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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/09/2021
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 2019 betreffende het op de markt aanbieden en het gebruiken van biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 november 2011 tot vaststelling van de retributies en bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de grondstoffen en de producten. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID
6 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 6 SEPTEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
2019 relatif à la mise à disposition sur le marché et à l'utilisation koninklijk besluit van 4 april 2019 betreffende het op de markt
aanbieden en het gebruiken van biociden en tot wijziging van het
des produits biocides et modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 koninklijk besluit van 13 november 2011 tot vaststelling van de
fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des retributies en bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de
matières premières et des produits. - Traduction allemande d'extraits grondstoffen en de producten. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 16 à 19 de l'arrêté royal du 6 septembre 2021 modifiant 16 tot 19 van het koninklijk besluit van 6 september 2021 tot
l'arrêté royal du 4 avril 2019 relatif à la mise à disposition sur le wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 2019 betreffende het
marché et à l'utilisation des produits biocides et modifiant l'arrêté op de markt aanbieden en het gebruiken van biociden en tot wijziging
royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues van het koninklijk besluit van 13 november 2011 tot vaststelling van
au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur de retributies en bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor
belge du 14 septembre 2021). de grondstoffen en de producten (Belgisch Staatsblad van 14 september
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und Erlasses vom 4. April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und
die Verwendung von Biozidprodukten und des Königlichen Erlasses vom die Verwendung von Biozidprodukten und des Königlichen Erlasses vom
13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für
Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels
8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; 8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung
der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu
entrichtenden Abgaben und Beiträge; entrichtenden Abgaben und Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2019 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten; Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten;
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, die in der Präambel Artikel 1 - Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, die in der Präambel
des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasse mit den des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasse mit den
technischen Änderungen in Einklang zu bringen, die sich aus der technischen Änderungen in Einklang zu bringen, die sich aus der
Abnahme und Inbetriebnahme der neuen online EDV-Anwendung Abnahme und Inbetriebnahme der neuen online EDV-Anwendung
("Gestautor") des in Artikel 2 Nr. 34 des Königlichen Erlasses vom 4. ("Gestautor") des in Artikel 2 Nr. 34 des Königlichen Erlasses vom 4.
April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung April 2019 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung
von Biozidprodukten erwähnten zuständigen Dienstes ergeben. von Biozidprodukten erwähnten zuständigen Dienstes ergeben.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 13. November KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 13. November
2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und
Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge
Art. 16 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Art. 16 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu
entrichtenden Abgaben und Beiträge, ersetzt durch den Königlichen entrichtenden Abgaben und Beiträge, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 27. Februar 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Registrierung eines 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Registrierung eines
Biozidprodukts" durch die Wörter "für ein Biozidprodukt eine Biozidprodukts" durch die Wörter "für ein Biozidprodukt eine
Registrierung, eine Genehmigung für den Parallelhandel oder eine Registrierung, eine Genehmigung für den Parallelhandel oder eine
Zulassung für Experimente oder Versuche zu wissenschaftlichen Zulassung für Experimente oder Versuche zu wissenschaftlichen
Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für produkt- und Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für produkt- und
verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten" verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Namensänderung des 2. In § 3 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Namensänderung des
Inhabers" durch die Wörter "Änderung des Namens oder der Adresse des Inhabers" durch die Wörter "Änderung des Namens oder der Adresse des
Inhabers" ersetzt. Inhabers" ersetzt.
3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 4 wird durch die Wörter "oder des 3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 4 wird durch die Wörter "oder des
Lieferanten oder Vertreibers des Biozidprodukts" ergänzt. Lieferanten oder Vertreibers des Biozidprodukts" ergänzt.
4. In § 3 Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort "Wirkstoffgehalt" durch die 4. In § 3 Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort "Wirkstoffgehalt" durch die
Wörter "Art des Wirkstoffs oder Wirkstoffgehalt" ersetzt. Wörter "Art des Wirkstoffs oder Wirkstoffgehalt" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 17 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 4. August 2014 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 4. August 2014 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Dezember 2017, 27. Februar 2019 und 17. Königlichen Erlasse vom 25. Dezember 2017, 27. Februar 2019 und 17.
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 Absatz 7 wird der zweite Satz aufgehoben. 1. In § 1 Nr. 2 Absatz 7 wird der zweite Satz aufgehoben.
2. In § 1 Nr. 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 2. In § 1 Nr. 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche "Die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche
Beitrag wird unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten Beitrag wird unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten
strukturierten Mitteilung entrichtet." strukturierten Mitteilung entrichtet."
Der zweite Satz wird aufgehoben. Der zweite Satz wird aufgehoben.
3. In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "in der ersten Zahlungsaufforderung 3. In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "in der ersten Zahlungsaufforderung
erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 2 erwähnten" ersetzt. erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 2 erwähnten" ersetzt.
