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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/09/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de beslissing van de Minister van Volksgezondheid van 14 juni 2001 tot vaststelling van bepaalde beschermende maatregelen in verband met boviene spongiforme encefalopathie
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 7 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la décision de la Ministre de la Santé publique officiële Duitse vertaling van de beslissing van de Minister van
du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de protection concernant Volksgezondheid van 14 juni 2001 tot vaststelling van bepaalde
l'encéphalopathie spongiforme bovine beschermende maatregelen in verband met boviene spongiforme
encefalopathie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de beslissing
décision de la Ministre de la Santé publique du 14 juin 2001 van de Minister van Volksgezondheid van 14 juni 2001 tot vaststelling
instaurant certaines mesures de protection concernant van bepaalde beschermende maatregelen in verband met boviene
l'encéphalopathie spongiforme bovine, établi par le Service central de spongiforme encefalopathie, opgemaakt door de Centrale dienst voor
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la décision de la Ministre de la vertaling van de beslissing van de Minister van Volksgezondheid van 14
Santé publique du 14 juin 2001 instaurant certaines mesures de juni 2001 tot vaststelling van bepaalde beschermende maatregelen in
protection concernant l'encéphalopathie spongiforme bovine. verband met boviene spongiforme encefalopathie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2001. Gegeven te Brussel, 7 september 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JUNI 2001 - Beschluss der Ministerin der Volksgesundheit zur 14. JUNI 2001 - Beschluss der Ministerin der Volksgesundheit zur
Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der
spongiformen Rinderenzephalopathie spongiformen Rinderenzephalopathie
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
In Erwägung des Artikels 17 des Gesetzes vom 5. September 1952 über In Erwägung des Artikels 17 des Gesetzes vom 5. September 1952 über
die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch; die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch;
In der Erwägung, dass in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses In der Erwägung, dass in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses
vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und
zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dass zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, dass
der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
gehört, unter bestimmten Umständen die notwendigen Massnahmen sowohl gehört, unter bestimmten Umständen die notwendigen Massnahmen sowohl
zum Schutz der Volksgesundheit als auch zur Erfüllung der europäischen zum Schutz der Volksgesundheit als auch zur Erfüllung der europäischen
Verpflichtungen treffen kann; Verpflichtungen treffen kann;
In der Erwägung, dass die spongiforme Rinderenzephalopathie (B.S.E.) In der Erwägung, dass die spongiforme Rinderenzephalopathie (B.S.E.)
ohne Zweifel Gefahren auf Ebene der Gesundheit der Verbraucher von ohne Zweifel Gefahren auf Ebene der Gesundheit der Verbraucher von
Rindfleisch birgt; Rindfleisch birgt;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission vor Kurzem auf Basis In der Erwägung, dass die Europäische Kommission vor Kurzem auf Basis
wissenschaftlicher Gutachten geschlussfolgert hat, dass Wirbelsäule wissenschaftlicher Gutachten geschlussfolgert hat, dass Wirbelsäule
und Spinalganglien von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, die und Spinalganglien von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, die
Gefahr einer Kontamination durch B.S.E. bergen und dass dieser Gefahr Gefahr einer Kontamination durch B.S.E. bergen und dass dieser Gefahr
unverzüglich vorgebeugt werden muss; unverzüglich vorgebeugt werden muss;
In der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2001 die Entscheidung In der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2001 die Entscheidung
2001/233/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf 2001/233/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf
Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen getroffen hat, dass sie Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen getroffen hat, dass sie
diese an die Mitgliedstaaten gerichtet, im Amtsblatt der Europäischen diese an die Mitgliedstaaten gerichtet, im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 23. März 2001 veröffentlicht und deren Anwendung ab Gemeinschaften vom 23. März 2001 veröffentlicht und deren Anwendung ab
dem 31. März 2001 auferlegt hat; dem 31. März 2001 auferlegt hat;
In der Erwägung, dass die heutigen Rechtsvorschriften nicht In der Erwägung, dass die heutigen Rechtsvorschriften nicht
ausreichen, um diese europäische Verpflichtung zu erfüllen, und dass ausreichen, um diese europäische Verpflichtung zu erfüllen, und dass
die notwendigen Regelungsinitiativen unter Einhaltung der vorgesehenen die notwendigen Regelungsinitiativen unter Einhaltung der vorgesehenen
Verfahren nicht rechtzeitig beendet werden können; Verfahren nicht rechtzeitig beendet werden können;
In der Erwägung, dass bestimmte Massnahmen den Umständen angepasst In der Erwägung, dass bestimmte Massnahmen den Umständen angepasst
werden können, unter denen Wirbelsäulen oder Teile der Wirbelsäulen werden können, unter denen Wirbelsäulen oder Teile der Wirbelsäulen
von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, sich in von Rindern, die älter als zwölf Monate sind, sich in
Fleischverkaufsstellen befinden dürfen oder nicht, Fleischverkaufsstellen befinden dürfen oder nicht,
Beschliesst : Beschliesst :
Artikel 1 - Das Fleisch von der Wirbelsäule von Rindern, die älter als Artikel 1 - Das Fleisch von der Wirbelsäule von Rindern, die älter als
zwölf Monate sind, darf nur verarbeitet, im Einzelhandel zum Verkauf zwölf Monate sind, darf nur verarbeitet, im Einzelhandel zum Verkauf
angeboten und dem Endverbraucher oder benutzer geliefert werden, angeboten und dem Endverbraucher oder benutzer geliefert werden,
sofern es vorher von Wirbeln, Schwanzwirbel ausgenommen, sowie von sofern es vorher von Wirbeln, Schwanzwirbel ausgenommen, sowie von
Spinalganglien und anderem sichtbaren Nervengewebe um die Wirbelsäule Spinalganglien und anderem sichtbaren Nervengewebe um die Wirbelsäule
befreit worden ist. befreit worden ist.
Tierische Abfälle (Wirbel, Spinalganglien und anderes sichtbares Tierische Abfälle (Wirbel, Spinalganglien und anderes sichtbares
Nervengewebe um die Wirbelsäule), die bei diesem Arbeitsgang anfallen, Nervengewebe um die Wirbelsäule), die bei diesem Arbeitsgang anfallen,
sind spezifizierte Risikomaterialien, die gemäss den Bestimmungen, die sind spezifizierte Risikomaterialien, die gemäss den Bestimmungen, die
auf sie anwendbar sind, beseitigt werden müssen. auf sie anwendbar sind, beseitigt werden müssen.
Art. 2 - § 1 - Ausser in zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungs- Art. 2 - § 1 - Ausser in zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungs-
und Verarbeitungsbetrieben kann das Entfernen der Wirbelsäule oder von und Verarbeitungsbetrieben kann das Entfernen der Wirbelsäule oder von
Teilen der Wirbelsäule aus Tierkörpern, Tierkörperhälften Teilen der Wirbelsäule aus Tierkörpern, Tierkörperhälften
beziehungsweise -vierteln oder anderen Teilstücken von Rindern, die beziehungsweise -vierteln oder anderen Teilstücken von Rindern, die
älter als zwölf Monate sind, in Vorbereitungsstätten erfolgen, die mit älter als zwölf Monate sind, in Vorbereitungsstätten erfolgen, die mit
Metzgereien, Fleischabteilungen von grossen Vertriebsunternehmen oder Metzgereien, Fleischabteilungen von grossen Vertriebsunternehmen oder
Warenhäusern oder Wandergewerben verbunden sind, die in den Artikeln Warenhäusern oder Wandergewerben verbunden sind, die in den Artikeln
1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden
Aufbereitungsstätten erwähnt sind. Aufbereitungsstätten erwähnt sind.
§ 2 - In den Räumen der in § 1 erwähnten Fleischverkaufsstellen müssen § 2 - In den Räumen der in § 1 erwähnten Fleischverkaufsstellen müssen
die Bestimmungen folgender Königlicher Erlasse, so wie sie abgeändert die Bestimmungen folgender Königlicher Erlasse, so wie sie abgeändert
worden sind, eingehalten werden: worden sind, eingehalten werden:
- Königlicher Erlass vom 12. Dezember 1955 über die - Königlicher Erlass vom 12. Dezember 1955 über die
Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten,
- Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer - Königlicher Erlass vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer
Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den
Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden,
- Königlicher Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine - Königlicher Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine
Lebensmittelhygiene. Lebensmittelhygiene.
§ 3 - Ausserdem müssen alle Betreiber der in § 2 vermerkten § 3 - Ausserdem müssen alle Betreiber der in § 2 vermerkten
Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen: Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen:
1. das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, 1. das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper,
Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die
Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, in das Register der Zugänge Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, in das Register der Zugänge
eintragen, um die Rückverfolgbarkeit bezüglich des Alters der Rinder eintragen, um die Rückverfolgbarkeit bezüglich des Alters der Rinder
zu gewährleisten, deren Fleisch in der Einrichtung in den Handel zu gewährleisten, deren Fleisch in der Einrichtung in den Handel
gebracht wird. Für Teilstücke, die gemäss den Vorschriften für die gebracht wird. Für Teilstücke, die gemäss den Vorschriften für die
Etikettierung von Rindfleisch als Partie etikettiert worden sind, ist Etikettierung von Rindfleisch als Partie etikettiert worden sind, ist
jedoch der Vermerk der Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jedoch der Vermerk der Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder
jünger als zwölf Monate, ausreichend, jünger als zwölf Monate, ausreichend,
2. eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, so dass eine mögliche 2. eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, so dass eine mögliche
Kontaminierung des Fleisches, des Werkzeugs, der Ausrüstung, der Räume Kontaminierung des Fleisches, des Werkzeugs, der Ausrüstung, der Räume
und der Personen durch spezifiziertes Risikomaterial weitestmöglich und der Personen durch spezifiziertes Risikomaterial weitestmöglich
verhindert wird, verhindert wird,
3. die Empfehlungen der zuständigen Behörden betreffend den Schutz des 3. die Empfehlungen der zuständigen Behörden betreffend den Schutz des
Personals, das spezifiziertes Risikomaterial handhabt, Personals, das spezifiziertes Risikomaterial handhabt,
berücksichtigen, berücksichtigen,
4. alle tierischen Abfälle, die in der Einrichtung anfallen, wie 4. alle tierischen Abfälle, die in der Einrichtung anfallen, wie
Knochen, Fette, Abfälle des Zurichtens und spezifizierte Knochen, Fette, Abfälle des Zurichtens und spezifizierte
Risikomaterialien zusammen in denselben, ausschliesslich zu diesem Risikomaterialien zusammen in denselben, ausschliesslich zu diesem
Zweck bestimmten Behältern sammeln und zwischenlagern; die Gesamtheit Zweck bestimmten Behältern sammeln und zwischenlagern; die Gesamtheit
der so gesammelten tierischen Abfälle gilt als spezifiziertes der so gesammelten tierischen Abfälle gilt als spezifiziertes
Risikomaterial, Risikomaterial,
5. zu diesem Zweck lediglich geschlossene, unbefugten Personen 5. zu diesem Zweck lediglich geschlossene, unbefugten Personen
unzugängliche Behälter benutzen, die gut sichtbar, in mindestens 15 cm unzugängliche Behälter benutzen, die gut sichtbar, in mindestens 15 cm
hohen Buchstaben, den Vermerk "SRM" tragen, hohen Buchstaben, den Vermerk "SRM" tragen,
6. diese tierischen Abfälle nach und nach, so wie sie anfallen, 6. diese tierischen Abfälle nach und nach, so wie sie anfallen,
mithilfe einer Lösung Tartrazin 0,5 % oder jeder anderen zu diesem mithilfe einer Lösung Tartrazin 0,5 % oder jeder anderen zu diesem
Zweck vorgeschriebenen Substanz denaturieren, Zweck vorgeschriebenen Substanz denaturieren,
7. in gleich welcher Form, die die nötigen Garantien bietet, ein 7. in gleich welcher Form, die die nötigen Garantien bietet, ein
Register der Abgänge führen, anhand dessen zumindest bezüglich des Register der Abgänge führen, anhand dessen zumindest bezüglich des
Gewichtes, das auf effektiver Wägung basiert, die Rückverfolgbarkeit Gewichtes, das auf effektiver Wägung basiert, die Rückverfolgbarkeit
aller in der Einrichtung produzierten und einem zugelassenen aller in der Einrichtung produzierten und einem zugelassenen
Sammeldienst als spezifiziertes Risikomaterial übergebenen tierischen Sammeldienst als spezifiziertes Risikomaterial übergebenen tierischen
Abfälle gewährleistet wird. Abfälle gewährleistet wird.
Ein Abgangsdokument wird erstellt. Es enthält zumindest einerseits die Ein Abgangsdokument wird erstellt. Es enthält zumindest einerseits die
Identifizierung der Produktionseinrichtung und des verantwortlichen Identifizierung der Produktionseinrichtung und des verantwortlichen
Metzgers sowie dessen Unterschrift, die Art der gesammelten tierischen Metzgers sowie dessen Unterschrift, die Art der gesammelten tierischen
Abfälle ("Metzgereiabfälle - spezifiziertes Risikomaterial"), deren Abfälle ("Metzgereiabfälle - spezifiziertes Risikomaterial"), deren
Gewicht auf Basis einer Wägung sowie die Daten ihrer Produktion und Gewicht auf Basis einer Wägung sowie die Daten ihrer Produktion und
andererseits die Identifizierung des Sammeldienstes für tierische andererseits die Identifizierung des Sammeldienstes für tierische
Abfälle sowie dessen Unterschrift, das Zusammenführungszentrum oder Abfälle sowie dessen Unterschrift, das Zusammenführungszentrum oder
den Vernichtungsbetrieb, zu dem sie gebracht werden, sowie das den Vernichtungsbetrieb, zu dem sie gebracht werden, sowie das
Abholdatum. Abholdatum.
Das Original des Abgangsdokuments begleitet die tierischen Abfälle bis Das Original des Abgangsdokuments begleitet die tierischen Abfälle bis
zum Zusammenführungszentrum oder Vernichtungsbetrieb. Alle Betroffenen zum Zusammenführungszentrum oder Vernichtungsbetrieb. Alle Betroffenen
(Metzger, Sammeldienst, Zusammenführungszentrum oder (Metzger, Sammeldienst, Zusammenführungszentrum oder
Vernichtungsbetrieb, zu dem die tierischen Abfälle gebracht werden) Vernichtungsbetrieb, zu dem die tierischen Abfälle gebracht werden)
bewahren eine Abschrift auf. Nach der Zusammenführung oder Vernichtung bewahren eine Abschrift auf. Nach der Zusammenführung oder Vernichtung
wird das Original der Produktionseinrichtung mit einem Vermerk wird das Original der Produktionseinrichtung mit einem Vermerk
zurückgesendet, der die Zusammenführung oder die Vernichtung zurückgesendet, der die Zusammenführung oder die Vernichtung
bescheinigt, bescheinigt,
8. mit einem zugelassenen Sammeldienst für spezifizierte 8. mit einem zugelassenen Sammeldienst für spezifizierte
Risikomaterialien einen Vertrag abschliessen, aufgrund dessen Risikomaterialien einen Vertrag abschliessen, aufgrund dessen
mindestens eine Sammlung pro Woche gewährleistet ist und der eine mindestens eine Sammlung pro Woche gewährleistet ist und der eine
pauschale Fakturierung der Abfuhr vorsieht, die nicht von der pauschale Fakturierung der Abfuhr vorsieht, die nicht von der
gesammelten Menge abhängt, jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs gesammelten Menge abhängt, jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs
der Tätigkeit der Einrichtung berechnet werden kann. Dieser Vertrag der Tätigkeit der Einrichtung berechnet werden kann. Dieser Vertrag
darf jedoch eine Klausel enthalten, die es dem für die darf jedoch eine Klausel enthalten, die es dem für die
Fleischverkaufsstelle verantwortlichen Metzger gestattet, sich mittels Fleischverkaufsstelle verantwortlichen Metzger gestattet, sich mittels
rechtzeitiger Vorankündigung für eine Sammlung abzumelden. In diesem rechtzeitiger Vorankündigung für eine Sammlung abzumelden. In diesem
Fall darf jedoch ab der letzten Sammlung bis zum Tag der abgemeldeten Fall darf jedoch ab der letzten Sammlung bis zum Tag der abgemeldeten
Sammlung weder spezifiziertes Risikomaterial noch Fleisch, das solches Sammlung weder spezifiziertes Risikomaterial noch Fleisch, das solches
Material enthält, in der Einrichtung vorhanden sein. Material enthält, in der Einrichtung vorhanden sein.
§ 4 - Um die in § 3 Nr. 1 erwähnte Rückverfolgbarkeit bezüglich des § 4 - Um die in § 3 Nr. 1 erwähnte Rückverfolgbarkeit bezüglich des
Alters der Rinder zu gewährleisten, müssen die Absender ab den Alters der Rinder zu gewährleisten, müssen die Absender ab den
zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf den zugelassenen Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf den
begleitenden Handelsdokumenten, die das Fleisch begleiten, Folgendes begleitenden Handelsdokumenten, die das Fleisch begleiten, Folgendes
vermerken: vermerken:
- das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper, - das Geburtsdatum der Rinder, von denen die Tierkörper,
Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die Tierkörperhälften beziehungsweise -viertel und andere Teilstücke, die
Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, oder Teile der Wirbelsäule enthalten, stammen, oder
- die Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jünger als zwölf - die Altersgruppe der Rinder, nämlich älter oder jünger als zwölf
Monate, wenn es sich um gemäss den Vorschriften für die Etikettierung Monate, wenn es sich um gemäss den Vorschriften für die Etikettierung
von Rindfleisch als Partie etikettierte Teilstücke handelt. von Rindfleisch als Partie etikettierte Teilstücke handelt.
Die Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel müssen einzeln den Die Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel müssen einzeln den
Vermerk des Geburtsdatums des Rindes tragen. Vermerk des Geburtsdatums des Rindes tragen.
Art. 3 - Der Betreiber einer in Artikel 2 § 1 erwähnten Einrichtung Art. 3 - Der Betreiber einer in Artikel 2 § 1 erwähnten Einrichtung
kann jedoch pro Betriebssitz eine Befreiung von den Verpflichtungen kann jedoch pro Betriebssitz eine Befreiung von den Verpflichtungen
von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Beschlusses erlangen, insofern er von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Beschlusses erlangen, insofern er
kein Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das Wirbel - kein Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das Wirbel -
Schwanzwirbel ausgenommen - sowie Spinalganglien und anderes Schwanzwirbel ausgenommen - sowie Spinalganglien und anderes
sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine
Einrichtung einführt. Einrichtung einführt.
Zu diesem Zweck muss er eine vom verantwortlichen Metzger Zu diesem Zweck muss er eine vom verantwortlichen Metzger
mitunterzeichnete Erklärung gemäss dem Muster in Anlage I zu mitunterzeichnete Erklärung gemäss dem Muster in Anlage I zu
vorliegendem Beschluss per Einschreiben an die Generalinspektion der vorliegendem Beschluss per Einschreiben an die Generalinspektion der
Lebensmittel richten. Lebensmittel richten.
Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs des
Bestätigungsdokuments des vorgenannten Dienstes. Dieses Dokument muss Bestätigungsdokuments des vorgenannten Dienstes. Dieses Dokument muss
am Betriebssitz aufbewahrt und auf jedes Ersuchen der Kontrolldienste am Betriebssitz aufbewahrt und auf jedes Ersuchen der Kontrolldienste
übergeben werden. übergeben werden.
Wünscht der Betreffende später Fleisch von über zwölf Monate alten Wünscht der Betreffende später Fleisch von über zwölf Monate alten
Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel, Spinalganglien sowie Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel, Spinalganglien sowie
anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine
Einrichtung einzuführen, muss er dies auf gleiche Weise mittels des in Einrichtung einzuführen, muss er dies auf gleiche Weise mittels des in
Anlage II zu vorliegendem Beschluss beigefügten Musters melden und Anlage II zu vorliegendem Beschluss beigefügten Musters melden und
seiner Erklärung das Original des im vorangehenden Absatz erwähnten seiner Erklärung das Original des im vorangehenden Absatz erwähnten
Bestätigungsdokuments beifügen. Anschliessend muss er vorliegenden Bestätigungsdokuments beifügen. Anschliessend muss er vorliegenden
Beschluss unmittelbar und vollständig einhalten. Beschluss unmittelbar und vollständig einhalten.
Art. 4 - Kontrollen werden sowohl von den Diensten der Art. 4 - Kontrollen werden sowohl von den Diensten der
Generalinspektion der Lebensmittel als auch von den Diensten des Generalinspektion der Lebensmittel als auch von den Diensten des
Instituts für Veterinärexpertise durchgeführt. Instituts für Veterinärexpertise durchgeführt.
Art. 5 - Fleisch, das gegen vorliegenden Beschluss verstösst, wird Art. 5 - Fleisch, das gegen vorliegenden Beschluss verstösst, wird
gemäss Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 5. September 1952 über die gemäss Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 5. September 1952 über die
Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch beschlagnahmt und Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch beschlagnahmt und
vernichtet. vernichtet.
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Erklärung wird Bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Erklärung wird
die Befreiung unverzüglich entzogen und das Recht, einen neuen Antrag die Befreiung unverzüglich entzogen und das Recht, einen neuen Antrag
einzureichen, wird während eines Zeitraums von einem Jahr ausgesetzt. einzureichen, wird während eines Zeitraums von einem Jahr ausgesetzt.
Art. 6 - Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss vom 28. März Art. 6 - Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss vom 28. März
2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit
der spongiformen Rinderenzephalopathie. der spongiformen Rinderenzephalopathie.
Art. 7 - Vorliegender Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage I Anlage I
Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 § 3 des
Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni 2001 zur Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni 2001 zur
Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der
spongiformen Rinderenzephalopathie (1) spongiformen Rinderenzephalopathie (1)
Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung
des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des
Wandergewerbes (2) Wandergewerbes (2)
Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . Bezeichnung des Gewerbes: . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl,
Gemeinde): Gemeinde):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde)
(3): (3):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
beantragt hiermit die Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2 beantragt hiermit die Befreiung von den Verpflichtungen von Artikel 2
§ 3 des Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni § 3 des Beschlusses der Ministerin der Volksgesundheit vom 14. Juni
2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit 2001 zur Einführung bestimmter Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit
der spongiformen Rinderenzephalopathie, der spongiformen Rinderenzephalopathie,
erklärt und verpflichtet sich, kein Fleisch von über zwölf Monate erklärt und verpflichtet sich, kein Fleisch von über zwölf Monate
alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie alten Rindern, das andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie
Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule Spinalganglien und anderes sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule
enthält, in seine/ihre Einrichtung einzuführen, enthält, in seine/ihre Einrichtung einzuführen,
erklärt und verpflichtet sich, die Vorschriften betreffend die erklärt und verpflichtet sich, die Vorschriften betreffend die
spongiforme Rinderenzephalophatie einzuhalten, die auf spongiforme Rinderenzephalophatie einzuhalten, die auf
Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, denen eine Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, denen eine
Befreiung von den oben angegebenen Verpflichtungen gewährt worden ist, Befreiung von den oben angegebenen Verpflichtungen gewährt worden ist,
und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Verstösse gegen die und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass Verstösse gegen die
oben angegebenen Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. oben angegebenen Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Bestätigung der Erlaubnis durch die Verwaltung Bestätigung der Erlaubnis durch die Verwaltung
Vorliegendes Dokument wird lediglich ein einziges Mal ausgestellt und Vorliegendes Dokument wird lediglich ein einziges Mal ausgestellt und
muss am Betriebssitz aufbewahrt werden. muss am Betriebssitz aufbewahrt werden.
