← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 2019 betreffende het op de markt aanbieden en het gebruiken van biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 november 2011 tot vaststelling van de retributies en bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de grondstoffen en de producten. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID |
6 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril | 6 SEPTEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation | koninklijk besluit van 4 april 2019 betreffende het op de markt |
aanbieden en het gebruiken van biociden en tot wijziging van het | |
des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 | koninklijk besluit van 13 november 2011 tot vaststelling van de |
fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des | retributies en bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de |
matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits | grondstoffen en de producten. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1 et 16 à 19 de l'arrêté royal du 6 septembre 2021 modifiant | 16 tot 19 van het koninklijk besluit van 6 september 2021 tot |
l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le | wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 2019 betreffende het |
marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté | op de markt aanbieden en het gebruiken van biociden en tot wijziging |
royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues | van het koninklijk besluit van 13 november 2011 tot vaststelling van |
au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur | de retributies en bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor |
belge du 14 septembre 2021). | de grondstoffen en de producten (Belgisch Staatsblad van 14 september |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und | Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und |
die Verwendung von Biozidprodukten und des Königlichen Erlasses vom | die Verwendung von Biozidprodukten und des Königlichen Erlasses vom |
13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für | 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für |
Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge | Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels |
8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; | 8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung |
der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
entrichtenden Abgaben und Beiträge; | entrichtenden Abgaben und Beiträge; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die |
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten; | Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt | Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, die in der Präambel | Artikel 1 - Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, die in der Präambel |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasse mit den | des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasse mit den |
technischen Änderungen in Einklang zu bringen, die sich aus der | technischen Änderungen in Einklang zu bringen, die sich aus der |
Abnahme und Inbetriebnahme der neuen online EDV-Anwendung | Abnahme und Inbetriebnahme der neuen online EDV-Anwendung |
("Gestautor") des in Artikel 2 Nr. 34 des Königlichen Erlasses vom 4. | ("Gestautor") des in Artikel 2 Nr. 34 des Königlichen Erlasses vom 4. |
April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung | April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung |
von Biozidprodukten erwähnten zuständigen Dienstes ergeben. | von Biozidprodukten erwähnten zuständigen Dienstes ergeben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 13. November | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 13. November |
2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und | 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge | Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge |
Art. 16 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | Art. 16 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
entrichtenden Abgaben und Beiträge, ersetzt durch den Königlichen | entrichtenden Abgaben und Beiträge, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 27. Februar 2019 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 27. Februar 2019 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Registrierung eines | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Registrierung eines |
Biozidprodukts" durch die Wörter "für ein Biozidprodukt eine | Biozidprodukts" durch die Wörter "für ein Biozidprodukt eine |
Registrierung, eine Genehmigung für den Parallelhandel oder eine | Registrierung, eine Genehmigung für den Parallelhandel oder eine |
Zulassung für Experimente oder Versuche zu wissenschaftlichen | Zulassung für Experimente oder Versuche zu wissenschaftlichen |
Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für produkt- und | Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für produkt- und |
verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten" | verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Namensänderung des | 2. In § 3 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Namensänderung des |
Inhabers" durch die Wörter "Änderung des Namens oder der Adresse des | Inhabers" durch die Wörter "Änderung des Namens oder der Adresse des |
Inhabers" ersetzt. | Inhabers" ersetzt. |
3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 4 wird durch die Wörter "oder des | 3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 4 wird durch die Wörter "oder des |
Lieferanten oder Vertreibers des Biozidprodukts" ergänzt. | Lieferanten oder Vertreibers des Biozidprodukts" ergänzt. |
4. In § 3 Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort "Wirkstoffgehalt" durch die | 4. In § 3 Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort "Wirkstoffgehalt" durch die |
Wörter "Art des Wirkstoffs oder Wirkstoffgehalt" ersetzt. | Wörter "Art des Wirkstoffs oder Wirkstoffgehalt" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 17 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 4. August 2014 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 4. August 2014 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. Dezember 2017, 27. Februar 2019 und 17. | Königlichen Erlasse vom 25. Dezember 2017, 27. Februar 2019 und 17. |
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 Absatz 7 wird der zweite Satz aufgehoben. | 1. In § 1 Nr. 2 Absatz 7 wird der zweite Satz aufgehoben. |
2. In § 1 Nr. 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | 2. In § 1 Nr. 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"Die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche | "Die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche |
Beitrag wird unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten | Beitrag wird unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten |
strukturierten Mitteilung entrichtet." | strukturierten Mitteilung entrichtet." |
Der zweite Satz wird aufgehoben. | Der zweite Satz wird aufgehoben. |
3. In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "in der ersten Zahlungsaufforderung | 3. In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "in der ersten Zahlungsaufforderung |
erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 2 erwähnten" ersetzt. | erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 2 erwähnten" ersetzt. |
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 1 betrifft, | " § 3 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 1 betrifft, |
erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, | erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, |
wenn eine Akte vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder | wenn eine Akte vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder |
vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. Die | vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. Die |
eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn ein Antrag nach Beginn | eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn ein Antrag nach Beginn |
der Überprüfung zurückgezogen wird." | der Überprüfung zurückgezogen wird." |
5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem | 5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 werden die in Anlage 2 | " § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 werden die in Anlage 2 |
erwähnten zusätzlichen Abgaben jeweils getrennt neu berechnet, wenn | erwähnten zusätzlichen Abgaben jeweils getrennt neu berechnet, wenn |
die Überprüfung des Antrags beginnt. Diese Neuberechnung erfolgt auf | die Überprüfung des Antrags beginnt. Diese Neuberechnung erfolgt auf |
der Grundlage der Angaben des Antrags, woraufhin die Überprüfung | der Grundlage der Angaben des Antrags, woraufhin die Überprüfung |
beginnt. Gegebenenfalls wird eine Erstattung oder zusätzliche Zahlung | beginnt. Gegebenenfalls wird eine Erstattung oder zusätzliche Zahlung |
der betreffenden zusätzlichen Abgaben vorgenommen beziehungsweise | der betreffenden zusätzlichen Abgaben vorgenommen beziehungsweise |
eingefordert. | eingefordert. |
Unbeschadet des Absatzes 1 wird diese Neuberechnung nach Abschluss der | Unbeschadet des Absatzes 1 wird diese Neuberechnung nach Abschluss der |
Überprüfung auf der Grundlage der Angaben des Antrags, mit denen die | Überprüfung auf der Grundlage der Angaben des Antrags, mit denen die |
Überprüfung durchgeführt wurde, erneut vorgenommen. Gegebenenfalls | Überprüfung durchgeführt wurde, erneut vorgenommen. Gegebenenfalls |
wird eine zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben | wird eine zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben |
eingefordert. Eine Erstattung der betreffenden zusätzlichen Abgaben | eingefordert. Eine Erstattung der betreffenden zusätzlichen Abgaben |
kann jedoch weder beantragt noch vorgenommen werden. | kann jedoch weder beantragt noch vorgenommen werden. |
§ 5 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet | § 5 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet |
die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn jede | die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn jede |
der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
1. Es handelt sich um einen gemäß Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 | 1. Es handelt sich um einen gemäß Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 |
Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 | Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 |
eingereichten Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder um einen | eingereichten Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder um einen |
Antrag auf eine geringfügige oder wesentliche Änderung eines Produkts | Antrag auf eine geringfügige oder wesentliche Änderung eines Produkts |
gemäß Artikel 7 beziehungsweise 8 der Verordnung 354/2013. | gemäß Artikel 7 beziehungsweise 8 der Verordnung 354/2013. |
2. Belgien tritt für den betreffenden Antrag als Referenzmitgliedstaat | 2. Belgien tritt für den betreffenden Antrag als Referenzmitgliedstaat |
oder als bewertende zuständige Behörde auf. | oder als bewertende zuständige Behörde auf. |
3. Der betreffende Antrag wird vor oder während der Validierungsphase | 3. Der betreffende Antrag wird vor oder während der Validierungsphase |
abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen. | abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen. |
Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn der Antrag nach | Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn der Antrag nach |
Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. | Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. |
§ 6 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet | § 6 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet |
die zuständige Behörde die für eine Sitzung zur Vorbereitung der | die zuständige Behörde die für eine Sitzung zur Vorbereitung der |
Antragsakte eingenommene Abgabe vollständig, wenn diese Sitzung vom | Antragsakte eingenommene Abgabe vollständig, wenn diese Sitzung vom |
Antragsteller mindestens vierzehn Tage im Voraus abgesagt wird. | Antragsteller mindestens vierzehn Tage im Voraus abgesagt wird. |
§ 7 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 3 betrifft, erstattet | § 7 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 3 betrifft, erstattet |
die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe nicht, wenn der Antrag | die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe nicht, wenn der Antrag |
zurückgezogen oder zu den Akten gelegt wird oder wenn die Akte | zurückgezogen oder zu den Akten gelegt wird oder wenn die Akte |
abgelehnt wird. | abgelehnt wird. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die | In Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die |
eingenommene Abgabe vollständig erstatten, wenn die eingereichte Akte | eingenommene Abgabe vollständig erstatten, wenn die eingereichte Akte |
nicht dem vorgesehenen Antragstyp entspricht und daher eine neue, | nicht dem vorgesehenen Antragstyp entspricht und daher eine neue, |
angepasste Akte eingereicht werden muss. | angepasste Akte eingereicht werden muss. |
§ 8 - Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung, | § 8 - Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung, |
auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines | auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines |
Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines | Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines |
Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung | Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung |
88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet | 88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet |
werden." | werden." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 13. September 2021. | Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 13. September 2021. |
Art. 19 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 19 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Klimas, der Umwelt, der Nachhaltigen Entwicklung | Die Ministerin des Klimas, der Umwelt, der Nachhaltigen Entwicklung |
und des Green Deal | und des Green Deal |
Z. KHATTABI | Z. KHATTABI |