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Arrêté Royal du 06 septembre 2021
publié le 04 mai 2023

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal securite sociale
numac
2023041801
pub.
04/05/2023
prom.
06/09/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE


6 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 16 à 19 de l'arrêté royal du 6 septembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 14 septembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten;

Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, die in der Präambel des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasse mit den technischen Änderungen in Einklang zu bringen, die sich aus der Abnahme und Inbetriebnahme der neuen online EDV-Anwendung ("Gestautor") des in Artikel 2 Nr. 34 des Königlichen Erlasses vom 4.

April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten erwähnten zuständigen Dienstes ergeben. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Art. 16 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Registrierung eines Biozidprodukts" durch die Wörter "für ein Biozidprodukt eine Registrierung, eine Genehmigung für den Parallelhandel oder eine Zulassung für Experimente oder Versuche zu wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für produkt- und verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten" ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "Namensänderung des Inhabers" durch die Wörter "Änderung des Namens oder der Adresse des Inhabers" ersetzt. 3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.4 wird durch die Wörter "oder des Lieferanten oder Vertreibers des Biozidprodukts" ergänzt. 4. In § 3 Absatz 3 Nr.3 wird das Wort "Wirkstoffgehalt" durch die Wörter "Art des Wirkstoffs oder Wirkstoffgehalt" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. August 2014 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Dezember 2017, 27. Februar 2019 und 17.

Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 Absatz 7 wird der zweite Satz aufgehoben. 2. In § 1 Nr.3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche Beitrag wird unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten strukturierten Mitteilung entrichtet." Der zweite Satz wird aufgehoben. 3. In § 1 Nr.5 werden die Wörter "in der ersten Zahlungsaufforderung erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 2 erwähnten" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 1 betrifft, erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn eine Akte vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird.Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn ein Antrag nach Beginn der Überprüfung zurückgezogen wird." 5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 werden die in Anlage 2 erwähnten zusätzlichen Abgaben jeweils getrennt neu berechnet, wenn die Überprüfung des Antrags beginnt.Diese Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage der Angaben des Antrags, woraufhin die Überprüfung beginnt. Gegebenenfalls wird eine Erstattung oder zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben vorgenommen beziehungsweise eingefordert.

Unbeschadet des Absatzes 1 wird diese Neuberechnung nach Abschluss der Überprüfung auf der Grundlage der Angaben des Antrags, mit denen die Überprüfung durchgeführt wurde, erneut vorgenommen. Gegebenenfalls wird eine zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben eingefordert. Eine Erstattung der betreffenden zusätzlichen Abgaben kann jedoch weder beantragt noch vorgenommen werden. § 5 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Es handelt sich um einen gemäß Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 eingereichten Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder um einen Antrag auf eine geringfügige oder wesentliche Änderung eines Produkts gemäß Artikel 7 beziehungsweise 8 der Verordnung 354/2013.2. Belgien tritt für den betreffenden Antrag als Referenzmitgliedstaat oder als bewertende zuständige Behörde auf.3. Der betreffende Antrag wird vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen. Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn der Antrag nach Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. § 6 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet die zuständige Behörde die für eine Sitzung zur Vorbereitung der Antragsakte eingenommene Abgabe vollständig, wenn diese Sitzung vom Antragsteller mindestens vierzehn Tage im Voraus abgesagt wird. § 7 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 3 betrifft, erstattet die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe nicht, wenn der Antrag zurückgezogen oder zu den Akten gelegt wird oder wenn die Akte abgelehnt wird.

In Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe vollständig erstatten, wenn die eingereichte Akte nicht dem vorgesehenen Antragstyp entspricht und daher eine neue, angepasste Akte eingereicht werden muss. § 8 - Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung, auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung 88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet werden." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 13. September 2021.

Art. 19 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Klimas, der Umwelt, der Nachhaltigen Entwicklung und des Green Deal Z. KHATTABI

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