publié le 23 septembre 2021
Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 et 56 en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
7 NOVEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 et 56 en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2019 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 et 56 en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 25 novembre 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 und 56 über die Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer abzuändern, was Rechnungsstellungsvorschriften im Rahmen der Sharing Economy und in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige betrifft. Mit dem Entwurf werden ferner derselbe Königliche Erlass und der Königliche Erlass Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Pflichten des Konkursverwalters abgeändert. Mit dem Entwurf wird ebenfalls der Königliche Erlass Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf das Verfahren der passiven Veredelung abgeändert und der Königliche Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer wird in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen, in Bezug auf Abänderungen der Bestimmungen über Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige und schließlich in Bezug auf Modalitäten der Option für die Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern abgeändert. Mit dem Entwurf wird auch der Königliche Erlass Nr. 35 vom 28. Dezember 1999 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer abgeändert. Mit dem Entwurf werden außerdem der Königliche Erlass Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und der Königliche Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, in Bezug auf die Ausschlussfrist für die Erstattung der Steuer auf bestimmte, von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkte Umsätze abgeändert. Schließlich werden mit diesem Entwurf technische Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften am Königlichen Erlass Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen angebracht.
Im Text des Entwurfs ist allen Punkten des Gutachtens Nr. 66.447/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019 Rechnung getragen worden.
Im Text dieses Entwurfs wird die dritte Empfehlung der Stellungnahme Nr. 160/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 berücksichtigt. Die zweite Empfehlung der Stellungnahme wird durch eine spätere Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend: "Gesetzbuch") umgesetzt werden. Die beiden anderen Empfehlungen werden nicht befolgt.
KAPITEL 1 - Sharing Economy Artikel 1 Der Gesetzgeber hat es möglich gemacht, im Rahmen der Sharing Economy eine begrenzte Tätigkeit mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand auszuüben.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer wurde Artikel 50 des Gesetzbuches durch Artikel 40 des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Juli 2016, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2017) um einen Paragraphen 4 ergänzt, in dem bestimmt ist, dass steuerpflichtige natürliche Personen, die in der Sharing Economy tätig sind, unter bestimmten Bedingungen nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst werden.
Dennoch wäre ein solcher Steuerpflichtiger gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 1") in Ausnahmefällen verpflichtet, für bestimmte Dienstleistungen, die er für private Zwecke natürlicher Personen erbringt, eine Rechnung auszustellen.
Ein solcher Steuerpflichtiger wäre jedoch nicht in der Lage, alle in Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 geforderten Angaben auf dieser Rechnung zu machen, da das Wesen der Vereinfachungsregelung im Rahmen der Sharing Economy darauf beruht, dass die betreffenden Steuerpflichtigen nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst werden.
Außerdem widerspricht die Ausstellung von Rechnungen dem Geist der Regelung, der darauf abzielt, die betreffenden Steuerpflichtigen von möglichst vielen administrativen Verpflichtungen zu befreien.
Im Rahmen der vorerwähnten Vereinfachung werden in Artikel 50 § 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige für Dienstleistungen, die für private Zwecke natürlicher Personen bestimmt sind, daher auch von der Ausstellung von Rechnungen befreit. In Artikel 1 dieses Entwurfs wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 in diesem Sinne um einen neuen Absatz 2 ergänzt.
KAPITEL 2 - Auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anwendbare Rechnungsstellungsvorschriften Artikel 2 In Artikel 53decies § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Behandlung von Gutscheinen und die Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Belgisches Staatsblatt vom 22. Februar 2019, 1.Ausgabe, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. März 2020) (nachstehend: "Gesetz vom 11. Februar 2019") ist bestimmt, dass die Rechnungsstellung in Bezug auf die in Artikel 58ter und 58quater des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen den Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Dienstleistungserbringer oder Lieferer, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Mit dieser neuen Bestimmung wird Artikel 219a Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Mehrwertsteuerrichtlinie") umgesetzt.
Infolge des Inkrafttretens von Artikel 53decies § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches am 1. Januar 2019 ist Belgien nun der zuständige Mitgliedstaat in Bezug auf die Rechnungsstellungsvorschriften für: - Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und von einem in einem Drittland ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden, der in Belgien die in Artikel 58ter des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung ("Nicht-EU-Regelung") in Anspruch nimmt und daher in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, - Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und von einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden, der die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung ("EU-Regelung") in Anspruch nimmt.
Diese Zuständigkeit betrifft sowohl die eigentliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung als auch die Festlegung der Angaben, die auf der Rechnung erscheinen müssen. Zu diesem ersten Punkt ist in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches bestimmt, dass Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirken, verpflichtet sind, ihrem Vertragspartner eine Rechnung auszustellen.
Die Kombination dieser Bestimmungen hat zur Folge, dass ein in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Steuerpflichtiger, der eine der in den Artikeln 58ter oder 58quater des Gesetzbuches erwähnten Regelungen in Anspruch nimmt und eine in einem anderen Mitgliedstaat stattfindende Dienstleistung an eine nicht steuerpflichtige juristische Person erbringt, verpflichtet ist, dieser Person eine Rechnung auszustellen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Pflichtangaben enthält.
Eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Pflichtangaben betrifft die Steuersätze und den Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu berichtigenden Steuern. Diese Bestimmung, obwohl sie streng genommen keine formale Unterscheidung trifft, betraf schon immer die belgischen Mehrwertsteuersätze und die in Rechnung gestellte belgische Mehrwertsteuer. Seit dem Inkrafttreten von Artikel 53decies § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches ist Belgien erstmals auch der zuständige Mitgliedstaat in Bezug auf die Rechnungsstellungsvorschriften in einer Situation, in der ein in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer eines anderen Mitgliedstaats in Rechnung stellen muss.
Der derzeitige Wortlaut von Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bietet keine eindeutige Garantie dafür, dass der vorerwähnte Fall bereits durch diese Bestimmung abgedeckt ist. Um die Rechtssicherheit so weit wie möglich zu gewährleisten und in diesem besonderen Fall sicherzustellen, dass der Betrag der ausländischen Mehrwertsteuer korrekt auf der von dem in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassten Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung in Rechnung gestellt wird, wird in Artikel 2 des Entwurfs Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, auf der Rechnung, die er seinem Vertragspartner ausstellt, neben den Steuersätzen und dem Betrag der Mehrwertsteuer auch anzugeben, dass, wenn der betreffende Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft stattfindet, sich der anwendbare Satz und die zu zahlende oder zu berichtigende Steuer auf diesen Mitgliedstaat beziehen.
Ein einfacher Vermerk des betreffenden Mitgliedstaats auf der Rechnung neben dem gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 angegebenen Mehrwertsteuersatz und/oder -betrag ist ausreichend (Beispiele: "MwSt.-Satz (Frankreich):", "MwSt.-Betrag (Frankreich)" oder "MwSt.-Betrag: xx,xx (Frankreich)"). Jede andere Angabe, die es ermöglicht, auf der Rechnung zu erkennen, dass sich der anwendbare Satz oder die geschuldete oder zu berichtigende Mehrwertsteuer auf einen bestimmten Mitgliedstaat bezieht, wird für die Anwendung des neuen Artikels 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 als ausreichend angesehen.
