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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/12/2018
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van
catégorie B (Moniteur belge du 20 décembre 2018). categorie B (Belgisch Staatsblad van 20 december 2018).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der
Klasse B Klasse B
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21 ersetzt Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21 ersetzt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli
1976; 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
März 2018; März 2018;
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse, die gemäß Artikel 6 des Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse, die gemäß Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 20. März 2018 Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 20. März 2018
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 30. Mai und 7. Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 30. Mai und 7.
November 2018 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des November 2018 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63861/2/V des Staatsrates vom 8. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 63861/2/V des Staatsrates vom 8. August
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;
In Erwägung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2017 In Erwägung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2017
und 24. Mai 2018, die die Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung und 24. Mai 2018, die die Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung
von Befähigungsnachweisen in der Wallonischen Region abändern und in von Befähigungsnachweisen in der Wallonischen Region abändern und in
Erwägung der Relevanz, die diese Dokumente im Ausstellungsverfahren Erwägung der Relevanz, die diese Dokumente im Ausstellungsverfahren
des Schulungsführerscheins ohne Begleiter besitzen. des Schulungsführerscheins ohne Begleiter besitzen.
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom
10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013 wird der ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013 wird der
Satz "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung der Satz "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung der
eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder die eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder die
seines gesetzlichen Partners." wie folgt ersetzt: seines gesetzlichen Partners." wie folgt ersetzt:
"Dieses Verbot findet keine Anwendung bei: "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei:
1. seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gesetzlich 1. seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gesetzlich
zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet; zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet;
2. seinen Kindern, seinen Enkelkindern, seinen Schwestern, seinen 2. seinen Kindern, seinen Enkelkindern, seinen Schwestern, seinen
Brüdern und seinen Mündeln; Brüdern und seinen Mündeln;
3. den Kindern, den Enkelkindern, den Schwestern, den Brüdern und den 3. den Kindern, den Enkelkindern, den Schwestern, den Brüdern und den
Mündeln seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich Mündeln seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich
zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet.
Das Zusammenleben des Begleiters und der Person, mit der er erklärt Das Zusammenleben des Begleiters und der Person, mit der er erklärt
eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden, geht aus der in Artikel 3 eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden, geht aus der in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information
hervor." hervor."
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert "20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert
haben" ersetzt durch die Wörter "und einen Befähigungsnachweis haben" ersetzt durch die Wörter "und einen Befähigungsnachweis
erhalten haben, nach der Absolvierung von 20 Stunden praktischen erhalten haben, nach der Absolvierung von 20 Stunden praktischen
Fahrunterrichts in einer Fahrschule oder der Absolvierung eines Tests Fahrunterrichts in einer Fahrschule oder der Absolvierung eines Tests
über die technische Fahreignung,". über die technische Fahreignung,".
Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der Schulungsführerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 kann "Der Schulungsführerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 kann
erst nach Vorlage eines gemäß den von den Regionen festgelegten erst nach Vorlage eines gemäß den von den Regionen festgelegten
Vorschriften ausgestellten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.". Vorschriften ausgestellten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.".
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am 1. Juli 2018 wirksam. Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am 1. Juli 2018 wirksam.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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