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Arrêté Royal du 07 mars 2013
publié le 05 octobre 2017

Arrêté royal relatif à l'utilisation des gaz de pétrole liquéfiés pour la propulsion des véhicules automobiles. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2017030609
pub.
05/10/2017
prom.
07/03/2013
ELI
eli/arrete/2013/03/07/2017030609/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


7 MARS 2013. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des gaz de pétrole liquéfiés (LPG) pour la propulsion des véhicules automobiles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2013 relatif à l'utilisation des gaz de pétrole liquéfiés (LPG) pour la propulsion des véhicules automobiles (Moniteur belge du 5 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7 MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen zu ersetzen.

I. Allgemeines 1. LPG (Liquefied Petroleum Gas, auf Deutsch: Flüssiggas) ist ein aus einem Propan-Butan-Gemisch zusammengesetzter Treibstoff, der mittels Anpassungen den Antrieb von Fahrzeugen ermöglicht. Dieser Treibstoff bietet den Vorteil, dass er weniger lokale Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Partikel usw.) als andere Treibstoffe freisetzt, insbesondere wenn die LPG-Anlage unter Einsatz neuester Technologien eingebaut wird. LPG enthält kein Blei und setzt sehr wenig Schwefel frei. Seine CO2-Emissionen sind wesentlich geringer als die von Benzinmotoren.

Ein weiterer Vorteil von LPG ist, dass es vorerst einer der preisgünstigsten Treibstoffe auf dem Markt ist, da keine Steuer auf diesen Treibstoff erhoben wird. Dies wird teilweise durch die Erhebung einer zusätzlichen Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge auf Grundlage der Motorleistung ausgeglichen. Der Benutzer kann jedoch durch eine Abschreibungsberechnung überprüfen, ob es sich für ihn lohnt, sein Fahrzeug auf diesen Treibstoff umzurüsten. 2. Die Sicherheit der LPG-Anlagen wurde erheblich verbessert durch die Annahme des Königlichen Erlasses vom 9.Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen.

Dieser Erlass hat hohe Qualitätsstandards auferlegt durch die obligatorische Anwendung der UNECE-Regelung Nr. 67 von Genf (Zusatz Nr. 66 zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, unterzeichnet in Genf am 20. März 1958), die eine Gesamtheit darstellt von einheitlichen Bedingungen zur Genehmigung einerseits der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden und andererseits von Fahrzeugen, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von Flüssiggas in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung.

Diese UNECE-Regelung Nr. 67 wurde bereits durch eine Änderungsserie 01 abgeändert. Dieser Entwurf zielt darauf ab, die Sicherheit der LPG-Anlagen zu erhöhen und die aktuellste Fassung von Regelung Nr. 67 anwendbar zu machen.

Im Gegensatz zur Empfehlung des Staatsrates im Gutachten Nr. 49.166/4 erscheint es nicht notwendig weder diese derzeit international geltenden UNECE-Regelung Nr. 67 noch die UNECE-Regelung Nr. 115 für die Genehmigung der speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) vollständig im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. Tatsächlich - übernimmt der Erlassentwurf und seine Anlagen einerseits die Gesamtheit der normativen Bestimmungen, deren Veröffentlichung einen im Sinne von Artikel 56 Paragraph 1 Absatz 4 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gemeinnützigen Charakter aufweist; - anderseits ist die Europäische Union per Beschluss 2000/710/EG des Rates vom 7. November 2000 der UNECE-Regelung Nr. 67 beigetreten; gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ist die UNECE-Regelung Nr. 67 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 integriert, in der die UNECE-Regelungen (sowie die Änderungsserien und die Ergänzungen) aufgelistet sind, deren Anwendung verpflichtend wird für die EG-Typgenehmigung neuer Typen von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Folglich muss die mit der UNECE-Regelung Nr. 67 konforme Typgenehmigung als EG-Typgenehmigung betrachtet werden (Artikel 4 der Verordnung Nr. 661/2009).

Das Anwendungsgebiet der Verordnung (EU) Nr. 61/2009 - und auf Grundlage der in Anhang IV der Verordnung Nr. 661/2009 erwähnten Regelung Nr. 67 - beschränkt sich jedoch allein auf neue Fahrzeuge und neue Systeme, Bauteile und technische Einheiten für diese Fahrzeuge.

Bestimmte Fahrzeuge können allerdings auch noch nach ihrer Inbetriebnahme zur Verwendung dieses Kraftstofftyps umgebaut werden.

Der vorliegende Entwurf will folglich auch für diese Fahrzeuge ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, indem er die Einhaltung der Normen von Regelung Nr. 67 vorschreibt. 3. Dank des technischen Fortschritts und der Anwendung dieser strengen technischen Normen, ist die Brand- und Explosionsgefahr bei LPG derzeit nicht größer als bei Benzin. Um die Verwendung von LPG zu fördern, wurde der Zugang zu geschlossenen Parkhäusern, der früher oft für LPG-Fahrzeuge verboten war, kürzlich geregelt. So legt der Königliche Erlass vom 17. Mai 2007 fortan die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, fest.

Die Feuerwehrdienste fordern jedoch, dass LPG-Fahrzeuge leicht identifizierbar sind (Vignette).

Der Entwurf bezweckt folglich die Verordnungsbestimmungen zur Kennzeichnung dieser Fahrzeuge zu verbessern. 4. Der Entwurf berücksichtigt auch die technischen Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Treibstoffs, um den Einbau einer LPG-Ausrüstung in Dieselfahrzeuge zu ermöglichen. Ferner zielt dieser Entwurf darauf ab, die auf die zugelassenen Installateure, Monteure, auf Prüfstellen oder Prüfungszentren anwendbaren Pflichten zu verdeutlichen, die, wenn diese nicht erfüllt werden, zu einer Ablehnung und einem Entzug der Zulassung führen kann.

In der Bemühung um einen deutlichen Text wurde der Königliche Erlass vom 9. Mai 2001 vollständig umgeschrieben und überarbeitet. Dies erfolgte in Rücksprache mit allen in diesem Sektor betroffenen Parteien.

II. Prüfung des Entwurfs Der Erlassentwurf ist in vier Titel unterteilt: - die allgemeinen Bestimmungen; - die LPG-Anlage; - die Zulassung; - die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen 5. Artikel 1 definiert die unterschiedlichen Termini, die im Entwurf verwendet werden. Dieser Artikel nimmt die relevanten Definitionen, die bereits in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001 aufgeführt waren, wieder auf.

TITEL II - Die LPG-Anlage Dieser Titel ist in sechs Kapitel unterteilt. 6. Das Kapitel I (Artikel 2) legt die Kriterien fest, denen die LPG-Anlagen und ihre Zubehörteile entsprechen müssen. Diese müssen gemäß den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 67 von Genf und seiner Änderungsserie 01 (aktuellste Fassung) zugelassen sein (nachstehend als "R67.01" oder "Regelung 67" im Korpus des Erlassentwurfs abgekürzt).

Der Königliche Erlass vom 9. Mai 2001 schrieb bereits die Einhaltung der ECE-Regelung Nr. 67 (R67.01) vor. Dieser Erlass ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Jedoch wurden die gemäß R67.00 genehmigten Teile noch für mit einer LPG-Anlage ausgerüstete Fahrzeuge akzeptiert, deren Einbau und Vorfahren zur ersten Kontrolle in einer technischen Prüfstelle im Laufe des ersten Anwendungsjahres des Erlasses vom 9.

Mai 2001 (also vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002) durchgeführt wurden. Daher erscheint es ratsam, im Gegensatz zur Empfehlung des Staatsrates im oben genannten Gutachten, den Verweis auf das Datum des 1. Juli 2002 in Artikel 2 Paragraph 1 des Entwurfs beizubehalten. Eine genauere Unterscheidung wird vorgenommen zwischen dem Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge, die serienmäßig mit einer LPG-Anlage ausgerüstet sind und dem Genehmigungsverfahren für LPG-Anlagen, die in bereits zugelassene Fahrzeuge eingebaut werden.

