Art. 6 - Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss vom 28. März |
2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit | 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit |
der spongiformen Rinderenzephalopathie. | der spongiformen Rinderenzephalopathie. |
Art. 7 - Vorliegender Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage I | Anlage I |
Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des | Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des |
Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni 2001 zur | Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni 2001 zur |
Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der | Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der |
spongiformen Rinderenzephalopathie (1) | spongiformen Rinderenzephalopathie (1) |
Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung | Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung |
des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des | des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des |
Wandergewerbes (2) | Wandergewerbes (2) |
Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . | Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . |
Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, | Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, |
Gemeinde): | Gemeinde): |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) | Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) |
(3): | (3): |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): | verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
beantragt hiermit die Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 | beantragt hiermit die Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 |
§ 3 des Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni | § 3 des Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni |
2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit | 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit |
der spongiformen Rinderenzephalopathie, | der spongiformen Rinderenzephalopathie, |
erklärt und verpflichtet sich, kein Fleisch von über zwölf Monate | erklärt und verpflichtet sich, kein Fleisch von über zwölf Monate |
alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie | alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie |
Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule | Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule |
enthält, in seine/ihre Einrichtung einzuführen, | enthält, in seine/ihre Einrichtung einzuführen, |
erklärt und verpflichtet sich, die Vorschriften betreffend die | erklärt und verpflichtet sich, die Vorschriften betreffend die |
spongiforme Rinderenzephalophatie einzuhalten, die auf | spongiforme Rinderenzephalophatie einzuhalten, die auf |
Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, denen eine | Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, denen eine |
Befreiung von den oben angegebenen Verpflichtungen gewährt worden ist, | Befreiung von den oben angegebenen Verpflichtungen gewährt worden ist, |
und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Verstösse gegen die | und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Verstösse gegen die |
oben angegebenen Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. | oben angegebenen Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Bestätigung der Erlaubnis durch die Verwaltung | Bestätigung der Erlaubnis durch die Verwaltung |
Vorliegendes Dokument wird lediglich ein einziges Mal ausgestellt und | Vorliegendes Dokument wird lediglich ein einziges Mal ausgestellt und |
muss am Betriebssitz aufbewahrt werden. | muss am Betriebssitz aufbewahrt werden. |
Datum: Stempel: | Datum: Stempel: |
Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden | Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der | (1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der |
Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco | Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco |
19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. | 19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. |
(2) Unzutreffendes streichen. | (2) Unzutreffendes streichen. |
(3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken. | (3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken. |
(4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken. | (4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken. |
(5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. | (5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. |
Anlage II | Anlage II |
Erklärung zwecks Verzichts auf die Befreiung von bestimmten | Erklärung zwecks Verzichts auf die Befreiung von bestimmten |
Verpflichtungen infolge der Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der | Verpflichtungen infolge der Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der |
spongiformen Rinderenzephalopathie (1) | spongiformen Rinderenzephalopathie (1) |
Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung | Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung |
des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des | des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des |
Wandergewerbes (2) | Wandergewerbes (2) |
Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . | Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, | Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, |
Gemeinde): | Gemeinde): |
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Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) | Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) |
(3): | (3): |
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verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): | verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): |
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erklärt hiermit, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das | erklärt hiermit, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das |
andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie Spinalganglien und anderes | andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie Spinalganglien und anderes |
sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine/ihre | sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine/ihre |
Einrichtung einführen zu wollen und infolgedessen auf die Befreiung zu | Einrichtung einführen zu wollen und infolgedessen auf die Befreiung zu |
verzichten, die ihm/ihr in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen, die im | verzichten, die ihm/ihr in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen, die im |
Hinblick auf den Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie | Hinblick auf den Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie |
eingeführt wurden, gewährt worden ist, | eingeführt wurden, gewährt worden ist, |
erklärt und verpflichtet sich, in seinem/ihrem Einzelhandel die | erklärt und verpflichtet sich, in seinem/ihrem Einzelhandel die |
Vorschriften bezüglich der spongiformen Rinderenzephalophatie, die auf | Vorschriften bezüglich der spongiformen Rinderenzephalophatie, die auf |
Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, unmittelbar | Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, unmittelbar |
und vollständig einzuhalten, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu | und vollständig einzuhalten, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu |
haben, dass Verstösse gegen die oben vermerkten Vorschriften mit | haben, dass Verstösse gegen die oben vermerkten Vorschriften mit |
Sanktionen geahndet werden, | Sanktionen geahndet werden, |
fügt in der Anlage zu vorliegender Notifikation das Original des | fügt in der Anlage zu vorliegender Notifikation das Original des |
Bestätigungsdokuments bezüglich der oben erwähnten Befreiung bei. | Bestätigungsdokuments bezüglich der oben erwähnten Befreiung bei. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden | Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der | (1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der |
Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco | Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco |
19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. | 19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. |
(2) Unzutreffendes streichen. | (2) Unzutreffendes streichen. |
(3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken. | (3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken. |
(4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken. | (4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken. |
(5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. | (5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |