Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 07 avril 2023
publié le 17 février 2025

Arrêté royal modifiant le PJPol en ce qui concerne le stage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025001220
pub.
17/02/2025
prom.
07/04/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 AVRIL 2023. - Arrêté royal modifiant le PJPol en ce qui concerne le stage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2023 modifiant le PJPol en ce qui concerne le stage (Moniteur belge du 21 avril 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in Bezug auf die Probezeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23.

Februar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 8. September 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 16. November 2022;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 547/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. November 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 13. Januar 2023;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.050/2 des Staatsrates vom 6. März 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel V.II.6bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 2014, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von einem oder mehreren Polizeibeamten des Korps oder Dienstes, in das beziehungsweise den es entsandt ist, betreut."

Art. 2 - Artikel V.III.15 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Im Rahmen des Möglichen gehört dieses Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader" durch folgenden Satz ersetzt: "Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von einem Personalmitglied des Korps oder des Dienstes, in das beziehungsweise den es entsandt ist, betreut." 2. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2020, werden zwischen den Wörtern "Der Mentor" und den Wörtern "ist nicht der Probezeitleiter" die Wörter "hat mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe oder einen gleichwertigen Dienstgrad im Sinne von Artikel II.I.15 Absatz 2," eingefügt.

Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


^