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Arrêté Royal du 07 mars 2013
publié le 05 novembre 2014

Arrêté royal déterminant les règles de procédure pour l'application de l'article 30, § 2, du règlement n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014586
pub.
05/11/2014
prom.
07/03/2013
ELI
eli/arrete/2013/03/07/2014014586/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


7 MARS 2013. - Arrêté royal déterminant les règles de procédure pour l'application de l'article 30, § 2, du règlement (CE) n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2013 déterminant les règles de procédure pour l'application de l'article 30, § 2, du règlement (CE) n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 25 mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verfahrensregeln zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) Nr.1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Artikel 30 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Artikel 2 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Benennung der Behörde, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr betraut ist;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.392/4 des Staatsrates vom 12. Dezember 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr.1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr; 2. Behörde: die gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen benannte Behörde; 3. Beschwerde: jede Meldung einer vermeintlichen Verletzung der Verordnung. Art. 2 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos eine Beschwerde bei der Behörde einreichen. Die Beschwerde wird entweder per Brief, per Fax oder mithilfe eines elektronischen Formulars der Behörde oder mündlich und persönlich eingereicht.

Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente: 1. die Identität und die Adresse des Klägers;2. eine Darlegung der Ereignisse;3. alle Stücke, die der Kläger für notwendig erachtet. § 2 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab: 1. wenn diese offensichtlich unbegründet ist;2. wenn sich der Inhalt der Beschwerde auf Sachverhalte bezieht, die vor dem 3.Dezember 2009, Datum des Inkrafttretens der Verordnung, eingetreten sind; 3. wenn der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung gründet, für den der belgische Staat eine Abweichung eingeräumt hat, gemäß des in Artikel 2 der Verordnung erwähnten Verfahrens und dies innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieser Abweichung;4. wenn diese im Wesentlichen die gleiche ist wie eine zuvor durch die Behörde bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist. § 3 - Wenn die Behörde die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Bearbeitung hiervon nicht fortsetzt, notifiziert sie den Kläger schriftlich hierüber, unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Tagen, ab dem Eingang der Beschwerde. § 4 - Eine Beschwerde in Bezug auf eine Zugfahrt oder einen Fahrdienst, die/der nicht auf dem belgischen Hoheitsgebiet stattgefunden hat, wird von der Behörde schriftlich an die vom Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Zugfahrt oder der Fahrdienst durchgeführt wurde, benannte Stelle weitergeleitet.

Der Kläger wird darüber schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab Versendung an die im vorigen Paragraphen erwähnte Behörde in Kenntnis gesetzt.

Art. 3 - Die Behörde informiert das Unternehmen, wogegen die Beschwerde eingereicht wurde.

Art. 4 - Die Behörde darf beim Kläger, dem Verwaltungsorgan und/oder vom Personal des betreffenden Unternehmens alle Erläuterungen oder Informationen einfordern und bei ihnen alle Überprüfungen ausführen, die zur Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.

Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.

Art. 5 - Falls am Ende der Untersuchung der Beschwerde, die Behörde urteilt, dass eine Verletzung der Verordnung besteht, erstellen die befugten Bediensteten ein Protokoll gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen. Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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