Datum: Stempel: Datum: Stempel:
Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der (1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der
Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco
19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. 19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden.
(2) Unzutreffendes streichen. (2) Unzutreffendes streichen.
(3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken. (3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken.
(4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken. (4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken.
(5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. (5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist.
Anlage II Anlage II
Erklärung zwecks Verzichts auf die Befreiung von bestimmten Erklärung zwecks Verzichts auf die Befreiung von bestimmten
Verpflichtungen infolge der Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtungen infolge der Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der
spongiformen Rinderenzephalopathie (1) spongiformen Rinderenzephalopathie (1)
Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung Der/Die Unterzeichnete, Betreiber der Metzgerei / der Fleischabteilung
des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des des grossen Vertriebsunternehmens oder des Warenhauses / des
Wandergewerbes (2) Wandergewerbes (2)
Bezeichnung des Gewerbes: . . . . . Bezeichnung des Gewerbes: . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Adresse des Gesellschaftssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl,
Gemeinde): Gemeinde):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde) Adresse des Betriebssitzes (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde)
(3): (3):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4): verantwortlicher Metzger (Name, Vorname) (4):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
erklärt hiermit, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das erklärt hiermit, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das
andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie Spinalganglien und anderes andere Wirbel als Schwanzwirbel sowie Spinalganglien und anderes
sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine/ihre sichtbares Nervengewebe um die Wirbelsäule enthält, in seine/ihre
Einrichtung einführen zu wollen und infolgedessen auf die Befreiung zu Einrichtung einführen zu wollen und infolgedessen auf die Befreiung zu
verzichten, die ihm/ihr in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen, die im verzichten, die ihm/ihr in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen, die im
Hinblick auf den Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie Hinblick auf den Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie
eingeführt wurden, gewährt worden ist, eingeführt wurden, gewährt worden ist,
erklärt und verpflichtet sich, in seinem/ihrem Einzelhandel die erklärt und verpflichtet sich, in seinem/ihrem Einzelhandel die
Vorschriften bezüglich der spongiformen Rinderenzephalophatie, die auf Vorschriften bezüglich der spongiformen Rinderenzephalophatie, die auf
Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, unmittelbar Fleischverkaufsstellen und Wandergewerbe anwendbar sind, unmittelbar
und vollständig einzuhalten, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu und vollständig einzuhalten, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu
haben, dass Verstösse gegen die oben vermerkten Vorschriften mit haben, dass Verstösse gegen die oben vermerkten Vorschriften mit
Sanktionen geahndet werden, Sanktionen geahndet werden,
fügt in der Anlage zu vorliegender Notifikation das Original des fügt in der Anlage zu vorliegender Notifikation das Original des
Bestätigungsdokuments bezüglich der oben erwähnten Befreiung bei. Bestätigungsdokuments bezüglich der oben erwähnten Befreiung bei.
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Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden Gesehen, um dem Beschluss vom 14. Juni 2001 beigefügt zu werden
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
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Fussnoten Fussnoten
(1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der (1) In Grossbuchstaben ausfüllen und der Generalinspektion der
Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco Lebensmittel, C.A.E. quartier Vésale, 11. Geschoss, boulevard Pachéco
19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden. 19/5, 1010 Brüssel, per Einschreiben zusenden.
(2) Unzutreffendes streichen. (2) Unzutreffendes streichen.
(3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken. (3) Bei Übereinstimmung mit dem Gesellschaftssitz IDEM vermerken.
(4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken. (4) Bei Übereinstimmung mit dem Betreiber IDEM vermerken.
(5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist. (5) Nur, wenn dieser nicht der Betreiber ist.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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