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 1 betrifft, " § 3 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 1 betrifft,
erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe,
wenn eine Akte vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder wenn eine Akte vor oder während der Validierungsphase abgelehnt oder
vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. Die vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. Die
eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn ein Antrag nach Beginn eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn ein Antrag nach Beginn
der Überprüfung zurückgezogen wird." der Überprüfung zurückgezogen wird."
5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem 5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 werden die in Anlage 2 " § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 werden die in Anlage 2
erwähnten zusätzlichen Abgaben jeweils getrennt neu berechnet, wenn erwähnten zusätzlichen Abgaben jeweils getrennt neu berechnet, wenn
die Überprüfung des Antrags beginnt. Diese Neuberechnung erfolgt auf die Überprüfung des Antrags beginnt. Diese Neuberechnung erfolgt auf
der Grundlage der Angaben des Antrags, woraufhin die Überprüfung der Grundlage der Angaben des Antrags, woraufhin die Überprüfung
beginnt. Gegebenenfalls wird eine Erstattung oder zusätzliche Zahlung beginnt. Gegebenenfalls wird eine Erstattung oder zusätzliche Zahlung
der betreffenden zusätzlichen Abgaben vorgenommen beziehungsweise der betreffenden zusätzlichen Abgaben vorgenommen beziehungsweise
eingefordert. eingefordert.
Unbeschadet des Absatzes 1 wird diese Neuberechnung nach Abschluss der Unbeschadet des Absatzes 1 wird diese Neuberechnung nach Abschluss der
Überprüfung auf der Grundlage der Angaben des Antrags, mit denen die Überprüfung auf der Grundlage der Angaben des Antrags, mit denen die
Überprüfung durchgeführt wurde, erneut vorgenommen. Gegebenenfalls Überprüfung durchgeführt wurde, erneut vorgenommen. Gegebenenfalls
wird eine zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben wird eine zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben
eingefordert. Eine Erstattung der betreffenden zusätzlichen Abgaben eingefordert. Eine Erstattung der betreffenden zusätzlichen Abgaben
kann jedoch weder beantragt noch vorgenommen werden. kann jedoch weder beantragt noch vorgenommen werden.
§ 5 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet § 5 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet
die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn jede die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn jede
der folgenden Bedingungen erfüllt ist: der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Es handelt sich um einen gemäß Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 1. Es handelt sich um einen gemäß Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34
Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung 528/2012 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung 528/2012
eingereichten Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder um einen eingereichten Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder um einen
Antrag auf eine geringfügige oder wesentliche Änderung eines Produkts Antrag auf eine geringfügige oder wesentliche Änderung eines Produkts
gemäß Artikel 7 beziehungsweise 8 der Verordnung 354/2013. gemäß Artikel 7 beziehungsweise 8 der Verordnung 354/2013.
2. Belgien tritt für den betreffenden Antrag als Referenzmitgliedstaat 2. Belgien tritt für den betreffenden Antrag als Referenzmitgliedstaat
oder als bewertende zuständige Behörde auf. oder als bewertende zuständige Behörde auf.
3. Der betreffende Antrag wird vor oder während der Validierungsphase 3. Der betreffende Antrag wird vor oder während der Validierungsphase
abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen. abgelehnt oder vor Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen.
Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn der Antrag nach Die eingenommene Abgabe wird nicht erstattet, wenn der Antrag nach
Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird. Beginn der Überprüfung der Akte zurückgezogen wird.
§ 6 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet § 6 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet
die zuständige Behörde die für eine Sitzung zur Vorbereitung der die zuständige Behörde die für eine Sitzung zur Vorbereitung der
Antragsakte eingenommene Abgabe vollständig, wenn diese Sitzung vom Antragsakte eingenommene Abgabe vollständig, wenn diese Sitzung vom
Antragsteller mindestens vierzehn Tage im Voraus abgesagt wird. Antragsteller mindestens vierzehn Tage im Voraus abgesagt wird.
§ 7 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 3 betrifft, erstattet § 7 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 3 betrifft, erstattet
die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe nicht, wenn der Antrag die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe nicht, wenn der Antrag
zurückgezogen oder zu den Akten gelegt wird oder wenn die Akte zurückgezogen oder zu den Akten gelegt wird oder wenn die Akte
abgelehnt wird. abgelehnt wird.
In Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die In Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die
eingenommene Abgabe vollständig erstatten, wenn die eingereichte Akte eingenommene Abgabe vollständig erstatten, wenn die eingereichte Akte
nicht dem vorgesehenen Antragstyp entspricht und daher eine neue, nicht dem vorgesehenen Antragstyp entspricht und daher eine neue,
angepasste Akte eingereicht werden muss. angepasste Akte eingereicht werden muss.
§ 8 - Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung, § 8 - Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung,
auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines
Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines
Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung
88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet 88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet
werden." werden."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 13. September 2021. Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 13. September 2021.
Art. 19 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 19 - Der für Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2021 Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Klimas, der Umwelt, der Nachhaltigen Entwicklung Die Ministerin des Klimas, der Umwelt, der Nachhaltigen Entwicklung
und des Green Deal und des Green Deal
Z. KHATTABI Z. KHATTABI
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