Bis vor kurzem waren nur Benzinfahrzeuge mit einer LPG-Anlage ausgerüstet. Fortan ist es dank des technischen Fortschritts möglich, Dieselfahrzeuge auf LPG umzurüsten. Deshalb erscheint es sinnvoll in Paragraph 5 anzugeben, dass es sich bei den Fahrzeugen um Fahrzeuge mit Einstoff- oder Mehrstoffbetrieb handeln kann (allgemeine Begriffe, die nicht auf einen spezifischen Kraftstoff verweisen), vorausgesetzt natürlich, dass die Bestimmungen des Erlassentwurfs und seiner Anlagen eingehalten werden. 7. Das Kapitel II (Artikel 3) beschreibt das Genehmigungsverfahren für einen LPG-Ausrüstungstyp oder eines seiner Zubehörteile oder einen Fahrzeugtyp, bezüglich der LPG-Anlage.8. Das Kapitel III (Artikel 4 bis 7) legt die Verpflichtungen bezüglich des Ein- und Ausbaus sowie auch der Wartung und der Reparatur einer LPG-Anlage fest. 8.1. Der Einbau einer LPG-Anlage (Artikel 4) muss, wie bisher, zugelassenen Monteuren übertragen werden. Zur Erinnerung: Diese Verpflichtung untersagt es nicht einem Lehrling oder nicht zugelassenen Mechaniker beim Einbau mitzuhelfen, sondern schreibt die ununterbrochene Anwesenheit eines zugelassenen Monteurs vor.

Dies betrifft allerdings nur den Einbau einer LPG-Anlage in einem bereits genehmigten Fahrzeug. Der ursprüngliche Einbau einer LPG-Anlage durch den Autohersteller (meistens am Fließband durchgeführt) ist hiervon nicht betroffen.

Von dieser Verpflichtung sich an einen zugelassenen Installateur zu wenden, sind ebenfalls diejenigen Fahrzeuge ausgenommen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden und für die eine Typgenehmigung gemäß Regelung Nr. 67 erhalten wurde oder wenn der Einbau der Anlage einer durch diesen anderen Mitgliedstaat festgelegten Norm entspricht, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bieten kann bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren.

Betreffend den Ausbau, die Wartung und die Reparatur von (ursprünglich vorhandenen oder nachträglich eingebauten) LPG-Anlagen gilt, dass dies nur durch einen zugelassenen Installateur (Artikel 5 und 6) ausgeführt werden darf, mit Ausnahme der Wartung von relativ ungefährlichen Klasse-2-Teilen. 8.2. Die Verpflichtungen bezüglich des Einbaus und der Reparatur werden, je nach betreffender LPG-Anlage, entweder in R67.01 oder in Anlage C ausführlicher beschrieben.

Die Anlage C betreffend gelten weiterhin die vorherigen Normen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über: - den Austausch von biegsamen Befüllleitungen (Punkt 10 § 1), der nun nicht mehr alle 15 Jahre, sondern mindestens alle 10 Jahre oder 6 Jahre erfolgen muss, je nachdem, ob der Tank im Kofferraum oder in einem Innenraum ohne aufklappbares Verdeck eingebaut ist oder nicht; - die Abschaffung der Art der Befestigung von Leitungen, die nicht unter Druck stehen (Punkt 10 § 1 von Anlage C des aufgehobenen Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001); - Fahrzeuge mit Mehrstoffbetrieb (Punkt 12). 8.3. Der Artikel 7 beschreibt die im Fahrzeug mitzuführende Bescheinigung, die belegt, dass das Fahrzeug für den Betrieb mit LPG umgerüstet wurde.

Das Muster dieser Bescheinigung ist in Anlage D festgelegt; es existiert in verschiedenen Ausführungen, je nachdem, ob es sich um den Einbau einer LPG-Anlage (Teil 1), eine Änderung oder einen Eingriff an dieser Anlage (Teil 2) oder aber um den vollständigen Ausbau dieser Anlage (Teil 3) handelt.

Für die in Artikel 2 Paragraph 2 des vorliegenden Erlassentwurfs genannten Neufahrzeuge muss keine Einbaubescheinigung ausgestellt werden, das heißt für die gemäß den Bestimmungen des Teils II von Regelung 67, die (ursprüngliche) LPG-Anlage betreffend, genehmigten Fahrzeuge, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein zugelassener Installateur hieran gearbeitet hat.

Die aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführten Fahrzeuge, für die ein Mitgliedstaat (der nicht Belgien ist) eine Typgenehmigung gemäß Regelung 67 erteilt hat, benötigen ebenfalls keine Einbaubescheinigung (Teil 1). 9. Das Kapitel IV (Artikel 8 bis 10) legt die Verpflichtungen bezüglich der technischen Kontrolle fest. 9.1. Der Artikel 8 unterscheidet in Paragraph 1 die vom Hersteller mit einer LPG-Anlage ausgerüsteten Fahrzeuge, die über eine EG-Typgenehmigung verfügen (deren Anlage nicht mehr einer Dichtigkeitsprüfung unterzogen werden muss), von den anderen Fahrzeugen (die noch immer einer, in Paragraph 3 beschriebenen, vollständigen Kontrolle der Anlage unterliegen).

Der Paragraph 2 von Artikel 8 zählt diejenigen Fälle auf, die eine neue vollständige technische Kontrolle der Anlage erfordern (Eingriff an der Anlage oder Beschädigung der Anlage). Bei einer Beschädigung der LPG-Anlage darf der Fahrzeughalter die Kontrolle künftig bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle seiner Wahl durchführen lassen, während bis heute die Verpflichtung gilt, die nächstgelegene Stelle aufzusuchen.

Der zugelassene Installateur ist gehalten, über die Verpflichtung zu einer technischen Kontrolle zu informieren. 9.2. Liefert die technische Kontrolle den Vorschriften entsprechende Ergebnisse, wird die Bescheinigung über den Einbau oder die Änderung für gültig erklärt (Artikel 8 Paragraph 4). Neben der Gültigkeitserklärung der Bescheinigung über den Einbau oder die Änderung stellt die technische Prüfstelle, wie für jedes Fahrzeug, eine bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle gültige Prüfbescheinigung aus (mit derselben Periodizität wie bei anderen Fahrzeugen).

Dahingegen stellt die Prüfstelle bei einer nicht konformen Anlage natürlich eine rote Prüfbescheinigung aus. 9.3. Erfüllt ein LPG-Fahrzeug die anwendbaren Vorschriften, wird zusammen mit der Prüfbescheinigung eine hinter die Windschutzscheibe anzubringende selbstklebende und unzerstörbare Vignette ausgehändigt.

Diese bescheinigt die Einhaltung der neuen Normen für LPG (Artikel 9 und Anlage E). Diese Vignette wurde bereits durch den Erlass vom 9.

Mai 2001 eingeführt. 9.4. Der Artikel 10 betrifft insbesondere Fahrzeuge, deren LPG-Anlage ausgebaut wurde. 10. Das Kapitel V (Artikel 11) sieht vor, dass alle mit LPG fahrenden Fahrzeuge am Heck einen Aufkleber gemäß dem Muster in Anlage F tragen müssen. Der Aufkleber soll eine noch einfachere Identifizierung dieser Fahrzeuge ermöglichen, insbesondere im Rahmen von Feuerschutzmaßnahmen in geschlossenen Tiefgaragen. 11. Das Kapitel VI (Artikel 12) betrifft die erneute Prüfung der Anlage und die Periodizität dieser Prüfungen. Das Prinzip einer erneuten Dichtigkeitsprüfung der Anlage wird beibehalten.

Zur Annäherung an die Normen der Nachbarstaaten wird diese Prüfung nicht mehr alle fünfzehn Jahre nach der erstmaligen Prüfung durchgeführt, sondern alle zehn oder sechs Jahre, je nachdem, ob der Tank sich im Kofferraum oder in einem geschlossenen Innenraum befindet oder nicht;

Dieser Vorschlag für eine Verkürzung der Periodizität wird ausdrücklich von den zugelassenen Prüfstellen unterstützt, die diesbezüglich über eine vertiefte Berufserfahrung verfügen. Hierdurch werden nicht konforme Tanks aus dem Verkehr gezogen, bevor sie ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Die Dichtigkeitsprüfung wird durch eine Wanddickenmessung mit Ultraschall für die Tanks mit eingebauter Pumpe ersetzt.

Die biegsamen Befüllleitungen müssen in der gleichen Periodizität, in der die Prüfung des Tanks vorgenommen wird, ersetzt werden.

Die Halter eines Fahrzeugs, das bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses mit einer LPG-Anlage ausgerüstet ist, verfügen gemäß Artikel 25 über eine Frist von 2 Jahren, um die Konformität ihrer LPG-Anlage herzustellen. Auf diese Weise können sie die Kosten der geforderten Arbeiten und Kontrollen finanziell auffangen.

TITEL III - Die Zulassung Dieser Titel ist in vier Kapitel unterteilt: - LPG-Installateure; - Prüfstellen; - Monteure; - Prüfungszentren. 12. Das Kapitel I (Artikel 13) behält das Prinzip der Zulassung von LPG-Installateuren bei. 12.1. Die Zulassungsbedingungen werden durch Anlage B (Buchstabe a) Punkt 1) festgelegt, die ebenfalls die Bedingungen für den Entzug der Zulassung nennt (Buchstabe a) Punkt 6).

Die Zulassungsbedingungen bleiben unverändert hinsichtlich der vorher durch Anlage B des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001 vorgesehenen Zulassungsbedingungen, mit Ausnahme der neuen Verpflichtungen für LPG-Installateure: - in einem Büro ihrer Werkstatt über eine aktuelle technische Dokumentation und einen Vorrat an Aufklebern zu verfügen; - ein Schild anzubringen (Anlage H) im Interesse des Verbraucherschutzes, wodurch den Verbrauchern garantiert wird, dass es sich um einen zugelassenen Installateur handelt.

Gewisse Normen bezüglich der LPG-Werkstatt wurden mithilfe der Prüfstellen ebenfalls präzisiert.

Der Artikel 26 des Entwurfs sieht vor, dass die bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassenen LPG-Installateure zugelassen bleiben, unter der Voraussetzung, dass sie ihren neuen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachkommen.

Der Punkt a) 4 der Anlage B betrifft insbesondere die Verpflichtungen des LPG-Installateurs. Hier kann die Verpflichtung für die Installateure hervorgehoben werden, dass sie sowohl den zugelassenen Prüfstellen als auch den Bediensteten der Behörden den Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren müssen. 12.2. Der Paragraph 2 von Artikel 13 legt die Höhe der Gebühren fest, die für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung oder für die Ausstellung von dazugehörigen Dokumenten anfallen. Es ist vorgesehen, diese Beträge jährlich an die Entwicklung des gewöhnlichen Indexes anzupassen. 12.3. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist die Veröffentlichung der Erteilung und des Entzuges einer Zulassung im Belgischen Staatsblatt vorgesehen. 12.4. Der Paragraph 5 betrifft die Zulassung als LPG-Installateur, der Schulen, die diese Spezialisierung organisieren.

Die durch diese Schulen mit LPG ausgerüsteten Fahrzeuge dürfen bislang nicht in den Verkehr gebracht werden, da den Schulen bisher die Zulassung als Installateur fehlt, weil sie nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert sind.

Hierdurch soll gewissen Schulen gestattet werden LPG-Ausrüstungen einzubauen, ohne dass diese vor einer Wiederinbetriebnahme der genannten Fahrzeuge wieder ausgebaut werden muss. Um unlauteren Wettbewerb mit dem Sektor zu vermeiden, wird die jährliche Anzahl der durch eine Schuleinrichtung ausrüstbaren Fahrzeuge auf zwanzig beschränkt. 13. Das Kapitel II (Artikel 14 bis 17) legt die Zulassungsbedingungen für die Prüfstellen fest, die die Einhaltung der ordnungsgemäßen Zulassungsbedingungen kontrollieren. Dieses Kapitel beschreibt auch die Aufträge dieser Prüfstellen sowie den Inhalt ihrer Berichte (und folglich die vorgeschriebenen Informationen, die die LPG-Installateure angeben müssen).

Die durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2001 eingeführte Regelung bleibt weiterhin in Kraft.

Zur Erinnerung, die Zulassung basiert auf dem ersten Bewertungsbericht einer zugelassenen Prüfstelle; anschließend müssen die anerkannten Prüfstellen jede Werkstatt mindestens einmal jährlich kontrollieren.

Der LPG-Installateur darf eine zugelassene Prüfstelle frei auswählen.

Um zugelassen zu werden, muss der Installateur belegen, dass er permanent über mindestens einen zugelassenen Monteur verfügt und dass er die Bedingungen bezüglich der Ausrüstung der Werkstätten erfüllt.

Wenn der Installateur eine natürliche Person ist, kann er selber als zugelassener Monteur zugelassen sein.

Der Artikel 16 behält zwei Hauptbedingungen für die Zulassung eines Installateurs bei: - der Installateur muss die Identität der verschiedenen natürlichen Personen, die er als zugelassene Monteure beschäftigt, mitteilen; - die Beschreibung der Werkstatt, um deren Übereinstimmung beurteilen zu können. Die Werkstatt muss auch über verschiedene erforderliche Genehmigungen, die sowohl auf föderaler, regionaler als auch auf kommunaler Ebene erteilt werden, verfügen; - letztlich die Verpflichtung, diverse Dokumente vorzulegen.

Artikel 17 betrifft den Entzug der Zulassung dieser Prüfstellen. 14. Das Kapitel III (Artikel 18) enthält die auf die LPG-Monteure anwendbaren Bestimmungen. Wie dies zurzeit bereits auf Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9.

Mai 2001 der Fall ist, müssen die Monteure für eine Zulassung eine Prüfung bestehen, die die in Punkt b) von Anlage B definierten grundlegenden technischen Kenntnisse nachweist. Vor dem Ablegen dieser Prüfung kann der Bewerber um ein Zertifikat als Monteur einer Ausbildung folgen, wenn er dies wünscht, was ihm jedoch freigestellt bleibt.

Die Modalitäten dieser Prüfung (Inhalt, Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, Kosten usw.) werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.

Die dem Staatsrat übermittelte Fassung des Entwurfs sah vor, dass der Minister über die Notwendigkeit des Bestehens einer zusätzlichen Prüfung beschließen konnte, wenn bedeutsame technische Entwicklungen eine Erweiterung der Kenntnisse der zugelassenen Monteure erfordern.

Für den Staatsrat ist diese Weiterübertragung von Befugnissen an den Minister zu weitreichend. Diese Bestimmung existierte jedoch bereits im Königlichen Erlass vom 9. Mai 2001, ohne Probleme zu verursachen.

Es muss darauf geachtet werden, dass die Installateure den Stand der technischen Entwicklungen des Sektors kennen, da sie in einem Bereich arbeiten, der eine mögliche Sicherheitsgefahr für Personen darstellt.

Aus diesem Grund ist die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur auf 5 Jahre begrenzt. Diese Gültigkeitsdauer ist jedoch für Zeiträume von jeweils 5 Jahren verlängerbar, wenn der Monteur belegt, dass er eine Fortbildung von mindestens 7 Stunden absolviert hat. Anders ausgedrückt darf ein zugelassener LPG-Monteur, wenn die Gültigkeit seines Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur abgelaufen ist und er keine Fortbildung absolviert hat, nicht mehr an LPG-Anlagen arbeiten. Allerdings braucht er lediglich erneut einer Fortbildung zu folgen, damit die Gültigkeitsdauer seines Zertifikats für 5 Jahre verlängert wird.

Das Programm der Fortbildung, die Zulassungsbedingungen für dieses Programm sowie die Modalitäten und Regeln für die Durchführung der Fortbildung werden durch einen Ministeriellen Erlass geregelt.

Der Installateur ist dafür verantwortlich zu überprüfen, dass sein Personal stets über gültige Zertifikate verfügt. Ansonsten kann ihm die Zulassung entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass sein Personal kein Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur ist.

Alle auf Grundlage der alten Vorschriften zugelassenen Monteure gelten automatisch als Inhaber eines Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur, mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beginnt (Artikel 27). 15. Das Kapitel IV (Artikel 19 und 20) behandelt die Zulassungsbedingungen der Prüfungszentren für die LPG-Monteure. TITEL IV - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen 16. Der Titel IV (Artikel 21 bis 30) erlässt die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen und sieht das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vor. Neben den bereits erwähnten Übergangsbestimmungen kann noch Artikel 22 hervorgehoben werden, der vorsieht, dass jede vor dem 1. Juli 2001 in ein Fahrzeug eingebaute Anlage (d. h. vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001, der durch Artikel 22 des vorliegenden Erlasses aufgehoben wird) die Bestimmungen von Anlage G erfüllen muss. Es handelt sich um eine angepasste Version der Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des oben genannten Erlasses vom 9. Mai 2001 (automatischer Füllstandsbegrenzer und Elektroventil) in Kraft waren.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Artikel 4 und Anhang IV;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 24. November 2010;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 22. Dezember 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 28. Januar 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.166/4 des Staatsrates vom 2. Februar 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission in Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Punkt 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt eingehalten worden sind; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Kraftfahrzeug": jedes Motorfahrzeug, wie erwähnt in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör. 2. "LPG": Flüssiggas, hauptsächlich bestehend aus Propan und Butan und für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt.3. "LPG-Installateur": die natürliche oder juristische Person, unter deren Verantwortung die LPG-Anlagen eingebaut werden;4. "LPG-Monteur": die natürliche Person, die qualifiziert ist, um den Einbau, den Ausbau, die Wartung und Reparatur einer LPG-Anlage vorzunehmen.5. "Hersteller": derjenige, der die Verantwortung für die Konzipierung und Herstellung eines Produktes trägt, für die Vermarktung unter dem eigenen Namen.6. "LPG-Anlage": die gesamte, an Bord eines Kraftfahrzeugs mit Einstoff- oder Mehrstoffbetrieb eingebaute Anlage, die eine Verwendung von LPG für seinen Antrieb ermöglicht.7. "LPG-Nachrüstsystem": jedes Nachrüstsystem für Kraftfahrzeuge, das ermöglicht, dass LPG für den Antrieb verwendet werden kann und das mindestens folgende Elemente enthält: a) die in der Regelung 67 definierten und als notwendig betrachteten Elemente;b) ein Einbau-Handbuch;c) ein Endbenutzer-Handbuch.8. "Spezielle LPG-Ausrüstung": die folgenden Bauteile: a) der Tank;b) die am Tank angebrachten Zubehörteile;c) der Verdampfer/Druckregler;d) das Absperrventil;e) die Gaseinspritzeinrichtung oder die Gaseinspritzdüse oder die Gasmischeinrichtung;f) die Gasdosiereinheit, einzeln oder in Kombination mit der Gaseinspritzeinrichtung;g) biegsame Leitungen;h) die Einfülleinrichtung;i) das Rückschlagventil;j) das Gasleitungsüberdruckventil;k) LPG-Filter;l) der Druck- oder Temperaturfühler;m) die LPG-Pumpe;n) die Versorgungskupplung;o) das elektronische Steuergerät;p) die Kraftstoffzufuhrleitung;q) die Druckentlastungsvorrichtung. Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe, die zur Beschreibung von spezieller LPG-Ausrüstung verwendet werden, sind so zu verstehen, wie sie in der Regelung 67 definiert werden. 9. "Tank": der Behälter, der entworfen wurde, um an Bord eines Kraftfahrzeugs für den Antrieb benötigtes LPG zu enthalten.10. "Am Tank angebrachte Zubehörteile": die folgenden Zubehörteile, die entweder getrennt oder kombiniert am Tank angebracht sind: a) 80 %-Füllstoppventil;b) Füllstandsanzeiger;c) Überdruckventil (Ablassventil);d) ferngesteuertes Versorgungsventil mit Überströmventil;e) LPG-Kraftstoffpumpe;f) Mehrfachventil;g) gasdichtes Gehäuse;h) Stromversorgungsdurchführung;i) Rückschlagventil;j) Überdruckventil.11. "Erstmalige Prüfung": der erstmalige Druckaufbau vor der Markteinführung 12."Regelung Nr. 67": die Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), einschließlich der Änderungsserie 01, über einheitliche Bedingungen für die: I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden;

II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen (LPG) in einem Antriebssystem ausgestattet ist, hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstung. 13. "Regelung Nr.115": die Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der: - I. speziellen Nachrüstsysteme für LPG (Flüssiggas) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; - II. speziellen Nachrüstsysteme für CNG (komprimiertes Erdgas) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem. 14. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört. TITEL II - DIE LPG-ANLAGE KAPITEL I - Kriterien, denen die LPG-Anlagen und ihre Zubehörteile entsprechen müssen Art. 2 - § 1 - Die speziellen Ausrüstungen für die Verwendung von LPG im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen und in ihren Bestandteilen, installiert ab dem 1. Juli 2002, müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil I von Regelung 67 genehmigt sein. § 2 - Ein Kraftfahrzeugtyp mit einer speziellen Ausrüstung für die Verwendung von LPG im Antriebssystem muss, was den Einbau dieser Ausrüstung betrifft, gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 67 zugelassen sein. § 3 - Diejenigen Kraftfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung betreffend den Einbau der LPG-Ausrüstung erteilt wurde, dürfen nur ausgerüstet sein mit: a) entweder einer LPG-Anlage, deren Teile gemäß den Bestimmungen von Teil I von Regelung 67 zugelassen sind.Der Einbau der genannten Anlage muss von einem zugelassenen LPG-Installateur gemäß den Bestimmungen von Anlage C durchgeführt werden; b) oder einem LPG-Nachrüstsystem, zugelassen gemäß den Bestimmungen von Regelung 115.Der Einbau muss von einem zugelassenen LPG-Installateur, nach den Anweisungen des Einbau-Handbuches, durchgeführt werden. Das ins Fahrzeug eingebaute spezielle Nachrüstsystem muss jedoch immer die Einbau-Anforderungen von Anlage C erfüllen. § 4 - Die LPG-Anlage muss vollständig mit der gemäß Regelung 67 genehmigten LPG-Anlage übereinstimmen.

Der Zusammenbau des Tanks und von am Tank befestigten Zubehörteilen darf nur durch den Hersteller des Tanks oder seinen Bevollmächtigten ausgeführt werden. Unter "Bevollmächtigter" ist jede, in der Europäischen Union ansässige, natürliche oder juristische Person zu verstehen, die ausdrücklich vom Hersteller beauftragt ist, diesen Zusammenbau auszuführen, den Hersteller bei den zuständigen Behörden zu vertreten und in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten, die den vorliegenden Erlass betreffen, zu handeln.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss für den Tank und die am Tank befestigten Zubehörteilen eine mit Regelung 67 übereinstimmende Konformitätsbescheinigung ausstellen, außer für Kraftfahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die mit einer gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 67 genehmigten LPG-Anlage ausgerüstet sind.

Die im vorherigen Absatz erwähnte Bescheinigung muss dem in Anlage I beschriebenen Muster entsprechen und stets im Fahrzeug mitgeführt werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie muss bei jeder Vorführung des Fahrzeugs in einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgelegt werden. § 5 - Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und die Vorschriften über gasförmige Schadstoffe eingehalten werden, darf das Kraftfahrzeug: a) ein "Fahrzeug mit Einstoffbetrieb" sein, das heißt ein Fahrzeug, das entworfen ist, um mit hauptsächlich einem Kraftstofftyp zu fahren;b) oder ein "Fahrzeug mit Mehrstoffbetrieb" sein.Hierbei kann es sich handeln: 1. entweder um ein "Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb", das heißt ein Fahrzeug mit zwei verschiedenen Systemen für die Kraftstofflagerung, das mit zwei verschiedenen Kraftstoffen fahren kann, aber so entworfen ist, dass stets nur ein einziger Kraftstoff verwendet wird;2. oder um ein "Dual-Fuel"-Fahrzeug, d.h. ein Fahrzeug mit zwei verschiedenen Systemen für die Kraftstofflagerung, das gleichzeitig mit zwei unterschiedlichen Kraftstoffen fahren kann; 3. oder um ein "Flexfuel-Fahrzeug", d.h. ein Fahrzeug mit einem System für die Kraftstofflagerung, das mit verschiedenen Mischungen aus zwei oder mehr Kraftstoffen fahren kann.

KAPITEL II - Genehmigungsverfahren Art. 3 - § 1 a) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Typ eines LPG-Bauteils oder eines seiner Teile oder eines LPG-Nachrüstsystems ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, einzureichen.

Dem Antrag sind die in Punkt 3 von Regelung 67 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen, oder, wenn es sich um ein Nachrüstsystem handelt, diejenigen, die in Punkt 3 von Regelung 115 erwähnt sind.

Für ein und denselben Typ eines LPG-Bauteils, eines seiner Elemente oder eines LPG-Anpassungssystems darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden, und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereicht wurde.

Für jede Typgenehmigung muss ein separater Antrag eingereicht werden. b) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp, der vom Hersteller mit einer LPG-Ausrüstung ausgestattet ist, wird, hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstung, durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht. Dem Antrag sind die in Punkt 15 von Regelung 67 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen.

Für ein und denselben Fahrzeugtyp, der vom Hersteller mit einer LPG-Ausrüstung ausgestattet ist, darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereicht wurde.

Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen. c) Die mit der Genehmigung verbundenen Kosten trägt der Antragsteller. § 2 - Die Prüfungen, Tests und Kontrollen eines Typs von LPG-Ausrüstung, eines ihrer Teile oder eines LPG-Nachrüstsystems oder eines mit dieser Ausrüstung ausgestatteten Kraftfahrzeugs, hinsichtlich des Einbaus dieser Bauteile, werden durch die für diesen Zweck durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassenen Stellen durchgeführt, sofern diese durch BELAC akkreditiert sind, auf Grundlage der Norm NBN-EN ISO/IEC 17025. Die nach den Systemen ausgestellten Akkreditierungen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Prüfungen, Tests und Kontrollen werden nicht vorgenommen, wenn: - eine LPG-Ausrüstung, - oder eines ihrer Teile, - oder ein LPG-Nachrüstsystem, - oder ein mit dieser Ausrüstung ausgestattetes Kraftfahrzeug bereits das in Regelung 67 vorgeschriebene Genehmigungsverfahren, oder, bei einem LPG-Nachrüstsystem, das in Regelung 115 vorgeschriebene Genehmigungsverfahren, in einem anderen Land als Belgien, das diesen Regelungen beigetreten ist, durchlaufen hat. § 3 - a) Die Genehmigung für den Typ einer LPG-Ausrüstung oder eines seiner Teile wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften von Punkt 6 von Regelung 67 eingehalten werden. b) Die Genehmigung für einen Fahrzeugtyp, hinsichtlich des Einbaus einer LPG-Ausrüstung, wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften von Punkt 17 von Regelung 67 eingehalten werden.c) Die Genehmigung für einen Typ von LPG-Nachrüstsystem wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften von Punkt 6 von Regelung 115 eingehalten werden. § 4 - a) Auf jedem Element der gemäß Regelung 67 genehmigten LPG-Ausrüstung wird ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, angebracht. b) Auf jedem gemäß Regelung 67 genehmigten Kraftfahrzeug wird ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, angebracht.c) Auf jedem Kraftfahrzeug, das mit einem gemäß Regelung 115 genehmigten LPG-Nachrüstsystem ausgestattet ist, wird ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, angebracht.d) Die in den Punkten a), b) und c) erwähnten Genehmigungszeichen werden auf einem korrosionsbeständigen Schild angebracht und dauerhaft befestigt, oder auf einem selbstklebenden unzerstörbaren Aufkleber. § 5 - Jede angebrachte Änderung: - an einem Typ von LPG-Ausrüstung, - oder an einem seiner Teile, - oder an einem LPG-Nachrüstsystem, - oder an einem Kraftfahrzeugtyp, der mit dieser Ausrüstung ausgestattetet ist, hinsichtlich ihres Einbaus, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt, wenn die ursprüngliche Genehmigung in Belgien ausgestellt wurde.

Die Generaldirektion wird beurteilen, ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelt. Sollte dies der Fall sein, muss ein neuer Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Typgenehmigung eingereicht werden. § 6 - a) Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines Typs von LPG-Ausrüstung, oder eines seiner gemäß Regelung 67 genehmigten Teile, findet unter den in Punkt 9 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt. b) Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugtyps, genehmigt gemäß Regelung 67, findet unter den in Punkt 18 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt.c) Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines Typs von LPG-Nachrüstsystem, genehmigt gemäß Regelung 115, findet unter den in Punkt 9 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt. § 7 - In den jeweils in Punkt 10 und 19 von Regelung 67 oder in Punkt 10 von Regelung 115 vorgesehenen Fällen, kann die Genehmigung für einen Typ von LPG-Ausrüstung, eines seiner Elemente oder eines mit dieser Ausrüstung oder einem Typ LPG-Nachrüstsystem ausgestatteten Kraftfahrzeugs durch den Minister oder seinen Beauftragten entzogen werden.

KAPITEL III - Einbau, Ausbau, Wartung und Reparatur Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Paragraph 4 muss der Einbau einer in Artikel 2 Paragraph 3 erwähnten LPG-Anlage durch einen zugelassenen LPG-Installateur gemäß den Bestimmungen von Anlage C durchgeführt werden und dies nach den Anweisungen des Einbau-Handbuches, wenn es sich um ein LPG-Nachrüstsystem handelt.

In Abweichung von Absatz 1 wird für den vorliegenden Erlass jeder Einbau einer LPG-Anlage in einem aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführten Fahrzeugs als zufriedenstellend betrachtet, wenn eine Typgenehmigung gemäß Regelung 67 erhalten wurde oder dieser Einbau einer durch diesen Staat festgelegten Norm entspricht, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bietet bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren.

Art. 5 - Der vollständige Ausbau einer LPG-Anlage muss durch einen zugelassenen LPG-Installateur durchgeführt werden, der ebenfalls den in Artikel 11 erwähnten Aufkleber entfernen muss.