Diese besondere Angabe stellt also keine zusätzliche Angabe als solche dar, sondern lediglich eine Präzisierung der Anwendung der in Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Artikel 226 Nr. 9 und 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie) erwähnten Pflichtangaben, um einem sehr spezifischen und bisher nicht dagewesenen Fall Rechnung zu tragen (das heißt, wenn der für die Festlegung der Rechnungsstellungsvorschriften zuständige Mitgliedstaat ein anderer ist als der, in dem der Steueranspruch ohne Anwendung einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft entstanden ist). Diese Vorschrift ist daher nicht unvereinbar mit Artikel 273 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
KAPITEL 3 - Erklärungs- und Zahlungspflichten von Konkursverwaltern Artikel 3, 4 und 5 In Artikel 53undecies des Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10.August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. März 2020), ist bestimmt, dass der Konkursverwalter im Rahmen der Konkursliquidation an die Stelle des steuerpflichtigen Konkursschuldners tritt für alle Rechte und Pflichten, die Letzterem durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse zuerkannt beziehungsweise auferlegt sind. Hiermit wird verdeutlicht, dass der Konkursverwalter im Rahmen der Konkursliquidation an die Stelle des steuerpflichtigen Konkursschuldners tritt und alle mehrwertsteuerlichen Pflichten erfüllen muss, die normalerweise dem steuerpflichtigen Konkursschuldner selbst obliegen.
Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Ausstellung von Rechnungen, die Führung der Rechnungsbücher, die Erstellung der Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden, die Aufbewahrung und Übermittlung von Unterlagen und die Einreichung von periodischen Mehrwertsteuererklärungen, mit Ausnahme von Erklärungen, die sich auf die Umsätze des Konkursschuldners vor dem Konkurseröffnungsurteil beziehen und die der Konkursschuldner am Tag dieses Urteils noch nicht eingereicht hatte.
Um der Besonderheit der Liquidationstätigkeiten Rechnung zu tragen, wird durch Artikel 3 dieses Entwurfs ein neuer § 8 in Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 eingefügt, der eine jährliche Mehrwertsteuererklärung für die der Steuer unterliegenden Leistungen vorsieht, die der Konkursverwalter im Bereich der Mehrwertsteuer anstelle des Steuerpflichtigen (Artikel 2 des Gesetzbuches) seit dem Tag des Konkurseröffnungsurteils erbracht haben soll, mit einem angepassten Datum für Einreichung und Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer.
Grundsätzlich ist der Konkursverwalter im Rahmen der Konkursliquidation ab dem Konkurseröffnungsurteil verpflichtet, jährlich eine periodische Mehrwertsteuererklärung einzureichen und zwar spätestens am 28. Februar nach dem Jahr, auf das sie sich bezieht. Die geschuldete Steuer, die aus dieser Erklärung hervorgeht, muss spätestens am 30. April desselben Jahres gezahlt werden. Diese Zahlungsfrist ist notwendig, da die Zahlung über die Freigabe von Beträgen aus der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfolgt, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Die jährliche Periodizität gilt nicht, wenn der Konkursverwalter vom Handelsgericht ermächtigt wurde, nach dem Konkurs die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen fortzusetzen (Artikel XX.140 des Wirtschaftsgesetzbuches). In diesem Fall muss der Konkursverwalter die Mehrwertsteuererklärungen gemäß den normalen Regeln einreichen, das heißt mit der gleichen Periodizität wie die Mehrwertsteuererklärungen, die der Steuerpflichtige vor dem Konkurs eingereicht hat.
Andererseits muss bei Abschluss des Konkursverfahrens die letzte periodische Mehrwertsteuererklärung (die sich auf den Zeitraum vom 1.
Januar des betreffenden Jahres bis zum Urteil zum Abschluss des Konkursverfahrens bezieht) spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Urteil zum Abschluss des Konkursverfahrens eingereicht werden. Die geschuldete Steuer, die aus dieser Erklärung hervorgeht, ist spätestens innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung zu entrichten.
In Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist die Einreichung der periodischen Mehrwertsteuererklärung auf elektronischem Weg vorgesehen. Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise für Konkursverwalter im Rahmen der weiter oben erwähnten Verpflichtung zur Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen vorbehaltlich der Anwendung von § 5 dieser Bestimmung, wenn sie nicht über die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Mit den Artikeln 4 und 5 des Entwurfs werden die Artikel 1 und 10 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer abgeändert, um die praktischen Modalitäten für die Zahlung der von den Konkursverwaltern auf der Grundlage dieser jährlichen Mehrwertsteuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer festzulegen.
Der ersten Empfehlung der Stellungnahme Nr. 160/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 in Bezug auf Artikel 53undecies des Gesetzbuches wird nicht gefolgt. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Datenschutzbehörde stellt dieser Artikel nämlich nicht die Rechtsgrundlage für die Bestimmungen dieses Entwurfs in Bezug auf die Pflichten des Konkursverwalters dar, so dass die daraus resultierende Empfehlung nicht relevant ist. Wie aus der Präambel des Entwurfs und aus dem Gutachten Nr. 66.447/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019 hervorgeht, bilden Artikel 53octies und Artikel 54 des Gesetzbuches die Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen.
KAPITEL 4 - Passive Veredelung Artikel 6 und 7 In Artikel 88 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es: "Für vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie außerhalb der Gemeinschaft in Stand gesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung des fertigen Gegenstands die gleiche ist, wie wenn die genannten Arbeiten in ihrem jeweiligen Gebiet durchgeführt worden wären." Belgien hat eine solche Maßnahme getroffen, indem es in Artikel 40 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches eine Befreiung von der Mehrwertsteuer eingeführt hat für die Wiedereinfuhr von Gütern, die außerhalb der Gemeinschaft instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, durch denjenigen, der die Güter aus der Gemeinschaft ausgeführt hat.
Die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiung sind in Artikel 41 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 7") festgelegt. Auf der Grundlage von Artikel 41 des Königlichen Erlasses Nr. 7 ist eine in Artikel 40 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Wiedereinfuhr teilweise von der Steuer befreit, vorbehaltlich der beiden in Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 7 erwähnten Fälle der vollständigen Befreiung.
Konzeptionell führt die Anwendung der derzeitigen Bestimmung zu Situationen, in denen es zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte, wenn außerhalb der Gemeinschaft Arbeiten an Gütern durchgeführt werden, die zu diesem Zweck aus Belgien ausgeführt und nach diesen Arbeiten wieder nach Belgien eingeführt werden.
Dieses Problem lässt sich anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen (enthalten im VSUE-Rundschreiben Nr. 20/2010 vom 26.
Februar 2010, Nr. 27, Beispiel 3).
A, ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der zu Berufszwecken tätig ist, führt Stoffe, die er in Belgien unter Anwendung der Mehrwertsteuer erworben hat, nach China aus, um dort von B Mäntel anfertigen zu lassen. A kauft das Garn, die Knöpfe und das Futter, die für die Anfertigung der Mäntel erforderlich sind, beim chinesischen Händler C und weist diesen an, dieses Bedarfsmaterial dem Werkvertragsarbeiter B zur Verfügung zu stellen.
Bei der Wiedereinfuhr hat A keinen Anspruch auf die vollständige Befreiung bei der Einfuhr. B erbringt in der Tat eine Werkvertragsarbeit, die in der Gemeinschaft, das heißt in Belgien, dem Land, in dem der Steuerpflichtige/Dienstleistungsempfänger ansässig ist, stattfindet. Die Dienstleistung wird jedoch von einer damit verbundenen Lieferung von Gütern durch einen Dritten, C, begleitet.
Die Voraussetzung für die Einfuhr der Güter unter vollständiger Befreiung von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 41 § 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 ist daher nicht erfüllt. Außerdem ist die in Artikel 41 § 4 Nr. 2 dieses Königlichen Erlasses vorgesehene vollständige Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht anwendbar, da die Werkvertragsarbeit in Belgien der Steuer unterliegt und die damit verbundene Lieferung von Gütern ebenfalls der Steuer unterliegen würde, wenn sie in Belgien stattgefunden hätte.
Bei der Einfuhr der Mäntel kann A daher nur eine Teilbefreiung gemäß Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 beanspruchen. Artikel 41 § 3 desselben Königlichen Erlasses sieht daher in dem weiter oben erwähnten Beispiel vor, dass die geschuldete Steuer auf den Wert der Güter und Arbeiten, die im Ausland geliefert beziehungsweise erbracht werden, erhöht um die Beträge, die noch nicht in diesem Wert enthalten sind und gemäß Artikel 34 § 2 des Gesetzbuches in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und zu dem Satz, der auf die in Belgien eingeführten Güter anwendbar ist, berechnet wird.
Dies bedeutet, dass in dem Beispiel die Besteuerungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr sowohl den Wert der vom Dienstleistungserbringer B erbrachten Werkvertragsarbeit als auch die damit verbundene Lieferung von Gütern durch den Lieferer C umfasst, erhöht um die noch nicht in diesem Wert enthaltenen Beträge, die gemäß Artikel 34 § 2 des Gesetzbuches in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden müssen.
Es ist jedoch anzumerken, dass die vom Dienstleistungserbringer B erbrachte Werkvertragsarbeit gemäß Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches als in Belgien stattgefunden gilt, so dass sie auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzbuches bereits in Belgien besteuert wird.
Theoretisch führen die derzeitigen Bestimmungen also in bestimmten Ausnahmefällen, auch wenn es sich natürlich für die Anwendung der Mehrwertsteuer um zwei getrennte Umsätze handelt, zu einer Doppelbesteuerung, in diesem Fall einmal für die Dienstleistung (Werkvertragsarbeit) als solche, die tatsächlich außerhalb der Gemeinschaft erbracht wurde, aber für Zwecke der Mehrwertsteuer als in Belgien stattgefunden gilt, und einmal für die (Wieder-)Einfuhr der Güter nach Belgien, bei der der Wert der vorerwähnten Dienstleistung in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einbezogen wird (Wert der Güter zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr).
Auch wenn die betreffende Mehrwertsteuer dann normalerweise für den Steuerpflichtigen, der die Werkvertragsarbeit in Auftrag gibt, vollständig abzugsfähig sein wird, läuft eine solche Situation dem Ziel von Artikel 88 der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwider, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung wiedereingeführter Güter derjenigen entspricht, die auf die betreffenden Güter angewandt worden wäre, wenn die Instandsetzungs-, Umgestaltungs- oder Be- oder Verarbeitungsarbeiten im Gebiet der Mitgliedstaaten selbst stattgefunden hätten.
In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs wird daher Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 dahingehend abgeändert, dass die Besteuerungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr nicht mehr alle "im Ausland erbrachten Arbeiten" umfasst, sondern nur noch Dienstleistungen, die gemäß den Artikeln 21 § 2 und 21bis § 2 Nr. 6 Buchstabe c) des Gesetzbuches nicht in der Gemeinschaft stattfinden.
Da es sich folglich um Dienstleistungen handelt, die nicht in der Gemeinschaft besteuert werden, kann die Einbeziehung ihres Wertes in die Besteuerungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr nicht mehr zu einer Doppelbesteuerung führen.
In demselben Artikel 7 wird auch der niederländische Text von Artikel 41 § 4 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 abgeändert, indem die Wörter "waren verricht" durch "hadden plaatsgevonden" ersetzt werden.
Der erste Ausdruck wurde in der Tat vor der Einführung der neuen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung im Jahr 2010 verwendet, als im Falle von Dienstleistungen, die in materiellen Arbeiten an beweglichen Gütern bestanden, gemäß dem früheren Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzbuches der Ort, an dem diese Dienstleistungen für Zwecke der Mehrwertsteuer als stattgefunden galten, der Ort war, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt, an dem diese Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde, befand, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen ("B2B"-Situation) oder an einen Nichtsteuerpflichtigen ("B2C"-Situation) erbracht wurden. Seit dem 1. Januar 2010 gelten solche Dienstleistungen, die an einen Steuerpflichtigen erbracht werden (B2B-Situation), gemäß Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches als dort stattgefunden, wo der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Unter Berücksichtigung der Änderungen der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung seit dem 1. Januar 2010 und in Anlehnung an die in Artikel 41 § 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 verwendete Formulierung sollten künftig die Begriffe "hadden plaatsgevonden" verwendet werden. Auf diese Weise wird schließlich auch eine Übereinstimmung zwischen der französischen und der niederländischen Fassung von Artikel 41 § 4 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 gewährleistet.
Die aktuelle Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 7 wird genutzt, um in Artikel 40 dieses Erlasses einen Verweis auf eine veraltete Regelung anzupassen. In Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 heißt es in Bezug auf das für die Rückführung ausgeführter Waren geltende Zollverfahren: "in den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12.
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften". Dieser Zollkodex der Gemeinschaften wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union einer vollständigen Neufassung unterzogen, aus der der Zollkodex der Union hervorgegangen ist. Der Inhalt der Artikel 185 und 186 der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde in Artikel 259 des neuen Zollkodex der Union übernommen.
In Artikel 6 des Entwurfs wird dieser Verweis in Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 entsprechend angepasst.
KAPITEL 5 - Selbständige Zusammenschlüsse von Personen Artikel 8 und 9 Mit dem Gesetz vom 26. Mai 2016 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2016, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 2016) wurde die Regelung in Bezug auf diese Zusammenschlüsse reformiert, um eine bessere Umsetzung der europäischen Vorschriften zu gewährleisten.
Durch den neuen Artikel 44 § 2bis des Gesetzbuches werden Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder erbringen, bei Einhaltung bestimmter Bedingungen von der Steuer befreit.
In den Absätzen 3 bis 5 des neuen Artikels 44 § 2bis des Gesetzbuches sind die Verpflichtungen bestimmt, die je nach Fall von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen zu erfüllen sind, unabhängig davon, ob die von diesem Zusammenschluss bewirkten Umsätze vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind oder nicht. Insbesondere muss der Zusammenschluss den zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung (nachstehend: "Verwaltung") von der Aufnahme oder Ausübung einer solchen Tätigkeit in Kenntnis setzen und eine Liste seiner Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit übermitteln.
Dieser Zusammenschluss ist außerdem verpflichtet, dem vorerwähnten Dienst jeden Wechsel in Bezug auf seine eigene Tätigkeit oder die Tätigkeit seiner Mitglieder mitzuteilen.
Der zweiten Empfehlung der Stellungnahme Nr. 160/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 wird durch eine spätere Abänderung von Artikel 44 § 2bis des Gesetzbuches Folge geleistet werden. Durch diese Abänderung soll insbesondere der Zweck der den selbständigen Zusammenschlüssen durch die Absätze 3 bis 5 dieses Paragraphen auferlegten Verpflichtungen verdeutlicht werden.
Aufgrund der heutigen Rechtsvorschriften werden alle Steuerpflichtigen, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, durch Artikel 1 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 10") ausdrücklich von der Verpflichtung befreit, der Verwaltung die Aufnahme einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit mitzuteilen. Um diese Bestimmung des Königlichen Erlasses Nr. 10 mit dem neuen Artikel 44 § 2bis Absatz 3 bis 5 des Gesetzbuches in Einklang zu bringen, wird in Artikel 8 Nr. 1 des Entwurfs Artikel 1 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 10 dahingehend abgeändert, dass die in Artikel 44 § 2bis des Gesetzbuches erwähnten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen von dieser Befreiung ausgeschlossen sind.
In Artikel 8 Nr. 2 des Entwurfs wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 um einen Absatz ergänzt, in dem präzisiert wird, dass die Liste der Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit, die der selbständige Zusammenschluss von Personen der Verwaltung übermitteln muss, entweder auf Papier oder elektronisch übermittelt werden kann.
Gemäß der dritten Empfehlung der Stellungnahme Nr. 160/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 wird präzisiert, dass die Liste der Mitglieder Namen, Rechtsform, Adresse und Unternehmensnummer dieser Mitglieder enthalten muss.
In Artikel 9 des Entwurfs wird auch die Verpflichtung des selbständigen Zusammenschlusses von Personen bestätigt, dem zuständigen Dienst der Verwaltung elektronisch oder auf Papier Beitritt oder Austritt eines Mitglieds oder Wechsel der Tätigkeit eines seiner Mitglieder mitzuteilen. Diese Verpflichtung ist Gegenstand eines neuen Absatzes 2, der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 eingefügt wird.
KAPITEL 6 - Optionen im Rahmen der auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anwendbaren Sonderregelung und im Rahmen der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern Artikel 10, 11 und 12 Option und Mitteilung von Informationen im Rahmen der Sonderregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Gemäß Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 1 des Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 infolge der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 2017/2455/EU, durch den Artikel 58 der Mehrwertsteuerrichtlinie abgeändert wird, gelten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, die innerhalb der Gemeinschaft an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, als in dem Mitgliedstaat stattgefunden, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.
In Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 des Gesetzbuches ist allerdings eine Ausnahme von dieser Grundregel vorgesehen. Kleinstunternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, sollen unter bestimmten Bedingungen (und insbesondere bis zu einem bestimmten Schwellenwert) die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, (und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist) der Steuer zu unterwerfen.
Somit kann die eventuell für diese Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer über die nationale Mehrwertsteuererklärung entrichtet werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat, in dem das Kleinstunternehmen nicht ansässig ist, gegebenenfalls unter Anwendung der Sonderregelung ("EU-Regelung") gemäß Artikel 57a Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entrichtet werden muss.
In Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 des Gesetzbuches ist daher in Abweichung von der in Absatz 1 dieser Nummer erwähnten Grundregel vorgesehen, dass Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, die innerhalb der Gemeinschaft an nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger erbracht werden, als in dem Mitgliedstaat stattgefunden gelten, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, sofern: - der Dienstleistungserbringer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, - die Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, - der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der erwähnten Dienstleistungen im laufenden Kalenderjahr 10.000 EUR nicht überschreitet und dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan hat.
Gemäß Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches können die betreffenden Steuerpflichtigen jedoch dafür optieren, diese Abweichung von der Grundregel für die Bestimmung des Ortes der betreffenden Dienstleistungen nicht anzuwenden und somit ihre Dienstleistungen gemäß dieser Grundregel unmittelbar in dem Mitgliedstaat stattfinden zu lassen, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Diese Option gilt dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren.
In Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 5 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt, die Modalitäten für die Anwendung dieser Optionsregelung zu bestimmen und insbesondere die Formalitäten festzulegen, die bei der Mitteilung der Informationen über die Überschreitung des Schwellenwertes und die Optionserklärung einzuhalten sind.
Mit den Artikeln 10 und 11 dieses Entwurfs wird die dem König erteilte Ermächtigung umgesetzt.
In Artikel 10 dieses Entwurfs wird zunächst die Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 10 abgeändert, um einerseits die in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option (siehe weiter unten Kommentar zu Artikel 11 des Entwurfs) und andererseits die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vorgesehene Option für die Besteuerung der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern (siehe weiter unten Kommentar zu Artikel 12 des Entwurfs) zu berücksichtigen.
In Artikel 11 dieses Entwurfs wird ein neuer Artikel 7ter in den Königlichen Erlass Nr. 10 eingefügt, um die Modalitäten für die Ausübung der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnten Option und die Mitteilung von Informationen an die Verwaltung in Bezug auf die Überschreitung des in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerts von 10.000 EUR vorzusehen.
Konkret wird in diesem neuen Artikel zunächst in den Paragraphen 1 und 2 hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnten Option zwischen den betreffenden Steuerpflichtigen unterschieden, je nachdem, ob sie die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte EU-Sonderregelung in Anspruch nehmen oder nicht, um die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen zu entrichten, die gemäß ihrer Optionserklärung für Zwecke der Mehrwertsteuer unmittelbar als im Mitgliedstaat des Empfängers der betreffenden Dienstleistungen stattgefunden gelten.
Einerseits müssen Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches die Option ausüben möchten, die vorerwähnten Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat stattfinden zu lassen, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, und auch die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, die Verwaltung bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse darüber unterrichten, dass sie diese Option ausüben wollen.
Die Option setzt am ersten Tag ein, ab dem der Steuerpflichtige die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung anwenden darf, das heißt grundsätzlich gemäß Artikel 57d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ab dem ersten Tag des Quartals, das auf den Antrag auf Registrierung in dieser Sonderregelung folgt. Es ist logisch, dass, wenn der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt und zu diesem Zeitpunkt beide Optionen gleichzeitig ausübt, sie auch zum selben Zeitpunkt wirksam werden.
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige diese in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bereits anwendet, kann für das Datum des Wirksamwerdens der Option keine Parallelität zu Artikel 57d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.
März 2011 hergestellt werden, der nur die Situation regelt, in der ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit aufnimmt. In diesem Fall setzt die Option am 1. Januar des Jahres ein, für das der zuständige Dienst der Verwaltung von der Option in Kenntnis gesetzt wurde. Auf diese Weise kann insbesondere sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bereits vor dem 1. Januar 2019 angewandt haben und sie auch nach diesem Datum weiter anwenden, nicht verpflichtet sind, sich in allen Mitgliedstaaten, in denen ihre Dienstleistungsempfänger ansässig sind, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen zu lassen, wenn sie alle ihre Dienstleistungen in diesen Mitgliedstaaten der Steuer unterwerfen möchten.
Andererseits müssen Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches die Option ausüben möchten, die betreffenden Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat stattfinden zu lassen, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, aber die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, den Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, per Einschreibesendung ebenfalls darüber unterrichten. Der Hauptzweck der zu übermittelnden Informationen besteht darin, die Verwaltung über die mehrwertsteuerliche Registrierung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) für die vorerwähnten Dienstleistungen zu informieren.
Anschließend werden in § 3 des neuen Artikels 7ter die Modalitäten für die bei der Verwaltung abzugebende Erklärung in Bezug auf die Überschreitung des in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerts von 10.000 EUR präzisiert: In § 1 erwähnte Steuerpflichtige reichen jedes Jahr ab dem ersten Umsatz - in seiner Gesamtheit betrachtet -, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, eine Erklärung über die Überschreitung des Schwellenwerts beim zuständigen Dienst der Verwaltung ein.
Diese Erklärung muss jedoch nicht eingereicht werden, wenn der betreffende Steuerpflichtige: - bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine solche Erklärung eingereicht hat, oder - die in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option (gemäß den im neuen Artikel 7ter §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 aufgenommenen Modalitäten) in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre oder im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten dieser Erklärung und insbesondere die Form und die Art und Weise, in der die Erklärung vorgenommen wird.
Option im Rahmen der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern In Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) Absatz 5 des Gesetzbuches ist vorgesehen, dass der König in Bezug auf die optionale Besteuerung der Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, eingeführt durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Oktober 2018, S. 81448 ff, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6.
März 2020) (nachstehend: "Gesetz vom 14. Oktober 2018"), den Zeitpunkt für die Ausübung der Option und die im Rahmen dieser Option einzuhaltenden Formalitäten bestimmt.
In Artikel 12 des vorliegenden Entwurfs wird ein neuer Artikel 7quater in den Königlichen Erlass Nr. 10 eingefügt, in dessen § 1 Absatz 1 präzisiert wird, dass diese Option für die Besteuerung durch eine gemeinsame, von den Vertragsparteien datierte und unterzeichnete Erklärung ausgeübt wird. In dieser Bestimmung wird des Weiteren präzisiert, dass diese Erklärung spätestens zu dem Zeitpunkt erstellt werden muss, zu dem der besteuerte Mietvertrag zwischen den Parteien wirksam wird. Im betreffenden Fall hat der Umstand, ob der Mietvertrag registriert ist oder nicht, keine Auswirkung, da diesbezüglich gilt, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien Gesetzeskraft hat, unabhängig von allen Formalitäten, die mit der Drittwirksamkeit des Mietvertrags verbunden sind.
Im neuen Artikel 7quater § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 10 werden die Mindestangaben präzisiert, die in der Optionserklärung aufgenommen sein müssen. Es handelt sich um: 1. Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Vermieters und des Mieters (für letzteren genügt gegebenenfalls die Unternehmensnummer, falls er nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist), 2.Identifizierung des Gebäudes oder Gebäudeteils, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, dessen Vermietung besteuert wird, 3. Willensäußerung der Parteien, die Vermietung zu besteuern, 4.Datum, an dem die Option wirksam wird.
Die vierte Empfehlung der Stellungnahme Nr. 160/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 in Bezug auf die Angabe der Unternehmensnummer wird nicht berücksichtigt. Einigen steuerpflichtigen Mietern, insbesondere solchen, die nur Umsätze bewirken, für die sie gemäß Artikel 44 des Gesetzbuches nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird nämlich keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnt zugewiesen.
Die Art und Weise, wie die Absicht zur Besteuerung der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern ausgedrückt wird, oder die dabei verwendeten Begriffe sind von untergeordneter Bedeutung, vorausgesetzt, der Wille ist unzweideutig ausgedrückt. So versteht es sich von selbst, dass beispielsweise ein ausdrücklicher Verweis auf Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches eine unzweideutige Willensäußerung der Parteien zur Ausübung der Option für die Besteuerung darstellt.
In der Begründung des Gesetzes vom 14. Oktober 2018, mit dem die optionale Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern eingeführt worden ist, ist Folgendes präzisiert: "Es wird akzeptiert, dass eine spezifische "Pro fisco"-Erklärung im Mietvertrag, die den Willen der Parteien zur Ausübung der Option bestätigt, ausreicht, um der Verwaltung zu beweisen, dass diese Option tatsächlich gemeinsam vom Vermieter und vom Mieter ausgeübt wurde." Im gleichen Sinne wird im neuen Artikel 7quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehen, dass die Aufnahme der in § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben in die Urkunde, die zwischen den Parteien den Mietvertrag darstellt, mit einer in § 1 dieser Bestimmung erwähnten Erklärung gleichgesetzt wird.
Um einen übermäßigen Formalismus zu vermeiden, wird im neuen Artikel 7quater § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 10 präzisiert, dass im Falle einer stillschweigenden Verlängerung eines Mietvertrages, der gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches besteuert wird, keine zusätzliche Optionserklärung der Parteien für den verlängerten Zeitraum erforderlich ist. Gemäß dem anwendbaren Mietrecht führt die stillschweigende Verlängerung - vorbehaltlich anders lautender Bestimmung - zur Weiteranwendung derselben Vertragsbedingungen zwischen den Parteien. Dies gilt daher auch für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die vom Mieter an den Vermieter geschuldeten Mietpreise.
Da es sich um eine Anwendungsmodalität von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches handelt, dessen Inkrafttreten gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Oktober 2018 auf den 1. Januar 2019 festgelegt wurde, wird schließlich in Artikel 24 dieses Entwurfs präzisiert, dass Artikel 12 des Entwurfs, mit dem der neue Artikel 7quater in den Königlichen Erlass Nr. 10 eingefügt wird, ebenfalls mit 1. Januar 2019 wirksam wird. KAPITEL 7 - Reisebüros Artikel 13 In den Artikeln 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird eine Sonderbesteuerungsregelung für Umsätze festgelegt, die von Reisebüros bewirkt werden, wenn sie gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten.
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzbuches ist der König ermächtigt, die Besteuerungsgrundlage für die in Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen von Reisebüros festzulegen.
Wie in der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich diese Bestimmung auf Dienstleistungen, die das Reisebüro für einen Reisenden erbringt.
Der belgische Staat hat infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachstehend: "Gerichtshof") vom 18. Februar 2018, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-380/16, EU:C:2018:76, das die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, bestätigt, von den Dienststellen der Europäischen Kommission ein Auskunftsersuchen in Bezug auf die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros erhalten.
In diesem Ersuchen hebt die Europäische Kommission hervor, dass sich der Gerichtshof angesichts der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in diesem Punkt auf einen Ansatz stützt, der auf dem Begriff des Dienstleistungsempfängers (und damit nicht des Reisenden) beruht. Daraus folgt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auf Reisen für alle Arten von Dienstleistungsempfängern anwendbar sein sollte. Die Sonderregelung für Reisebüros ist daher nicht nur auf Reisen anwendbar, die an Reisende verkauft werden, die natürliche Personen sind, sondern auch auf Reisen, die an Reisebüros verkauft werden, die beabsichtigen, sie weiterzuverkaufen, und an juristische Personen, die die Reise im Hinblick auf An- und Abreise und Aufenthalt ihres Personals, ihrer Unternehmensleiter oder ihrer Verwalter erworben haben.
Artikel 13 dieses Entwurfs zielt darauf ab, Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 35 vom 28. Dezember 1999 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer mit der weiter oben dargelegten Interpretation des persönlichen Anwendungsbereichs der Sonderregelung für Reisebüros in Einklang zu bringen. Folglich wird diese Bestimmung angepasst, indem der Begriff "Reisende(r)" durch den Begriff "Dienstleistungsempfänger" ersetzt wird, der diese Auslegung angemessener wiedergibt, ungeachtet der Beibehaltung des Begriffs "Reisender" in der deutschen Fassung der vorerwähnten Artikel 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Artikel 18 § 2 Absatz 2, 29 § 2, 35 Absatz 2 und 45 § 4 des Gesetzbuches wurden bereits in ähnlicher Weise durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2019, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. Februar 2021) (nachstehend: "Gesetz vom 2. Mai 2019") abgeändert.
KAPITEL 8 - Erklärung und Zahlung der beim Erwerb von Fahrzeugen geschuldeten Mehrwertsteuer Artikel 14 Gemäß Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer sind Personen, die die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs geschuldete Steuer gemäß einer Erklärung, die nicht bei einem Zollamt eingereicht werden muss, entrichten dürfen, dennoch verpflichtet, die vom Lieferer für die Lieferung des Fahrzeugs ausgestellte Rechnung und alle anderen Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung und die Angaben in der Erklärung richtig sind, bei einem Zollamt ihrer Wahl vorzulegen.
Diese Regel ist jedoch nicht anwendbar, wenn die betreffende Person vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein Ersatzsignal zu übermitteln.
Bei der vorerwähnten Vignette handelt es sich um eine Papier-Vignette (Vignette Nr. 705), die auf dem Zulassungsantrag für Landfahrzeuge angebracht werden muss.
Im Laufe des Jahres 2018 begann die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ein Digitalisierungsprojekt für diese Vignette. Die selbstklebende Vignette wird, sobald das neue Verfahren implementiert ist, durch ein elektronisches Signal an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen ersetzt.
Unter Berücksichtigung dieser Digitalisierung wird in Artikel 14 dieses Entwurfs Artikel 5 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 46 dahingehend abgeändert, dass nur die Übermittlung dieser Vignette an die DIV durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung beibehalten wird.
KAPITEL 9 - Ausschlussfrist im Bereich der grenzüberschreitenden Erstattung der Mehrwertsteuer Artikel 15 Ist ein Steuerpflichtiger objektiv nicht in der Lage (ohne Hinweise auf Betrug oder Missbrauch), sein Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer, das in der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.
Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, binnen der festgelegten Ausschlussfrist auszuüben, darf ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht mit der Begründung versagen, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist für die Ausübung dieses Rechts ab dem Datum des Steueranspruchs zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei, bevor der Steuerpflichtige seinen Erstattungsantrag stellen konnte.
Diese Lehre ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen AG, C-533/16, EU:C:2018:204).
In dieser Rechtssache war der Gerichtshof mit der Regelung eines Mitgliedstaats konfrontiert, wonach einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung einer ihm mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Güter in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei.
Der Gerichtshof erinnerte daran, dass das auf den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 2008/9/EG beruhende Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer zugunsten eines Steuerpflichtigen, der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig und dort nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, dem Recht auf Abzug der Vorsteuer entspricht, die in einem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige periodische Mehrwertsteuererklärungen einreicht, entrichtet wird.
Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass jemand, der ein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, sowohl materielle Bedingungen (Steuerpflichtiger sein und die betreffenden Güter und Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen für die Zwecke seiner eigenen Umsätze, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, erwerben) als auch formelle Bedingungen (im Besitz einer regulären Rechnung sein) erfüllen muss.
Der Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass einem Steuerpflichtigen nach den Artikeln 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Abzugsrecht auch gewährt werden kann, wenn er es nicht während des Zeitraums, in dem es entstanden ist, ausgeübt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden, ohne dass diese Regel jedoch durch die Gewährung eines zeitlich unbegrenzten Rechts auf Vorsteuerabzug Rechtsunsicherheit schafft.
Der Gerichtshof akzeptiert somit an sich den Grundsatz des Ausschlusses dieses Rechts auf Vorsteuerabzug als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, sofern der Äquivalenzgrundsatz (der verlangt, dass diese Frist gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechte gilt) und der Effektivitätsgrundsatz (der verlangt, dass diese Frist die Ausübung dieses Abzugsrechts nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert) eingehalten werden.
Der Gerichtshof geht daher von dem Grundsatz aus, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen werden kann, solange die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Person, die dieses Recht ausüben will, nicht tatsächlich erfüllt sind, und zwar unabhängig davon, wann der Steueranspruch in Bezug auf die abzuziehende Steuer entstanden ist, allerdings vorbehaltlich der Fälle von Betrug, Missbrauch oder Mangel an Sorgfalt.
In Belgien wird das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässig sind und in Belgien nicht zur Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet sind, gemäß Artikel 76 § 2 des Gesetzbuches ausgeübt.
Die Modalitäten dieser Erstattung sind im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, aufgenommen.
Wie die vorerwähnte Richtlinie 2008/9/EG sieht auch dieser Königliche Erlass in seinem Artikel 12 Absatz 1 eine Ausschlussfrist für die Einreichung des Erstattungsantrags vor, durch die die Ausübung des Rechts auf Erstattung verwirklicht wird. Diese Frist ist gemäß Artikel 11 dieses Erlasses auf den 30. September des Jahres festgelegt, das auf den betreffenden Erstattungszeitraum folgt (der in Kalendermonaten berechnet wird und einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bis höchstens einem Jahr umfasst).
Gemäß Artikel 1 Nr. 3 dieses Erlasses versteht man unter "Erstattungszeitraum" den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag Bezug genommen wird. In Artikel 13 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses ist bestimmt, dass sich dieser Erstattungsantrag auf die Steuer zu beziehen hat, mit der Umsätze belastet wurden, für die eine Rechnung ausgestellt worden ist und für die der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist. In § 2 dieser Bestimmung ist präzisiert, dass sich der Antrag auch auf Rechnungen beziehen kann, die noch nicht von vorangegangenen Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden.
Andererseits ist in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der vorerwähnten Richtlinie 2008/9/EG bestimmt, dass sich der Erstattungsantrag auf "den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, der innerhalb des Erstattungszeitraums in Rechnung gestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung entstanden ist, oder für den der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, sofern der Erwerb vor Eintreten des Steueranspruchs in Rechnung gestellt wurde", zu beziehen hat. Eine richtlinienkonformere Umsetzung dieser Vorschrift ermöglicht es, die Ausübung dieses Rechts auf Erstattung unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in dem im vorerwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2018 erwähnten Fall beizubehalten.
In Artikel 15 des Entwurfs wird daher Artikel 13 § 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 56 abgeändert, um eine getreuere Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie zu gewährleisten und den Artikel gleichzeitig mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang zu bringen.
KAPITEL 10 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften Artikel 16 In Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist bestimmt, dass, wenn der Steuerschuldner auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie ein Steuerpflichtiger ist, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, die Mitgliedstaaten ihm gestatten können, einen Steuervertreter zu bestellen, der die Steuer schuldet.
In Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist außerdem bestimmt, dass, wenn der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG (derzeit Richtlinie 2010/24/EU, die die Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen betrifft) und dem der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 (derzeit Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer) vergleichbar ist, die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen können, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestellter Steuervertreter die Steuer schuldet.
Belgien hat von diesen Möglichkeiten durch Artikel 55 des Gesetzbuches Gebrauch gemacht.
Artikel 55 des Gesetzbuches sieht in seiner derzeitigen Fassung keine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters zugunsten von Steuerpflichtigen vor, die zwar nicht in der Gemeinschaft, aber in einem Land ansässig sind, mit dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vergleichbar ist.
Da Belgien somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 204 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht nachkommt, wurde Artikel 55 des Gesetzbuches durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 abgeändert, um den Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters für Steuerpflichtige, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, aber in Belgien die Mehrwertsteuer schulden, auf die Fälle zu beschränken, für die diese Möglichkeit gemäß dem vorerwähnten Artikel der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist.
Durch Artikel 16 dieses Entwurfs wird eine ähnliche Anpassung in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen vorgenommen.
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen In Artikel 17 dieses Entwurfs ist eine Übergangsregelung für die Anwendung von Artikel 12 dieses Entwurfs in Bezug auf die Ausübung der Option für die Besteuerung der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betreffende Regelung gemäß Artikel 18 dieses Entwurfs schon mit 1. Januar 2019 wirksam wird, wird Steuerpflichtigen, die bereits die Absicht hatten, die Vermietung der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, eine zusätzliche Frist eingeräumt, um die Formalitäten für die Ausübung der vorerwähnten Option korrekt zu erledigen. Die betreffenden Parteien werden dazu bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem dieser Königliche Erlass in Kraft getreten ist, was am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt erfolgt, Zeit haben.
Innerhalb der vorerwähnten Frist werden sie entweder die in Artikel 7quater des Königlichen Erlasses Nr. 10 erwähnte Erklärung erstellen können oder der Urkunde, die zwischen ihnen einen Rechtstitel für den Mietvertrag darstellt, einen Zusatzvertrag beifügen, der die Angaben enthält, die in der vorerwähnten Erklärung aufgenommen sein müssen.
Schließlich werden in Artikel 18 dieses Entwurfs zwei spezifische Daten für das Wirksamwerden zweier Artikel dieses Entwurfs vorgesehen.
Gemäß dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 14. Oktober 2018 (Artikel 15), mit dem unter anderem Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) in das Gesetzbuch eingefügt wird, der sich auf die optionale Besteuerung in Bezug auf naturgemäß unbewegliche Güter bezieht, wird das Inkrafttreten des neuen Artikels 7quater des Königlichen Erlasses Nr. 10, der sich auf die Ausübung der Option für die Besteuerung der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern bezieht, auf den 1.
Januar 2019 festgelegt. Folglich wird in Artikel 18 dieses Entwurfs bestimmt, dass Artikel 12 dieses Entwurfs vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 17 dieses Entwurfs aufgenommenen Übergangsregelung mit 1. Januar 2019 wirksam wird. Schließlich wird in Artikel 18 dieses Entwurfs bestimmt, dass Artikel 14 dieses Entwurfs mit 4. Februar 2019 wirksam wird, um dem Datum des Wirksamwerdens der Vorschriften im Zollbereich und der Implementierung der Digitalisierung der betreffenden Anwendung zu entsprechen. Auf diese Weise können die Betreffenden bereits ab diesem Datum die Vorteile des neuen Verfahrens nutzen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 und 56 über die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, des Artikels 35 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28.
Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, des Artikels 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 44 § 2bis Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, des Artikels 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, des Artikels 53 § 2 Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2017, des Artikels 53nonies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 55 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002, und des Artikels 76 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 35 vom 28. Dezember 1999 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15.
Juli 2019;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.447/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Sharing Economy Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 sind in Artikel 50 § 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige von der Ausstellung einer Rechnung für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen befreit." KAPITEL 2 - Auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anwendbare Rechnungsstellungsvorschriften Art. 2 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird Nr. 9 durch die Wörter "und, wenn der betreffende Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft stattfindet, muss angegeben sein, dass sich der anwendbare Satz und die zu zahlende oder zu berichtigende Steuer auf diesen Mitgliedstaat beziehen," ergänzt.
KAPITEL 3 - Erklärungs- und Zahlungspflichten von Konkursverwaltern Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - In Abweichung von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches muss der Konkursverwalter eines steuerpflichtigen Konkursschuldners - außer in den in Artikel XX.140 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Fällen - gemäß den in den Paragraphen 4 und 5 festgelegten Modalitäten jährlich eine Erklärung für die der Steuer unterliegenden Leistungen einreichen, die er im Namen dieses Steuerpflichtigen seit dem Tag des Konkurseröffnungsurteils erbracht hat, und dies spätestens am 28.
Februar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, auf das die Erklärung sich bezieht.
Der Konkursverwalter entrichtet die geschuldete Steuer spätestens am 30. April des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, auf das sich die in Absatz 1 erwähnte Erklärung bezieht. In Abweichung von Absatz 1 reicht der Konkursverwalter bei Abschluss des Konkursverfahrens die in Absatz 1 erwähnte Erklärung spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Urteils zum Abschluss des Konkursverfahrens ein.
Der Konkursverwalter entrichtet die geschuldete Steuer spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung der in Absatz 3 erwähnten Erklärung." Art. 4 - In Artikel 1 einleitender Satz des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, werden die Wörter "von Artikel 8 § 1" durch die Wörter "der Artikel 8 § 1 und 10 Nr. 1/1" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1.die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der in Artikel 18 § 8 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Erklärung hervorgeht,". b) In Nr.2 wird das Wort "Erklärung" durch das Wort "Erklärungen" ersetzt. c) In Nr.3 werden die Wörter "derselben Erklärung" durch die Wörter "diesen Erklärungen" ersetzt.
KAPITEL 4 - Passive Veredelung Art. 6 - In Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29.
Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994, werden die Wörter "den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften" durch die Wörter "Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 41 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die geschuldete Steuer wird auf den Wert der im Ausland gelieferten Güter und der Dienstleistungen, die gemäß den Artikeln 21 § 2 und 21bis § 2 Nr.6 Buchstabe c) des Gesetzbuches nicht in der Gemeinschaft stattfinden, erhöht um die Beträge, die noch nicht in diesem Wert enthalten sind und gemäß Artikel 34 § 2 des Gesetzbuches in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und zu dem Satz, der auf die in Belgien eingeführten Güter anwendbar ist, berechnet." 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 4 Nr.2] KAPITEL 5 - Selbständige Zusammenschlüsse von Personen Art. 8 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Personen, die in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließlich Umsätze bewirken, die in Anwendung von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, - mit Ausnahme der in Artikel 44 § 2bis des Gesetzbuches erwähnten selbständigen Zusammenschlüsse von Personen - sind von der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärungspflicht befreit." 2. Artikel 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 44 § 2bis des Gesetzbuches erwähnte selbständige Zusammenschlüsse von Personen sind gemäß Artikel 44 § 2bis Absatz 3 und 4 des Gesetzbuches außerdem verpflichtet, dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung im Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Papier oder elektronisch eine Liste zu übermitteln, die den Namen, die Rechtsform, die Adresse, die Unternehmensnummer und die Art der Tätigkeit ihrer Mitglieder enthält." Art. 9 - In Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird zwischen Absatz 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 teilen in Artikel 44 § 2bis Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnte selbständige Zusammenschlüsse von Personen gemäß Artikel 44 § 2bis Absatz 3 des Gesetzbuches dem zuständigen Dienst der Verwaltung nur den Wechsel ihrer gesamten oder eines Teils ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Monat nach diesem Ereignis auf Papier oder elektronisch mit. Bei Beitritt oder Austritt eines Mitglieds eines in Artikel 44 § 2bis des Gesetzbuches erwähnten selbständigen Zusammenschlusses von Personen oder bei Wechsel der Tätigkeit eines seiner Mitglieder teilt der Zusammenschluss dies gemäß Artikel 44 § 2bis Absatz 3 und 4 des Gesetzbuches demselben Dienst im Monat nach diesem Ereignis auf Papier oder elektronisch mit." KAPITEL 6 - Optionen im Rahmen der auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anwendbaren Sonderregelung und im Rahmen der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern Art. 10 - In der Überschrift desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikeln 15 § 2 Absatz 3, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d)" ersetzt.
Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7ter - § 1 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung anwenden oder anwenden möchten, üben die in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option aus, indem sie die Verwaltung bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse darüber unterrichten.
Die von einem in Artikel 58quater § 3 des Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen gemäß Absatz 1 ausgeübte Option setzt an dem Tag ein, ab dem die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung gemäß Artikel 57d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt. Wendet der Steuerpflichtige diese Sonderregelung bereits an, setzt die Option am 1. Januar des Jahres ein, für das die Option ausgeübt wurde.
Die gemäß Absatz 1 ausgeübte Option gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum. § 2 - In Artikel 58quater § 2 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung nicht anwenden möchten, üben die in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option aus, indem sie den Dienst der Verwaltung, dem sie unterstehen, per Einschreibesendung darüber unterrichten.
In diesem Schreiben muss Folgendes angegeben werden: 1. Name oder Gesellschaftsname des Steuerpflichtigen und Adresse seines Hauptverwaltungs- oder Betriebssitzes und Identifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, 2.Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem oder denen die Dienstleistungen gemäß Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 1 des Gesetzbuches stattfinden und für die die Option ausgeübt wird, 3. Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen in diesem oder diesen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist, 4.Datum, an dem die Option einsetzt, 5. Datum und Name und Eigenschaft des Unterzeichners. Die gemäß Absatz 1 ausgeübte Option setzt mit dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Einschreibesendung ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum. § 3 - Steuerpflichtige reichen beim zuständigen Dienst der Verwaltung eine Erklärung über die Überschreitung des in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Schwellenwerts ab dem ersten Umsatz - in seiner Gesamtheit betrachtet -, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, ein.
Diese Personen sind jedoch von dieser Erklärung befreit, wenn eine solche Erklärung im vorangegangenen Kalenderjahr eingereicht wurde oder wenn sie in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre oder im laufenden Kalenderjahr die in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Option ausgeübt haben.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Form und die Art und Weise, in der die Erklärung vorgenommen wird." Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7quater - § 1 - Die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnte Option für die Besteuerung wird durch eine vom Vermieter und Mieter datierte und unterzeichnete Erklärung spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag zwischen den Parteien wirksam wird, ausgeübt.
Diese Erklärung enthält folgende Angaben: 1. Name oder Gesellschaftsname, Adresse und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Vermieters und des Mieters, 2.Identifizierung des Gebäudes oder Gebäudeteils, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, dessen Vermietung besteuert wird, 3. Willensäußerung der Parteien, die Vermietung zu besteuern, 4.Datum, an dem die Option wirksam wird. § 2 - Die Aufnahme der in § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben in die Urkunde, die zwischen den Parteien einen Rechtstitel für den Mietvertrag darstellt, wird mit einer in § 1 erwähnten Erklärung gleichgesetzt. § 3 - Im Falle einer stillschweigenden Verlängerung eines Vertrages über eine Vermietung, die infolge einer Option besteuert wird, ist keine zusätzliche Erklärung der Parteien erforderlich." KAPITEL 7 - Reisebüros Art. 13 - In Artikel 1 einleitender Satz des Königlichen Erlasses Nr. 35 vom 28. Dezember 1999 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer wird das Wort "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt.
KAPITEL 8 - Erklärung und Zahlung der beim Erwerb von Fahrzeugen geschuldeten Mehrwertsteuer Art. 14 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29.
Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses Fahrzeugs der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln." KAPITEL 9 - Ausschlussfrist im Bereich der grenzüberschreitenden Erstattung der Mehrwertsteuer Art. 15 - In Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9.
Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen belastet wurden, für die innerhalb des Erstattungszeitraums gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung entstanden ist, oder für die der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, sofern für diese Umsätze vor Eintreten des Steueranspruchs gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt wurde,".
KAPITEL 10 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger veranlasst gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines Fiskalvertreters, es sei denn, er ist durch Anwendung von Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, bevor er in Belgien: 1. eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer gemäß Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr.1, 2, 5 und 6 des Gesetzbuches vom Vertragspartner geschuldet wird, 2. eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr.3 und 4 des Gesetzbuches die Steuer schuldet, 3. einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht unterliegt. Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der in der Gemeinschaft ansässig ist oder in Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnt ist, kann gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlassen, bevor er einen in Absatz 1 erwähnten Umsatz bewirkt.
Wird der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige von der Verpflichtung, die Zulassung eines Fiskalvertreters zu veranlassen, befreit, wird ihm keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen." KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Steuerpflichtige, die einen Mietvertrag über ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, abgeschlossen haben, der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wirksam wird, und die spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages beabsichtigten, die Vermietung zu besteuern, üben spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist, die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzbuches erwähnte Option für die Besteuerung auf eine der folgenden Arten aus: 1. durch Erstellung der Erklärung wie erwähnt in Artikel 7quater § 1 des Königlichen Erlasses Nr.10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt durch Artikel 12 des vorliegenden Erlasses, gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Modalitäten, 2. durch Beifügung eines Zusatzvertrags, der die Angaben der in Nr.1 erwähnten Erklärung enthält, zu der Urkunde, die zwischen den Parteien einen Rechtstitel für den Mietvertrag darstellt.
Art. 18 - Artikel 12 wird wirksam mit 1. Januar 2019. Artikel 14 wird wirksam mit 4. Februar 2019.
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO