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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/04/2019
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Arrêté royal modifiant les articles 51 et 52bis de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 51 en 52bis van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG
7 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 51 et 52bis de 7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 51
l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage. en 52bis van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de
- Traduction allemande werkloosheidsreglementering. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 7 avril 2019 modifiant les articles 51 et 52bis de besluit van 7 april 2019 tot wijziging van de artikelen 51 en 52bis
l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de
(Moniteur belge du 19 avril 2019). werkloosheidsreglementering (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 51 und 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 51 und
52bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der 52bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i),
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz
3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit; der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 8. November 2018; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 8. November 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 9.
Januar 2019; Januar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.260/1 des Staatsrates vom 22. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.260/1 des Staatsrates vom 22. Februar
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November Artikel 1 - Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 18. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. die Tatsache, sich nicht als Arbeitssuchender eingetragen zu "11. die Tatsache, sich nicht als Arbeitssuchender eingetragen zu
haben binnen eines Zeitraums von zwei Monaten ab: haben binnen eines Zeitraums von zwei Monaten ab:
a) dem Tag, an dem der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist a) dem Tag, an dem der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist
zumindest teilweise von der Arbeitsleistung befreit worden ist, zumindest teilweise von der Arbeitsleistung befreit worden ist,
b) dem Tag des Beginns des Zeitraums, der durch die in Anwendung von b) dem Tag des Beginns des Zeitraums, der durch die in Anwendung von
Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise 7 als Lohn geltende Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise 7 als Lohn geltende
Entschädigung abgedeckt ist." Entschädigung abgedeckt ist."
2. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der in Absatz 2 Nr. 11 erwähnte Zeitraum von zwei Monaten wird um die "Der in Absatz 2 Nr. 11 erwähnte Zeitraum von zwei Monaten wird um die
Anzahl der in folgenden Zeiträumen enthaltenen Tage verlängert: Anzahl der in folgenden Zeiträumen enthaltenen Tage verlängert:
1. Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder in einem Beruf, 1. Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder in einem Beruf,
durch den der Arbeitnehmer der sozialen Sicherheit, Sektor durch den der Arbeitnehmer der sozialen Sicherheit, Sektor
Arbeitslosigkeit, nicht unterliegt, Arbeitslosigkeit, nicht unterliegt,
2. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsvorschriften über die 2. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsvorschriften über die
Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, Kranken- und Invalidenpflichtversicherung,
3. Erschöpfung des bezahlten Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer 3. Erschöpfung des bezahlten Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer
Anspruch erheben kann, Anspruch erheben kann,
4. Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung." 4. Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung."
Art. 2 - Artikel 52bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 2 - Artikel 52bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2018, wird durch einen den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2018, wird durch einen
Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Arbeitnehmer können während vier Wochen von den Leistungen " § 3 - Arbeitnehmer können während vier Wochen von den Leistungen
ausgeschlossen werden, wenn sie arbeitslos im Sinne von Artikel 51 § 1 ausgeschlossen werden, wenn sie arbeitslos im Sinne von Artikel 51 § 1
Absatz 2 Nr. 11 sind oder werden." Absatz 2 Nr. 11 sind oder werden."
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Kündigungen, die Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Kündigungen, die
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.
Art. 4 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Art. 4 - Der für Beschäftigung zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
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