publié le 05 octobre 2017
Arrêté royal relatif à l'utilisation du gaz naturel comprimé pour la propulsion des véhicules automobiles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
7 MARS 2013. - Arrêté royal relatif à l'utilisation du gaz naturel comprimé (GNC) pour la propulsion des véhicules automobiles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2013 relatif à l'utilisation du gaz naturel comprimé (GNC) pour la propulsion des véhicules automobiles (Moniteur belge du 5 avril 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 9.Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen zu ersetzen.
I. Allgemeines 1. Das komprimierte Erdgas (abgekürzt CNG) ist ein Kraftstoff, der sich hauptsächlich aus Methan in gasförmiger, komprimierter Form zusammensetzt und der mittels Anpassungen den Antrieb von Fahrzeugen ermöglicht. Dieser Kraftstoff bietet insbesondere die Vorteile, dass er umweltfreundlich ist und billiger als die traditionellen Kraftstoffe wie Benzin und Diesel.
Darüber hinaus unterscheidet sich die Benutzung von mit CNG angetriebenen Fahrzeugen nicht von der anderer Fahrzeuge. Somit eignen sich diese Fahrzeuge perfekt für den alltäglichen Gebrauch. 2. Die Sicherheit der CNG-Anlagen wurde durch die Annahme des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen verbessert.
Jedoch muss festgestellt werden, dass gewisse Bestimmungen veraltet sind im Hinblick auf die Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE), über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: - I. der speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; - II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem.
Die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UNECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, hat Anhang IV der oben genannten Verordnung Nr. 661/2009 abgeändert, im Hinblick auf die Einbeziehung derjenigen UNECE-Regelungen, die einen verbindlichen Charakter aufweisen, nämlich die Regelung Nr. 110, mit der Folge, dass die Typgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 110 (Ergänzung 6 zur Originalfassung) als eine EG-Typgenehmigung betrachtet werden muss (Artikel 4 der Verordnung 661/2009).
Das Anwendungsgebiet der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 - und ausgehend von Regelung Nr. 110, erwähnt in Anhang IV der Verordnung Nr. 661/2009 - beschränkt sich jedoch nur auf neue Fahrzeuge und die für diese Fahrzeuge bestimmten neuen Systeme, Bauteile und technischen Einheiten.
Bestimmte Fahrzeuge können allerdings auch noch nach ihrer Inbetriebnahme zur Verwendung dieses Kraftstofftyps umgebaut werden.
Dieser Entwurf will folglich auch für diese Fahrzeuge ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, indem er die Einhaltung der Normen von Regelung Nr. 110 für diese Fahrzeuge vorschreibt. 3. Die Verbesserung der Sicherheit von CNG-Anlagen wird ebenfalls verstärkt durch die Beibehaltung der Verpflichtung, den Einbau, die Wartung, die Reparatur und den Ausbau einer CNG-Anlage durch einen zugelassenen Installateur durchführen zu lassen.Für eine Zulassung muss der Installateur gewisse Bedingungen erfüllen, so unter anderem über geeignete Anlagen und über Personal mit einem Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur verfügen.
II. Prüfung des Entwurfs 4. Der Erlassentwurf ist in vier Titel unterteilt: - die Definitionen; - die CNG-Anlage; - die Zulassung; - die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.
TITEL I - Definitionen 5. Artikel 1 definiert bestimmte zentrale Begriffe des Textes, wie den "Installateur" und den "Monteur". Dieser Artikel nimmt bestimmte relevante Definitionen der ECE-Regelung Nr. 110, wie "am Behälter befestigte Zubehörteile" und "CNG-Anlage", wieder auf.
TITEL II - Die CNG-Anlage Dieser Titel ist in sechs Kapitel unterteilt. 6. Kapitel I legt die Kriterien fest, denen die CNG-Anlagen und ihre Bauteile entsprechen müssen. Diese müssen gemäß den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 110 typgenehmigt werden ("Regelung 110" im Korpus des Erlassentwurfs).
Während die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 insbesondere durch die Einfügung von Regelung 110 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, diese ECE-Regelung ab dem 1. November 2012 für die EG-Typgenehmigung von Neufahrzeugen und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge anwendbar macht, schreibt der vorliegende Entwurf in Artikel 2 die Anwendung von Regelung 110 ab dem Datum seines Inkrafttretens für alle CNG-Anlagen vor, einschließlich derjenigen Anlagen, die erst nach der Inbetriebnahme genannter Fahrzeuge eingebaut wurden.
Um technologische Entwicklungen insbesondere bei Kraftstoffen zu berücksichtigen, bestätigt Artikel 3, dass es sich bei den Fahrzeugen um Fahrzeuge mit Einstoff- oder Mehrstoffbetrieb handeln darf (allgemeine Begriffe, die nicht auf einen spezifischen Kraftstoff verweisen), vorausgesetzt natürlich, dass die Bestimmungen des Erlassentwurfs und seiner Anlagen eingehalten werden. 7. Das Kapitel II (Artikel 4 bis 8) beschreibt das Genehmigungsverfahren für den Typ eines speziellen CNG-Bauteils oder den Typ eines speziellen multifunktionalen Bauteils oder einen Fahrzeugtyp, was die Installierung von CNG-Bauteilen angeht, oder für ein spezielles CNG-Anpassungssystem.8. Das Kapitel III (Artikel 9 bis 16) legt die Verpflichtungen bezüglich des Ein- und Ausbaus sowie auch der Wartung und der Reparatur einer CNG-Anlage fest. 8.1. Der Einbau einer CNG-Anlage (Artikel 9) muss, wie bisher, zugelassenen Installateuren übertragen werden, die über Personal mit einem gültigen Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur, verfügen müssen.
Dies betrifft allerdings nur den Einbau einer CNG-Anlage in einem bereits genehmigten Fahrzeug und nicht den ursprünglichen Einbau einer CNG-Anlage durch den Autohersteller, der meistens am Fließband durchgeführt wird.
Von dieser Verpflichtung, sich an einen zugelassenen Installateur zu wenden, sind ebenfalls diejenigen Fahrzeuge ausgenommen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Türkei eingeführt wurden und für die eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 erhalten wurde oder wenn der Einbau der Anlage einer durch diesen anderen Mitgliedstaat festgelegten Norm entspricht, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bieten kann bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren.
Hinsichtlich des Ausbaus, der Wartung und der Reparatur von (ursprünglich vorhandenen oder nachträglich eingebauten) CNG-Anlagen gilt, dass dies nur durch einen zugelassenen Installateur (Artikel 10 und 11) ausgeführt werden darf, mit Ausnahme der Wartung von Klasse 2-Teilen (relativ ungefährliche Niederdruckteile). 8.2. Die Verpflichtungen bezüglich des Einbaus und der Reparatur werden, je nach betreffender CNG-Anlage, entweder in Regelung 110 oder in Anlage C ausführlicher beschrieben.
Hinsichtlich der Anlage C soll angemerkt werden, dass Punkt 1 festlegt, dass die CNG-Anlage den ordnungsgemäßen Betrieb des Motors nicht beeinträchtigen darf. Konkret bedeutet dies, dass der Installateur dafür verantwortlich ist, eine CNG-Anlage einzubauen, deren Typ sich perfekt an die Charakteristiken des Fahrzeugmotors anpasst; die CNG-Anlage darf keinesfalls die Motorleistung reduzieren oder den vorzeitigen Verschleiß des Motors verursachen. In Anwendung von Artikel 13 Paragraph 5 Nr. 4 des Erlasses, der die Einhaltung der Emissionsnormen vorschreibt, setzt ein "ordnungsgemäßer Betrieb des Motors" ebenfalls voraus, dass der Installateur zwingend darauf achtet, keine Anlage einzubauen, die zu höheren Emissionswerten des Motors nach der Umrüstung führt. Gegebenenfalls ist der Installateur dafür verantwortlich, den Einbau einer unpassenden Anlage abzulehnen. 8.3. Der Artikel 12 beschreibt die im Fahrzeug mitzuführende Bescheinigung, die belegt, dass das Fahrzeug für den Betrieb mit CNG umgerüstet wurde.
Das Muster dieser Bescheinigung wird in Anlage D festgelegt; es existiert in verschiedenen Ausführungen, je nachdem, ob es sich um den Einbau einer CNG-Anlage (Teil 1), eine Änderung an dieser Anlage (Teil 2) oder aber um einen vollständigen Ausbau dieser Anlage (Teil 3) handelt. Für die in Artikel 2 Paragraph 2 des vorliegenden Erlassentwurfs genannten Neufahrzeuge muss keine Einbaubescheinigung (Teil 1) ausgestellt werden, das heißt für die gemäß den Bestimmungen des Teils II von Regelung 110, die (ursprüngliche) CNG-Anlage betreffend, genehmigten Fahrzeuge, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein zugelassener Installateur hieran gearbeitet hat.
Die aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus der Türkei eingeführten Fahrzeuge, für die ein Mitgliedstaat (der nicht Belgien ist) eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 erteilt hat, benötigen ebenfalls keine Einbaubescheinigung (Teil 1). 9. Das Kapitel IV (Artikel 13 bis 16) legt die Verpflichtungen bezüglich der technischen Kontrolle fest. 9.1. Der Artikel 13 unterscheidet in Paragraph 1 die vom Hersteller mit einer CNG-Anlage ausgerüsteten Fahrzeuge, die über eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 verfügen, von den anderen Fahrzeugen, die einer vollständigen Kontrolle der Anlage innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbau unterliegen.
Die Paragraphen 2 und 3 von Artikel 13 zählen diejenigen Fälle auf, die eine neue vollständige Kontrolle der Anlage erfordern (Eingriff an der Anlage, Beschädigung der Anlage, regelmäßige technische Kontrolle usw.).
Der zugelassene Installateur ist gehalten, über die Verpflichtung zu einer technischen Kontrolle zu informieren (Paragraph 4). 9.2. Liefert die technische Kontrolle den Vorschriften entsprechende Ergebnisse, erklärt die technische Prüfstelle die Bescheinigung über den Einbau und den Eingriff (Artikel 14 Paragraph 1) für gültig. Neben der Gültigkeitserklärung der Bescheinigung über den Einbau oder den Eingriff stellt die technische Prüfstelle, wie für jedes Fahrzeug, eine bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle gültige Prüfbescheinigung aus (mit derselben Periodizität wie bei anderen Fahrzeugen) oder eine bis zum Datum der nächsten Sichtkontrolle gültige, sollte diese früher stattfinden.
Dahingegen stellt die Prüfstelle bei einer nicht konformen Anlage natürlich eine rote Prüfbescheinigung aus. 9.3. Erfüllt ein CNG-Fahrzeug die anwendbaren Vorschriften, wird künftig zusammen mit der Prüfbescheinigung eine hinter die Windschutzscheibe anzubringende selbstklebende und unzerstörbare Vignette ausgehändigt. Diese bescheinigt die Einhaltung der Normen für CNG (Artikel 15 und Anlage F). 9.4. Der Artikel 16 betrifft insbesondere Fahrzeuge, deren CNG-Anlage ausgebaut wurde. 10. Das Kapitel V (Artikel 17) sieht vor, dass alle mit CNG fahrenden Fahrzeuge am Heck einen Aufkleber tragen müssen.Das Muster (in Anlage G) wurde jedoch angepasst, damit es mit der durch Regelung 110 für öffentliche Verkehrsmittel vorgeschriebenen CNG-Kennzeichnung übereinstimmt.
Der Aufkleber soll eine noch einfachere Identifizierung dieser Fahrzeuge ermöglichen, insbesondere im Rahmen von Feuerschutzmaßnahmen in geschlossenen Tiefgaragen.
Dieser Aufkleber muss bei einem vollständigen Ausbau der Anlage entfernt werden (Artikel 10). 11. Das Kapitel VI (Artikel 18) betrifft die Prüfung der Anlage und die Periodizität dieser Prüfungen. Gemäß Regelung 110 muss alle 48 Monate eine Sichtprüfung der Behälter durchgeführt werden, deren Lebensdauer der Hersteller festlegt (mit einer Höchstdauer von 20 Jahren) (Artikel 18 Paragraph 1).
Infolgedessen erfolgt keine zusätzliche Überprüfung der Behälter, es sei denn, der Hersteller sieht dies vor (Artikel 18 Paragraph 2) oder wenn es sich um eine alte, nicht der Regelung 110 entsprechende Anlage handelt (Artikel 18 Paragraph 4).
Der Artikel 19 betrifft den Austausch und die Ausmusterung der biegsamen Befüllleitungen Klasse 0 und 1 (d. h. diejenigen Leitungen, die unter Hoch- und Mitteldruck stehen).
TITEL III - Die Zulassung Dieser Titel ist in fünf Kapitel unterteilt: - die Zulassung der Installateure von CNG-Anlagen; - die auf das Personal von zugelassenen Installateuren anwendbaren Bestimmungen; - die Prüfungszentren; - die Prüfstellen; - das Widerspruchsverfahren. 12. Das Kapitel I (Artikel 20 bis 22) behält das Prinzip der Zulassung von CNG-Installateuren bei. Die Installateure sind natürliche oder juristische Personen, unter deren Verantwortung der Einbau von CNG-Anlagen durchgeführt wird. 12.1. Die Zulassungsbedingungen werden durch Anlage B (Buchstabe a) Punkt 1) festgelegt, die ebenfalls die Bedingungen für den Entzug der Zulassung nennt (Artikel 21 und Buchstabe a) Punkt 6 von Anlage B).
Insbesondere wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen: - die Verpflichtung, einen Einbau nur in einer Werkstatt durchzuführen, die den Normen entspricht und die mit dem entsprechenden Material ausgerüstet ist (Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 6 und 7); - die Verpflichtung, nur Personal mit einem Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur einzusetzen (Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 2).
Diese Bedingung schließt nicht aus, dass ein Auszubildender beim Einbau hilft, jedoch ist die ständige Anwesenheit eines zugelassenen Monteurs verpflichtend; - der in Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 4 genannte Begriff "Genehmigungen" bezeichnet insbesondere Umweltgenehmigungen oder die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen usw.; - die Verpflichtung von Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 5, die anderen geltenden Bestimmungen, unter anderem die A.O.E.A., einzuhalten; - die Verpflichtung ein Schild anzubringen (Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 8 und Anlage I), und dies im Interesse des Verbraucherschutzes, wodurch den Verbrauchern garantiert wird, dass es sich um einen zugelassenen Installateur handelt.
Der Buchstabe a) Punkt 4 der Anlage betrifft insbesondere die Verpflichtungen des CNG-Installateurs. Hier kann die Verpflichtung für die Installateure hervorgehoben werden, dass sie sowohl den zugelassenen Prüfstellen als auch den Bediensteten der öffentlichen Behörden den Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren müssen.
Der Buchstabe a) Punkt 5 von Anlage B legt die Zusammenstellung der Akte über den Einbau für jedes Fahrzeug fest; der Installateur muss eine Akte mindestens 10 Jahre aufbewahren. Die wichtigsten Daten der Akte stehen auch in der Einbaubescheinigung: somit kann die Person, die ein gebrauchtes CNG-Fahrzeug erwirbt oder der Eigentümer eines Fahrzeugs, der eine bereits gebrauchte Anlage in sein Fahrzeug einbauen lassen möchte, leicht auf die Quelle von Informationen zugreifen, die man von ihm, zu Kontrollzwecken, eventuell verlangen könnte. Diese Bestimmung gestattet es dem Autofahrer ebenfalls den Installateur zu wechseln, wenn er dies wünscht.
Der Buchstabe a) Punkt 6 der Anlage B legt die Bedingungen für den Entzug der Zulassung eines Installateurs fest und räumt ihm eine Widerspruchsmöglichkeit ein (Artikel 31). Da es sich um die Verkehrssicherheit und den Personenschutz handelt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Installateur wird angehört, wenn er dies beantragt.
Der Artikel 34 des Entwurfs sieht vor, dass die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassenen CNG-Installateure über einen Zeitraum von 24 Monaten verfügen, um eine neue Zulassung zu erhalten; wenn sie nach Ablauf dieser Frist nicht nach den neuen Bestimmungen zugelassen sind, dürfen sie nicht länger an CNG-Anlagen arbeiten. 12.2. Der Paragraph 2 von Artikel 20 legt die Höhe der Gebühren fest, die für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung oder für die Ausstellung von dazugehörigen Dokumenten anfallen. Es ist vorgesehen, diese Beträge jährlich an die Entwicklung des gewöhnlichen Indexes anzupassen. 12.3. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist die Veröffentlichung der Erteilung und des Entzuges einer Zulassung im Belgischen Staatsblatt vorgesehen (Artikel 22). 13. Das Kapitel II (Artikel 23) betrifft das an den CNG-Anlagen arbeitende Personal;dieses Personal muss Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein (Artikel 23 Paragraph 1 und 2), das ihm die in Buchstabe b) von Anlage B definierten grundlegenden technischen Kenntnisse bescheinigt.
Für den Erhalt dieses Zertifikats muss der Bewerber um ein Zertifikat als Monteur eine Prüfung (bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil) ablegen. Vor dem Ablegen dieser Prüfung kann er, wenn er dies wünscht, einer Ausbildung folgen, was ihm jedoch freigestellt bleibt.
Die Modalitäten dieser Prüfung (Inhalt, Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, Kosten usw.) werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.
Es muss darauf geachtet werden, dass die Installateure den Stand der technischen Entwicklungen des Sektors kennen, da sie in einem Bereich arbeiten, der eine mögliche Sicherheitsgefahr für Personen darstellt.
Aus diesem Grund ist die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur auf 5 Jahre begrenzt. Diese Gültigkeitsdauer ist jedoch für Zeiträume von jeweils 5 Jahren verlängerbar, wenn der Monteur belegt, dass er eine Fortbildung von mindestens 7 Stunden absolviert hat. Anders ausgedrückt darf ein zugelassener CNG-Monteur, wenn die Gültigkeit seines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur abgelaufen ist und er keine Fortbildung absolviert hat, nicht mehr an CNG-Anlagen arbeiten. Allerdings braucht er lediglich erneut einer Fortbildung zu folgen, damit die Gültigkeitsdauer seines Zertifikats um 5 Jahre verlängert wird.
Das Programm der Fortbildung, die Zulassungsbedingungen für dieses Programm sowie die Modalitäten und Regeln für die Durchführung der Fortbildung werden durch einen Ministeriellen Erlass geregelt.
Der Installateur ist dafür verantwortlich zu überprüfen, dass sein Personal stets über gültige Zertifikate verfügt. Ansonsten kann ihm die Zulassung entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass sein Personal kein Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur ist.
Um dem Personal der zugelassenen Installateure die Möglichkeit zu geben, dieses Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur zu erhalten, ist in Artikel 37 vorgesehen, dass Artikel 23 Paragraph 1 erst am 1. Tag des 25. Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Während dieses 24-monatigen Zeitraums muss das Personal kein Inhaber eines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein. 15. Das Kapitel III (Artikel 24 und 25) behandelt die Zulassungsbedingungen der Prüfungszentren für CNG-Monteure.16. Das Kapitel IV (Artikel 26 bis 30) legt die Zulassungsbedingungen für die Prüfstellen fest, die die Einhaltung der ordnungsgemäßen Zulassungsbedingungen kontrollieren. Tatsächlich basiert die Zulassung eines CNG-Installateurs auf dem ersten Bewertungsbericht einer zugelassenen Prüfstelle; anschließend muss jede Werkstatt mindestens einmal jährlich durch eine Prüfstelle kontrolliert werden. Der CNG-Installateur darf eine zugelassene Prüfstelle frei auswählen.
Dieses Kapitel beschreibt auch die Aufträge dieser Prüfstellen sowie den Inhalt ihres Berichtes (basierend auf den Daten, die die CNG-Installateure angeben müssen).
Der Artikel 29 formuliert zwei Hauptbedingungen für die Zulassung eines Installateurs: - der Installateur muss die Identität der verschiedenen natürlichen Personen, die er als zugelassene Monteure beschäftigt, mitteilen; - die Beschreibung der Werkstatt, um deren Konformität beurteilen zu können. Tatsächlich muss die Werkstatt über verschiedene erforderliche Genehmigungen verfügen, die sowohl auf föderaler, regionaler als auch auf kommunaler Ebene erteilt werden; - letztlich die Verpflichtung, diverse Dokumente vorzulegen.
Artikel 30 betrifft den Entzug der Zulassung dieser Prüfstellen. 17. Das Kapitel V (Artikel 31) beschreibt das Widerspruchsverfahren im Falle einer Ablehnung oder einem Entzug der Zulassung. TITEL IV - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen 16. Der Titel IV (Artikel 32 bis 38) erlässt die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen und sieht das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vor. Neben den bereits erwähnten Übergangsbestimmungen kann noch Artikel 33 hervorgehoben werden, der vorsieht, dass jede vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlassentwurfs in ein Fahrzeug eingebaute Anlage die Bestimmungen von Anlage H erfüllen muss. Es handelt sich um eine angepasste Version der Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 und nicht um eine rückwirkende Maßnahme.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Artikel 4 und Anhang IV;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 15. Dezember 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 27. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Mai 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.200/4 des Staatsrates vom 26. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission in Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Punkt 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt eingehalten worden sind; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Regelung 67" (R67.01): die Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), einschließlich der Änderungsserie 01 über einheitliche Bedingungen für die: I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden;
II. Genehmigung von Fahrzeugen, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen (LPG) in einem Antriebssystem ausgestattet sind, hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstung. 2. "Regelung 110" (R110): die Regelung Nr.110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: - I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; - II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem. 3. "Regelung 115" (R115): Regelung Nr.115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der: - I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; - II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem. 4. "Kraftfahrzeug": jedes in Artikel 2 Paragraph 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnte Kraftfahrzeug. 5. "CNG ("Compressed Natural Gas") oder GNC (Gaz Naturel Comprimé)" oder "CNG (gecomprimeerd aardgas)": eine hauptsächlich aus Methan bestehende Erdgas-Mischung für den Antrieb von Kraftfahrzeugen.6. "CNG-Anlage": die gesamte, in einem Kraftfahrzeug eingebaute Ausrüstung, (einschließlich der speziellen Nachrüstsysteme für CNG), wodurch ein Fahrzeug CNG für seinen Antrieb verwenden kann.7. "CNG-System": eine Gruppe von Bauteilen und Verbindungsteilen, die in Kraftfahrzeuge eingebaut sind, in deren Antriebssystem CNG verwendet wird. Ein CNG-System enthält mindestens die folgenden speziellen Bauteile: a) einen/mehrere Behälter (oder einen/mehrere Zylinder);b) einen Druckanzeiger oder Kraftstoffstandanzeiger;c) eine Druckentlastungsvorrichtung (temperaturgesteuert);d) ein automatisches Zylinderventil;e) ein handbetätigtes Ventil;f) einen Druckregler;g) einen Gasstromregler, h) ein Überströmventil;i) Gasversorgungseinrichtungen;j) eine Einfülleinrichtung;k) biegsame Kraftstoffleitungen;l) starre Kraftstoffleitungen;m) ein elektronisches Steuergerät;n) Verbindungsteile;o) ein gasdichtes Gehäuse für die Bauteile, die in den Gepäckraum und den Fahrgastraum eingebaut sind.Ist das gasdichte Gehäuse so beschaffen, dass es bei einem Brand zerstört würde, kann es die Druckentlastungsvorrichtung einschließen.
Das CNG-System kann außerdem folgende spezielle Bauteile umfassen: a) Rückschlag- oder Sperrventile, b) ein Überdruckventil (Ablassventil);c) einen CNG-Filter;d) einen Druck- und/oder Temperaturfühler;e) ein Kraftstoffwahlsystem und eine elektrische Anlage;f) eine Druckentlastungsvorrichtung (druckgesteuert). Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe, die zur Beschreibung von Bauteilen verwendet werden, sind so zu verstehen, wie sie in Regelung 110 definiert werden. 8. "CNG-Nachrüstsystem": jedes Nachrüstsystem für Kraftfahrzeuge, das ermöglicht, dass CNG für den Antrieb verwendet werden kann.9. "Behälter (oder Zylinder)": das Gefäß, das entworfen wurde, um an Bord eines Kraftfahrzeugs CNG für dessen Antrieb zu enthalten.10. "Am Behälter befestigte Zubehörteile": (unter anderem) folgende Zubehörteile, die entweder getrennt oder kombiniert am Behälter angebracht sind: a) ein handbetätigtes Ventil;b) ein Drucksensor/Druckanzeiger;c) ein Überdruckventil (Ablassventil);d) eine Druckentlastungsvorrichtung (temperaturgesteuert);e) ein automatisches Zylinderventil;f) ein Überströmventil;g) gasdichtes Gehäuse.11. "CNG-Installateur": die natürliche oder juristische Person, unter deren Verantwortung die CNG-Anlagen eingebaut werden.12. "CNG-Monteur": die natürliche Person, die qualifiziert ist, um den Einbau, den Ausbau, die Wartung und Reparatur einer CNG-Anlage vorzunehmen.13. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört. TITEL II - DIE CNG-ANLAGE KAPITEL I - Genehmigungskriterien für spezielle Bauteile, spezielle multifunktionale Bauteile und Kraftfahrzeuge, in denen diese Bauteile eingebaut sind Art. 2 - § 1 - Die speziellen Bauteile und speziellen multifunktionalen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem CNG verwendet wird, müssen gemäß den Bestimmungen von Teil I von Regelung 110 genehmigt sein. § 2 - Ein Kraftfahrzeugtyp muss hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von CNG in seinem Antriebssystem gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 110 genehmigt sein. § 3 - Diejenigen Kraftfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung hinsichtlich des Einbaus der CNG-Ausrüstung erteilt wurde, dürfen nur ausgerüstet sein mit: a) entweder einer CNG-Anlage, deren Teile durch eine gemäß den Bestimmungen von Teil I von Regelung 110 ausgestellte Typgenehmigung abgedeckt sind.Der Einbau der genannten Anlage muss von einem zugelassenen CNG-Installateur gemäß den Bestimmungen von Anlage C durchgeführt werden; b) oder einem speziellen CNG-Nachrüstsystem für Kraftfahrzeuge, das durch eine gemäß den Bestimmungen von Regelung 115 ausgestellten Typgenehmigung abgedeckt ist. Das Nachrüstsystem muss mindestens folgende Teile enthalten: 1. die in Regelung 110 definierten und als notwendig betrachteten Teile;2. ein Einbau-Handbuch;3. ein Endbenutzer-Handbuch. Der Einbau des speziellen CNG-Nachrüstsystems muss von einem zugelassenen CNG-Installateur, nach den Anweisungen des Einbau-Handbuches, durchgeführt werden. Das ins Fahrzeug eingebaute spezielle Nachrüstsystem muss jedoch immer die Einbau-Anforderungen von Anlage C erfüllen. § 4 - Die gesamte CNG-Anlage muss mit der gemäß Regelung 110 genehmigten CNG-Anlage übereinstimmen.
Die am Behälter angebrachten Zubehörteile müssen kompatibel mit der Genehmigung des Behälters sein.
Art. 3 - Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und die Vorschriften über gasförmige Schadstoffe eingehalten werden, darf das mit einer CNG-Anlage ausgerüstete Kraftfahrzeug: a) ein "Fahrzeug mit Einstoffbetrieb" sein, das heißt ein Fahrzeug, das entworfen ist, um mit hauptsächlich einem Kraftstofftyp zu fahren;b) oder ein "Fahrzeug mit Mehrstoffbetrieb" sein.Hierbei kann es sich handeln: 1. entweder um ein "Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb", das heißt ein Fahrzeug mit zwei verschiedenen Systemen für die Kraftstofflagerung, das mit zwei verschiedenen Kraftstoffen fahren kann, aber so entworfen ist, dass stets nur ein einziger Kraftstoff verwendet wird.2. oder um ein "Flexfuel-Fahrzeug", d.h. ein Fahrzeug mit einem System für die Kraftstofflagerung, das mit verschiedenen Mischungen aus zwei oder mehr Kraftstoffen fahren kann.
KAPITEL II - Genehmigungsverfahren Art. 4 - § 1 - a) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Typ eines speziellen CNG-Bauteils oder eines speziellen multifunktionalen Bauteils ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, einzureichen.
Für ein und denselben Typ eines speziellen CNG-Bauteils oder eines speziellen multifunktionalen Bauteils darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden, und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Türkei eingereicht wurde.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Dem Antrag sind die in Punkt 3.2. von Regelung 110 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen. b) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp, der vom Hersteller mit speziellen Bauteilen für die Verwendung von CNG im Antriebssystem ausgestattet ist, wird, hinsichtlich des Einbaus dieser Bauteile, durch den Fahrzeughersteller oder seinen Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht. Für ein und denselben Fahrzeugtyp, der vom Hersteller mit speziellen Bauteilen für die Verwendung von CNG im Antriebssystem ausgestattet ist, darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei eingereicht wurde.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Dem Antrag sind die in Punkt 15.2. von Regelung 110 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen. c) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein spezielles CNG-Nachrüstsystem wird durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht.Dem Antrag sind die in Punkt 3 von Regelung 115 erwähnten Informationen und Dokumente beizufügen.
Für ein und denselben Typ eines speziellen CNG-Nachrüstsystems darf nur ein einziger Antrag eingereicht werden und dieser darf nicht eingereicht werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei eingereicht wurde.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen. d) Die mit der Genehmigung verbundenen Kosten trägt der Antragsteller. § 2 - Die Prüfungen, Tests und Kontrollen eines Typs von speziellem CNG-Bauteil, eines Typs von speziellem multifunktionalem Bauteil oder eines Fahrzeugtyps mit speziellen CNG-Bauteilen, hinsichtlich des Einbaus dieser Bauteile, oder eines speziellen CNG-Nachrüstsystems, werden durch die für diesen Zweck durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassenen Stellen durchgeführt, sofern diese durch BELAC akkreditiert sind, auf Grundlage: 1. der Norm NBN-EN ISO/IEC 17025, wenn es sich um eine Stelle handelt, die die Prüfungen und Tests in ihren eigenen Einrichtungen durchführt;2. der Norm NBN-EN ISO/IEC 17020, wenn es sich um eine Stelle des Typs A handelt, die die in den Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten ausgeführten Prüfungen und Tests beaufsichtigt. Die nach den Systemen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, ausgestellten Akkreditierungen, werden als gleichwertig angesehen.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Prüfungen, Tests und Kontrollen werden nicht vorgenommen, wenn der betroffene Typ eines Bauteils, Kraftfahrzeugs oder Nachrüstsystems bereits das in Regelung 110 oder Regelung 115 vorgeschriebene Genehmigungsverfahren in einem anderen Land als Belgien, das diesen Regelungen beigetreten ist, durchlaufen hat. § 3 - a) Die Genehmigung für den Typ eines speziellen Bauteils oder eines speziellen multifunktionalen CNG-Bauteils wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften des Punktes 6 von Regelung 110 eingehalten werden. b) Die Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus spezieller CNG-Bauteile wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften des Punktes 17 von Regelung 110 eingehalten werden. c) Die Genehmigung für ein spezielles CNG-Nachrüstsystem wird durch den Minister oder seinen Beauftragten erteilt, vorausgesetzt, dass die Vorschriften des Punktes 6.2. von Regelung 115 eingehalten werden. § 4 - Ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, muss deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden an: a) allen Bauteilen, die einem gemäß Regelung 110 genehmigten Typ von speziellem CNG-Bauteil entsprechen;b) allen Kraftfahrzeugen, die einem gemäß Regelung 110 genehmigten Typ hinsichtlich des Einbaus spezieller CNG-Bauteile entsprechen;c) allen speziellen CNG-Nachrüstsystemen, die einem gemäß Regelung 115 genehmigten Typ entsprechen. Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungszeichen werden auf einem korrosionsbeständigen Plättchen angebracht und dauerhaft befestigt, oder auf einem selbstklebenden unzerstörbaren Aufkleber.
Das Genehmigungszeichen, angebracht auf Kraftfahrzeugen, die einem genehmigten Typ hinsichtlich des Einbaus spezieller CNG-Bauteile entsprechen, wird außerdem auf dem Kennzeichnungsschild des Fahrzeugs oder in dessen unmittelbarer Nähe erneut angegeben.
Alle in Fahrzeuge eingebauten speziellen Nachrüstsysteme müssen außerdem mit einem Schild versehen sein, auf dem das Genehmigungszeichen und die technischen Merkmale, gemäß dem in Punkt 4.2. von Anlage A beschriebenen Muster, verzeichnet sind.
Art. 5 - Jede vorgenommene Änderung: - an einem speziellen CNG-Bauteil; - oder an einem Fahrzeug hinsichtlich eines oder mehrerer spezieller CNG-Bauteile mit denen es ausgerüstet ist; - oder an einem CNG-Nachrüstsystem; wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt, wenn die ursprüngliche Genehmigung in Belgien ausgestellt wurde.
Die Generaldirektion wird beurteilen, ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelt. Sollte dies der Fall sein, muss ein neuer Antrag auf Genehmigung oder auf Erweiterung der Typgenehmigung eingereicht werden.
Art. 6 - Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines speziellen CNG-Bauteils oder eines mit speziellen CNG-Bauteilen ausgerüsteten Fahrzeugs, genehmigt gemäß Regelung 110, findet unter den jeweils in Punkt 9 oder Punkt 18 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt.
Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion eines speziellen CNG-Nachrüstsystems, genehmigt gemäß Regelung 115, findet unter den in Punkt 9 dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen statt.
Art. 7 - Die Genehmigung für ein spezielles CNG-Bauteil oder ein mit speziellen CNG-Bauteilen ausgerüstetes Fahrzeug kann vom Minister oder seinem Beauftragten entzogen werden, in den jeweils in Punkt 10 und Punkt 19 von Regelung 110 vorgesehenen Fällen.
Die Genehmigung für ein spezielles CNG-Nachrüstsystem kann durch den Minister oder seinen Beauftragten in den in Punkt 10 von Regelung 115 vorgesehenen Fällen entzogen werden.
Art. 8 - Die speziellen LPG-Bauteile, zugelassen gemäß den Vorschriften von Regelung 67 und die kompatibel sind für eine Verwendung von CNG für den Antrieb von Kraftfahrzeugen, dürfen in ein spezielles CNG-Nachrüstsystem integriert werden.
Auf jedem, gemäß Regelung 67 genehmigten Typ eines LPG-Bauteils, das in einem speziellen CNG-Nachrüstsystem verwendet werden kann, wird ein Genehmigungszeichen, entsprechend dem in Anlage A beschriebenen Muster, angebracht.
KAPITEL III - Einbau, Ausbau, Wartung und Reparatur Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Paragraph 4 muss der Einbau einer CNG-Anlage oder eines speziellen Nachrüstsystems an Bord eines Fahrzeugs, für das keinerlei Typgenehmigung hinsichtlich des Einbaus der CNG-Ausrüstung erteilt wurde, durch einen zugelassenen CNG-Installateur gemäß den Bestimmungen von Anlage C durchgeführt werden und dies nach den Anweisungen des Einbau-Handbuches, wenn es sich um ein CNG-Nachrüstsystem handelt.
In Abweichung von Absatz 1 wird für den vorliegenden Erlass jeder Einbau einer CNG-Anlage in einem aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei eingeführten Fahrzeugs als zufriedenstellend betrachtet, wenn eine Typgenehmigung gemäß Regelung 110 erhalten wurde oder dieser Einbau einer durch diesen Staat festgelegten Norm entspricht, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bietet bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren.
Art. 10 - Der vollständige Ausbau einer CNG-Anlage muss durch einen zugelassenen CNG-Installateur durchgeführt werden, der ebenfalls den in Artikel 17 erwähnten Aufkleber entfernen muss.
Art. 11 - Jede Wartung, jede Reparatur oder jede Änderung einer CNG-Anlage muss durch einen zugelassenen CNG-Installateur durchgeführt werden.
Diese Verpflichtung ist nicht anwendbar auf die Wartung von Teilen der Klasse 2, wie definiert in Regelung 110, wenn die Werkstatt, in der die Wartung dieser Klasse 2-Teile vorgenommen wird, die in Anlage B Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 6 a) bis d) erwähnten Bedingungen erfüllt.
Für die in Artikel 2 Paragraph 2 erwähnten CNG-Anlagen erfolgt die Wartung oder die Reparatur gemäß den Bestimmungen von Regelung 110 und gemäß den Anweisungen des Fahrzeugherstellers.
Für die in Artikel 2 Paragraph 3 erwähnten CNG-Anlagen erfolgt die Wartung oder die Reparatur gemäß den Bestimmungen von Anlage C und dies gemäß den Anweisungen des Einbau-Handbuches, wenn es sich um ein CNG-Nachrüstsystem handelt.
Art. 12 - Der Installateur, der eine CNG-Anlage eingebaut, abgeändert oder ausgebaut hat, stellt dem Fahrzeuginhaber eine Bescheinigung über den Einbau, den Eingriff oder die Änderung, oder den Ausbau aus, gemäß dem in Teil 1, 2 oder 3 von Anlage D vorgesehenen Muster.
Diese Bescheinigung enthält eine aus zwei unterschiedlichen Teilen bestehende Nummer: XX die vier Ziffern des laufenden Kalenderjahres XX eine Nummer, zugewiesen gemäß der chronologischen Reihenfolge der Eingriffe.
Diese Bescheinigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie muss bei jeder Vorführung des Fahrzeugs bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgelegt werden.
KAPITEL IV - Technische Kontrolle Art. 13 - § 1 - Mit Ausnahme derjenigen Kraftfahrzeuge, die mit einer gemäß den Bestimmungen von Teil II von Regelung 110 genehmigten CNG-Anlage ausgerüstet sind, muss jedes nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses mit einer CNG-Anlage ausgerüstete Kraftfahrzeug innerhalb von dreißig Tagen nach dem Einbau bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden, für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage.
Innerhalb dieses Zeitraums von dreißig Tagen muss der Fahrer des Kraftfahrzeugs auf jede Aufforderung von zur Durchführung von Straßenkontrollen ordnungsgemäß befugten Personen die vom Installateur ausgestellte Rechnung und die Bescheinigung über den Einbau vorlegen. § 2 - In folgenden Fällen muss jedes Kraftfahrzeug ebenfalls innerhalb von dreißig Tagen bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage vorgefahren werden: - nach einem Eingriff an der CNG-Anlage, der als eine Änderung der CNG-Anlage betrachtet werden kann, wie den Einbau eines neuen Behälters, den Austausch oder den vorübergehenden Ausbau einer oder mehrerer Leitungen oder Zubehörteile; - bei Beschädigungen an der CNG-Anlage. Wurde die CNG-Anlage beschädigt, darf das Kraftfahrzeug nur noch auf der öffentlichen Straße verwendet werden, um zur Werkstatt eines zugelassenen Installateurs und, nach der Reparatur, zu einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage zu fahren. § 3 - Jedes mit einer CNG-Anlage ausgerüstete Fahrzeug muss jedes Mal einer vollständigen Kontrolle dieser CNG-Anlage unterzogen werden, wenn das Fahrzeug einer in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vorgesehenen technischen Kontrolle unterliegt. § 4 - Der zugelassene Installateur muss den Halter des Kraftfahrzeugs über die Verpflichtung informieren, dass dieses innerhalb von dreißig Tagen nach dem Eingriff am Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden muss. § 5 - Bei den vollständigen Kontrollen von CNG-Anlagen wird untersucht: 1. ob die Prüfungen, Kontrollen und Genehmigungen der Ausrüstungen der CNG-Anlage, die durch den vorliegenden Erlass vorgeschrieben oder durch den Minister festgelegt werden, durch die gemäß Artikel 4 Paragraph 2 zugelassenen Stellen durchgeführt wurden;2. ob die CNG-Anlage gasdicht ist;3. ob die CNG-Anlage den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht.Die zu kontrollierenden Punkte werden durch den Minister oder seinen Beauftragten festgelegt; 4. ob die Abgase die im Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör sowie die in den diesbezüglich anwendbaren Europäischen Richtlinien auferlegten Emissionsnormen respektieren, die in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör oder in den anwendbaren Europäischen Verordnungen bestimmt sind.
Art. 14 - § 1 - Wenn die Anlage den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht, erklärt die Kraftfahrzeugüberwachungsstelle die durch den zugelassenen Installateur, der die CNG-Anlage eingebaut, abgeändert oder repariert hat, ausgestellte Bescheinigung über den Einbau oder den Eingriff für gültig und es wird eine Prüfbescheinigung gemäß Artikel 23novies Paragraph 3 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör mit dem Vermerk "Fahrzeug entspricht den CNG-Vorschriften" ausgestellt.
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle des Fahrzeugs, das gemäß Artikel 23ter des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 festgelegt wurde, oder bis zum Datum der nächsten Sichtprüfung des CNG-Behälters, wenn diese Prüfung zu einem Zeitpunkt vor dem Datum der gemäß Artikel 23ter des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 festgelegten regelmäßigen Kontrolle stattfindet. § 2 - Bei Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses, wird eine Prüfbescheinigung mit dem Vermerk "Fahrzeug entspricht nicht den CNG-Vorschriften", gemäß den im genannten Königlichen Erlass vom 15. März 1968 vorgesehenen Modalitäten ausgestellt.
Ein Fahrzeug mit einer Prüfbescheinigung, die den Vermerk "Fahrzeug entspricht nicht den CNG-Vorschriften" trägt, darf auf öffentlicher Straße nur verwendet werden, um von der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle zum Wohnsitz des Halters oder dem Betriebssitz des Inhabers der Fahrzeugzulassung oder dem Betriebssitz des zugelassenen CNG-Installateurs, und umgekehrt, zu fahren. § 3 - Die Prüfbescheinigung wird bei jeder Kontrolle des Kraftfahrzeugs durch eine zugelassene Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtung vorgelegt.
Dieselbe Bescheinigung muss ebenfalls nach Aufforderung durch Beamte oder Bedienstete, die auf Grundlage von Artikel 80 des genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 befugt sind Straßenkontrollen durchzuführen, vorgelegt werden.
Art. 15 - Bei jeder CNG-Anlage, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 13 geprüft wurde und die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entspricht, befestigt oder ersetzt ein Personalmitglied der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle auf der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs, an der Innenseite unten rechts, eine Kontrollvignette gemäß dem in Anlage F vorgesehenen Muster.
Die Vignette ist selbstzerstörend bei jedem Versuch einer Entfernung und gibt an: - die Nummer der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle; - das Jahr der nächsten Sichtprüfung der Behälter; - das Jahr der nächsten Prüfung der Behälter; - die Zulassungsnummer des Installateurs; - das Gültigkeitsdatum der Vignette; - die Fahrgestellnummer.
Im Fall einer Beschädigung der Kontrollvignette muss der Inhaber sein Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorfahren, um ein Duplikat anbringen zu lassen.
Art. 16 - Jedes Kraftfahrzeug, dessen CNG-Anlage vollständig ausgebaut wurde, muss vor seiner Wiederinbetriebnahme bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden.
Wenn das Kraftfahrzeug die geltenden Vorschriften erfüllt, erklärt die Kraftfahrzeugüberwachung die Bescheinigung über den Ausbau, die durch den zugelassenen Installateur ausgestellt wurde, der die CNG-Anlage ausgebaut hat, für gültig.
KAPITEL V - Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die mit einer CNG-Anlage ausgerüstet sind Art. 17 - Ungeachtet des Datums seiner Inbetriebnahme wird auf jedem Kraftfahrzeug, das CNG für den Antrieb gebraucht, an einer gut sichtbaren Stelle auf dessen Rückseite ein Aufkleber gemäß dem Muster von Anlage G angebracht.
Dieser Aufkleber muss nicht nur gut sichtbar auf der Rückseite, sondern auch auf der Vorderseite sowie, bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, außen an den Türen auf der rechten Seite angebracht werden.
KAPITEL VI - Prüfung der Anlage Art. 18 - § 1 - Die Lebensdauer der wiederbefüllbaren Gaszylinder für die Lagerung von CNG wird durch den Hersteller bestimmt; sie darf aber nicht mehr als zwanzig Jahre betragen.
Vorbehaltlich der Einhaltung von eventuell strengeren durch den Hersteller auferlegten Vorschriften muss jeder Gaszylinder durch einen zugelassenen CNG-Installateur einer Sichtprüfung unterzogen werden und dies mindestens alle achtundvierzig Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme dieser Zylinder im Fahrzeug sowie nach jedem Wiedereinbau in beziehungsweise jedem Eingriff an der CNG-Anlage und dies insbesondere, um die Abwesenheit von Beschädigungen oder Verschleiß, auch unter den Halterungen zu kontrollieren. Falls das Datum der Inbetriebnahme der Zylinder unbekannt ist, gilt das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs als Datum der Inbetriebnahme der Zylinder.
Der zugelassene CNG-Installateur stellt dem Inhaber des Kraftfahrzeugs eine Bescheinigung über die Sichtprüfung gemäß dem in Anlage E vorgesehenen Muster aus. Diese Bescheinigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie muss bei jedem Vorfahren des Fahrzeugs bei der Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgelegt werden. § 2 - Neben der in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Sichtprüfung, müssen die eventuellen Vorschriften oder Empfehlungen des Zylinderherstellers für die regelmäßige Eignungsüberprüfung anhand von Tests oder einer hydraulischen Prüfung beachtet werden. Diese eventuellen Tests und Prüfungen müssen unter der Aufsicht/in Anwesenheit einer in Artikel 4 Paragraph 2 erwähnten Prüfstelle durchgeführt werden. § 3 - Die Behälter/Zylinder, die nicht mit den vorschriftsmäßigen Angaben versehen sind oder deren Angaben, aus welchen Gründen auch immer, unleserlich sind, müssen aus dem Betrieb genommen werden.
Die Behälter/Zylinder, die einer Fahrzeugkollision oder einem Brand ausgesetzt waren, müssen einer erneuten Prüfung bei einer in Artikel 4 Paragraph 2 erwähnten zugelassenen Prüfstelle unterzogen werden. Wenn der Behälter oder der Zylinder keine Beschädigung aufweist, darf er weiterverwendet werden. Andernfalls muss er ausgesondert und aus dem Betrieb genommen werden. § 4 - Die Behälter/Zylinder einer CNG-Anlage, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in ein Kraftfahrzeug eingebaut wurden und die nicht den Vorschriften von Artikel 2 entspricht, müssen, nach der ursprünglichen Prüfung, alle fünf Jahre einer erneuten Prüfung unterzogen werden, bei einer in Artikel 4 Paragraph 2 erwähnten zugelassenen Prüfstelle, unter den in Artikel 358 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Bedingungen.
Bei der Erneuerung der Prüfung wird der Buchstabe R gefolgt vom Datum der Prüfung und dem Prägestempel der zugelassenen Prüfstelle, die diese durchgeführt hat, in der genannten Reihenfolge auf dem Kennzeichnungsschild des Behälters angebracht. § 5 - Das Kraftfahrzeug muss innerhalb von 30 Tagen nach der Sichtprüfung oder der erneuten Prüfung der Behälter bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage vorgefahren werden.
Art. 19 - Nach der Inbetriebnahme müssen die biegsamen Befüllleitungen für die Klasse 0 und 1 mindestens alle acht Jahre ersetzt und außer Betrieb gesetzt werden.
TITEL III - Die Zulassung KAPITEL I - Zulassung von Installateuren Art. 20 - § 1 - Die CNG-Installateure werden durch den Minister oder seinen Beauftragten nach den in Anlage B festgelegten Bedingungen zugelassen. § 2 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31.
Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Zulassung als CNG-Installateur und die Ausstellung der dazugehörigen Dokumente Anlass zur Entrichtung einer Gebühr, deren Höhe festgelegt wird auf: - 250 EUR für die Bearbeitung eines Antrags für eine Zulassung als Installateur; - 200 EUR für die Bearbeitung eines Änderungsantrags einer bestehenden Zulassung; - 30 EUR für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung als Installateur; - 15 EUR für die Ausstellung einer geänderten, bereits bestehenden Zulassungsbescheinigung.
Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr werden die oben genannten Gebühren am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen Indexes des Monats November des vergangenen Jahres indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro nach unten abgerundet, wenn die Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind.
Die Gebühren für bereits teilweise oder vollständig erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet bei Zurückziehung des Antrags oder einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Akte.
Art. 21 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Zulassung entziehen, wenn der Installateur nicht mehr die Anforderungen des vorliegenden Erlasses und/oder seiner Anlagen erfüllt oder wenn der Einbau, der Ausbau, die Wartung oder die Reparatur einer CNG-Anlage nicht gemäß den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen erfolgt.
Der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen per Einschreiben notifiziert.
Die Bestimmungen bezüglich des in Artikel 31 vorgesehenen Widerspruchsverfahrens sind auf das vorliegende Kapitel anwendbar.
Art. 22 - Die Erteilung und der Entzug der Zulassung der CNG-Installateure werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL II - Anwendbare Bestimmungen für das Personal von zugelassenen Installateuren Art. 23 - § 1 - Jedes Personalmitglied, das mit dem Einbau, der Wartung, der Reparatur oder der Änderung einer CNG-Anlage betraut ist, muss Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein, das sein Mindestniveau technischer Kenntnisse attestiert, wie erwähnt in Buchstabe b) von Anlage B. Als natürliche Person kann der Installateur selber Inhaber eines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sein. § 2 - Um dieses Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur zu erhalten, muss der Bewerber eine Prüfung bestehen, die durch ein gemäß Artikel 24 zugelassenes Prüfungszentrum organisiert wird.
Um an dieser Prüfung teilnehmen zu können, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder einer belgischen Bescheinigung oder einer Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates sein, die bestätigt, dass er eine spezifische Ausbildung in Kraftfahrzeugmechanik oder -elektrik, oder hiermit gleichgestellt, erfolgreich abgeschlossen hat, oder er muss eine Berufserfahrung von drei Jahren als Automechaniker oder Autoelektriker nachweisen.
Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
Um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden haben. Die Gültigkeitsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung beträgt zwölf Monate.
Der Minister legt den Inhalt, die Modalitäten der Organisation sowie die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung fest.
Die theoretische und praktische Prüfung geben Anlass zur vorherigen Zahlung von Gebühren, deren Höhe der Minister festlegt. § 3 - Das Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur, dessen Muster der Minister festlegt, ist fünf Jahre gültig.
Wenn der zugelassene CNG-Monteur belegt, dass er eine Fortbildung absolviert hat, deren Lehrplan mit einer Mindestdauer von sieben Stunden gemäß den durch den Minister festgelegten Modalitäten zugelassen ist, wird die Gültigkeitsdauer seines Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur, selbst wenn es abgelaufen ist, für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des laufenden Zertifikats, wenn die Fortbildung innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Ablaufdatum absolviert wurde und in den anderen Fällen, ab dem Datum, an dem die Fortbildung absolviert wurde.
Der Inhalt dieses Fortbildungslehrplans und das Muster der Fortbildungsbescheinigung werden durch den Minister bestimmt. § 4 - Der zugelassene Installateur meldet dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, unverzüglich jede Änderung bezüglich des Personals, das mit dem Einbau, der Wartung, der Reparatur oder der Änderung an einer CNG-Anlage betraut ist und gibt an: a) das Datum, an dem die Änderung stattgefunden hat;b) Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und Geburtsdatum der betroffenen Personen;c) die Natur ihres Rechtsverhältnisses zum Installateur. KAPITEL III - Prüfungszentren Art. 24 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung für die Prüfungszentren. § 2 - Für eine Zulassung muss das Prüfungszentrum: 1. davon absehen, eine Ausbildung zum CNG-Monteur anzubieten;2. die Kenntnisse in Zusammenhang mit den in Anlage B Buchstabe b) zum vorliegenden Erlass erwähnten Sachgebieten belegen können und über eine Erfahrung von mindestens drei Jahren bezüglich der Organisation einer Prüfung im Allgemeinen verfügen;3. über eine adäquate Infrastruktur verfügen oder verfügen können, unter anderem spezifische Räumlichkeiten, didaktisches Material sowie die nötige Ausstattung, um theoretische und praktische Prüfungen durchzuführen;4. über Prüfer verfügen, die selber zugelassene Monteure sind oder die über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich CNG verfügen.Diese Prüfer informieren sich stets über die neuesten Entwicklungen in ihrem Fachbereich. 5. sich verpflichten, die in Artikel 23 erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen mindestens zwei Mal pro Jahr zu organisieren;6. sich verpflichten, eine Fragenliste für die Prüfungen zu verfassen und diese wenigstens einen Monat vor den Prüfungen dem Föderalen Öffentlichen Dienst, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, zur Zustimmung vorzulegen;7. über 10 Jahre ein Register über die organisierten Prüfungen führen sowie ein Register der Teilnehmer, mit der Angabe von Name, Vornamen, Adresse, Geburtsort und -datum;8. am 31.Dezember jeden Jahres Statistiken über die Prüfungen liefern, mit der Mindestangabe der Teilnehmerzahl und der erzielten Ergebnisse; 9. den Weisungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, nachkommen. § 3 - Der Antrag auf Zulassung wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, eingereicht und muss die Informationen anführen, aus denen hervorgeht, dass die in Paragraph 2 angegebenen Bedingungen erfüllt sind. § 4 - Jede Änderung der Daten bezüglich der Zulassung muss innerhalb eines Monats dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt werden. § 5 - Die Erteilung und gegebenenfalls der Entzug der Zulassung von Prüfungszentren werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 25 - § 1 - Die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, haben Zugang zu den Räumlichkeiten der Prüfungszentren. Sie dürfen alle Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Auftrag einsehen.
Auf einfache Anfrage der mit der Zulassung und der Kontrolle innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, beauftragten Instanz ist das Prüfungszentrum dazu verpflichtet, alle Auskünfte bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen zu erteilen.
Die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, dürfen ebenfalls den Prüfungen beiwohnen und sind dazu berechtigt, die verwendeten Mittel und den Ablauf der Prüfung zu kontrollieren. § 2 - Das Prüfungszentrum muss den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mindestens einen Monat im Voraus über den Termin, die Räumlichkeiten und die Sprache jeder Prüfung sowie die Namen der Prüfer informieren. § 3 - Wenn im Rahmen der in Paragraph 1 erwähnten Kontrollen oder auf einem anderen Weg festgestellt wird, dass das Prüfungszentrum nicht mehr die Zulassungsbedingungen erfüllt, kann der Minister oder sein Beauftragter dem genannten Prüfungszentrum die Zulassung entziehen.
Der Entzug der Zulassung wird ihm per Einschreiben notifiziert.
Die Bestimmungen bezüglich des in Artikel 31 vorgesehenen Widerspruchsverfahrens sind auf das vorliegende Kapitel anwendbar.
KAPITEL IV - Prüfstellen Art. 26 - Die CNG-Installateure unterliegen, im Hinblick auf ihre Zulassung, einer ersten Beurteilung hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen.
Diese wird durch eine zugelassene Prüfstelle durchgeführt.
Neben dieser ersten Beurteilung unterliegen die CNG-Installateure einer durch eine zugelassene Prüfstelle durchzuführenden jährlichen Kontrolle, bei der geprüft wird, ob sie die Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen einhalten.
Neben dieser jährlichen Kontrolle sind die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, berechtigt, immer und überall die zugelassenen CNG-Installateure und deren Werkstätten zu kontrollieren.
Art. 27 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die zuständigen Stellen zulassen, die befugt sind, den ersten Beurteilungsbericht über die Übereinstimmung im Hinblick auf die Zulassung von CNG-Installateuren zu erstellen und die jährliche Kontrolle auszuführen, wie erwähnt in Artikel 26 und 28, unter der Voraussetzung: 1. dass sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten akkreditiert sind.Die ausgestellten Akkreditierungen nach Systemen, mit denen die BELAC eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen; 2. und dass sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angesiedelt sind. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen Staatsblatt.
Art. 28 - § 1 - Die zugelassenen Prüfstellen müssen: 1. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, einen ersten Beurteilungsbericht über die Übereinstimmung des Installateurs mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses vorlegen;2. einmal pro Kalenderjahr eine Kontrolle bei den zugelassenen Installateuren durchführen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.Über diese Kontrolle wird ein Bericht nach den in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses erwähnten Vorschriften erstellt.
Die Prüfstellen teilen jährlich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, die provisorische Planung der für den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres bis 31.Januar des nachfolgenden Jahres geplanten Kontrollen zur Genehmigung mit. Diese Planung muss der genannten Generaldirektion spätestens zum 31. Januar des Jahres, in dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, mitgeteilt werden.
Die Prüfstellen informieren den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, sofort über die Gründe, warum die Kontrolle nicht gemäß der festgelegten Planung durchgeführt werden kann und teilen ihm gleichzeitig das Datum mit, an dem die Kontrolle effektiv geplant ist. § 2 - Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die zugelassenen Prüfstellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen.
Art. 29 - § 1 - Der erste Beurteilungsbericht und der jährliche Kontrollbericht enthalten folgende Daten: 1. die Identifizierungsdaten des Unternehmens: die Firmenbezeichnung, die Rechtsstellung und die Adresse des Installateurs, die Unternehmensnummer sowie die Adresse der CNG-Werkstatt;2. die Liste der zugelassenen CNG-Monteure, unter Angabe von: a) Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und -datum und Nummer des Nationalregisters oder die Reisepass-Nummer dieser Personen;b) die Natur ihres Rechtsverhältnisses zum Installateur;3. eine Beschreibung mit einem Plan jeder Werkstatt, in der CNG-Anlagen eingebaut werden.Der Plan verzeichnet die Position der Hebebühne sowie des Büros, in dem die Verwaltungsarbeit bezüglich der CNG-Anlagen vorgenommen wird. 4. eine Kopie der in Buchstabe a) Punkt 1 Nr.4 von Anlage B geforderten Genehmigungen und den Nachweis der Einhaltung der in Buchstabe a) Punkt 1 Nr. 5 von Anlage B erwähnten Vorschriften. § 2 - Neben den in Paragraph 1 erwähnten Daten enthält der jährliche Kontrollbericht ebenfalls folgende Daten: 1. die Zulassungsnummer des CNG-Installateurs;2. die eventuell festgestellten Mängel;3. die Schlussfolgerungen der Prüfstelle zur Übereinstimmung der Anlagen mit den Anforderungen von Anlage B. § 3 - Außer im Fall höherer Gewalt werden der erste Beurteilungsbericht und der jährliche Kontrollbericht dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, innerhalb einer maximalen Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Datum der ersten Beurteilung oder der jährlichen Kontrolle übermittelt.
Art. 30 - Eine Prüfstelle, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen von Artikel 27 entspricht, ist nicht befugt, die Kontrollen bezüglich der Zulassung von CNG-Installateuren auszuführen.
Die Zulassung einer Prüfstelle kann ebenso entzogen werden bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 28 und 29 erwähnten Bestimmungen.
Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen per Einschreibesendung notifiziert.
Die Bestimmungen bezüglich des in Artikel 31 vorgesehenen Widerspruchsverfahrens sind auf das vorliegende Kapitel anwendbar.
KAPITEL V - Widerspruchsverfahren Art. 31 - Jeder Person, deren Zulassung abgelehnt oder entzogen wurde, kann per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung der Ablehnung oder dem Entzug der Zulassung, einreichen.
Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht.
Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
TITEL IV - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 1997 über den Gebrauch von Druck-Erdgas (NGV) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 33 - § 1 - Jede CNG-Anlage, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in ein Kraftfahrzeug eingebaut wurde und nicht den Vorschriften von Anlage C entspricht, muss mit den Vorschriften von Anlage H übereinstimmen. § 2 - Der Aufkleber gemäß dem in Anlage D vorgesehenen Muster des oben genannten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 muss durch einen zugelassenen Installateur durch den in Artikel 17 erwähnten Aufkleber ersetzt werden, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
Beim Anbringen dieses Aufklebers nimmt der zugelassene Installateur eine Sichtprüfung des Zustands der CNG-Anlage vor und testet, ob eventuell Gas austritt.
Bei einer positiven Beurteilung übergibt er dem Halter des Kraftfahrzeugs eine Bescheinigung gemäß dem in Anlage D vorgesehenen Muster. Diese Bescheinigung ersetzt und hebt die Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1997 ausgestellt worden war, auf. Das Kraftfahrzeug muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Eingriff am Kraftfahrzeug bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle für eine vollständige Kontrolle der CNG-Anlage vorgefahren werden.
Art. 34 - § 1 - Die gemäß den Vorschriften des oben genannten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 zugelassenen Installateure verfügen über einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, um eine neue Zulassung gemäß den Bestimmungen desselben zu erhalten.
Die neue Zulassung wird nicht als Verlängerung irgendeiner vorherigen Zulassung betrachtet, sondern es handelt sich hierbei um eine ursprüngliche Zulassung, für die alle einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Erlasses uneingeschränkt anwendbar sind.
Vierundzwanzig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses verfallen die nach den Vorschriften des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 ausgestellten Zulassungen von Rechts wegen.
In Abweichung von Artikel 23 dürfen die gemäß den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1997 oder auf Grundlage des vorliegenden Erlasses zugelassenen Installateure den Einbau, die Wartung, die Reparatur und die Änderung an CNG-Anlagen durchführen, selbst wenn ihre Personalmitglieder noch nicht über ein gültiges Zertifikat als zugelassener CNG-Monteur verfügen und dies für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.
Art. 35 - Die in Artikel 27 erwähnten Prüfstellen müssen von der BELAC auf Grundlage der Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstellen des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten akkreditiert sein und dies spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
Art. 36 - Der Minister oder sein Beauftragter kann Abweichungen von den Bedingungen des vorliegenden Erlasses gewähren, damit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden können, um die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, die CNG verwenden, an die technischen und industriellen Entwicklungen anzupassen.
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 23 Paragraph 1, der am ersten Tag des fünfundzwanzigsten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 38 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Pour la consultation du tableau, voir image Anlage B zum Königlichen Erlass vom 7. März 2013 über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen a) Zulassung der Installateure (Artikel 20 bis 22 des vorliegenden Erlasses) 1) Um als CNG-Installateur zugelassen zu werden, müssen die natürlichen oder juristischen Personen, die CNG-Anlagen in Kraftfahrzeugen einbauen oder unter deren Verantwortung diese eingebaut werden, folgende Bedingungen erfüllen: 1.ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben; 2. nur Personal in Anspruch nehmen, das Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur ist;3. an derselben Adresse wie die Werkstatt über ein Büro verfügen, an der die mit dem Einbau von CNG-Anlagen verbundene Verwaltungsarbeit durchgeführt wird. In diesem Büro befindet sich ein verschließbarer Raum, in dem wertvolle Unterlagen wie Fahrzeugpapiere, Zulassungszertifikate, Einbaubescheinigungen und ähnliche Dokumente aufbewahrt werden.
Der Installateur verfügt in diesem Büro über eine aktuelle technische Dokumentation für alle gängigen CNG-Systeme sowie einen Vorrat an Aufklebern, die dem in Anlage G zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster entsprechen; 4. über alle gesetzlichen Genehmigungen für die Nutzung der Räumlichkeiten und des Materials verfügen, die für die Ausübung der im vorliegenden Erlass genannten Arbeiten erforderlich sind;5. die Vorschriften für elektrische Einrichtungen einhalten sowie diejenigen zur Gefahrenverhütung und zum Schutz am Arbeitsplatz (insbesondere von Arbeitnehmern, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können).6. über eine Werkstatt verfügen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: a) überdacht sein, angemessen abgeschlossen werden können, gut beleuchtet sein, über eine wirksame Belüftung verfügen, wegen der mit den Gasen verbundenen Risiken;bei Vorhandensein einer Heizung muss diese für die Verwendung in einer CNG-Werkstatt geeignet sein, wegen der mit diesen Gasen verbundenen Risiken. b) über solche Abmessungen verfügen und derart eingerichtet sein, dass das Kraftfahrzeug, an dem der Einbau, der Ausbau, die Wartung oder die Reparatur einer CNG-Anlage vorgenommen wird, von jeder Seite aus gut zugänglich ist.Hierfür verfügt die Werkstatt über eine Werkstattgrube oder eine zweckmäßige Hebebühne. Die den Einbau vornehmende Person muss leicht unter der gesamten Länge des Fahrzeugs stehend arbeiten können. Die Hebebühne, mit einer Mindesthöhe von 1,60 Meter, muss angemessen ausgeleuchtet sein. c) über eine Leitung verfügen, die Abgase direkt nach Außen leitet.d) von angrenzenden Räumlichkeiten isoliert sein, die keinem Verbot von offenem Feuer unterliegen.7. in der Werkstatt mindestens über folgende Geräte und Werkzeuge verfügen: a) ein Prüfgerät, um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die richtige Einstellung der Anlage zu überprüfen sowie ein Prüfgerät für die Messung des Kohlenmonoxid- und Kohlendioxidgehalts in den Abgasen von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor, um sicherzustellen, dass die CNG-Anlage nicht die Werte der anfänglichen Schadstoffemissionen erhöht;b) ein Gasspürgerät für das Entweichen von CNG;c) die nötige Ausrüstung (einschließlich eines Manometers) und die nötigen Zubehörteile zur Durchführung der nach Einbau der CNG-Anlage vorgesehenen Druckprüfungen. Das in den Buchstaben a) und b) beschriebene Prüfgerät muss, für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktionsweise, über eine ein Jahr gültige Bescheinigung verfügen; für das Manometer muss zweijährlich eine gültige Bescheinigung ausgestellt werden. 8. ein standardisiertes Schild anbringen, das das Unternehmen als einen zugelassenen CNG-Installateur ausweist.Das Schild wird, nach Erhalt der Zulassung, an einem gut sichtbaren Ort an der Außenseite des Gebäudes befestigt. Sein Muster ist in Anlage I festgelegt. 2) § 1 - Der Antrag auf Zulassung wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, eingereicht. § 2 - Der Antrag muss folgende Daten enthalten: 1. die Firmenbezeichnung, die Rechtsstellung und die Adresse des Installateur-Bewerbers, die Unternehmensnummer sowie die Adresse der CNG-Werkstatt;2. ein Originalexemplar des ersten Beurteilungsberichtes über die Übereinstimmung des Installateurs mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und ausgestellt durch eine der in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnten zugelassenen Prüfstelle;3. den Zahlungsnachweis der Gebühr, deren Höhe in Artikel 20 Paragraph 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt wird;4. den Beweis, dass die für den Einbau, die Wartung, die Reparatur oder die Änderung an einer CNG-Anlage vorgesehenen Personalmitglieder Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sind.3) Der Minister oder sein Beauftragter teilt jedem zugelassenen Installateur eine Identifikationsnummer zu, die auf dem Einbauschild, auf jeder in Artikel 12 und 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bescheinigung und auf dem standardisierten Schild angegeben werden muss.4) Die zugelassenen Installateure müssen: 1.die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit sofort und schriftlich über jede Änderung eines der Elemente, die als Grundlage für die Erteilung ihrer Zulassung gedient haben, informieren; 2. eine CNG-Anlage nur in derjenigen Werkstatt einbauen, ausbauen, warten oder reparieren, die in dem Antrag auf Zulassung angegeben ist;3. in jeder Werkstatt eine Kopie der für sie gültigen Zulassungsbescheinigung aufbewahren;4. den Einbau, die Wartung, die Reparatur oder den Ausbau einer CNG-Anlage nur denjenigen Personalmitgliedern übertragen, die Inhaber eines gültigen Zertifikats als zugelassener CNG-Monteur sind;5. den zugelassenen Prüfstellen den Zugang zu den Räumlichkeiten und zur Ausrüstung für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten gewähren sowie den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, und ihnen ebenfalls Einblick in alle Dokumente zu diesen Aktivitäten gewähren und ihnen gegebenenfalls hiervon Kopien aushändigen;6. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, sofort und per Einschreiben ihren Verzicht auf die Zulassung notifizieren.5) § 1 - Die zugelassenen Installateure verpflichten sich ebenfalls für jedes Fahrzeug, worin eine CNG-Anlage eingebaut, verändert oder ausgebaut wurde, eine Akte anzulegen.Diese Akte enthält mindestens die Kopie der in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses genannten Bescheinigungen. § 2 - Diese Akte wird bis zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs aufbewahrt. Ist dieses Datum unbekannt, beträgt die Aufbewahrungsdauer zehn Jahre. 6) Wenn sich, nach Überprüfung durch eine der zugelassenen Prüfstellen oder durch einen Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, herausstellt, dass: 1.der Installateur nicht mehr die Anforderungen des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen erfüllt; 2. die Anweisungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses und, insbesondere, diejenigen bezüglich der Zulassung der Installateure nicht mehr oder unvollständig befolgt werden; kann der Minister oder sein Beauftragter einem Installateur die Zulassung entziehen.
Der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen per Einschreiben notifiziert.
Die Bestimmungen bezüglich des in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Widerspruchsverfahrens sind auf die vorliegende Anlage anwendbar. 7) Die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, sind befugt, immer und überall an den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Überprüfungen und Kontrollen teilzunehmen oder diese durchzuführen.b) Zulassung der Monteure Geforderte grundlegende technische Kenntnisse für Monteure 1.Allgemeines - Umweltverschmutzung, Energie und Fahrzeuge - Ökologische und wirtschaftliche Bedeutung von CNG - Ursprung, Vorräte und Zukunftsaussichten von CNG - Physische und chemische Eigenschaften - Spezifische Eigenschaften (Klopffestigkeit, Brennwert, Brenngeschwindigkeit) - Technische Folgen für Motoren mit Einstoff- und Mehrstoffbetrieb (Benzin/CNG, Diesel/CNG usw.) in Zusammenhang mit der Zündung, den Zündkerzen, der Leistung, der Verbrennungsweise, dem Flammenrückschlag usw. - Risiken und Sicherheitsvorschriften - Verordnungsrechtlicher Rahmen und Normen - Technische Rechtfertigung der Vorschriften - Erneute Prüfung der CNG-Behälter 2. Technologie Verwendung von CNG in Motoren mit Einstoff- und Mehrstoffbetrieb Bestandteile der Umwandlung Funktionsprinzip Neue Kraftstoffzufuhreinrichtungen Auswahl der Ausrüstung und Auswahlkriterien 3.Untersuchung der verschiedenen Systeme Analyse der verschiedenen Anpassungen Fahrzeuge mit Vergaser Fahrzeuge mit Einspritzung Besonderheiten der Fahrzeuge mit Einspritzung Besonderheiten der Fahrzeuge mit Katalysator Untersuchung der Regulierungssysteme und Aufrechterhaltung der originalen Motorsteuerung (Electronic Control Unit) Besonderheiten der Simulation von Einspritzungen Gas-Einspritzungssystem: Gasphase und Flüssigkeitsphase Systeme für Motoren mit Mehrstoffbetrieb 4. Praktische Anwendungen Grundregeln vor dem Einbau Ausrüstung Handhabung, Schutz der Werkstatt und des Personals Arbeiten am Behälter Umbau von Fahrzeugen Gasdichtigkeit Regelung des Lambda-Werts bei CNG, Gebrauch des Voltmeters, 4-Gastester Praktische Wartungs- und Einstellungsarbeiten Wartung und Einstellung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7.März 2013 über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Anlage C zum Königlichen Erlass vom 7. März 2013 über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Bestimmungen zum Einbau der CNG-Anlage 1.1. Die CNG-Anlage darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigen.
Das CNG-System des Fahrzeugs und die speziellen Bauteile, die mit CNG betrieben werden, müssen ordnungsgemäß und sicher unter dem Betriebsdruck und den Betriebstemperaturen funktionieren, für die die Anlage entworfen und genehmigt wurde.
Die CNG-Anlage muss so eingebaut sein, dass sie bestmöglich gegen Beschädigungen oder Abnutzungen geschützt ist, die durch die Bewegung von Fahrzeugteilen, durch Stöße, durch Straßenstaub, durch das Be- und Entladen oder durch Bewegungen der transportierten Ladung, durch einen Zusammenstoß oder ein Überschlagen des Fahrzeugs entstehen.
Die verwendeten Werkstoffe müssen zur Verwendung mit CNG geeignet sein.
Alle Bauteile der CNG-Anlage müssen sicher befestigt sein.
An die CNG-Anlage dürfen nur die Geräte angeschlossen werden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Motors unbedingt erforderlich sind. 1.2. Kein Bauteil der CNG-Anlage, einschließlich der Schutzmaterialien, die Bestandteil solcher Bauteile sind, darf über die Fahrzeugaußenfläche hinausragen, mit Ausnahme der Einfülleinrichtung, die höchstens 10 mm über ihren Befestigungspunkt hinausragen darf.
Kein Bauteil der CNG-Anlage darf weniger als 100 mm vom Auspuff oder ähnlichen Wärmequellen eingebaut werden, es sei denn es verfügt über einen angemessenen Hitzeschutz. 1.3. Elektrisch betriebene Bauteile, die CNG führen, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) sie müssen separat geerdet sein;b) die elektrische Ausrüstung des Bauteils muss gegen das Gehäuse isoliert sein; 2. Behälter (Zylinder) 2.1. Einbau 2.1.1. Der Behälter muss dauerhaft in das Fahrzeug eingebaut sein.
Er darf nicht in den Motorraum eingebaut sein.
Der Behälter darf nicht auf gefährliche Weise einem Frontalaufprall ausgesetzt sein. Diesbezüglich darf die längste Achse des Behälters unter keinen Umständen vor der Achsenlinie Vorderachse liegen. 2.1.2. Der Behälter muss so angebracht sein, dass kein metallischer Kontakt vorkommt, die Befestigungspunkte ausgenommen. 2.1.3. Der Behälter wird mithilfe von metallischen Spannbändern fixiert und ein späteres Festziehen muss möglich sein.
Die verwendeten metallischen Spannbänder sind durch einen elastischen Werkstoff isoliert, der keine Feuchtigkeit aufnimmt (Gummi, weicher Kunststoff).
Der Behälter muss solide befestigt sein und die Befestigungspunkte an der Karosserie müssen verstärkt sein, damit diese nicht reißt.
Die Befestigungssysteme müssen den durch die Beschleunigung und die Verzögerung des Kraftfahrzeugs entstehenden Kräften sowie den Schocks, denen es ausgesetzt ist und die es weiterleitet, standhalten können. 2.1.4. Mehrere Behälter 2.1.4.1. Für den Fall, dass mehr als vier Behälter installiert sind, müssen diese in Gruppen aufgeteilt werden, sodass jede Gruppe aus der größtmöglichen Anzahl von Behältern besteht, ohne dabei die Höchstzahl von fünf zu überschreiten. Pro Gruppe muss in der zum CNG-Ventil führenden Leitung ein Elektroventil installiert sein, das derart platziert ist und arbeitet, dass jede Gruppe von Behältern unabhängig ist. 2.1.4.2. Jedes Elektroventil muss direkt am Ausgang der Sammelleitung, die die Behälter miteinander verbindet, installiert werden.
Die Länge der Verbindungsleitungen zwischen zwei benachbarten Behältern einer Gruppe muss so kurz wie möglich sein und darf maximal zweimal den äußeren Durchmesser des Behälters betragen. 2.1.4.3. Die Behälter werden so eingebaut, dass die Stabilität des Fahrzeugs nicht nachteilig beeinflusst wird. 2.1.5. Bei Einbau des Behälters innerhalb des Fahrzeugs muss eine wirksame Belüftung aller seiner Zubehörteile sichergestellt sein.
Wenn der Behälter nicht an der freien Luft befestigt ist, darf kein Gas in den Fahrzeuginnenraum eintreten.
Bei allen Fahrzeugen darf der Behälter im Fahrzeuginnenraum oder im Kofferraum untergebracht werden, vorausgesetzt, dass das Befüllen über eine Hochdruckleitung von außen erfolgt. 2.1.6. Wird ein Behälter auf dem Fahrzeugdach angebracht, muss dieser in einem hierfür speziell angefertigten Behälterrahmen befestigt werden, der fest in der Karosserie verankert ist mithilfe von Metallbügeln, die mit dem Rand des Daches verbunden sind und eine ausreichende Garantie bieten.
Für diese Art von Einbau ist die schriftliche Genehmigung des Fahrzeugherstellers erforderlich. Der Gebrauch eines gewöhnlichen Gepäckträgers hierfür ist unzulässig.
Der Behälter oder die gruppierten Behälter sowie der Behälterrahmen dürfen unter keinen Umständen über die Begrenzungslinie der Fahrzeugkarosserie hinausragen. 2.1.7. Einbau des Behälters unterhalb des Fahrzeugs 2.1.7.1. Wenn das Fahrzeug sich im betriebsfähigen Zustand befindet, muss der Abstand zwischen Behälter und Fahrbahnoberfläche mindestens 200 mm betragen, außer wenn er nach vorne hin und an den Seiten wirksam geschützt ist und keines seiner Teile aus dieser Schutzstruktur hinausragt. 2.1.7.2. Der Behälter muss mithilfe von 1,5 mm dicken metallischen Schmutzfängern gegen Gegenstände, die durch die sich vor dem Behälter befindlichen Räder hochgeschleudert werden könnten, geschützt sein. 2.1.7.3. Die am Behälter angebrachten Zubehörteile müssen mindestens 40 mm zurückversetzt sein, im Verhältnis zur seitlichen Begrenzungslinie der Fahrzeugkarosserie. 2.2. Kennzeichnungsschild auf Behältern/Zylindern An jedem Behälter/Zylinder müssen mindestens folgende deutlich lesbaren, dauerhaften Angaben angebracht sein: a) die Seriennummer;b) der Rauminhalt in Litern;c) das Zeichen "CNG";d) der Betriebsdruck/der Prüfdruck (MPa oder bar);e) die Masse (in kg);f) den Monat und das Jahr der Genehmigung (MM/JJ);g) das Genehmigungszeichen. 2.3. Kontrolle der Behälter/Zylinder Der Hersteller oder Händler kann für die noch vorrätigen und unbenutzten Behälter/Zylinder eine Prüfung dieser Behälter durch die zugelassene Einrichtung, die die Genehmigung erteilt hat, oder eine in Artikel 4 Paragraph 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte zugelassene Prüfstelle vornehmen lassen.
Nachdem diese geprüft hat, dass die Behälter/Zylinder neu sind und in einem guten Zustand, bringt die zugelassene Einrichtung deutlich lesbar und dauerhaft das Prüfdatum und ihren Prägestempel auf dem Behälter an. Dieses Datum wird als das Datum der Inbetriebnahme betrachtet, um die Frist von achtundvierzig Monaten zu berechnen, nach der die Behälter/Zylinder einer Sichtprüfung gemäß Artikel 18 Paragraph 1 des vorliegenden Erlasses unterzogen werden müssen. 3. Am/an den Behälter(n) oder Zylinder(n) angebrachte Zubehörteile 3.1. Jeder Behälter muss mit folgenden Bauteilen ausgerüstet sein, die entweder autonom oder integriert sind: 1. ein automatisches Zylinderventil (wird auch als "ferngesteuertes Betriebsventil" bezeichnet);2. eine Druckentlastungsvorrichtung (temperaturgesteuert) 3.ein handbetätigtes Ventil; 4. ein Überströmventil;5. ein gasdichtes Gehäuse, es sei denn, der Behälter ist außen am Fahrzeug angebracht. 3.2. Das automatische Zylinderventil ist direkt und ohne Zwischenstück an jedem Behälter anzubringen.
Das automatische Zylinderventil muss so arbeiten, dass unabhängig von der Stellung des Zündschalters die Kraftstoffzufuhr gesperrt wird, wenn der Motor abgestellt wird, und es muss geschlossen bleiben, solange der Motor nicht läuft.
Das elektrische System muss gegebenenfalls gegen den Körper des automatischen Ventils isoliert sein.
Das elektrisch betätigte automatische Ventil muss in geschlossener Stellung sein, wenn der Strom abgeschaltet ist.
Ein anderes automatisches Ventil darf in die Kraftstoffleitung eingebaut werden, so nahe wie möglich am Druckregler. 3.3. Die (temperaturgesteuerte) Druckentlastungsvorrichtung ist so am bzw. an den Behälter(n) anzubringen, das sie in das gasdichte Gehäuse abblasen kann. 3.4. Ein handbetätigtes Ventil ist fest am Zylinder anzubringen; es kann in das automatische Ventil am Behälter integriert sein. 3.5. Das Überströmventil muss in den oder dem Behälter(n) am automatischen Zylinderventil angebracht sein. Seine Funktionstüchtigkeit muss kontrolliert werden. 3.6. Das gasdichte Gehäuse muss eine ständig offene Verbindung zur Außenluft haben, welche gegebenenfalls mit einem Verbindungsschlauch und einer Durchführung zu schaffen ist, die gegen CNG beständig sein müssen.
Die Entlüftungsöffnung des gasdichten Gehäuses darf nicht in einen Radkasten münden und nicht auf eine Wärmequelle wie den Auspuff gerichtet sein.
Verbindungsschläuche und Durchführungen an der Unterseite des Fahrzeugaufbaus zur Entlüftung des gasdichten Gehäuses müssen einen freien Querschnitt von mindestens 450 mm2 haben.
Das Gehäuse über den CNG-Behälterverbindungen und Verbindungsschläuchen muss bei einem Druck von 10 kPa gasdicht sein, ohne dass bleibende Verformungen auftreten.
Der Verbindungsschlauch muss mit Klemmschellen oder anderen Befestigungsmitteln an dem gasdichten Gehäuse und der Durchführung fest angebracht sein, damit ein gasdichter Anschluss erreicht wird.
Alle in den Gepäck- oder Fahrgastraum eingebauten Bauteile müssen sich in dem gasdichten Gehäuse befinden.
Die elektrischen Verbindungen und Bauteile in dem gasdichten Gehäuse müssen so beschaffen sein, dass keine Funken entstehen.
Das gasdichte Gehäuse ist am Behälter mithilfe metallischer Spannvorrichtungen oder jeder anderen Befestigungseinrichtung, die durch Gummi oder einem gleichwertigen Material isoliert sind, befestigt. Die Befestigung durch Schweißen am Behälter ist untersagt.
Das gasdichte Gehäuse besteht aus feuerfestem Material und ist wirksam gegen Korrosion geschützt. 3.7. Der Kraftstoffstandanzeiger muss zur Warnung ein, elektrisch übertragenes, hör- oder sichtbares Signal geben, bei unzureichendem Druck im CNG-Behälter. 3.8. Die konischen Gewinde der Zubehörteile sind vor dem Anbringen mit einem geeigneten Material einzuwickeln, das die Gasdichtigkeit gewährleistet. 3.9. Wenn die Zubehörteile auf den Behältern angebracht sind, muss eine Dichtigkeitsprüfung, durchgeführt werden, durch Setzen des Behälters unter maximalen Betriebsdruck. 4. Befüllen der Behälter 4.1. Der Behälter wird von außen mithilfe einer Hochdruckleitung befüllt.
Die CNG-Hochdruckleitungen für das Befüllen des Behälters und für den Motor, die durch den Fahrzeuginnenraum oder einen nicht ventilierten Raum gehen, müssen von einem ausreichend breiten Mantel umgeben sein, der aus dem Fahrzeug ausmündet und der verhindert, dass eventuell austretendes Leckgas sich in den vorgenannten Räumen ausbreitet. 4.2. Die Einfülleinrichtung muss gegen Verdrehen gesichert und gegen Schmutz und Wasser geschützt sein.
Ist der CNG-Behälter im Fahrgastraum oder in einem geschlossenen (Gepäck-)Raum eingebaut, muss sich die Einfülleinrichtung außen am Fahrzeug oder im Motorraum befinden. 4.3. Ein auf das CNG-Ventil ausgerichtetes Rückschlagventil muss in der Versorgungsleitung so nahe wie möglich an der Einfülleinrichtung installiert werden.
Die Funktionstüchtigkeit von Einfülleinrichtung und Rückschlagventil muss kontrolliert werden.
Die mit einem Verschlussdeckel versehene Einfülleinrichtung ist zurückversetzt im Verhältnis zur Außenseite der Fahrzeugkarosserie.
Die Mitte der Einfülleinrichtung befindet sich mindestens 300 mm über dem Boden. 5. Starre und biegsame Kraftstoffleitungen 5.1. Die starren Kraftstoffleitungen müssen aus nahtlosem Material bestehen, entweder aus rostfreiem Stahl oder aus Stahl mit einem korrosionsbeständigen Überzug.
Für die Klassen 0, 1 oder 2 kann die starre Kraftstoffleitung durch eine biegsame Kraftstoffleitung ersetzt werden. 5.2. Sowohl starre als auch biegsame Kraftstoffleitungen müssen so befestigt sein, dass sie keiner Erschütterung oder mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind.
Die starren oder biegsamen Kraftstoffleitungen dürfen sich nicht an Wagenheberansatzpunkten befinden.
Am Befestigungspunkt muss die biegsame oder starre Kraftstoffleitung so angebracht sein, dass Metall nicht mit Metall in Berührung kommt.
An Durchführungen müssen Kraftstoffleitungen mit Schutzmaterial versehen sein. 5.3. Löt-, Schweiß- und Quetschverbindungen sind nicht zulässig.
Die Kupplungen der Hochdruckleitungen müssen aus Stahl oder Messing gefertigt sein mit korrosionsfester Oberfläche. Die Kupplungen sind als Quetschverbindungen auszuführen.
Bei starren Kraftstoffleitungen sind geeignete Verbindungen zu verwenden, z. B. zweiteilige Pressverbindungen in Stahlrohren mit Dichtkegeln auf beiden Seiten.
Rohre aus nicht rostendem Stahl dürfen nur durch Verbindungsteile aus nicht rostendem Stahl miteinander verbunden werden.
Die Zahl der Verbindungen muss möglichst gering sein. Alle Verbindungen müssen sich an Stellen befinden, an denen sie überprüft werden können.
Die Verteilerblöcke müssen aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen.
Alle nicht unter Druck stehenden Leitungen müssen mithilfe von Klemmschellen befestigt werden. 5.4. In einem Fahrgastraum oder in einem geschlossenen Gepäckraum dürfen Kraftstoffleitungen nur so lang wie unbedingt nötig sein und müssen in jedem Fall durch ein gasdichtes Gehäuse geschützt sein.
Die Vorschriften von Absatz 1 gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3, wenn die Kraftstoffleitungen und Verbindungen mit einer Ummantelung versehen sind, die gegen CNG beständig ist und eine ständig offene Verbindung zur Außenluft hat. 5.5. Die Leitungen müssen mit Klemmen an der Karosserie befestigt sein, in Abständen von maximal 500 mm.
Zwischen den Klemmen und den Leitungen muss ein elastischer Werkstoff befestigt sein, der keine Feuchtigkeit aufnimmt. 5.6. Jede CNG-Leitung, die außerhalb der verschiedenen Räume des Fahrzeugs verläuft, muss durch die Karosserie oder das Fahrgestell geschützt sein und darf unter keinen Umständen tiefer liegen als die am tiefsten liegenden Karosserie- oder Fahrgestellteile. 5.7. Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3 500 kg muss bei einem unbeladenen Fahrzeug mit der Aufhängung in Fahrposition die freie Höhe bis zum Boden unter den Leitungen für komprimiertes Erdgas mindestens 200 mm betragen. Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg beträgt dieser Mindestabstand zum Boden 250 mm.
Jedoch muss für die in Anhang II der Richtlinie 2007/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge definierten Geländefahrzeuge die freie Höhe der Leitungen bis zum Boden mindestens 250 mm betragen.
Die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Höhen sind fakultativ, wenn die Leitungen durch das Fahrgestell oder die Karosserie des Fahrzeugs geschützt sind. 5.8. Nach dem Einbau müssen alle unter Druck stehenden Leitungen mit einem effektiven Druck von 250 bar geprüft werden. 5.9. Nach ihrer Inbetriebnahme müssen die Befüllleitungen für die Klassen 0 und 1 mindestens alle 8 Jahre ersetzt und ausgemustert werden. 6. CNG-Ventil für die Versorgung von Druckregler und Elektroventilen Das den Druckregler versorgende CNG-Ventil muss am Fahrgestell oder der Karosserie befestigt werden. Das CNG-Ventil muss derart ausgerichtet sein, dass bei eventuell austretendem Leckgas dieses weder am Eingang noch am Ausgang des Ventils zum Motor hinströmt.
Das CNG-Ventil und alle Elektroventile müssen sich schließen, wenn der Motor zum Stillstand kommt. 7. Benzin- oder Dieselventil Wird ein Benzin- oder Dieselventil installiert, muss dieses am Fahrgestell oder an der Karosserie befestigt werden, außer wenn es für die Befestigung am Motor konzipiert wurde. Die Leitungen, die die beiden Anschlusspunkte mit der ursprünglichen Kraftstoffleitung verbinden, müssen aus Metall oder einem synthetischen Werkstoff, der gegen diesen Kraftstoff beständig ist, bestehen.
Bei der Verwendung von flexiblen Leitungen müssen diese mit Klemmschellen befestigt werden. 8. Druckregler Der Druckregler muss am Fahrgestell oder an der Karosserie befestigt werden. Der Druckregler darf nicht am Motor befestigt werden, außer nach einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Fahrzeughersteller und nach seinen Richtlinien. 9. Gas-Luft-Mischer Der Gas-Luft-Mischer muss zwischen dem Motor und dem Filterelement des Luftfilters angebracht sein.Andere Anordnungen des Gas-Luft-Mischers sind unzulässig.
Die Leitung, die das Erdgas zum Gas-Luft-Mischer führt, muss typgenehmigt sein. 10. Kraftstoffwahlsystem und elektrische Anlage 10.1. Fahrzeuge mit mehr als einem Kraftstoffsystem müssen mit einem Kraftstoffwahlsystem ausgerüstet sein, das verhindert, dass dem Motor länger als 5 Sekunden mehr als ein Kraftstoff gleichzeitig zugeführt wird.
Zweistofffahrzeuge, bei denen Dieselkraftstoff zum Zünden des Gas-Luft-Gemischs verwendet wird, sind zulässig, wenn ihr Motor die verbindlichen Emissionsgrenzwerte einhält.
Der Wählschalter Gas-Kraftstoff darf keinen Vorsprung aufweisen, der Verletzungen verursachen könnte. 10.2. Die elektrische Anlage des CNG-Systems ist unabhängig von allen anderen elektrischen Anlagen.
Die elektrischen Bauteile des CNG-Systems müssen gegen Überlastung geschützt sein.
In der Stromzufuhr der CNG-Anlage muss eine Sicherung zwischengeschaltet sein, sodass sich bei einem Kurzschluss das CNG-Ventil und alle Elektroventile automatisch schließen. 11. Manometer Ein Manometer muss an der CNG-Hochdruckleitung installiert werden.Das Manometer muss sich an einem leicht zugänglichen Platz befinden und gut ablesbar sein.
Das Manometer ist für einen maximalen Druck von mindestens 300 bar vorgesehen. 12. Kraftstoffstandanzeiger (Druckfühler) Der Kraftstoffstandanzeiger muss zur Warnung ein, elektrisch übertragenes, hör- oder sichtbares Signal geben, bei unzureichendem Druck im Behälter. Die elektrische Anlage muss gegebenenfalls gegen den Körper der Druck- und Temperaturfühler isoliert sein. 13. Dichtigkeitsprüfungen nach Einbau der CNG-Anlage Vor der Inbetriebnahme eines mit einer CNG-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs muss der Installateur diese Ausrüstung einer allgemeinen Dichtigkeitsprüfung mit maximalem Betriebsdruck unterziehen. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. März 2013 über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Pour la consultation du tableau, voir image Anlage H zum Königlichen Erlass vom 7. März 2013 über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen TEIL A. Vorschriften hinsichtlich des Materials für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen 1. Behälter 1.1. Die Behälter, die dazu bestimmt sind CNG für den Antrieb der Motoren zu enthalten und die sich an Bord von Kraftfahrzeugen befinden, müssen eine der folgenden Vorschriften erfüllen: - die Vorschriften der Artikel 349 bis 363 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung (Vorschriften über Behälter für verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas); - der Königliche Erlass vom 12. Juni 1989 über die Vermarktung von Gasflaschen, wenn es sich um Flaschen vom Typ E.C.E. mit einem Inhalt von höchstens 150 Liter handelt; - eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei festgelegte Norm, im Rahmen eines Systems, das gleichwertige Garantien bietet bezüglich der Wirksamkeit und gemäß den technischen Vorschriften, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantieren. 1.2. Jeder Behälter muss mit einer Anschlussöffnung versehen sein, um die Anbringung eines Versorgungsventils zu ermöglichen. 1.3. Jeder Behälter muss mit einem Versorgungsventil, das mit einem Überströmventil kombiniert ist, ausgestattet sein und mindestens einer Sicherheitsvorrichtung gegen Überdruck, bestehend aus einer Berstscheibe mit einer Schmelzsicherung.
Das Überströmventil muss sich im Behälter befinden und die Sicherheitsvorrichtung gegen Überdruck so platziert sein, dass sie auch funktionieren kann, wenn das Versorgungsventil geschlossen ist. 1.4. Die Behälter müssen die durch die diesbezüglich geltenden vorgeschriebenen Vorschriften, Richtlinien oder Spezifikationen vorgeschriebenen Zeichen tragen.
Folgende Daten müssen auf jeden Fall angegeben sein: - der Name des Herstellers; - die Seriennummer; - das in kg ausgedrückte Eigengewicht des Behälters ohne abnehmbare Zubehörteile; - der Vermerk "NGV" oder "CNG" oder "Methan", gefolgt von der maximalen Druckbelastung bei 15 ° C, ausgedrückt in bar; - das Fassungsvermögen, ausgedrückt in Litern; - der hydraulische Prüfdruck in bar; - das Datum der Prüfung und der Prägestempel der durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassenen Einrichtung, die die Genehmigung erteilt hat, oder durch eine anerkannte Einrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei, wo die Genehmigung für den Behälter erteilt wurde.
Neben der ursprünglichen Prüfung müssen die Behälter alle fünf Jahre einer erneuten Prüfung unter den in Artikel 358 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Bedingungen unterzogen werden.
Bei einer erneuten Prüfung wird der Buchstabe R, gefolgt vom Datum der Prüfung und dem Prägestempel einer der oben genannten Einrichtungen, auf dem Behälter angebracht.
Der Hersteller oder der Händler kann für die noch ungebrauchten und vorrätigen Behälter eine Prüfung dieser Behälter durch die Einrichtung, die die Genehmigung erteilt hat, vornehmen lassen.
Nachdem diese geprüft hat, dass die Behälter neu sind und in einem guten Zustand, bringt die zugelassene Einrichtung das Prüfdatum und ihren Prägestempel auf dem Behälter an.
Dieses Datum wird als das Datum der Inbetriebnahme betrachtet, um die Frist von fünf Jahren zu berechnen, nach der der Behälter einer erneuten Prüfung durch die zugelassene Einrichtung unterzogen werden muss. 2. Hochdruckleitungen 2.1. Starre Leitungen 2.1.1. Für die starren Hochdruckleitungen (starre Leitungen für das Befüllen des Behälters, starre Verbindungsleitungen des Behälters an der Hochdruckseite des Druckreglers) darf nur, nahtloser, nicht rostender Stahl oder Kupfer verwendet werden.
Der Außendurchmesser der Rohre aus nicht rostendem Stahl beträgt maximal 12 mm. Die Rohre aus nicht rostendem Stahl mit einem Außendurchmesser: - bis und einschließlich 10 mm müssen eine Wanddicke von mindestens 1 mm haben; - von mehr als 10 mm müssen eine Wanddicke von mindestens 1,2 mm haben.
Der Außendurchmesser der Leitungen aus Kupfer darf maximal 6 mm betragen und ihre Wanddicke muss mindestens 1 mm betragen. 2.1.2. Der Berstdruck der Leitungen ist mindestens 700 bar effektiv. 2.1.3 Die starren Hochdruckleitungen und ihre Verbindungen müssen für den Gebrauch mit Erdgas entworfen und angemessen gegen externe Korrosion geschützt sein. 2.2. Biegsame Leitungen 2.2.1. Wenn es Vorbehalte gegen den Gebrauch von starren Leitungen gibt, kann der Gebrauch einer biegsamen Hochdruckleitung toleriert werden, vorausgesetzt, dass der zu überbrückende Abstand so kurz wie möglich ist.
Die biegsamen Hochdruckleitungen müssen durch eine durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassene Einrichtung kontrolliert werden oder durch eine anerkannte Einrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei, wo die Genehmigung erteilt wurde.
Diese Kontrolle wird durch die Anbringung eines Prägestempels dieser Einrichtung und des Kontrolldatums (Monat und Jahr) auf einem metallischen und festen Teil der biegsamen Leitung bestätigt. 2.2.2. Die mit ihren Verbindungen versehenen biegsamen Hochdruckleitungen müssen einer Prüfung mit einem effektiven Druck von 300 bar unterzogen werden.
Der Berstdruck einer biegsamen Hochdruckleitung beträgt mindestens 800 bar effektiv bei 70 ° C. 2.2.3. Der Hersteller der biegsamen Hochdruckleitungen muss der zugelassenen Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen, dass die Leitungen: - entworfen und bestimmt sind für einen Gebrauch mit Erdgas; - mit den Anforderungen der Norm SAE100R8 oder denen einer gleichwertigen Norm übereinstimmen. 2.2.4. Der in Punkt 2.2.1. erwähnte Prägestempel darf durch die zugelassene Einrichtung nur angebracht werden, wenn diese stichprobenartig geprüft hat, dass die biegsame Leitung die in den Punkten 2.2.2. und 2.2.3. vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
Diese letzte Prüfung umfasst mindestens eine Bruchfestigkeitsprüfung in Partien von 100 identischen biegsamen Leitungen. 2.2.5. Nach ihrer Inbetriebnahme müssen die biegsamen Leitungen mindestens jedes Jahr erneuert werden.
Diese hydraulischen Leitungen können erneut gebraucht werden, vorausgesetzt, dass sie bei einer hydraulischen Prüfung mit einem effektiven Druck von 300 bar keine Mängel aufweisen. 2.2.6. Die biegsamen Hochdruckleitungen dürfen maximal fünf Jahre in Gebrauch bleiben. 3. Gasdichte Gehäuse 3.1. Die gasdichten Gehäuse müssen so entworfen sein, dass eventuelles Leckgas der auf dem Behälter angebrachten Zubehörteile sowie vom Betrieb der Sicherheitsvorrichtung stammendes Gas sicher aus dem Fahrzeug herausgeleitet wird. Diese gasdichten Gehäuse müssen genehmigt sein. 3.2. Die gasdichten Gehäuse bestehen aus feuerfestem Material und sind angemessen gegen Korrosion geschützt. 3.3. Die Dichtungen der gasdichten Gehäuse dürfen sich nicht durch den Kontakt mit CNG verändern. 3.4. Die Anwesenheit des gasdichten Gehäuses auf dem Behälter darf ein Ablesen der ordnungsgemäß auf dem Behälter angebrachten Kennzeichnungen nicht verhindern. 3.5. Zweiteilige Genehmigung Die vorliegende Genehmigung ist zweiteilig. 3.5.1. Dichtigkeitsprüfung durch eine zugelassene Einrichtung Der Druck der Dichtigkeitsprüfung beträgt mindestens 0,1 bar.
Der Hersteller der gasdichten Gehäuse stellt hierfür ein vollständiges Exemplar einer durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassenen Einrichtung zur Verfügung, oder einer anerkannten Einrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Türkei, wo die Genehmigung erteilt wurde.
Wenn die Ergebnisse der Prüfung positiv ausfallen, stellt die oben genannte Einrichtung eine Bescheinigung aus. 3.5.2. Zulassung des Prototyps durch den Minister oder seinen Beauftragten Der Antrag für die Zulassung des vorgestellten Prototyps muss zusammen mit der in Punkt 3.5.1. genannten Bescheinigung und einem Bauplan dem Föderalen Öffentlichen Dienst, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, die nach einer Prüfung der vorgelegten Akte die Zulassungsbescheinigung ausstellt, übermittelt werden. 3.6. Übereinstimmungskontrolle 3.6.1. Jedes auf den Markt gebrachte gasdichte Gehäuse muss mit dem zugelassenen Prototyp übereinstimmen.
Die Übereinstimmungskontrolle mit dem zugelassenen Prototyp wird durch die in Punkt 3.5.1. genannte Einrichtung durchgeführt. Hierzu werden 5 % der in Serienfertigung hergestellten Stücke eingereicht.
Bei einem zufriedenstellenden Ergebnis dieser Stichprobe wird der Prägestempel der Kontrolleinrichtung auf jedem gasdichten Gehäuse der vorgelegten Partien angebracht, neben dem Datum (Monat, Jahr), das vorab durch den Hersteller angebracht wurde. 3.6.2. Wenn bei der Kontrolle in einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle festgestellt wird, dass ein gasdichtes Gehäuse nicht mehr die geforderten Garantien bietet, darf diese Stelle eine neue Dichtigkeitsprüfung verlangen, die durch eine hierfür zugelassene Einrichtung durchgeführt wird. 4. Zubehörteile und Materialien 4.1. Alle verwendeten Zubehörteile und Materialien sind für den Gebrauch mit komprimiertem Erdgas (CNG) entworfen. 4.2. Der hydraulische Prüfdruck für alle Zubehörteile, Leitungen und Verbindungen muss mindestens 1,5-mal den Betriebsdruck betragen. Die Flüssigkeitsdruckprüfung muss durch eine durch den Minister oder seinen Beauftragten zugelassene Einrichtung durchgeführt werden oder durch eine anerkannte Einrichtung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder in der Türkei, wo die Genehmigung erteilt wurde.
TEIL B. Einbauvorschriften für die CNG-Ausrüstung unter sicherheitstechnischen Aspekten 1. Positionierung der Zubehörteile auf dem für komprimiertes Erdgas (CNG) zugelassenen Behälter 1.1. Das Versorgungsventil muss direkt und ohne andere Zwischenverbindung auf dem Behälter angebracht sein. 1.2. Das Überströmventil muss im Behälter angebracht sein. Sein ordnungsgemäßes Funktionieren muss überprüft werden. 1.3. Die Sicherheitsvorrichtung muss so gelegen sein, dass sie ordnungsgemäß funktioniert, selbst wenn das Versorgungsventil geschlossen ist.
Der Ausstoß der Berstscheibe darf weder auf eine Auspuffleitung noch die anderen Behälter gerichtet sein. 1.4. Die konischen Gewinde der Zubehörteile sind vor dem Anbringen mit einem geeigneten Material, das die Gasdichtigkeit gewährleistet, zu umwickeln.
Nachdem die Zubehörteile auf dem Behälter angebracht wurden, muss eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden, indem der Behälter unter maximalen Betriebsdruck gesetzt wird. 2. Allgemeines zur Positionierung des für komprimiertes Erdgas (CNG) zugelassenen Behälters 2.1. Der Behälter ist mithilfe von metallischen Spannbändern befestigt und ein späteres Festziehen muss möglich sein.
Um jegliche Gefahr von Korrosion zu vermeiden, ist jeglicher metallischer Kontakt verboten. Die verwendeten metallischen Spannbänder sind durch einen elastischen Werkstoff (Gummi, weicher Kunststoff) isoliert, der keine Feuchtigkeit aufnimmt. 2.2. Der Behälter muss solide befestigt sein und die Befestigungspunkte auf der Karosserie müssen verstärkt sein, sodass diese nicht reißen kann. 2.3. Die Befestigungssysteme des Behälters müssen den durch die Beschleunigung und die Verzögerung des Kraftfahrzeugs entstehenden Kräften sowie den Schocks, denen es ausgesetzt ist, standhalten können. 2.4. Die in Punkt 1.4. von Teil A genannten Kennzeichnungen müssen sichtbar bleiben, ohne dass irgendein Teil ausgebaut werden muss. 2.5. CNG-Ausrüstung mit mehr als vier Behältern 2.5.1. Für den Fall, dass mehr als vier Behälter installiert werden, müssen diese in Gruppen aufgeteilt werden. Jede Gruppe muss aus der größtmöglichen Anzahl von Behältern bestehen, mit einer Höchstzahl von fünf. Für jede Gruppe muss in der zum CNG-Ventil führenden Leitung ein Elektroventil installiert werden, das so platziert ist und arbeitet, dass jede Gruppe von Behältern unabhängig ist.
Jedes Elektroventil muss direkt am Ausgang der Sammelleitung, die die Behälter untereinander verbindet, installiert werden.
Die Länge der Verbindungsleitungen zwischen zwei benachbarten Behältern einer Gruppe muss so kurz wie möglich sein und beträgt maximal zweimal den äußeren Durchmesser des Behälters. 2.5.2. Die Behälter sind so eingebaut, dass sie nicht die Stabilität des Fahrzeugs nachteilig beeinflussen. 2.5.3. Die elektrische Verbindung des Elektroventils muss die Vorschriften von Punkt 12.2. und 12.3. des vorliegenden Teils B erfüllen. 3. Platzierung des Behälters im Fahrzeug und Befüllen des Behälters 3.1. Bei Einbau eines Behälters innerhalb des Fahrzeugs muss eine effektive Belüftung seiner Zubehörteile sichergestellt sein.
Die Behälter dürfen niemals in den Motorraum eingebaut werden. Sie dürfen nicht auf gefährliche Weise einem Frontalaufprall ausgesetzt sein. Diesbezüglich darf die längste Achse des Behälters unter keinen Umständen vor der Achsenlinie der Vorderachse liegen. 3.2. Wenn der Behälter nicht an der freien Luft befestigt ist, darf kein Gas in den Fahrzeuginnenraum eintreten. 3.3. Bei allen Fahrzeugen darf der Behälter im Fahrzeuginnenraum oder im Kofferraum untergebracht werden, vorausgesetzt, dass das Befüllen über eine Hochdruckleitung von außen erfolgt, wie beschrieben in Punkt 2 von Teil A. Die Isolierung des Fahrzeuginnenraumes wird garantiert durch: 3.3.1. Ein zugelassenes gasdichtes Gehäuse, wie angegeben in Punkt 3 von Teil A. 3.3.1.1. Die Dichtigkeit zwischen dem Behälter und dem gasdichten Gehäuse wird mithilfe einer biegsamen und gegen CNG beständigen Dichtung garantiert. 3.3.1.2. Das gasdichte Gehäuse wird am Behälter durch metallische Spannvorrichtungen oder einer anderen, durch Gummi oder einem gleichwertigen Material isolierten Befestigungseinrichtung befestigt.
Eine Befestigung durch Schweißen auf dem Behälter ist untersagt. 3.3.1.3. Die Ausgänge des gasdichten Gehäuses werden direkt aus dem Fahrzeug herausgeleitet, mithilfe von zwei verstärkten Leitungen, deren Innendurchmesser mindestens 25 mm beträgt. An den Stellen, an denen eine verstärkte Leitung durch die Karosserie geht, muss diese durch ein festes Element geschützt oder so montiert sein, dass eine gleichwertige Sicherheit garantiert ist. 3.3.2. Befüllen des Behälters von außen über eine Hochdruckleitung 3.3.2.1. Ein Füllventil ist am Ende der Versorgungsleitung zum Behälter, die bis zur Oberfläche der Karosserie reicht, platziert. Ein auf das CNG-Ventil ausgerichtetes Rückschlagventil muss in der Versorgungsleitung so nahe wie möglich am Füllventil installiert werden. 3.3.2.2. Die Funktionstüchtigkeit von Füllventil und Rückschlagventil muss kontrolliert werden. 3.3.2.3. Das Füllventil darf auch an der Außenseite des Fahrzeugs auf einer metallischen Unterlage von mindestens 2 mm Stärke befestigt werden. 3.3.2.4. Die Abschnitte der Leitungen, die außerhalb des gasdichten Gehäuses aber noch innerhalb des Fahrzeuginnenraums liegen, müssen aus einem nahtlosen Stück gefertigt sein und dürfen keine Verbindungsteile enthalten. 3.3.2.5. Das mit einem Verschlussdeckel versehene Füllventil ist zurückversetzt im Verhältnis zur Außenseite der Fahrzeugkarosserie. 3.3.2.6. Die Mitte des Füllventils befindet sich mindestens 300 mm über dem Boden. Das Füllventil muss leicht zugänglich sein und geschützt gegen durch die Räder des Fahrzeugs hochgeschleuderte Gegenstände. 3.3.3. Gasdichter Mantel Die den Behälter und den Motor mit CNG versorgenden Hochdruckleitungen, die durch den Fahrzeuginnenraum oder einen nicht ventilierten Raum gehen, müssen von einem ausreichend breiten Mantel umgeben sein, der aus dem Fahrzeug ausmündet und der verhindert, dass eventuell austretendes Leckgas sich in den vorgenannten Räumen ausbreitet. 4. Anbringung des CNG-Behälters auf dem Dach 4.1. Wird ein Behälter auf dem Fahrzeugdach angebracht, muss dieser in einem hierfür speziell angefertigten Behälterrahmen befestigt werden, der fest in der Karosserie verankert ist mithilfe von Metallbügeln, die mit dem Rand des Daches verbunden sind und eine ausreichende Garantie bieten. Für diese Art von Einbau ist die schriftliche Genehmigung des Fahrzeugherstellers erforderlich. Der Gebrauch eines gewöhnlichen Gepäckträgers hierfür ist unzulässig. 4.2. Der Behälter oder die gruppierten Behälter sowie der Behälterrahmen dürfen unter keinen Umständen über die Begrenzungslinie der Fahrzeugkarosserie hinausragen. 4.3. Jede CNG-Leitung, die außerhalb der verschiedenen Räume des Fahrzeugs verläuft, muss durch die Karosserie oder das Fahrgestell geschützt sein und darf unter keinen Umständen tiefer liegen als die am tiefsten liegenden Karosserie- oder Fahrgestellteile. 4.4. Jede CNG-Leitung, die durch den Fahrzeuginnenraum oder einen nicht ventilierten Raum des Fahrzeugs geht, muss von einem ausreichend breiten und gasdichten Mantel umgeben sein, der aus dem Fahrzeug ausmündet und der verhindert, dass eventuell austretendes Leckgas sich in den vorgenannten Räumen ausbreitet. 5. Einbau des Behälters unterhalb des Fahrzeugs 5.1. Einbau zwischen der Vorder- und Hinterachse: Wird ein Behälter unterhalb des Fahrzeugs und zwischen der Vorder- und Hinterachse angebracht, muss, bei einem unbeladenen Fahrzeug mit der Aufhängung in Fahrposition, die freie Höhe bis zum Boden unter dem Behälter mindestens 200 mm betragen, bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3 500 kg, und mindestens 250 mm bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg. 5.2. Einbau hinter der Hinterachse 5.2.1 Bei einem hinter der Hinterachse des Fahrzeugs befestigten Behälter muss die freie Höhe vom Behälter bis zum Boden mindestens 200 mm betragen. Außerdem muss der Behälter über der Tangente liegen, die sich aus der Linie vom Hinterrad bis zum tiefsten Punkt der Originalkarosserie oder gegebenenfalls der Original-Stoßstange des Fahrzeugs ergibt. 5.2.2. Wenn jedoch bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3 500 kg konstruktionsbedingt diese letzte Anforderung nicht erfüllt werden kann, darf die freie Höhe unter dem Behälter nicht weniger betragen als ein 1/4 des horizontalen Abstands zwischen dem tiefsten Punkt des Behälters und der vertikalen Fläche, die durch die Achse der Hinterräder des Fahrzeugs verläuft. 5.2.3. Für die nach Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG definierten Geländefahrzeuge muss die freie Höhe unter dem Behälter bis zum Boden mindestens 250 mm betragen. 5.2.4. Der Behälter, der hinter der Achse der Hinterräder angebracht wurde, muss parallel zur Achse dieser Hinterräder sein. 5.2.5. Der Behälter muss mithilfe von 1,5 mm dicken metallischen Schmutzfängern gegen Steine, die durch die sich vor dem Behälter befindlichen Räder hochgeschleudert werden könnten, geschützt sein. 5.2.6. Die auf dem Behälter angebrachten Zubehörteile müssen mindestens 40 mm zurückversetzt sein, im Verhältnis zur seitlichen Begrenzungslinie der Fahrzeugkarosserie. 5.2.7. Der Behälter muss mindestens 100 mm von jeder Auspuffleitung eingebaut werden, außer wenn er angemessen gegen thermische Strahlung geschützt ist. 6. Einbau der CNG-Leitungen 6.1. Die CNG-Hochdruckleitungen müssen mit den Bestimmungen von Punkt 2 von Teil A übereinstimmen. 6.2. Die Verbindungen werden durch Pressverbindungen hergestellt. Die Zahl der Verbindungen muss möglichst gering sein. Die Verbindungen müssen sich an leicht zugänglichen Stellen befinden. 6.3. Die Leitungen müssen an den durch die Karosserie verlaufenden Stellen durch ein Element aus Kunststoff geschützt sein. 6.4. Der Abstand zwischen der Leitung und allen Auspuffleitungen muss mindestens 100 mm betragen, außer wenn sie angemessen gegen thermische Strahlung geschützt ist. 6.5. Die Leitung muss so eingebaut und gestützt sein, dass sie gegen Vibrationen und andere übermäßige mechanische Belastungen geschützt ist. 6.6. Die Leitung muss mithilfe von Klemmen, die maximal 500 mm auseinanderliegen, an der Karosserie befestigt werden. Zwischen Klemme und Leitung wird ein elastischer Werkstoff befestigt, der keine Feuchtigkeit aufnimmt. 6.7. Keine von komprimiertem Erdgas durchströmte Leitung darf durch den Fahrerraum, den Fahrgastraum oder einen nicht ventilierten Raum gehen, außer wenn sie von einem ausreichend breiten Mantel umgeben ist, der aus dem Fahrzeug ausmündet und der verhindert, dass eventuell austretendes Leckgas sich in den vorgenannten Räumen ausbreitet. 6.8. Nach dem Einbau müssen alle unter Druck stehenden Leitungen mit einem effektiven Druck von 250 bar geprüft werden. 6.9. Alle nicht unter Druck stehenden Leitungen müssen durch Klemmschellen befestigt werden. 6.10. Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3 500 kg muss, bei einem unbeladenen Fahrzeug mit der Aufhängung in Fahrposition, die freie Höhe unter den Leitungen für komprimiertes Erdgas bis zum Boden mindestens 200 mm betragen, und mindestens 250 mm bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg.
Jedoch muss für die in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG definierten Geländefahrzeuge die freie Höhe der Leitungen bis zum Boden mindestens 250 mm betragen. 6.11. Die im Punkt 6.10. vorgesehenen Höhen sind fakultativ, wenn die Leitungen durch das Fahrgestell oder die Karosserie des Fahrzeugs geschützt sind. 7. Einbau des CNG-Ventils und der Elektroventile 7.1. Einbau des CNG-Ventils 7.1.1. Das den Druckregler versorgende CNG-Ventil muss am Fahrgestell oder an der Karosserie befestigt werden. 7.1.2. Der Abstand zwischen dem CNG-Ventil und allen Auspuffleitungen muss mindestens 100 mm betragen. 7.1.3. Das CNG-Ventil muss derart ausgerichtet sein, dass bei eventuell austretendem Leckgas dieses weder am Eingang noch am Ausgang des Ventils zum Motor hinströmt. 7.1.4. Der elektrische Anschluss des CNG-Ventils muss die Bestimmungen von Punkt 12.2. und 12.3. des vorliegenden Teils B erfüllen. 7.2. Einbau der Elektroventile 7.2.1. Der Abstand zwischen den Elektroventilen und allen Auspuffleitungen muss mindestens 100 mm betragen. 7.2.2. Der elektrische Anschluss der Elektroventile muss die Bestimmungen der Punkte 12.2. und 12.3. des vorliegenden Teils B erfüllen. 8. Durchzuführende Prüfungen 8.1. Jeder zugelassene Installateur darf die Bescheinigung gemäß dem in Anlage D vorgesehenen Muster nur dann ausstellen, wenn die nachfolgenden Prüfungen durchgeführt wurden und zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt haben. 8.2. Wenn der Motor des Fahrzeugs nur mit CNG funktioniert: mit ausgeschaltetem Zündschalter und ausgebautem Auslass des CNG-Ventils muss mit Seifenwasser getestet werden, dass kein Gas aus dem Ventil entweicht. 8.3. Wenn der Motor des Fahrzeugs mit CNG oder einem anderen flüssigen Kraftstoff funktioniert: 8.3.1 Mit eingeschaltetem Zündschalter, dem Wählschalter auf der Stellung für flüssigen Kraftstoff und ausgebautem Auslass des CNG-Ventils muss mit Seifenwasser getestet werden, dass kein Gas aus dem Ventil entweicht. 8.3.2. Mit ausgeschaltetem Zündschalter, dem Wählschalter auf der Stellung für Gas, und ausgebautem Auslass des CNG-Ventils muss mit Seifenwasser getestet werden, dass kein Gas aus dem Ventil entweicht. 9. Einbau des Ventils für flüssigen Kraftstoff 9.1. Für den Fall, dass ein Ventil für flüssigen Kraftstoff installiert wird, muss dieses am Fahrgestell oder an der Karosserie befestigt werden, außer wenn es konzipiert wurde, um am Motor befestigt zu werden. 9.2. Die Leitungen, die die beiden Anschlusspunkte mit der ursprünglichen Benzinleitung verbinden, müssen aus Metall oder einem synthetischen und gegen Benzin beständigen Material hergestellt sein.
Bei der Verwendung von biegsamen flexiblen Leitungen müssen diese mit Klemmschellen befestigt werden. 10. Einbau des Druckreglers 10.1. Der Druckregler muss am Fahrgestell oder an der Karosserie befestigt werden. Der Druckregler darf nicht am Motor befestigt werden, außer nach einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Fahrzeughersteller und nach seinen Richtlinien. 10.2. Der Druckregler muss mindestens 100 mm von jeder Auspuffleitung eingebaut werden, außer wenn er angemessen gegen thermische Strahlung geschützt ist. Insbesondere die Kühlluft des Motors stellt einen angemessenen Schutz dar. 10.3. Die Leitung, die das Erdgas zum Gas-Luft-Mischer führt, muss verstärkt sein. 11. Einbau des Gas-Luft-Mischers 11.1. Der Gas-Luft-Mischer muss zwischen dem Motor und dem Filterelement des Luftfilters angebracht sein. Andere Platzierungen des Gas-Luft-Mischers sind unzulässig. 12. Elektrische Anlage 12.1. Die elektrische Anlage des CNG-Systems muss unabhängig von allen anderen elektrischen Stromkreisen sein. 12.2. Das CNG-Ventil und alle Elektroventile müssen schließen, wenn der Motor zum Stillstand kommt. 12.3. In der Stromversorgung der CNG-Anlage muss eine Sicherung eingebaut sein, sodass bei einem Kurzschluss das CNG-Ventil und alle Elektroventile automatisch schließen.
Die Sicherung muss an einer zugänglichen Stelle eingebaut sein. 12.4. Der Wählschalter Gas-Kraftstoff darf keinen Vorsprung aufweisen, der Verletzungen verursachen könnte. 13. Einbau des Manometers 13.1. Ein Manometer muss an der CNG-Hochdruckleitung installiert sein.
Das Manometer muss sich an einer leicht zugänglichen Stelle befinden und gut ablesbar sein. 13.2. Das Manometer ist für einen maximalen Druck von mindestens 300 bar vorgesehen. Auf der Mess-Skala ist die Gradeinteilung von 200 bar mit einer deutlich sichtbaren roten Linie angezeigt. 14. Einbau des Kraftstoffstandanzeigers Der Kraftstoffstandanzeiger muss zur Warnung ein, elektrisch übertragenes, hör- oder sichtbares Signal geben, bei unzureichendem Druck im CNG-Behälter.15. Dichtigkeitsprüfungen nach Einbau der CNG-Anlage Vor der Inbetriebnahme eines mit einer CNG-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs muss der Installateur diese Ausrüstung einer allgemeinen Dichtigkeitsprüfung mit maximalem Betriebsdruck unterziehen. Diese Prüfung muss bei jeder unter Punkt 1.4. von Teil A vorgesehenen erneuten Prüfungen wiederholt werden.
Der Installateur stellt für jede Prüfung eine Bescheinigung aus, die die Gültigkeit bestätigt und deren Ergebnis nennt.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. März 2013 über den Gebrauch von komprimiertem Erdgas (CNG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
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