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Arrêté Royal du 07 décembre 2018
publié le 22 novembre 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2019042030
pub.
22/11/2019
prom.
07/12/2018
ELI
eli/arrete/2018/12/07/2019042030/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B (Moniteur belge du 20 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9.Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

März 2018;

Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse, die gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 20. März 2018 durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 30. Mai und 7.

November 2018 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63861/2/V des Staatsrates vom 8. August 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

In Erwägung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2017 und 24. Mai 2018, die die Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung von Befähigungsnachweisen in der Wallonischen Region abändern und in Erwägung der Relevanz, die diese Dokumente im Ausstellungsverfahren des Schulungsführerscheins ohne Begleiter besitzen.

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4.Dezember 2013 wird der Satz "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung der eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder die seines gesetzlichen Partners." wie folgt ersetzt: "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei: 1. seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet;2. seinen Kindern, seinen Enkelkindern, seinen Schwestern, seinen Brüdern und seinen Mündeln;3. den Kindern, den Enkelkindern, den Schwestern, den Brüdern und den Mündeln seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Das Zusammenleben des Begleiters und der Person, mit der er erklärt eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden, geht aus der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information hervor." Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert haben" ersetzt durch die Wörter "und einen Befähigungsnachweis erhalten haben, nach der Absolvierung von 20 Stunden praktischen Fahrunterrichts in einer Fahrschule oder der Absolvierung eines Tests über die technische Fahreignung,".

Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Schulungsführerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 kann erst nach Vorlage eines gemäß den von den Regionen festgelegten Vorschriften ausgestellten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.".

Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am 1. Juli 2018 wirksam.

Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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