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Arrêté Royal du 07 avril 2019
publié le 06 août 2021

Arrêté royal modifiant les articles 51 et 52bis de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage. - Traduction allemande

source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
numac
2021021645
pub.
06/08/2021
prom.
07/04/2019
ELI
eli/arrete/2019/04/07/2021021645/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE


7 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 51 et 52bis de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2019 modifiant les articles 51 et 52bis de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage (Moniteur belge du 19 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 51 und 52bis des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 8. November 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 9.

Januar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.260/1 des Staatsrates vom 22. Februar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.die Tatsache, sich nicht als Arbeitssuchender eingetragen zu haben binnen eines Zeitraums von zwei Monaten ab: a) dem Tag, an dem der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist zumindest teilweise von der Arbeitsleistung befreit worden ist, b) dem Tag des Beginns des Zeitraums, der durch die in Anwendung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr.5 beziehungsweise 7 als Lohn geltende Entschädigung abgedeckt ist." 2. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der in Absatz 2 Nr.11 erwähnte Zeitraum von zwei Monaten wird um die Anzahl der in folgenden Zeiträumen enthaltenen Tage verlängert: 1. Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder in einem Beruf, durch den der Arbeitnehmer der sozialen Sicherheit, Sektor Arbeitslosigkeit, nicht unterliegt, 2.Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, 3. Erschöpfung des bezahlten Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch erheben kann, 4.Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung." Art. 2 - Artikel 52bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Arbeitnehmer können während vier Wochen von den Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sie arbeitslos im Sinne von Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 11 sind oder werden." Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Kündigungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.

Art. 4 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

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