Art. 6 - Jede Wartung oder jede Reparatur einer LPG-Anlage muss durch einen zugelassenen LPG-Installateur durchgeführt werden. Diese Verpflichtung ist nicht anwendbar auf die Wartung von Teilen der Klasse 2, wie definiert in Regelung 67, wenn die Werkstatt, in der die Wartung dieser Klasse 2-Teile vorgenommen wird, die in Anlage B Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 5 Buchstaben a) bis c) erwähnten Bedingungen erfüllt.

Für die in Artikel 2 Paragraph 2 erwähnten LPG-Anlagen erfolgt die Wartung oder die Reparatur gemäß den Bestimmungen von Regelung 67 und gemäß den Anweisungen des Fahrzeugherstellers.

Für die in Artikel 2 Paragraph 3 erwähnten LPG-Anlagen erfolgt die Wartung oder die Reparatur gemäß den Bestimmungen von Anlage C und dies gemäß den Anweisungen des Einbau-Handbuches, wenn es sich um ein LPG-Nachrüstsystem handelt.

Art. 7 - Der Installateur, der eine LPG-Anlage eingebaut, abgeändert oder ausgebaut hat, stellt dem Fahrzeuginhaber eine Bescheinigung über den Einbau, die Änderung oder den Ausbau aus, gemäß dem in Teil 1, 2 oder 3 von Anlage D vorgesehenen Muster.

Diese Bescheinigung beinhaltet eine aus zwei unterschiedlichen Teilen bestehende Nummer: * die vier Ziffern des laufenden Kalenderjahres * eine Nummer, zugewiesen gemäß der chronologischen Reihenfolge der Eingriffe.

Diese Bescheinigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie muss bei jeder Vorführung des Fahrzeugs bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgelegt werden.

KAPITEL IV - Regelmäßige Kontrollen von LPG-Anlagen Art. 8 - § 1 - Mit Ausnahme derjenigen Kraftfahrzeuge, die mit einer gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 67 genehmigten LPG-Anlage ausgerüstet sind, muss jedes nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses mit einer LPG-Anlage ausgerüstete Kraftfahrzeug innerhalb von dreißig Tagen nach dem Einbau bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden, für eine vollständige Überprüfung der LPG-Anlage.

Innerhalb dieses Zeitraums von dreißig Tagen muss der Fahrer des Kraftfahrzeugs auf jede Aufforderung von zur Durchführung von Straßenkontrollen ordnungsgemäß befugten Personen die vom Installateur ausgestellte Rechnung und die Bescheinigung über den Einbau vorlegen. § 2 - In folgenden Fällen muss jedes Kraftfahrzeug ebenfalls bei einer Prüfstelle der Kraftfahrzeugüberwachung für eine vollständige Überprüfung der LPG-Anlage vorgefahren werden: - nach einem Eingriff an der LPG-Anlage, der als eine Änderung der LPG-Anlage betrachtet werden kann, wie den Einbau eines neuen Tanks, den Austausch oder den vorübergehenden Ausbau einer oder mehrerer Leitungen oder Zubehörteile; - bei Beschädigungen an der LPG-Anlage. Wurde die LPG-Anlage beschädigt, darf das Kraftfahrzeug nur noch auf der öffentlichen Straße verwendet werden, um zur Werkstatt eines zugelassenen Installateurs und, nach der Reparatur, zu einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Überprüfung der LPG-Anlage zu fahren.

Der zugelassene LPG-Installateur muss den Halter des Kraftfahrzeugs über die Verpflichtung informieren, dass dieses innerhalb von dreißig Tagen nach dem Eingriff am Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden muss. § 3 - Bei den vollständigen Kontrollen von LPG-Anlagen wird untersucht: 1. ob die Prüfungen, Kontrollen und Genehmigungen der Ausrüstungen der LPG-Anlage, die durch den vorliegenden Erlass vorgeschrieben oder durch den Minister festgelegt werden, durch die gemäß Artikel 3 Paragraph 2 zugelassenen Stellen durchgeführt wurden;2. ob die LPG-Anlage gasdicht ist;3. ob die LPG-Anlage den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht.Die zu kontrollierenden Punkte werden durch den Minister oder seinen Beauftragten festgelegt; 4. ob die Abgase die im Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör sowie die in den diesbezüglich anwendbaren Europäischen Richtlinien und Europäischen Verordnungen auferlegten Emissionsnormen respektieren, die in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör bestimmt sind. § 4 - Wenn die Anlage den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht, erklärt die Kraftfahrzeugüberwachung die durch den zugelassenen Installateur, der die LPG-Anlage eingebaut, abgeändert oder repariert hat, ausgestellte Bescheinigung über den Einbau oder den Eingriff für gültig und es wird eine Prüfbescheinigung gemäß Artikel 23novies Paragraph 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ausgestellt. Diese Bescheinigung ist gültig bis zum Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle des Fahrzeugs, das gemäß Artikel 23ter des besagten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 festgelegt wurde, oder bis zum Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle des LPG-Tanks oder der biegsamen Befüllleitungen, wenn diese Prüfung zu einem Zeitpunkt vor dem Datum der gemäß Artikel 23ter des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 festgelegten regelmäßigen Kontrolle des Fahrzeugs stattfindet.

Bei Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften, wird eine Prüfbescheinigung gemäß den im genannten Königlichen Erlass vom 15.

März 1968 vorgesehenen Modalitäten ausgestellt.

Die Prüfbescheinigung wird bei jeder Kontrolle des Kraftfahrzeugs durch eine zugelassene Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtung vorgelegt.

Dieselbe Bescheinigung muss ebenfalls nach Aufforderung durch Beamte oder Bedienstete, die auf Grundlage von Artikel 80 des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 befugt sind Straßenkontrollen durchzuführen, vorgelegt werden.

Art. 9 - Bei jeder LPG-Anlage, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 8 geprüft wurde und die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht, befestigt oder ersetzt ein Personalmitglied der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle auf der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs, an der Innenseite unten rechts, eine Kontrollvignette gemäß dem in Anlage E vorgesehenen Muster.

Die Vignette ist selbstzerstörend bei jedem Versuch einer Entfernung und gibt an: - die Nummer der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle; - das Jahr der nächsten Kontrolle des Tanks; - die Zulassungsnummer des Installateurs; - das Gültigkeitsdatum der Vignette; - die Fahrgestellnummer.

Im Fall einer Beschädigung der Kontrollvignette muss der Inhaber sein Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorfahren, um ein Duplikat anbringen zu lassen.

Art. 10 - Jedes Kraftfahrzeug, dessen LPG-Anlage vollständig ausgebaut wurde, muss vor seiner Wiederinbetriebnahme bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden.

Wenn das Kraftfahrzeug die geltenden Vorschriften erfüllt, erklärt die Kraftfahrzeugüberwachung die Bescheinigung über den Ausbau, die durch den zugelassenen Installateur ausgestellt wurde, der die LPG-Anlage ausgebaut hat, für gültig.

KAPITEL V - Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die mit einer LPG-Anlage ausgerüstet sind Art. 11 - Ungeachtet des Datums seiner Inbetriebnahme wird auf jedem Kraftfahrzeug, das LPG für den Antrieb gebraucht, an einer gut sichtbaren Stelle auf dessen Rückseite ein Aufkleber gemäß dem Muster von Anlage F angebracht.

KAPITEL VI - Erneute Prüfung der Anlage Art. 12 - § 1 - Die erneute Prüfung des Tanks findet spätestens statt: a) alle zehn Jahre nach dem Datum der vorherigen Prüfung, wenn der Tank im Kofferraum oder im Fahrgastraum ohne aufklappbares Verdeck eingebaut ist;b) alle sechs Jahre, in allen anderen Fällen. Bei der erneuten Prüfung wird der Tank einer Flüssigkeitsdruckprüfung von 3000 kPa unterzogen. Das Verfahren für die Durchführung dieser Druckprüfung stimmt mit den sie betreffenden Bestimmungen von Regelung 67 überein.

Für die Tanks mit einer internen Pumpe darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch folgendes Kontrollverfahren ersetzt werden: - Sichtprüfung der Dichtigkeit des leeren, nicht entgasten Tanks; - und Messung der Wanddicke des Tanks mit Ultraschall.

Das Jahr (vier Zahlen) und der Monat (zwei Zahlen) der erneuten Prüfung sowie der Prägestempel der zugelassenen Prüfstelle, die diese Prüfung durchgeführt hat, werden in der genannten Reihenfolge auf das Kennschild des Tanks gestanzt.

Wenn das ursprüngliche Prüfungsdatum des Tanks, als Folge des Einbaus in ein gemäß Teil II von Regelung 67 zugelassenes Fahrzeug, nicht mehr sichtbar ist, ersetzt das Datum der Erstinbetriebnahme des Fahrzeugs das Datum der Prüfung des Tanks, um den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tanks festzulegen. § 2 - Die biegsamen Befüllleitungen werden mindestens alle zehn Jahre ersetzt, wenn der Tank im Kofferraum oder im Innenraum ohne aufklappbares Verdeck eingebaut ist, oder mindestens alle sechs Jahre, in allen anderen Fällen.

TITEL III - ZULASSUNG KAPITEL I - Zulassung der Installateure Art. 13 - § 1 - Die LPG-Installateure werden durch den Minister oder seinen Beauftragten, nach den in Anlage B festgelegten Bedingungen zugelassen. § 2 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31.

Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Zulassung als LPG-Installateur und die Ausstellung der dazugehörigen Dokumente Anlass zur Entrichtung einer Gebühr, deren Höhe festgelegt wird auf: - 250 EUR für die Bearbeitung eines Antrags für eine Zulassung als Installateur; - 200 EUR für die Bearbeitung eines Änderungsantrags einer bestehenden Zulassung; - 30 EUR für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung als Installateur; - 15 EUR für die Ausstellung einer geänderten, bereits bestehenden Zulassungsbescheinigung.

Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr werden die oben genannten Gebühren am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen Indexes des Monats November des vergangenen Jahres indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro nach unten abgerundet, wenn die Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind.

Die Gebühren für bereits teilweise oder vollständig erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet bei Zurückziehung des Antrags oder einer negativen Entscheidung die Akte betreffend. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Zulassung entziehen, wenn der Installateur nicht mehr die Anforderungen des vorliegenden Erlasses und / oder seiner Anlagen erfüllt oder wenn der Einbau, der Ausbau, die Wartung oder die Reparatur einer LPG-Anlage nicht gemäß den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen erfolgt. § 4 - Die Erteilung und der Entzug der Zulassung der LPG-Installateure werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 5 - Schulen, die die Spezialisierung "LPG-Einbau" organisieren, können als LPG-Installateure zugelassen werden.

Allerdings bleibt die Anzahl Fahrzeuge, die sie ausrüsten dürfen, auf maximal 20 Fahrzeuge pro Schule und pro Schuljahr beschränkt.

KAPITEL II - Prüfstellen Art. 14 - § 1 - Die LPG-Installateure unterliegen, im Hinblick auf ihre Zulassung, einer ersten Beurteilung hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen. Diese wird durch eine zugelassene Prüfstelle durchgeführt.

Neben dieser ersten Beurteilung unterliegen die LPG-Installateure einer durch eine zugelassene Prüfstelle durchzuführenden jährlichen Kontrolle, wobei geprüft wird, ob sie die Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen einhalten. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter lässt die zuständigen Stellen zu, die befugt sind, den ersten Beurteilungsbericht über die Übereinstimmung im Hinblick auf die Zulassung von LPG-Installateuren zu erstellen und die jährliche Kontrolle auszuführen, wie erwähnt in Paragraph 1 und Artikel 15, unter der Voraussetzung: 1. dass sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten akkreditiert sind.Die ausgestellten Akkreditierungen nach Systemen, mit denen die BELAC eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen; 2. und dass sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angesiedelt sind. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen Staatsblatt.

Art. 15 - § 1 - Die zugelassenen Prüfstellen müssen: 1. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, einen ersten Beurteilungsbericht über die Übereinstimmung des Installateurs mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses vorlegen;2. einmal pro Kalenderjahr eine Kontrolle bei den zugelassenen Installateuren durchführen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.Über diese Kontrolle wird ein Bericht nach den in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Vorschriften erstellt.

Die Prüfstellen teilen jährlich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, die provisorische Planung der für den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres bis 31.Januar des nachfolgenden Jahres geplanten Kontrollen zur Genehmigung mit. Diese Planung muss der genannten Generaldirektion spätestens zum 31. Januar des Jahres, in dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, mitgeteilt werden.

Die Prüfstellen informieren den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, sofort über die Gründe, warum die Kontrolle nicht gemäß der festgelegten Planung durchgeführt werden kann und teilen ihm gleichzeitig das Datum mit, an dem die Kontrolle effektiv geplant ist.

Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, darf ebenfalls jederzeit eine Kontrolle ohne Vorankündigung bei einem zugelassenen Installateur durchführen. § 2 - Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die zugelassenen Prüfstellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen.

Art. 16 - § 1 - Der erste Beurteilungsbericht und der jährliche Kontrollbericht enthalten folgende Daten: 1. die Identifizierungsdaten des Unternehmens: die Firmenbezeichnung, die Rechtsstellung und die Adresse des Installateurs, die Unternehmensnummer sowie die Adresse der LPG-Werkstatt;2. die Liste der zugelassenen LPG-Monteure, mit Angabe von: a) Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und -datum und Nummer des Nationalregisters oder Reisepass-Nummer dieser Personen;b) die Natur ihres Rechtsverhältnisses zum Installateur;3. eine Beschreibung mit einem Plan jeder Werkstatt, in der der Einbau von LPG-Anlagen durchgeführt wird.Der Plan verzeichnet die Position der Hebebühne sowie des Büros, in dem die die LPG-Anlagen betreffende Verwaltungsarbeit vorgenommen wird. 4. eine Kopie der in Buchstabe a) Punkt 1 Nr.4 von Anlage B geforderten Genehmigungen; § 2 - Neben den in Paragraph 1 erwähnten Daten enthält der jährliche Kontrollbericht ebenfalls folgende Daten: 1. die Zulassungsnummer des LPG-Installateurs;2. die eventuell festgestellten Mängel;3. die Schlussfolgerungen der Prüfstelle zur Übereinstimmung der Anlagen mit den Anforderungen von Anlage B. § 3 - Außer im Fall höherer Gewalt werden der erste Beurteilungsbericht und der jährliche Kontrollbericht dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, innerhalb einer maximalen Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Datum der ersten Beurteilung oder der jährlichen Kontrolle übermittelt.

Art. 17 - Eine Einrichtung, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen von Artikel 14 entspricht, ist nicht befugt, die Kontrollen bezüglich der Zulassung von LPG-Installateuren auszuführen.

Die Zulassung einer Prüfstelle kann ebenso entzogen werden bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Bestimmungen.

Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen per Einschreibesendung notifiziert.

Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug der Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, einreichen.

Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht.

Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

KAPITEL III - Anwendbare Bestimmungen für LPG-Monteure Art. 18 - § 1 - Jedes Personalmitglied, das mit dem Einbau, der Wartung, der Reparatur oder der Änderung einer LPG-Anlage betraut ist, muss Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur sein, das sein Mindestniveau technischer Kenntnisse, wie erwähnt in Buchstabe b) von Anlage B, attestiert.

Als natürliche Person kann der Installateur selber Inhaber eines Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur sein. § 2 - Um dieses Zertifikat als zugelassener LPG-Monteur zu erhalten, muss der Bewerber eine Prüfung bestehen, die durch ein gemäß Artikel 19 zugelassenes Prüfungszentrum organisiert wird.

Um an dieser Prüfung teilnehmen zu können, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder einer belgischen Bescheinigung oder einer Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates sein, die bestätigt, dass er eine spezifische Ausbildung in Kraftfahrzeugmechanik oder -elektrik, oder hiermit gleichgestellt, erfolgreich abgeschlossen hat, oder er muss eine Berufserfahrung von drei Jahren als Automechaniker oder Autoelektriker nachweisen.

Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

Um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden haben. Die Gültigkeitsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung beträgt zwölf Monate.

Der Minister legt den Inhalt, die Modalitäten der Organisation sowie die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung fest.

Die theoretische und praktische Prüfung geben Anlass zur vorherigen Zahlung von Gebühren, deren Höhe der Minister festlegt. § 3 - Das Zertifikat als zugelassener LPG-Monteur, dessen Muster der Minister festlegt, ist fünf Jahre gültig.

Wenn der zugelassene LPG-Monteur belegt, dass er eine Fortbildung absolviert hat, deren Lehrplan mit einer Mindestdauer von sieben Stunden gemäß den durch den Minister festgelegten Modalitäten zugelassen ist, wird die Gültigkeitsdauer seines Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur, selbst wenn es abgelaufen ist, für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des laufenden Zertifikats, wenn die Fortbildung innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Ablaufdatum absolviert wurde und in den anderen Fällen, ab dem Datum, an dem die Fortbildung absolviert wurde.

Der Inhalt dieses Fortbildungslehrplans und das Muster der Fortbildungsbescheinigung werden durch den Minister bestimmt. § 4 - Jede Änderung bezüglich des Personals, das mit dem Einbau, der Wartung, der Reparatur oder der Änderung an einer LPG-Anlage betraut ist, meldet der zugelassene Installateur sofort dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit und gibt an: a) das Datum, an dem die Änderung stattgefunden hat;b) Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum der betroffenen Personen;c) die Natur ihres Rechtsverhältnisses zum Installateur. KAPITEL IV - Prüfungszentren Art. 19 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung für die Prüfungszentren. § 2 - Für eine Zulassung muss das Prüfungszentrum: 1. davon absehen, eine Ausbildung zum LPG-Monteur anzubieten;2. die Kenntnisse in Zusammenhang mit den in Anlage B Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses erwähnten Sachgebieten belegen können und über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren bezüglich der Organisation einer Prüfung im Allgemeinen verfügen;3. über eine adäquate Infrastruktur verfügen oder verfügen können, unter anderem spezifische Räumlichkeiten, didaktisches Material sowie die nötige Ausstattung, um theoretische und praktische Prüfungen durchzuführen;4. über Prüfer verfügen, die selber zugelassene Monteure sind und die über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich LPG verfügen.Diese Prüfer informieren sich stets über die neuesten Entwicklungen in ihrem Fachbereich; 5. sich verpflichten, die in Artikel 18 erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen mindestens zwei Mal pro Jahr zu organisieren;6. sich verpflichten, eine Fragenliste für die Prüfungen zu verfassen und diese wenigstens einen Monat vor den Prüfungen dem Föderalen Öffentlichen Dienst, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, zur Zustimmung vorzulegen;7. über 10 Jahre ein Register über die organisierten Prüfungen führen sowie ein Register der Teilnehmer, mit der Angabe von Name, Vornamen, Adresse, Geburtsort und -datum;8. am 31.Dezember jeden Jahres Statistiken über die Prüfungen liefern, mit der Mindestangabe der Teilnehmerzahl und der erzielten Ergebnisse; 9. den Weisungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, nachkommen. § 3 - Der Antrag auf Zulassung wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht und muss die Informationen anführen, aus denen hervorgeht, dass die in Paragraph 2 angegebenen Bedingungen erfüllt sind. § 4 - Jede Änderung der Daten bezüglich der Zulassung muss innerhalb eines Monats dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt werden. § 5 - Die Erteilung und gegebenenfalls der Entzug der Zulassung von Prüfungszentren werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 20 - § 1 - Die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, haben Zugang zu den Räumlichkeiten der Prüfungszentren. Sie dürfen alle Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Auftrag einsehen.

Auf einfache Anfrage der mit der Zulassung und der Kontrolle innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, beauftragten Instanz ist das Prüfungszentrum dazu verpflichtet, alle Auskünfte bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen zu erteilen.

Die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, dürfen ebenfalls den Prüfungen beiwohnen und sind dazu berechtigt, die verwendeten Mittel und den Ablauf der Prüfung zu kontrollieren. § 2 - Das Prüfungszentrum muss den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mindestens einen Monat im Voraus über den Termin, die Räumlichkeiten und die Sprache jeder Prüfung sowie die Namen der Prüfer informieren. § 3 - Wenn im Rahmen der in Paragraph 1 erwähnten Kontrollen oder auf einem anderen Weg festgestellt wird, dass das Prüfungszentrum nicht mehr die Zulassungsbedingungen erfüllt, kann der Minister oder sein Beauftragter dem genannten Prüfungszentrum die Zulassung entziehen.

Der Entzug der Zulassung wird ihm per Einschreiben notifiziert.

Innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung des Entzugs der Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, einreichen.

Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht.

Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

TITEL IV - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen wird aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung von LPG-Monteuren, die noch zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses anwendbar bleiben.

Art. 22 - Jede LPG-Anlage, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Kraftfahrzeug eingebaut wurde und die nicht die Vorschriften von Anlage C erfüllt, muss die Vorschriften von Anlage G erfüllen.

Art. 23 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen muss jede LPG-Anlage, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut wurde innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses die Vorschriften von Anlage C erfüllen.

Art. 24 - § 1 - Jede LPG-Anlage, die in ein Kraftfahrzeug vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingebaut wurde, die nicht den Anforderungen in Artikel 12 entspricht, muss schnellstmöglich und innerhalb einer Frist von maximal zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses angepasst werden, ohne dass dabei die ursprünglich festgelegte Gültigkeitsdauer des Tanks überschritten wird. § 2 - Jede Gültigkeitsdauer der Prüfung des Tanks, die länger ist als diejenige, die durch Artikel 12 Absatz 1 festgelegt wurde, wird von Amts wegen und mit rückwirkender Kraft auf eine Höchstdauer von zehn oder sechs Jahren reduziert.

Art. 25 - Die in Artikel 14 erwähnten Prüfstellen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassen wurden, müssen durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstellen des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten akkreditiert sein und dies spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.

Art. 26 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugelassenen LPG-Installateure bleiben zugelassen, sofern sie, innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum, den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen nachkommen.

Der Minister oder sein Beauftragter veröffentlicht die Liste der zugelassenen Installateure zum ersten Mal spätestens neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.

Art. 27 - Die LPG-Monteure, die auf Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, sind von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 18 Paragraph 2 erwähnte Prüfung zu bestehen.

Sie werden als Inhaber eines Zertifikats als zugelassener LPG-Monteur, mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, betrachtet. Die Gültigkeit dieses Zertifikats kann gemäß Artikel 18 Paragraph 3 verlängert werden.

Art. 28 - Der Minister oder sein Beauftragter kann Abweichungen von den Bedingungen des vorliegenden Erlasses gewähren, damit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden können, um die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, die LPG für den Antrieb verwenden an die technischen und industriellen Entwicklungen anzupassen.

Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 Paragraph 4, der am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 30 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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