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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van |
catégorie B (Moniteur belge du 20 décembre 2018). | categorie B (Belgisch Staatsblad van 20 december 2018). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der | Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der |
Klasse B | Klasse B |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21 ersetzt | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21 ersetzt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli | 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli |
1976; | 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den |
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; | Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
März 2018; | März 2018; |
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse, die gemäß Artikel 6 des | Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse, die gemäß Artikel 6 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 20. März 2018 | Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 20. März 2018 |
durchgeführt worden ist; | durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 30. Mai und 7. | Aufgrund der Beratung im Konzertierungsausschuss vom 30. Mai und 7. |
November 2018 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des | November 2018 in Anwendung von Artikel 6 § 4 Nr. 3 Absatz 2 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63861/2/V des Staatsrates vom 8. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63861/2/V des Staatsrates vom 8. August |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; |
In Erwägung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2017 | In Erwägung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2017 |
und 24. Mai 2018, die die Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung | und 24. Mai 2018, die die Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung |
von Befähigungsnachweisen in der Wallonischen Region abändern und in | von Befähigungsnachweisen in der Wallonischen Region abändern und in |
Erwägung der Relevanz, die diese Dokumente im Ausstellungsverfahren | Erwägung der Relevanz, die diese Dokumente im Ausstellungsverfahren |
des Schulungsführerscheins ohne Begleiter besitzen. | des Schulungsführerscheins ohne Begleiter besitzen. |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom | Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom |
10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, | 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013 wird der | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013 wird der |
Satz "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung der | Satz "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei der Begleitung der |
eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder die | eigenen Kinder, Enkelkinder, Schwestern, Brüder oder Mündel oder die |
seines gesetzlichen Partners." wie folgt ersetzt: | seines gesetzlichen Partners." wie folgt ersetzt: |
"Dieses Verbot findet keine Anwendung bei: | "Dieses Verbot findet keine Anwendung bei: |
1. seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gesetzlich | 1. seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gesetzlich |
zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet; | zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet; |
2. seinen Kindern, seinen Enkelkindern, seinen Schwestern, seinen | 2. seinen Kindern, seinen Enkelkindern, seinen Schwestern, seinen |
Brüdern und seinen Mündeln; | Brüdern und seinen Mündeln; |
3. den Kindern, den Enkelkindern, den Schwestern, den Brüdern und den | 3. den Kindern, den Enkelkindern, den Schwestern, den Brüdern und den |
Mündeln seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich | Mündeln seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich |
zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. | zusammenlebt oder mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. |
Das Zusammenleben des Begleiters und der Person, mit der er erklärt | Das Zusammenleben des Begleiters und der Person, mit der er erklärt |
eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden, geht aus der in Artikel 3 | eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden, geht aus der in Artikel 3 |
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information |
hervor." | hervor." |
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert | "20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert |
haben" ersetzt durch die Wörter "und einen Befähigungsnachweis | haben" ersetzt durch die Wörter "und einen Befähigungsnachweis |
erhalten haben, nach der Absolvierung von 20 Stunden praktischen | erhalten haben, nach der Absolvierung von 20 Stunden praktischen |
Fahrunterrichts in einer Fahrschule oder der Absolvierung eines Tests | Fahrunterrichts in einer Fahrschule oder der Absolvierung eines Tests |
über die technische Fahreignung,". | über die technische Fahreignung,". |
Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Schulungsführerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 kann | "Der Schulungsführerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 kann |
erst nach Vorlage eines gemäß den von den Regionen festgelegten | erst nach Vorlage eines gemäß den von den Regionen festgelegten |
Vorschriften ausgestellten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.". | Vorschriften ausgestellten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.". |
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am 1. Juli 2018 wirksam. | Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am 1. Juli 2018 wirksam. |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |